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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.09.1979, Az.: BVerwG 4 C 55.76

Erschließungsanlage; Erscheinungsbild; Straßenbezeichnung; Richtungsfahrbahnen; Schnellstraße; Grünstreifen und Bordsteine von Gehwegen als Grenzmarkierungen von Erschließungseinheiten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.09.1979
Aktenzeichen
BVerwG 4 C 55.76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 10967
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Karlsruhe - 27.08.1974 - AZ: II 238/73
VGH Baden-Württemberg - 10.03.1976 - AZ: II 1400/74

Fundstellen

  • BBauBl. 1980, 253
  • BRS 37, 189-191
  • BauR 1980, 165
  • DÖV 1980, 833-834 (Volltext mit amtl. LS)
  • KommStZ 1980, 110
  • VerwRspr 31, 693 - 695
  • VwRspr 1980, 693-695 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZMR 1980, 220

Verfahrensgegenstand

Die Bestandteile einer einzelnen Erschließungsanlage sind (z.B. Grünstreifen, Bordsteine eines Gehweges)

Amtlicher Leitsatz

Ob bei einer Straße mit getrennten Richtungsfahrbahnen eine einzelne Erschließungsanlage oder zwei selbständige, parallelverlaufende Anlagen gegeben sind, ist nach objektiven Kriterien entsprechend dem allgemeinen Erscheinungsbild der Straße bei "natürlicher Betrachtungsweise" zu bestimmen und unterliegt nicht dem Ermessen der Gemeinde.

Ist demgemäß die Straße eine einzelne Erschließungsanlage (bzw. ein verselbständigter Abschnitt einer einzelnen Erschließungsanlage, § 130 Abs. 2 Satz 1 BBauG), darf der Erschließungsaufwand für diese eine Anlage nicht zum einen Längsteil in die zusammengefaßte Ermittlung des Erschließungsaufwands (Erschließungseinheit, § 130 Abs. 2 Satz 2 BBauG) einbezogen, zum anderen Längsteil hiervon ausgenommen werden.

Redaktioneller Leitsatz

Für die Abgrenzung der einzelnen Erschließungsanlagen ist eine natürliche Betrachtung des Erscheinungsbildes (Straßenführung, Straßenbreite, Ausstattung) maßgebend. Unerheblich sind Straßenbezeichnungen oder gleichartige Erschließungsfunktionen. Getrennte Richtungsfahrbahnen einer Schnellstraße bilden regelmäßig ggf. gemeinsam mit dem Gehweg eine einheitliche Erschließungsanlage.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. September 1979
durch
die Dichter am Bundesverwaltungsgericht Isendahl, Prof. Dr. Weyreuther, Dr. Korbmacher, Prof. Dr. Schlichter und Dr. Niehues
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 10. März 1976 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist Eigentümer bzw. Erbbauberechtigter der Grundstücke Lagebuch Nr. 14245/103, 14246/102, 14247/102, 14248/102 und 14250/102 auf der Gemarkung der Beklagten. Diese Grundstücke, die der Kläger insgesamt mit einem Altenpflegeheim bebaut hat, liegen im Bereich des 1966 beschlossenen Bebauungsplans "Heidenstücker Nord" und grenzen an die Edelbergstraße und die Pulverhausstraße. Die Beklagte fordert von dem Kläger einen Beitrag für die Erschließung dieser Grundstücke nach den §§ 127 ff. des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341), nunmehr i.d.F. vom 6. Juli 1979 (BGBl. I S. 949) - BBauG -. Dazu faßte sie mit Beschlüssen vom 21./22. Februar 1967 und 16. März 1973 den Heidenstückerweg, die Edelberg-, Haubenkopf-, Rennberg-, Mauzenbergstraße und Teile der Eichelberg-, Bernstein-, Scheibenberg-, Kübelkopf-, Battert-, Mittelberg-, Hornisgrinde- und Hellbergstraße sowie den südlichen Gehweg der Pulverhausstraße zum Abrechnungsgebiet "Heidenstücker Nord" zusammen. Die nördliche Grenze dieses Abrechnungsgebietes wird durch den Bordstein auf der südlichen Fahrbahnseite der Pulverhausstraße markiert. Für die Fahrbahnen und den Mittelstreifen dieser Straße ist der Aufwand durch Bundeszuschüsse gedeckt.

2

Mit Bescheid vom 17. Mai 1971 zog die Beklagte den Kläger im Wege der Kostenspaltung zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 28.865,40 DM heran. Auf dessen Widerspruch hin ermäßigte sie mit Widerspruchsbescheid vom 3. Februar 1972 den Beitrag auf 4.159,97 DM mit der Begründung, auf Grund der geänderten Erschließungsbeitragssatzung vom 20. Juli 1971 sei der Kläger vorerst nur wegen der anteiligen Kosten für den Grunderwerb beitragspflichtig.

3

Die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil geändert und die angefochtenen Bescheide aufgehoben, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

4

Die Beklagte sei zwar dem Grunde nach berechtigt, für den Ausbau der in dem Abrechnungsgebiet "Heidenstücker Nord" zusammengefaßten Straßen Erschließungsbeiträge zu erheben. Die angefochtenen Bescheide seien jedoch rechtswidrig, weil die Beklagte die Höhe des Beitrags in fehlerhafter Weise ermittelt habe. Das von der Beklagten zugrundegelegte Abrechnungsgebiet sei materiell fehlerhaft gebildet worden, da die in der Pulverhausstraße vorgenommene "Längsspaltung" im Widerspruch zu § 130 Abs. 2 BBauG stehe. Nach dieser Vorschrift könne der Erschließungsaufwand u.a. für mehrere Anlagen insgesamt ermittelt werden, wenn diese für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung folge, daß die Gemeinden berechtigt seien, mehrere Straßen zusammen abzurechnen, daß es aber nicht zulässig sei, bei einer solchen Zusammenfassung einzelne Straßen der Länge nach zu "spalten" und auf diese Weise nur Fahrbahnhälften oder - wie hier - die auf einer Straßenseite vorhandenen Gehwege in die Abrechnung miteinzubeziehen mit der Folge, daß die auf der gegenüberliegenden Straßenseite vorhandenen Grundstücke bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nicht herangezogen wurden. Der Begriff der Straße im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BBauG umfasse nämlich die ganze Straße einschließlich der dazugehörenden Gehwege (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1 Straßengesetz für Baden-Württemberg).

5

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie die Wiederherstellung des erstinstanzlichen - klageabweisenden - Urteils begehrt. Zur Begründung trägt sie im wesentlichen vor:

6

Zwar sei den Berufungsgericht darin zu folgen, daß der Begriff "Straße" im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BBauG die ganze Straße einschließlich der dazu gehörenden Gehwege umfasse. Das sei aber hier nicht erheblich. § 130 Abs. 2 BBauG lasse es zu, Abschnitte einer Erschließungsanlage zu verselbständigen oder für mehrere Anlagen eine Einheit zu bilden. Geschehe dies, sei der Abschnitt bzw. die Erschließungseinheit in den sachgerecht festgelegten Abgrenzungen als (neugebildete) "Anlage" im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG zu verstehen. Denn aus den Sinn Zusammenhang der §§ 130 Abs. 2 und 131 Abs. 1 BBauG folge: Nicht die ursprüngliche Zuordnung der Grundstücke zu den Erschließungsanlagen umgrenze das Abrechnungsgebiet, sondern dieses Gebiet bestimme die endgültige Zuordnung der Grundstücke zu den Erschließungsanlagen. Mithin stünde grundsätzlich nichts entgegen, die Grenzen eines Abrechnungsgebietes für mehrere Anlagen (§ 130 Abs. 2 Satz 2 BBauG) durch den Mittelstreifen einer Straße mit mehreren Fahrbahnen zu markieren. Auch die hier vorgenommene Abgrenzung der Erschließungseinheit sei aus Gründen der Beitragsgerechtigkeit sachlich gerechtfertigt und stehe mit dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen über die Bemessung und Verteilung des Erschließungsaufwands voll in Einklang: Die moderne Erschließung von Wohngebieten sei gekennzeichnet durch ein System von breiten und schmalen Straßen, breiten und schmalen Fußwegen, Feuerwehrwegen, Grünflächen, Spielplätzen und Parkflächen, die ineinander verschlungen und so zueinander geordnet seien, daß die geometrische Abtrennung einer Gruppe von Wohnhäusern zusammen mit den sie erschließenden Anlagen nicht möglich sei. Die Erschließungskosten seien in solchen Fällen auf sämtliche davon betroffene Anlieger zu verteilen. Würden die Grenzen solcher Abrechnungsgebiete allein und in jedem Fall nach Straßen und Straßenabschnitten in ihrer gesamten Breite, nicht jedoch unter Umständen auch entlang dem Mittelstreifen einer mehrspurigen Fahrbahn festzulegen sein, führe das zu sachlich nicht vertretbaren Ergebnissen und zu Abgrenzungsschwierigkeiten, die die erforderliche Übersichtlichkeit des Beitragsverfahrens erheblich beeinträchtigten.

7

Der Kläger tritt der Revision entgegen und hält an seiner Rechtsauffassung fest, daß die Beklagte ihm gegenüber auf die Erhebung von "Anliegerbeiträgen" endgültig verzichtet habe. Es komme ihm darauf an, im Interesse der Erfüllung seiner wohltätigen Aufgaben von der Erschließungsbeitragspflicht freigestellt zu werden.

8

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er stimmt dem Berufungsurteil nicht zu und führt hierzu im wesentlichen aus: Der Wortlaut des § 130 Abs. 2 Satz 2 BBauG scheine auf den ersten Blick dafür zu sprechen, daß lediglich ganze Anlagen bei der Bildung einer Erschließungseinheit einbezogen werden dürften. Diese Auslegung sei jedoch zu eng. Aus dem Zusammenhang mit § 130 Abs. 2 Satz 1 BBauG und der Zielsetzung des Gesetzes lasse sich entnehmen, daß die Einbeziehung selbständig abrechenbarer Abschnitte einer Erschließungsanlage dadurch nicht ausgeschlossen werden sollte. Es gebe Fälle, in denen die funktionelle Abhängigkeit der Anlagen untereinander dazu zwinge, ganze Anlagen mit Abschnitten einer anderen Erschließungsanlage zusammenzufassen, während die übrigen Teile der letzteren getrennt oder im Rahmen einer anderen Erschließungseinheit abzurechnen seien.

9

II.

Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, weil die Beteiligten ihr Einverständnis dazu erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

10

Die Revision ist nicht begründet. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§§ 144 Abs. 2, 137 Abs. 1 VwGO). Es trifft zu, daß die Beklagte durch die fehlerhafte Bildung eines Abrechnungsgebietes ("Erschließungseinheit") gegen § 130 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341), nunmehr in der Fassung vom 6. Juli 1979 (BGBl. I S. 949) - BBauG - verstoßen hat.

11

Die Bildung einer Erschließungseinheit ist unter den Voraussetzungen des § 130 Abs. 2 Satz 2 BBauG "für mehrere Anlagen" zulässig. Dieser Begriff bezieht sich auf "die einzelne Erschließungsanlage" sowie auf "bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage" im Sinne des § 130 Abs. 2 Satz 1 BBauG. Die Erschließungseinheit darf daher sowohl aus mehreren einzelnen Erschließungsanlagen als auch aus mehreren (rechtmäßig gebildeten) Abschnitten verschiedener Erschließungsanlagen als auch aus einer Kombination von einzelnen Erschließungsanlagen mit bestimmten Abschnitten gebildet werden.

12

Der im vorliegenden Fall von der Beklagten in die Erschließungseinheit einbezogene Teil der Pulverhausstraße, nämlich der Gehweg auf der südlichen Fahrbahnseite, stellt weder eine "einzelne Erschließungsanlage" noch einen "Abschnitt einer Erschließungsanlage" dar. Das gilt auch dann, wenn berücksichtigt wird, daß die Einbeziehung allein des Gehweges offensichtlich die Folge daraus ist, daß der Erschließungsaufwand für die Fahrbahn und den Mittelstreifen der Pulverhausstraße durch Bundeszuschüsse gedeckt ist und die Beklagte daher möglicherweise in Wahrheit die südliche Straßenhälfte - begrenzt durch die Mitte des Grünstreifens oder durch diesen selbst - in die Erschließungseinheit einbeziehen wollte. Es mag dahinstehen, welche dieser Abgrenzungen hier letztlich maßgeblich sein soll; in jedem Fall würde nur ein längsseitig abgetrennter (unselbständiger) Teil einer "einzelnen Erschließungsanlage", nicht aber - wie § 130 Abs. 2 BBauG verlangt - die einzelne Erschließungsanlage selbst in die Erschließungseinheit einbezogen sein. Daß die längsseitige Abtrennung eines Teiles der Pulverhausstraße keine Abschnittsbildung im Sinne des § 130 Abs. 2 Satz 1 BBauG ist, daß also insoweit nicht etwa ein Abschnitt der Erschließungsanlage in die Erschließungseinheit einbezogen worden ist, liegt auf der Hand.

13

§ 130 Abs. 2 BBauG würde freilich nicht ausschließen, einen in Wahrheit aus mehreren selbständigen (hier: parallel verlaufenden) Erschließungsanlagen bestehenden Straßenzug einerseits - etwa mit der südlich gelegenen Anlage - in die Erschließungseinheit einzubeziehen, andererseits - etwa mit der nördlich gelegenen Anlage - jedoch hiervon aus zunehmen. Für die Frage, ob eine Straße bzw. ein Straßenzug eine einzelne Erschließungsanlage ist oder aus mehreren Anlagen besteht, könnt es regelmäßig nicht auf eine einheitliche Straßenbezeichnung oder auf eine gleichartige Erschließungsfunktion an. Vielmehr ist, ausgehend von einer "natürlichen Betrachtungsweise", maßgebend auf das "Erscheinungsbild (z.B. Straßenführung, Straßenbreite, Straßenlänge, Straßenausstattung)" abzustellen, so daß Unterschiede, welche jeden der Straßenteile zu einem augenfällig abgegrenzten Element des öffentlichen Straßennetzes machen, jeden dieser Straßenteile als eine eigene Erschließungsanlage kennzeichnen (vgl. Urteil des Senats vom 3. Mai 1974 - BVerwG IV C 16.72 - [Buchholz 406.11 § 130 BBauG Nr. 14 S. 29]). Die sich auf Grund dieser objektiven Kriterien als eine einzelne Anlage darstellende Straße darf die Gemeinde nicht - insbesondere nicht auf Grund von Ermessenserwägungen - in Längsrichtung trennen und so in zwei selbständige Anlagen zerlegen. Zwar vermag die Gemeinde Anfang und Ende einer Erschließungsanlage durch Abschnittsbildung nach ihrem Ermessen zu bestimmen, wobei sie freilich auf "erkennbare Markierungen" abzustellen hat (vgl. Urteil des Senats vom 15. September 1978 - BVerwG 4 C 50.76 - BVerwGE 56, 238 [241]). Diese Befugnis ist ihr indes durch § 130 Abs. 2 Satz 1 BBauG ausdrücklich verliehen. Demgegenüber ist eine dem Ermessen der Gemeinde anheimzugebende, längsseitig trennende Verselbständigung von Teilen einer einzelnen Anlare dem Erschließungsbeitragsrecht ebenso fremd wie dem Strafen- und Wegerecht.

14

Nach dem unstreitigen Sachverhalt hat die Pulverhausstraße den Charakter einer vielbefahrenen Schnellstraße mit zwei Richtungsfahrbahnen, die durch einen Mittelstreifen getrennt werden. Trotz der durch diesen Mittelstreifen bewirkten Abgrenzung der beiden Richtungsfahrbahnen kann nicht die Rede davon sein, daß diese Fahrbahnen nach einer natürlichen Betrachtungsweise nicht mehr zusammengehörige Teile einer einzigen Straße, sondern augenfällig abgegrenzte und insoweit jeweils zu eigenen Straßen verselbständigte Elemente des öffentlichen Straßennetzes wären. Eine Verselbständigung der Richtungsfahrbahnen wäre allenfalls dann in Betracht zu ziehen, wenn sie nicht nur durch einen Grün- oder Parkstreifen, sondern etwa durch ein die Fahrbahnen trennendes Gewässer oder - nach den Umständen des Einzelfalles - auch durch einen abgesonderten Schienenweg oder dergleichen voneinander abgegrenzt sind. Solcherlei trennende Einrichtungen, die es rechtfertigen könnten, die Richtungsfahrbahnen als jeweils selbständige Erschließungsanlagen zu betrachten, sind hier offensichtlich nicht gegeben. Koch viel weniger kann nach diesen Maßstäben von einer Selbständigkeit allein des südlichen Gehweges die Rede sein. Auch die Beklagte hat - soweit ersichtlich - sich nicht auf den Standpunkt gestellt, die Richtungsfahrbahnen der Pulverhausstraße oder allein der südliche Gehweg seien jeweils für sich gesehen selbständige Erschließungsanlagen. Mithin ist die Pulverhausstraße als Ganzes eine "einzelne Erschließungsanlage", die - wenn die übrigen Voraussetzungen gegeben sind - nur insgesamt, nicht aber mit einem Teil in eine Erschließungseinheit einbezogen werden darf.

15

Der Senat verkennt nicht, daß die Bildung einer Erschließungseinheit erschwert werden mag, wenn sie in der dargelegten Weise nur durch Zusammenfassung "einzelner Erschließungsanlagen" oder verselbständigter "Abschnitte" im Sinne des § 130 Abs. 2 Satz 1 BBauG gebildet werden darf. Demgegenüber ist jedoch zu berücksichtigen, daß die linksseitige Aufspaltung einzelner Anlagen - mit der Folge, daß der Rest des Erschließungsaufwands von den Anliegern der anderen, nicht in die Erschließungseinheit einbezogenen Straßenseite getragen werden müßte, - zu Verteilungsproblemen führen kann, die nach dem geltenden Erschließungsbeitragsrecht nicht zu bewältigen sind.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.159,97 DM festgesetzt.

Isendahl
Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Korbmacher
Prof. Dr. Schlichter
Dr. Niehues