Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.10.1993, Az.: BVerwG 8 C 54.91
Begriff der beitragsfähigen Erschließungsanlage; Maßgeblichkeit des Bundesrechts zur Bestimmung des flächenmäßigen Umfangs einer Anbaustraße; Grunderwerb als Merkmal einer endgültigen Herstellung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.10.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 54.91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 20270
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Düsseldorf 19.05.1987 - 17 K 1090/85
- OVG Nordrhein-Westfalen - 22.03.1991 - AZ: 3 A 1640/87
- nachfolgend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 18.05.1994 - AZ: 3 A 1640/87
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
Die (Teil-)Fläche eines Anliegergrundstücks, auf der die Gemeinde eine zur Stützung der Straße erforderliche Böschung (oder Stützmauer) angelegt hat, gehört selbst dann nicht zur beitragsfähigen Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BBauG, wenn sie nach dem einschlägigen Landesstraßenrecht Teil der Straße ist (im Anschluß an Urteil vom 15. Februar 1991 - BVerwG 8 C 56.89 - BVerwGE 88, 53).
Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 29. Oktober 1993
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kleinvogel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Driehaus, Dr. Silberkuhl, Dr. Honnacker
und Sailer
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. März 1991 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klägerin ist Alleinerbin ihres verstorbenen Ehemannes, der bis 1987 Eigentümer des 1.474 qm großen Grundstücks Gemarkung M. Flur 60 Flurstück 66 war. Das Grundstück grenzt an die K.straße und an die Straße A. S.
Der Ausbau der ca. 380 m langen K.straße ist aufgrund einer einheitlichen, 1973 für die Gesamtausbaumaßnahme aufgestellten Planung in mehreren Etappen erfolgt. 1974/1975 ist zunächst das ca. 260 m lange östliche Teilstück von der U. Straße im Osten zu der Straße Z. G. ausgebaut worden, die nord-südlich verlaufend die K.straße kreuzt. 1980/1981 wurde der Ausbau der K.straße auf der ca. 120 m langen westlichen Teilstrecke von der Straße Z. G. bis zur Straße A. Se. durchgeführt. An dieser letztgenannten Teilstrecke liegt das veranlagte Grundstück.
Mit Bescheid vom 19. August 1983 setzte der Beklagte für das damals noch dem Ehemann der Klägerin gehörende Grundstück einen Erschließungsbeitrag von 78.307,35 DM fest. Der nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 19. Mai 1987 insoweit stattgegeben, als der Beklagte einen über 25.495,03 DM hinausgehenden Erschließungsbeitrag gefordert hat. Durch Urteil vom 22. März 1991 hat das Berufungsgericht die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und auf die Berufung der Klägerin unter Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung den angefochtenen Erschließungsbeitrags- sowie den Widerspruchsbescheid mit im wesentlichen folgender Begründung aufgehoben:
Unabhängig davon, ob im vorliegenden Fall auf die K.straße insgesamt oder lediglich auf die vom Beklagten abgerechnete Teilstrecke abzustellen sei, seien die sachlichen Erschließungsbeitragspflichten noch nicht entstanden. Das Entstehen solcher Beitragspflichten setze nämlich eine endgültige Herstellung der beitragsfähigen Erschließungsanlage bzw. eines selbständig abrechenbaren Abschnitts voraus. Das sei - soweit hier von Interesse - erst der Fall, wenn den Anforderungen der wirksamen Merkmalsregelung in der maßgeblichen Erschließungsbeitragssatzung genügt sei. § 9 Abs. 1 der einschlägigen Erschließungsbeitragssatzung vom 8. Dezember 1980 (EBS 1980) mache die endgültige Herstellung einer Erschließungsanlage u.a. davon abhängig, daß die Stadt Eigentümerin der Flächen der Erschließungsanlage geworden sei. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt, weil der Grunderwerb für eine außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegende Teilfläche auf einem Anliegergrundstück im Bereich der von der Beklagten abgerechneten Straßenstrecke bisher nicht abgeschlossen worden sei. Auf dieser Fläche sei eine zur Stützung der Straße und mithin für deren Benutzbarkeit erforderliche Böschung angelegt worden. Diese erforderliche Böschung sei kraft des nordrhein-westfälischen Straßenrechts (§ 2 Abs. 2 LStrG bzw. § 2 Abs. 2 Nr. 1 a StrWG NW) mit der Folge Teil der K.straße, daß sich die den Grunderwerb fordernde Bestimmung der Merkmalsregelung auch auf ihre Fläche beziehe. Ohne Bedeutung sei in diesem Zusammenhang, ob die Böschung durch Bepflanzung und sonstige gärtnerische Gestaltung optisch vollständig in den Vorgarten des betreffenden Anliegergrundstücks integriert worden sei. Selbst bei einer solchen Integration handele es sich um eine Böschung i.S. des Landesstraßenrechts.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er eine Verletzung von Bundesrecht rügt und sein Begehren nach Abweisung der Klage weiterverfolgt.
Die Klägerin tritt der Revision entgegen.
II.
Die Revision des Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Das Berufungsurteil beruht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die abschließende Beurteilung erfordert weitere tatsächliche Feststellungen. Das nötigt zur Zurückverweisung.
Der Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 19. August 1983 und dessen Widerspruchsbescheid vom 7. März 1985 sind unter Geltung des Bundesbaugesetzes in seiner Fassung durch Art. 1 des Beschleunigungsgesetzes vom 6. Juni 1979 (BGBl I S. 949) ergangen. Zutreffend meint das Berufungsgericht, auf diese Rechtslage sei ungeachtet dessen abzustellen, daß am 1. Juli 1987 das Gesetz über das Baugesetzbuch vom 8. Dezember 1986 (BGBl I S. 2191) in Kraft getreten ist (vgl. u.a. Urteil vom 24. September 1987 - BVerwG 8 C 75.86 - BVerwGE 78, 125 <126>[BVerwG 24.09.1987 - 8 C 75/86]).
Das Berufungsgericht nimmt entscheidungstragend an, die sachlichen Beitragspflichten (§ 133 Abs. 2 Satz 1 BBauG) seien noch nicht entstanden, weil - gleichgültig ob auf die K.straße insgesamt oder lediglich auf die abgerechnete Teilstrecke abzustellen sei - der von § 9 Abs. 1 der maßgebenden Erschließungsbeitragssatzung vom 8. Dezember 1980 (EBS 1980) als Merkmal der endgültigen Herstellung geforderte Grunderwerb der Stadt an der Straßenfläche bislang nicht abgeschlossen sei; der Beklagte habe es nämlich bisher verabsäumt, Eigentum an der jenseits der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie gelegenen Fläche auf einem privaten Anliegergrundstück an der Südseite der K.straße vor deren Einmündung in die Straße A. S. zu erwerben, auf der er eine Böschung zur Stützung der K.straße angelegt habe. Die Böschungsfläche sei gemäß § 2 Abs. 2 LStrG (bzw. § 2 Abs. 2 Nr. 1 a StrWG NW) Teil der Straße, so daß sich die in Rede stehende Anforderung des § 9 Abs. 1 EBS 1980 auch auf sie erstrecke. Diese Auffassung des Berufungsgerichts verletzt § 127 Abs. 2 Nr. 1 BBauG.
Was (alles) an Fläche zu einer bestimmten Anbaustraße im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BBauG mit der Folge gehört, daß sich auf sie die Anforderungen der satzungsmäßigen Merkmalsregelung (hier: betreffend den Grunderwerb) beziehen, richtet sich - abgesehen vom Merkmal öffentlich - ausschließlich nach Bundesrecht. Denn der Begriff "Straße" (einschließlich Wege und Plätze) ist in § 127 Abs. 2 Nr. 1 BBauG ein eigenständiger (bundesrechtlicher) Begriff des Erschließungsbeitragsrechts; er ist dem Begriff der beitragsfähigen Erschließungsanlage untergeordnet (Urteil vom 13. Dezember 1985 - BVerwG 8 C 66.84 - UA S. 8). Deshalb entscheidet allein das Bundesrecht, ob eine Verkehrsanlage eine selbständige Straße (ein Weg oder ein Platz) im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BBauG ist und ob bestimmte Teilanlagen (vgl. § 127 Abs. 3 BBauG) und Flächen zu den Teilanlagen und Flächen einer solchen beitragsfähigen Erschließungsanlage gehören.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt der Begriff der beitragsfähigen Erschließungsanlage auf eine "natürliche Betrachtungsweise" ab; maßgebend ist das durch die tatsächlichen Gegebenheiten geprägte Erscheinungsbild, nicht eine (etwa) nur "auf dem Papier stehende" planerische Festsetzung. Das gilt - bezogen auf Anbaustraßen - nicht nur für die Beantwortung der Frage, ob es sich bei einem Straßenzug um eine einzelne Straße oder um zwei Straßen handelt (vgl. dazu u.a. Urteil vom 21. September 1979 - BVerwG 4 C 55.76 - Buchholz 406.11 § 130 BBauG Nr. 24 S. 23 <25>). Es gilt vielmehr ebenso, wenn zu beurteilen ist, ob eine Stichstraße (Sackgasse) eine im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BBauG selbständige Anbaustraße oder lediglich ein Anhängsel der Anbaustraße ist, von der sie abzweigt. Auch dann kommt es - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen (vgl. zu ihnen Urteil vom 18. Mai 1990 - BVerwG 8 C 80.88 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 61 S. 59 <62>) - auf den Gesamteindruck an, den die tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln (Urteil vom 25. Januar 1985 - BVerwG 8 C 106.83 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 59 S. 78 <80> m.w.N.). Dieselbe Betrachtungsweise gebietet sich, wenn zu entscheiden ist, wie weit die (Straßen-)Fläche einer bestimmten Anbaustraße reicht (vgl. u.a. Urteil vom 15. Februar 1991 - BVerwG 8 C 56.89 - BVerwGE 88, 53 <56>[BVerwG 15.02.1991 - 8 C 56/89]).
Bei natürlicher Betrachtungsweise gehört zu einer Anbaustraße das an Fläche, was tatsächlich durch den Ausbau unmittelbar für Straßenzwecke benutzt worden ist, d.h. die Fläche, die für die Herstellung sogenannter flächenmäßiger Teilanlagen - wie etwa für die Herstellung von Fahrbahnen, Geh- und Radwegen oder von (unselbständigen) Park- bzw. Grünstreifen - optisch sichtbar in Anspruch genommen worden ist. Eine auf einem Anliegergrundstück angelegte Böschung aber ist weder eine solche Teilanlage noch etwa (abrechnungsmäßig) unselbständiger Bestandteil einer solchen Teilanlage (vgl. ebenso im Zusammenhang mit einer Stützmauer auf einem Anliegergrundstück Urteil vom 7. Juli 1989 - BVerwG 8 C 86.87 - BVerwGE 82, 215 <219 f.>[BVerwG 07.07.1989 - 8 C 86/87]). Aus der insoweit maßgebenden Sicht eines unbefangenen Beobachters hält sich eine Person, die auf der mit der Böschung belegten, in den Vorgarten des Anliegergrundstücks durch entsprechende Bepflanzung integrierten Fläche steht, nicht auf der Straße, sondern - eben - auf dem an diese Straße angrenzenden Grundstück auf. Ob die auf dieser Fläche angelegte Böschung (oder Stützmauer) für die Herstellung und/oder Aufrechterhaltung der für die Benutzbarkeit der Straße gebotenen Sicherheit erforderlich war (ist) und ob sie aus diesem Grunde kraft Landesrechts straßenrechtlich der Straße zuzurechnen ist, ist für die Beantwortung der Frage nach dem flächenmäßigen Umfang einer beitragsfähigen Anbaustraße (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BBauG) ohne Bedeutung. Die damit bezeichnete Erforderlichkeit ist vielmehr erschließungsbeitragsrechtlich ausschließlich von Belang für die Beurteilung, ob die für die Anlegung einer solchen Böschung (oder Stützmauer) auf einem Anliegergrundstück entstandenen Kosten zum beitragsfähigen Herstellungsaufwand (§ 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBauG) der entsprechenden Anbaustraße rechnen. Das trifft nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu, wenn die Erforderlichkeit zu bejahen ist (vgl. Urteil vom 7. Juli 1989 - a.a.O., S. 219 m.w.N.).
Im Rahmen seiner erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht nunmehr den Fragen nachzugehen haben, die von ihm in dem angegriffenen Urteil zwar aufgeworfen, aber nicht beantwortet worden sind.
Streitwertbeschluss:
Beschluß
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren auf 78.307,35 DM festgesetzt.
Prof. Dr. Driehaus
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Silberkuhl ist wegen einer Erkrankung an der Unterzeichnung verhindert. Dr. Kleinvogel
Dr. Honnacker
Sailer