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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.12.1985, Az.: BVerwG 8 C 66.84

Änderung des Ausbauprogramms; Gehweg; Herstellung der Anlage; Teilanlage; Ausbauzustand; Gesamte Ausdehnung; Satzung; Beitragsfähiger Aufwand; Kosten; Spätere Änderungen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.12.1985
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 66.84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 12327
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Kassel - 23.04.1981 - AZ: VI E 354/80
VGH Hessen - 04.04.1984 - AZ: V OE 97/81

Fundstellen

  • BWGZ 1986, 173-174
  • DVBl 1986, 349 (Volltext mit amtl. LS)
  • KStZ 1986, 91-92
  • NVwZ 1986, 925-928 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZfBR 1986, 93-95

Amtlicher Leitsatz

Das Ausbauprogramm für eine beitragsfähige Erschließungsanlage bzw. einen ihrer Teile kann zu Lasten der Beitragspflichtigen so lange geändert werden, wie die Erschließungsanlage bzw. der betreffende Teil noch nicht erstmals (endgültig) hergestellt ist (im Anschluß u.a. an Urteil vom 16. März 1970 - BVerwG IV C 69.68 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 35 S. 13 <14>).

Teilanlagen einer beitragsfähigen Erschließungsanlage wie beispielsweise der Gehweg einer Anbaustraße (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BBauG) sind - mit der Folge, daß der für spätere Änderungsarbeiten entstehende Aufwand nicht mehr zu den Kosten der erstmaligen Herstellung i.S. des § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBauG gehört - erst dann erstmalig hergestellt, wenn sie insgesamt, insbesondere in ihrer gesamten Ausdehnung, den in der Satzung als endgültig vorgesehenen Ausbauzustand erreicht haben.

Redaktioneller Leitsatz

Eine Änderung des Ausbauprogramms (hier: für Gehweg) kann solange stattfinden, wie die Anlage noch nicht endgültig hergestellt ist. Endgültige Herstellung bei Teilanlagen ist erst dann gegeben, wenn sie den Ausbauzustand in ihrer gesamten Ausdehnung erreicht haben, der in der Satzung vorgesehen ist. Zum beitragsfähigen Aufwand zählen nicht Kosten für spätere Änderungen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 1985
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. David, Dr. Kleinvogel und Prof. Dr. Driehaus
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. April 1984 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist Miteigentümer des bebauten Flurstücks 28/3, Flur 14, Gemarkung W., das an die Niederwaldstraße grenzt. Diese Straße verläuft bogenförmig von der Druseltalstraße bis zur Hugo-Preuß-Straße, sie kreuzt zunächst die Odenwaldstraße und später die Hunrodstraße.

2

Nachdem die Straßenparzellen und Bauplätze in einem Umlegungsverfahren gebildet worden waren, begann Mitte der 50er Jahre die Bebauung der Grundstücke an der Niederwaldstraße. Der Kläger und seine Ehefrau erhielten 1955 eine Baugenehmigung; zur Befreiung vom Anbauverbot an unfertigen Straßen zahlten sie einen vorläufigen Beitrag von 1.840 DM zu den Straßenausbaukosten. In den Jahren 1956 bis 1975 ließ die Beklagte die Niederwaldstraße ausbauen; den dafür entstandenen Aufwand ermittelte sie mit 115.771,58 DM.

3

Durch am 9. Januar 1976 im "Kasseler Wochenblatt" veröffentlichte Verfügung vom 22. Dezember 1975 wurde die Niederwaldstraße dem öffentlichen Verkehr gewidmet; eine ausdrückliche Festlegung der Straßengruppe unterblieb.

4

Mit Bescheid vom 10. April 1977 zog die Beklagte den Kläger und seine Ehefrau zu einem Erschließungsbeitrag von 3.568,78 DM heran. Dabei rechnete sie die Vorauszahlung von 1.840 DM an und verlangte einen Betrag von 1.728,78 DM. Auf den Widerspruch des Klägers und seiner Ehefrau hob die Beklagte den Heranziehungsbescheid vom 10. April 1977 mit der Begründung auf, der Verteilungsmaßstab in der Erschließungsbeitragssatzung von 1968 sei ungültig. Zugleich teilte sie mit, inzwischen sei eine neue Erschließungsbeitragssatzung erlassen worden, aufgrund derer alsbald eine zweite Heranziehung durchgeführt werde. Diese Heranziehung erfolgte durch Erschließungsbeitragsbescheid vom 10. Mai 1978, mit dem die Beklagte nach Abzug des als Vorauszahlung geleisteten Betrags von 1.840 DM noch einen Beitrag von 1.691,78 DM forderte. Durch Widerspruchsbescheid vom 25. November 1980 reduzierte sie ihr Zahlungsverlangen auf 1.520 DM und wies im übrigen den Widerspruch des Klägers und seiner Ehefrau zurück.

5

Gegen den Heranziehungsbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheids hat der Kläger Anfechtungsklage und bezüglich der im Jahre 1955 geleisteten Vorauszahlung von 1.840 DM Klage auf Folgenbeseitigung erhoben. Ein von ihm eingeleitetes Verfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Rechtsbehelfe gegen den Erschließungsbeitragsbescheid ist von den Beteiligten in zweiter Instanz für erledigt erklärt worden. Die Beklagte hat die Restforderung von 1.520 DM nebst Säumniszuschlägen und Kosten beigetrieben.

6

Durch Urteil vom 23. April 1981 hat das Verwaltungsgericht - erstens - den angefochtenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids insoweit aufgehoben, als eine höhere Zahlung als 1.249,83 DM verlangt worden ist, und - zweitens - die Beklagte verpflichtet, dem Kläger 270,17 DM nebst 0,5 von Hundert Zinsen pro Monat aus 200 DM vom Tage der Zwangsvollstreckung an zuzüglich der auf den Betrag von 270,17 DM entfallenden Nebenkosten zu erstatten. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.

7

Durch Urteil vom 4. April 1984 hat das Berufungsgericht entschieden, die Berufung des Klägers sei zu einem geringen Teil begründet, die Anschlußberufung der Beklagten hingegen unbegründet.

8

Es könne dahinstehen, ob - wie der Kläger meine - die ehrenamtlichen Richter in der ersten Instanz nicht ordnungsgemäß vereidigt worden seien und gegebenenfalls das Verwaltungsgericht bei der Urteilsfällung nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei. Denn selbst wenn dies zutreffe, stehe es im gerichtlichen Ermessen, das Urteil des Verwaltungsgerichts nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 VwGO aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Von dieser Möglichkeit werde gegebenenfalls kein Gebrauch gemacht.

9

Die Beklagte habe den Kläger durch den angefochtenen Bescheid vom 10. Mai 1978 mit Recht zu einem Erschließungsbeitrag herangezogen. Die gegen eine Beitragspflicht dem Grunde nach erhobenen Einwendungen des Klägers seien nicht gerechtfertigt. Indes sei die Höhe der geltend gemachten Beitragsforderung zu beanstanden. Denn die Beklagte habe zu Unrecht die für die Herstellung der Beleuchtungsanlage angefallenen Kosten bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands berücksichtigt. Insoweit nämlich sei ihr ein beitragsfähiger Aufwand nicht entstanden, weil die Beleuchtungsanlage von der Städtische Werke AG auf deren Rechnung hergestellt worden sei. Von dem von der Beklagten zugrunde gelegten Aufwand seien deshalb Kosten von insgesamt 17.722,61 DM mit der Folge abzusetzen, daß der beitragsfähige Erschließungsaufwand 98.195,97 DM betrage. Nach Abzug des zehnprozentigen Eigenanteils der Beklagten seien umzulegen somit 88.376,37 DM, so daß auf das Grundstück des Klägers ein Erschließungsbeitrag von 2.991,82 DM entfalle. Unter Berücksichtigung der erbrachten Vorauszahlung von 1.840 DM verbleibe mithin eine Beitragsschuld von 1.151,82 DM. Auf diesen Betrag sei deshalb der angefochtene Bescheid herabzusetzen. Zugleich sei die Beklagte verpflichtet, dem Kläger den beigetriebenen Beitrag, soweit er über diese Summe hinausgehe, zu erstatten. Das seien hinsichtlich der Hauptforderung 368,18 DM. Ebenfalls zu erstatten seien die auf diesen Teilbetrag entfallenden Zinsen (48,48 DM) sowie die anteilige Mahngebühr (3 DM) und die anteilige Pfändungsgebühr ("Vollstreckungsgebühr", 4 DM).

10

Das weitergehende Begehren des Klägers, die Beklagte zu verpflichten, ihm in Hinblick auf die im Jahre 1955 geleistete Vorauszahlung von 1.840 DM einen Betrag von 9.577,79 DM zu erstatten, sei unbegründet. Zwar treffe die Ansicht des Klägers zu, daß unter der Geltung des § 12 des Preußischen Fluchtliniengesetzes niemand von der Gemeinde einseitig habe gezwungen werden können, eine Vorauszahlung auf künftige Anliegerbeiträge zu erbringen und dafür einen Dispens vom Anbauverbot entgegenzunehmen. Wo eine solche Vorauszahlung erfolgt und dafür ein Dispens vom Anbauverbot erteilt worden sei, habe dies auf dem Willen der Gemeinde und des Baubewerbers beruht, weshalb sich der Ausdruck "Anbauvertrag" herausgebildet habe. Das bedeute aber nicht, daß ein schriftlicher Vertrag nach §§ 126 Abs. 2, 127 BGB habe abgeschlossen werden müssen. Es habe vielmehr jeder Austausch von Willenserklärungen genügt, wie er sich in dem Schreiben der Bauverwaltung an den Kläger vom 14. Februar 1955 und der Rücksendung der vom Kläger unterzeichneten "Urkunde" vollzogen habe. Der von dem Kläger verfolgte Zahlungsanspruch lasse sich auch nicht mit der Erwägung begründen, daß die Beklagte die vom Kläger erhaltene Vorauszahlung und die von den übrigen Anliegern der Niederwaldstraße gezahlten Beträge nicht alsbald zur vollständigen Herstellung der Niederwaldstraße verwandt habe. Eine derartige Verpflichtung habe für die Beklagte nicht bestanden, was der Kläger im übrigen in der von ihm am 17. Februar 1955 unterzeichneten "Urkunde" auch anerkannt habe.

11

Gegen diese Entscheidung richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der er die Verletzung von Bundesrecht rügt.

12

II.

Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsurteil verletzt kein Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

13

1.

Das Berufungsgericht hat entschieden, die Einwendungen des Klägers gegen seine Erschließungsbeitragspflicht dem Grunde nach seien ungerechtfertigt. Das entspricht der Rechtslage.

14

a)

Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, die Beklagte sei nicht deshalb am Erlaß des hier in Rede stehenden Heranziehungsbescheids vom 10. Mai 1978 gehindert gewesen, weil sie zuvor einen am 10. April 1977 ergangenen Bescheid im Hinblick auf den ihrer Ansicht nach fehlerhaften Verteilungsmaßstab in der seinerzeit geltenden Satzung aufgehoben hatte. Zwar trifft es zu, daß eine Erschließungsbeitragspflicht für ein bestimmtes Grundstück bezogen auf eine bestimmte Erschließungsanlage nur einmal entstehen kann. Doch hat das keinen Einfluß auf die Beantwortung der hier maßgeblichen Frage, ob eine Gemeinde, nachdem sie auf den Widerspruch des Betroffenen einen Beitragsbescheid aufgehoben hat, mit dem sie einen - mit Rücksicht auf eine fehlerhafte Verteilungsregelung nur - vermeintlich entstandenen Beitragsanspruch geltend gemacht hatte, berechtigt ist, den nachfolgend entstandenen Beitragsanspruch nunmehr mit einem neuen Bescheid anzufordern. Diese Frage ist ohne weiteres zu bejahen. Übersteigt in einem derartigen Fall die entstandene Beitragsforderung den mit dem aufgehobenen Bescheid verlangten Betrag, so ist es zulässig und angesichts der von § 127 Abs. 1 BBauG angeordneten Beitragserhebungspflicht grundsätzlich geboten, diesen Anspruch mit dem neuen Bescheid in vollem Umfang geltend zu machen (vgl. in diesem Zusammenhang Urteil vom 15. April 1983 - BVerwG 8 C 170.81 - BVerwGE 67, 129 <132 ff.>[BVerwG 15.04.1983 - 8 C 170/81]).

15

b)

Das Berufungsgericht hat angenommen, bei der von der Beklagten abgerechneten Anlage habe es sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesbaugesetzes um eine "noch im Ausbau befindliche" und deshalb nicht als "vorhandene" Erschließungsanlage im Sinne des § 180 Abs. 2 BBauG zu qualifizierende Straße gehandelt, so daß eine Beitragspflicht nach dem Bundesbaugesetz noch habe entstehen können. Dagegen ist bundesrechtlich nichts zu erinnern. Ob eine Straße im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesbaugesetzes noch im Ausbau befindlich oder schon fertiggestellt war, bestimmt sich nach dem bis zum Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes geltenden Anliegerbeitragsrecht und damit in Anwendung irrevisiblen Landesrechts. Entsprechendes gilt für die Beantwortung der Frage, ob eine bestimmte Straße eine "vorhandene" Erschließungsanlage im Sinne des § 180 Abs. 2 BBauG ist (vgl. statt vieler Urteil vom 16. September 1977 - BVerwG IV C 99.74 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 62 S. 31 <33>).

16

c)

Das Berufungsgericht hat erkannt, die gesamte Niederwaldstraße von der Druseltalstraße bis zur Hugo-Preuß-Straße sei insgesamt nur eine (Anbau-)Straße im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BBauG. Das ist auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen nicht zu beanstanden.

17

Der Begriff der Straße im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BBauG ist ein eigenständiger (bundesrechtlicher) Begriff des Erschließungsbeitragsrechts, der dem erschließungsbeitragsrechtlichen Begriff der beitragsfähigen Erschließungsanlage untergeordnet ist. Deshalb bestimmt allein das Bundesrecht, ob es sich bei einem Straßenzug um eine einzelne Straße (vgl. § 130 Abs. 2 Satz 1 BBauG) oder um zwei Straßen im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BBauG handelt. Insoweit kommt es regelmäßig nicht darauf an, ob ein Straßenzug einen oder zwei Namen führt. "Vielmehr ist, ausgehend von einer 'natürlichen Betrachtungsweise', maßgebend auf das 'Erscheinungsbild (z.B. Straßenführung, Straßenbreite, Straßenlänge, Straßenausstattung)' abzustellen, so daß Unterschiede, welche jeden der Straßenteile zu einem augenfällig abgegrenzten Element des öffentlichen Straßennetzes machen, jeden dieser Straßenteile als eine eigene Erschließungsanlage kennzeichnen" (Urteil vom 21. September 1979 - BVerwG 4 C 55.76 - Buchholz 406.11 § 130 BBauG Nr. 24 S. 23 <25>).

18

Das Berufungsgericht hat festgestellt, bei der Niederwaldstraße von der Druseltalstraße bis zur Hugo-Preuß-Straße handele es sich insgesamt um einen durchgehenden Straßenzug, der bereits als solcher im Fluchtlinienplan aus dem Jahre 1937 vorgesehen sei. Angesichts dessen fehlt es an einem Anhaltspunkt für die vom Kläger vertretene Ansicht, die beiden Straßenteile links und rechts der Hunrodstraße seien jeweils für sich als ein augenfällig abgegrenztes Element des gesamten Straßennetzes der Beklagten anzusehen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, daß im Jahre 1954 nur die Strecke zwischen Druseltalstraße und Hunrodstraße vom Magistrat ausdrücklich den Namen "Niederwaldstraße" erhalten hat, während für die Reststrecke bis zur Hugo-Preuß-Straße eine ausdrückliche Vergabe dieses Namens durch den Magistrat unterblieben ist. Denn es kommt für die Qualifizierung eines Straßenzuges als eine einzelne Straße im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BBauG - wie bereits gesagt - nicht einmal auf eine einheitliche Straßenbezeichnung an, so daß es insoweit auch ohne Belang ist, wer eine Straßenbezeichnung wann für welches Teilstück vorgenommen oder nicht vorgenommen hat.

19

d)

Zu folgen ist dem Berufungsgericht weiter in der Auffassung, die Niederwaldstraße sei eine im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BBauGöffentliche Verkehrsanlage. Öffentlich in diesem Sinne ist nicht im verkehrsrechtlichen, sondern im straßenrechtlichen Sinne zu verstehen (vgl. Urteil vom 14. Juni 1968 - BVerwG IV C 65.66 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 3 S. 5 <6 f.>). Maßgebend ist daher nicht eine tatsächliche, jedermann mögliche Benutzung der Anlage. Vielmehr muß die Anlage gemeingebräuchlich sein, d.h. rechtlich dem - privatrechtlicher Verfügungsmacht entzogenen - allgemeinen Gebrauch dienen. Unter welchen Voraussetzungen das der Fall ist, richtet sich nach den Bestimmungen der Straßengesetze der Länder, die insoweit ausnahmslos auf eine Widmung der Anlage für den öffentlichen Verkehr abstellen. In Auslegung und Anwendung des hier einschlägigen irrevisiblen Landesrechts hat das Berufungsgericht entschieden, die Niederwaldstraße sei rechtswirksam dem öffentlichen Verkehr gewidmet worden. Daran ist der erkennende Senat gebunden (§§ 137 Abs. 1, 173 VwGO, 562 ZPO).

20

e)

Zuzustimmen ist dem Berufungsgericht auch, wenn es meint, die Niederwaldstraße sei insgesamt im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BBauG rechtmäßig hergestellt worden. Mit Ausnahme der Teilstrecke zwischen der Odenwaldstraße und der Hunrodstraße verläuft die Niederwaldstraße durch ein beplantes Gebiet, so daß insoweit den Anforderungen des § 125 Abs. 1 Satz 1 BBauG genügt ist. Für die bezeichnete, nicht im Plangebiet gelegene Teilstrecke entfällt dagegen das Planerfordernis (ebenso wie das Zustimmungserfordernis) gemäß § 125 Abs. 2 Satz 2 BBauG deshalb, weil es sich insoweit nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts bereits bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes um ein Teilstück innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils gehandelt hat, dessen Umfang und dessen Verlauf infolge der schon seinerzeit vorhandenen Bebauung auf den angrenzenden Grundstücken derart festgelegt war, daß ein Bebauungsplan daran vernünftigerweise nichts mehr hätte ändern können (vgl. in diesem Zusammenhang u.a. Urteil vom 22. März 1974 - BVerwG IV C 23.72 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 18 S. 29 <31>).

21

f)

Das Berufungsgericht ist ferner zu dem Ergebnis gelangt, für die im Winter 1975/76 dem öffentlichen Verkehr gewidmete Niederwaldstraße sei mangels Wirksamkeit der Erschließungsbeitragssatzung vom 20. Juni 1968 (EBS 1968) eine Beitragspflicht erst mit Inkrafttreten der ihrerseits formell und materiell wirksamen Erschließungsbeitragssatzung vom 19. Dezember 1977 (EBS 1977) am 31. Dezember 1977 entstanden. Auch das läßt nichts für eine Verletzung von Bundesrecht erkennen.

22

Die EBS 1968 habe - so meint das Berufungsgericht - eine Erschließungsbeitragspflicht für die Herstellung der Niederwaldstraße nicht entstehen lassen können, weil die Verteilungsregelung in dieser Satzung unvollständig und deshalb insgesamt fehlerhaft gewesen sei. Sie habe nämlich keine Bestimmung darüber enthalten, wie die für die Aufwandsverteilung maßgebliche Geschoßflächenzahl für erschlossene Grundstücke in unbeplanten Gebieten ermittelt werden solle. Eine solche Bestimmung aber sei im Falle der Beklagten erforderlich. Zwar habe nach dem Willen der Beklagten ein das ganze Stadtgebiet abdeckender Bebauungsplan gelten sollen. Der entsprechende Bebauungsplan vom 31. Juli 1970 sei jedoch wegen Verfahrensmangels, der ihn ersetzende Bebauungsplan vom 18. November 1972 mangels Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan ungültig. Auf der Grundlage der in diesen Aufführungen enthaltenen tatsächlichen Feststellungen ist der Auffassung des Berufungsgerichts zu folgen, daß eine Erschließungsbeitragspflicht nicht aufgrund der EBS 1968 entstanden sein kann.

23

Das Berufungsgericht hat sodann ausgeführt, die EBS 1977 sei formell rechtmäßig zustande gekommen. Ihre Veröffentlichung im "Kasseler Wochenblatt", dem seinerzeitigen amtlichen Verkündungsorgan der Beklagten, sei ausreichend gewesen. Einer Genehmigung der Aufsichtsbehörde habe es nicht bedurft, weil diese Satzung sich keine Rückwirkung beilege. Das alles ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Die formelle Rechtsgültigkeit einer Erschließungsbeitragssatzung beurteilt sich in erster Linie nach dem jeweils einschlägigen Orts- und Landesrecht (vgl. etwa Urteil vom 22. März 1974 - BVerwG IV C 23.72 - Urteilsabdruck S. 6). Dies gilt sowohl für die Form der Veröffentlichung als auch für die Beantwortung der Frage, ob und gegebenenfalls wann eine Satzung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedarf. Allerdings stellt das Rechtsstaatsgebot des Grundgesetzes hinsichtlich der Veröffentlichung von (Orts-)Rechtsnormen gewisse Mindestanforderungen. Ihnen ist jedoch bereits genügt, wenn eine Satzung nur in einer Zeitung (einem Verkündungsblatt) veröffentlicht wird (Urteil vom 3. Juni 1971 - BVerwG IV C 28.70 - Urteilsabdruck S. 10), sofern sichergestellt ist, daß diese Zeitung von interessierten Bürgern erworben werden kann. Das trifft - bzw. traf in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt - nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts für das "Kasseler Wochenblatt" zu.

24

Unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das erstinstanzliche Urteil hat das Berufungsgericht weiter entschieden, die EBS 1977 entspreche namentlich in ihrer Verteilungsregelung sowie in ihrer Regelung der Herstellungsmerkmale den an diese zu stellenden Anforderungen. Auch dem ist zuzustimmen.

25

g)

In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (so schon Beschluß vom 10. Oktober 1968 - BVerwG IV B 128.68 - Buchholz 406.11 § 135 BBauG Nr. 1 S. 1) ist das Berufungsgericht weiter davon ausgegangen, daß für die Verjährung von Erschließungsbeitragsansprüchen die landesrechtlichen Vorschriften für Kommunalabgaben gelten. In Anwendung der einschlägigen landesrechtlichen Bestimmung hat das Berufungsgericht erkannt, die Verjährungsfrist beginne erst mit Ablauf des Jahres, in dem der Erschließungsbeitragsanspruch entstanden sei. Da hier der Beitragsanspruch erst mit Inkrafttreten der EBS 1977 am 31. Dezember 1977 entstanden sei, sei er im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Heranziehungsbescheids vom 10. Mai 1978 noch nicht verjährt gewesen. Das begegnet aus bundesrechtlicher Sicht keinen Bedenken.

26

h)

Ebenfalls unbedenklich ist die Auffassung des Berufungsgerichts, die Niederwaldstraße sei insgesamt, d.h. sowohl als Anlage überhaupt als auch in ihrem Umfang, erforderlich im Sinne des § 129 Abs. 1 Satz 1 BBauG; das gelte entgegen der Meinung des Klägers auch für das Teilstück zwischen Hunrodstraße und Hugo-Preuß-Straße. Für die Erforderlichkeit einer Anbaustraße insgesamt kommt es nicht darauf an, ob ein an einer bestimmten Stelle an sie angrenzendes Grundstück oder einzelne solcher Grundstücke auf die Straße derart angewiesen ist bzw. sind, daß ohne sie eine bauliche oder eine ihr erschließungsbeitragsrechtlich gleichstehende Nutzung des Grundstücks bzw. der Grundstücke nicht möglich wäre. Vielmehr beurteilt sich die Erforderlichkeit einer Erschließungsanlage aus ihrer Beziehung zum jeweils gesamten Erschließungsgebiet (u.a. Urteil vom 6. Mai 1966 - BVerwG IV C 136.65 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 8 S. 39 <43>). In Richtung auf diese Erforderlichkeit steht den Gemeinden bei der Entscheidung über Anlegung und Ausbau ein weiter Spielraum zu (u.a. Urteil vom 21. Oktober 1970 - BVerwG IV C 51.69 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 10 S. 11 <13>). Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben nichts dafür, daß die Beklagte diesen Spielraum überschritten haben könnte.

27

2.

Ebenfalls beizupflichten ist dem Berufungsgericht in der Ansicht, auf das Grundstück des Klägers entfalle ein Erschließungsbeitrag von 2.991,82 DM, so daß nach Abzug der im Jahre 1955 erbrachten Vorauszahlung von 1.840 DM noch eine Beitragsschuld von 1.151,82 DM verbleibe.

28

a)

Zutreffend hält das Berufungsgericht die allgemeinen Einwendungen des Klägers, die Herstellungsarbeiten seien von der Beklagten zu spät und deshalb zu teuer ausgeführt worden, für ungeeignet, etwas für den Erfolg der Klage herzugeben. Bereits im Urteil vom 22. November 1968 - BVerwG IV C 81.67 - (ZMR 1972, 61 <62>) hat das Bundesverwaltungsgericht dargelegt, den Gemeinden stehe bei der Ausführung ihrer Erschließungsarbeiten "in weitem Umfange Ermessensfreiheit" zu. Es könne etwa durch finanzielle, d.h. durch sich aus der Haushaltslage der Gemeinde ergebenden Gründen "durchaus gerechtfertigt sein, eine Baumaßnahme aufzuschieben, obwohl sie gegenwärtig unter geringeren Kosten durchgeführt werden könnte als später". An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Sie rechtfertigt sich aus § 129 Abs. 1 Satz 1 BBauG. Diese Vorschrift ist entsprechend anwendbar, wenn nicht die Erforderlichkeit der Anlage, sondern die Angemessenheit und in diesem Sinne die Erforderlichkeit der angefallenen Kosten in Frage steht. Diese entsprechende Anwendung hat zur Folge, daß der Gemeinde bei der Beurteilung der Angemessenheit von Kosten ein "ebenso weiter Entscheidungsspielraum zuzubilligen" ist, wie er ihr "in unmittelbarer Anwendung des § 129 Abs. 1 Satz 1 BBauG ... zusteht. ... Durch den Begriff der Erforderlichkeit wird lediglich eine äußerste Grenze markiert, die die Gemeinde nicht überschreiten darf" (Urteil vom 14. Dezember 1979 - BVerwG 4 C 28.76 - BVerwGE 59, 249 <252 f.>[BVerwG 14.12.1979 - 4 C 28/76]). Die Grenze ist nur dann überschritten, wenn sich die Gemeinde ohne rechtfertigende Gründe nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten hat und dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden sind, d.h. wenn die Kosten in für die Gemeinde erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreicht haben, also sachlich schlechthin unvertretbar sind. Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts geben nichts dafür her, daß hier ein solcher Ausnahmefall gegeben sein könnte.

29

b)

Hinsichtlich des für die Herstellung der Fahrbahn entstandenen Aufwands hat das Berufungsgericht angenommen, beitragsfähig seien die in den Rechnungen der Firmen Hermann R., A. M. KG und Wilhelm M. ausgewiesenen Kosten; der Einwand des Klägers, auf einem bestimmten Teilstück der Straße habe ein Anlieger die Fahrbahn selbst hergerichtet, so daß die nachfolgenden, im Auftrag der Beklagten durchgeführten Arbeiten insoweit überflüssig gewesen seien, sei unerheblich, weil die Beurteilung im Ermessen der Gemeinde liege, in welcher Weise eine Straße auszubauen sei. Auch diese Auffassung des Berufungsgerichts führt nicht auf eine Verletzung von Bundesrecht.

30

c)

Bezüglich des Gehwegs hat das Berufungsgericht festgestellt, in den Jahren 1956 bis 1958 sei eine Teilstrecke mit einer wenige Zentimeter starken Schicht aus Trümmerschutt angelegt worden. Die gleiche Teilstrecke sei später ebenso wie die sich anschließende, ursprünglich (in den 50er Jahren) noch nicht hergerichtete Reststrecke qualitativ höherwertig ausgebaut worden, nämlich mit stärkerem und deshalb besserem Unterbau. Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das Berufungsgericht dargelegt, es könne dahingestellt bleiben, ob die zunächst in den Jahren 1956 bis 1958 durchgeführten Arbeiten die erste Teilstrecke des Gehwegs der Niederwaldstraße in einen nur provisorischen Zustand versetzt hätten. Selbst wenn dies zu verneinen sei, d.h. selbst wenn dieser Zustand den Anforderungen des seinerzeit geltenden Ausbauprogramms entsprochen haben sollte, sei die Beklagte mit Rücksicht auf die damals unausgebaut gebliebene Reststrecke berechtigt gewesen, den gesamten Gehweg entsprechend dem nunmehr geltenden Ausbauprogramm durchgehend in einer besseren Qualität herstellen zu lassen und die für diese Maßnahme entstandenen Kosten als Kosten der erstmaligen Herstellung im Sinne des § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBauG in die Aufwandsermittlung einzubeziehen. Auch das entspricht der Rechtslage.

31

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann eine Gemeinde das die Anforderungen an die endgültige Herstellung einer Teilanlage wie z.B. - hier - des Gehwegs regelnde Ausbauprogramm mit Auswirkungen auf den Umfang der für eine solche Teilanlage entstehenden Kosten der erstmaligen Herstellung im Sinne des § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBauG so lange noch ändern und insbesondere ausweiten, wie die jeweilige Teilanlage noch nicht erstmalig endgültig hergestellt ist (vgl. u.a. Urteile vom 16. März 1970 - BVerwG IV C 69.68 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 35 S. 13 <14> und vom 14. März 1975 - BVerwG IV C 34.73 - Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 17 S. 1 <5>). Nur wenn eine Teilanlage (unter Geltung noch des früheren Anliegerbeitragsrechts oder schon des Bundesbaugesetzes) insgesamt bereits erstmals endgültig hergestellt wurde, ist die Gemeinde gehindert, diese Teilanlage im Zuge des weiteren Ausbaus noch wieder (mit entschließungsbeitragsrechtlicher Auswirkung) zu ändern. Berücksichtigungsfähig sind dann vielmehr bezogen auf diese Teilanlage nicht die Änderungskosten, sondern ausschließlich diejenigen Kosten, die durch die erstmalige, seinerzeit endgültige Fertigstellung entstanden sind (vgl. Urteil vom 22. November 1968 - BVerwG IV C 82.67 - BVerwGE 31, 90 <92>[BVerwG 22.11.1968 - IV C 82/67]).

32

Erstmalig hergestellt im Sinne des § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBauG mit der Folge, daß Kosten für spätere Ausbauarbeiten nicht mehr in den beitragsfähigen Erschließungsaufwand aufgenommen werden dürfen, ist eine Erschließungsanlage und dementsprechend auch eine Teilanlage nicht schon dann, wenn (lediglich) eine Teillänge den Anforderungen des Ausbauprogamms entspricht. Sie ist es vielmehr erst, wenn dies für ihre gesamte Länge (Fläche) zutrifft. Denn § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBauG knüpft mit dem Merkmal "ihre erstmalige Herstellung" an § 127 Abs. 2 BBauG an und bezieht sich demzufolge auf die ganze Erschließungsanlage (vgl. u.a. Urteil vom 15. September 1978 - BVerwG 4 C 50.76 - BVerwGE 56, 238 <240>[BVerwG 15.09.1978 - 4 C 50/76]). Eine Teilanlage wie etwa ein Gehweg ist demnach erstmalig hergestellt im Sinne des § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBauG erst, sobald sie in ihrer gesamten Länge (Fläche) dem im Ausbauprogramm vorgesehenen Zustand entspricht (und damit zugleich die sachlichen Voraussetzungen für eine Abrechnung im Wege der Kostenspaltung <§§ 127 Abs. 3, 133 Abs. 2 BBauG> erfüllt sind). Solange eine Teilanlage ihr Endstadium nicht im vollen Umfang (d.h. insbesondere nicht in voller Ausdehnung) erreicht hat, kann sich lediglich fragen, ob die Voraussetzungen für eine Abschnittsbildung vorliegen und die Gemeinde eine - die fertiggestellte Teillänge verselbständigende - Abschnittsbildung vornimmt. Geschieht dies nicht, so bleibt es dabei, daß es auf die Teilanlage insgesamt ankommt und sie in ihrer dann maßgebenden Gesamtheit noch nicht das Endstadium der erstmaligen Herstellung im Sinne des § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBauG erreicht hat.

33

Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Gehweg an der Niederwaldstraße in den 50er Jahren nur auf einer Teillänge, nicht aber auf der gesamten Länge ausgebaut worden. Die seinerzeitigen Arbeiten haben deshalb noch nicht zur erstmaligen Herstellung des Gehwegs insgesamt geführt, so daß die Beklagte berechtigt war, das Ausbauprogramm mit der Folge zu ändern, daß - erstens - erst die diesem neuen Ausbauprogramm entsprechende Herstellung des Gehwegs zu dessen erstmaliger Herstellung im Sinne des § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBauG geführt hat und - zweitens - die dafür enstandenen Kosten der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands zugrunde zu legen waren.

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3.

Bundesrechtlich begegnet schließlich auch die Meinung des Berufungsgerichts keinen Bedenken, das Begehren des Klägers, die Beklagte wegen der im Jahre 1955 geleisteten Vorauszahlung zur Erstattung eines "aufgewerteten" Betrages von 9.577,79 DM zu verpflichten, sei unbegründet.

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Insoweit hat das Berufungsgericht angenommen, die Vorauszahlung beruhe auf einem sogenannten Anbauvertrag im Sinne des § 12 des Preußischen Fluchtliniengesetzes vom 2. Juli 1875 (GS. S. 561), der durch das Schreiben der Bauverwaltung der Beklagten an den Kläger vom 14. Februar 1955 und die Rücksendung der vom Kläger unterzeichneten "Urkunde" abgeschlossen worden sei. Diese Form des Vertragsabschlusses habe den seinerzeit geltenden Anforderungen entsprochen. Unerheblich sei, daß die Beklagte die vom Kläger und von anderen Anliegern der Niederwaldstraße vereinnahmten Vorauszahlungsbeträge nicht alsbald zur Herstellung der Niederwaldstraße verwandt habe. Denn eine derartige Verpflichtung habe nach der damaligen Rechtslage nicht bestanden, was der Kläger auch in der von ihm am 17. Februar 1955 unterzeichneten "Urkunde" anerkannt habe.

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Das alles ist mit dem Bundesrecht schon deshalb vereinbar, weil das Berufungsgericht seine Auffassung auf die vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes geltende landesrechtliche Bestimmung des § 12 Preußisches Fluchtliniengesetz gestützt hat und die in Auslegung und Anwendung dieser irrevisiblen Vorschrift vom Berufungsgericht gewonnenen Erkenntnisse einer revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich sind.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren auf 11.416 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Weyreuther
Noack
Dr. David
Dr. Kleinvogel
Prof. Dr. Driehaus