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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.09.1983, Az.: BVerwG 8 C 47.82

Beitragspflicht; Kostenspaltung; Gerichtliches Verfahren; Heilung; Abschnittsbildung; Erschließungseinheit; Entscheidung der Gemeinde; Aufwandsermittlung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.09.1983
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 47.82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 11944
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Ansbach - 21.09.1976 - AZ: 2390 - I/75
VG Ansbach - 21.09.1976 - AZ: 2286 - I/75
VG Ansbach - 21.09.1976 - AZ: 2288 - I/75
VGH Bayern - 22.12.1980 - AZ: 31 VI/77
VGH Bayern - 22.12.1980 - AZ: 30 VI/77
VGH Bayern - 22.12.1980 - AZ: 6. B 248/79
VGH Bayern - 22.12.1980 - AZ: 6. B 249/79

Fundstellen

  • BVerwGE 68, 48 - 57
  • BBauBl 1984, 441-443
  • BRS 43, 130 - 137
  • BWGZ 1984, 405-406
  • DVBl 1984, 186-188 (Volltext mit amtl. LS)
  • KStZ 1984, 89-93
  • NVwZ 1984, 369-371 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZfBR 1984, 48-51

Hinweis

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Verbundverfahren:
BVerwG - 26.09.1983 - AZ: BVerwG 8 C 67.82
BVerwG - 26.09.1983 - AZ: BVerwG 8 C 68.82
BVerwG - 26.09.1983 - AZ: BVerwG 8 C 69.82

Amtlicher Leitsatz

An dem eine Erschließungseinheit i.S. des § 130 Abs. 2 Satz 2 BBauG kennzeichnenden Funktionszusammenhang können auch nichtbeitragsfähige Erschließungsanlagen i.S. des § 123 Abs. 2 BBauG, vorhandene Erschließungsanlagen i.S. des § 180 Abs. 2 BBauG und solche Erschließungsanlagen teilnehmen, für die eine Erschließungsbeitragspflicht bereits als einzelne Anlage entstanden ist (im Anschluß an Urteil vom 3. November 1972 - BVerwG IV C 37.71 - Buchholz 406.11 § 130 BBauG Nr. 13 S. 24).

Kosten für die Herstellung von Fußwegen können bei einer gemeinsamen Aufwandsermittlung nach § 130 Abs. 2 Satz 2 BBauG regelmäßig nicht berücksichtigt werden (im Anschluß an Urteil vom 3. Juni 1983 - BVerwG 8 C 70.82 - DVBl. 83, 908).

Die Beitragspflicht für eine einzelne beitragsfähige Erschließungsanlage entsteht gemäß § 133 Abs. 2 Satz 1 BBauG unabhängig von einem entsprechenden Willen der Gemeinde kraft Gesetzes. Etwas anderes gilt nur, wenn diese Anlage mit anderen beitragsfähigen Erschließungsanlagen eine Erschließungseinheit bildet und sich die Gemeinde vor Entstehen der Beitragspflicht für die Einzelanlage für eine gemeinsame Aufwandsermittlung nach § 130 Abs. 2 Satz 2 BBauG entschieden hat.

Der Ausspruch einer Kostenspaltung vor Abschluß der mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz kann bewirken, daß ein ursprünglich mangels Entstehens einer Beitragspflicht fehlerhafter Erschließungsbeitragsbescheid in Höhe der für die von der Kostenspaltung erfaßten Teile entstandenen Teilbeitragspflicht geheilt wird.

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Ein Beitragsbescheid, der fehlerhaft ist, weil keine Beitragspflicht entstanden ist, kann geheilt werden, wenn im gerichtlichen Verfahren die Kostenspaltung ausgesprochen wird.

  2. 2.

    Bis zu Entstehung der Beitragspflicht, kann die Gemeinde von ihrer Entscheidung über die Abschnittsbildung und die Zusammenfassung zu einer Erschließungseinheit noch abweichen.

  3. 3.

    Nur Anlagen, für die schon eine Beitragspflicht entstanden ist, sind bei der zusammengefaßten Aufwandsermittlung zu berücksichtigen. Eine Erschließungseinheit kommt bei Einzelanlagen nur vor dem Entstehen der Beitragspflicht in betracht. Die Beitragspflicht gelangt danach erst zur Entstehung, wenn für alle beteiligten Anlagen die Herstellungsmerkmale erfüllt sind.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. September 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuth er und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. David, Dr. Driehaus und Dr. Silberkuhl
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revisionen der Kläger werden die Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Dezember 1980 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Kläger sind Eigentümer von in der Gemarkung ... gelegenen Grundstücken, die an die ... Straße und/oder an die ... grenzen. In den Jahren 1968 bis 1973 führte die Beklagte an diesen Straßen sowie an der ... ...-Straße, der ... und mehreren öffentlichen Fußwegen zwischen diesen Straßen Bauarbeiten durch. Durch Beschluß des Bauausschusses vom 9. September 1974 wurden die genannten Straßen samt den Fußwegen gemäß § 130 Abs. 2 Satz 2 BBauG zur gemeinsamen Aufwandsermittlung zusammengefaßt. Mit Bescheiden vom 29. November 1974 bzw. 11. Dezember 1974 zog die Beklagte die Kläger zu Erschließungsbeiträgen für die Kosten der erstmaligen endgültigen Herstellung der vorgenannten Straßen und Fußwege heran.

2

Nach erfolglosem Vorverfahren haben die Kläger Klage erhoben und u.a. geltend gemacht: Die .... sei als früherer ... Weg bereits vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes hergestellt worden. Für die gleichartige ... Hauptstraße seien keine Erschließungsbeiträge erhoben worden. Die abgerechneten Arbeiten seien Verbesserungsmaßnahmen gewesen. Die zur gemeinsamen Aufwandsermittlung zusammengefaßten Anlagen bildeten keine Erschließungseinheit im Sinne des § 130 Abs. 2 Satz 2 BBauG.

3

Dem ist die Beklagte u.a. wie folgt entgegengetreten: Der östliche Teil der ... sei unter der Bezeichnung "... Weg" seit langem Verbindungsweg nach .... Er habe aber erst durch eine gehäufte Bebauung den Charakter einer Ortsstraße erhalten. Eine Fläche von 35 qm an der ... sei sogar bis jetzt noch nicht in ihr Eigentum übergegangen; auf die Berücksichtigung des Aufwands hierfür (2 275 DM) werde verzichtet.

4

Durch Urteile vom 21. September 1976 hat das Verwaltungsgericht den Klagen stattgegeben und die angefochtenen Bescheide jeweils insoweit aufgehoben, als dies beantragt worden war. Eine Beitragspflicht der Kläger sei noch nicht entstanden, da der Grunderwerb noch nicht abgeschlossen sei. Er sei nach der Erschließungsbeitragssatzung Herstellungsmerkmal. Durch den Verzicht auf die ausstehenden Restkosten entstehe die Beitragspflicht nicht. Gegen das Vorliegen einer Erschließungseinheit bestünden wohl keine durchgreifenden Bedenken.

5

In ihren jeweiligen Berufungsschriftsätzen hat die Beklagte erklärt, sie mache von dem Recht der Kostenspaltung Gebrauch und verlange nunmehr derzeit nur noch einen Betrag für die Herstellungskosten. Die vorangegangene Gesamtabrechnung sei rechtswidrig gewesen; im Hinblick auf die Erhebungspflicht müsse die Kostenspaltung durchgeführt werden.

6

Durch Urteile vom 22. Dezember 1980 hat das Berufungsgericht die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts geändert und die angefochtenen Bescheide insoweit aufgehoben, als von dem Kläger zu 1) ein über 9 143,30 DM, von der Klägerin zu 2) ein über 11 473,95 DM, von der Klägerin zu 3) ein über 8 67 2,28 DM und von dem Kläger zu 4) ein über 14 393,77 DM hinausgehender Erschließungsbeitrag erhoben worden ist. Im übrigen hat das Berufungsgericht die Klagen abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Der Rechtsfehler, auf den das Verwaltungsgericht zu Recht abgestellt habe, sei durch die im Berufungsverfahren erklärte Kostenspaltung behoben worden, die Beitragsbescheide seien im Umfang der durchgeführten Kostenspaltung nicht mehr rechtswidrig.

7

Erschließungsbeiträge könnten nur für die erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage erhoben werden. Würden mehrere Erschließungsanlagen, wie hier, zu einer Erschließungseinheit zusammengefaßt und gemeinsam abgerechnet, müßten grundsätzlich alle Anlagen erstmals hergestellt worden sein. Diese Voraussetzung sei hier erfüllt.

8

An die ... Straße sei ab 1929 angebaut worden, insbesondere in den Jahren 1935/36. Eine erstmalige Herstellung dieser Straße sei jedoch noch nicht seinerzeit, sondern erst im Zuge der jetzt abgerechneten Ausbaumaßnahme erfolgt. Die ...-Straße und die ... sowie die verschiedenen Fußwege bis zum ... Landgraben im Süden und der ... -... im Norden seien erst durch den im Jahre 1968 rechtsverbindlich gewordenen Bebauungsplan Nr. 3710 festgelegt und unstreitig erstmals hergestellt worden.

9

Neu angelegt worden sei auch die .... Sie sei etwa 500 m lang, wobei die östlichen 200 m früher ein Teil des ... Wegs gewesen seien. Auf den 500 m hätten auf der Nordseite vor dem 30. Juni 1961 vier Wohnhäuser gestanden, davon drei im westlichen, 300 m langen Teil. Auf der Südseite deröstlichen 200 m seien bis 1936 ebenfalls vier Anwesen gebaut worden. Die erstmalige Herstellung des westlichen Abschnitts der ... ... werde von den Klägern nicht angezweifelt, aus den Straßenakten ergäben sich Sicherungsverträge aus den 20er und 30er Jahren. Auch die östlichen 200 m seien vor den abgerechneten Bauarbeiten nicht erstmals hergestellt gewesen. Der Ausbau dieses Abschnitts der ... sei, wie aus den Straßenakten hervorgehe, seit Mitte der 20er Jahre in 15 m Gesamtbreite geplant gewesen. Entsprechende Straßensicherungsverträge seien abgeschlossen worden, für das Gärtnereigrundstück Flurstück Nr. 380 noch im Jahre 1948. Die geplante Breite und der vorgesehene Ausbauzustand seien erst durch die abgerechnete Baumaßnahme verwirklicht worden. Daran ändere nichts, daß sich das heutige Anwesen ... bereits vor 1900 am östlichen Ende der ... befunden habe. Es könne durchaus auch vom ... Weg aus erschlossen gewesen sein, jedoch sei aus einer Baugenehmigung vom 8. November 1927 zu ersehen, daß eine Grundabtretung für die Straße gefordert worden und eine spätere Herstellung der Straße vorgesehen gewesen sei. Überdies sei das Grundstück nur gut 20 m breit; insoweit könne der ... Weg nicht als ein selbständiger, hergestellter Straßenabschnitt qualifiziert werden.

10

Die Zusammenfassung der Straßen und Fußwege in diesem Gebiet zur gemeinsamen Aufwandsermittlung begegne auch im übrigen keinen Bedenken, sie bildeten eine Erschließungseinheit im Sinne des § 130 Abs. 2 Satz 2 BBauG. Kennzeichen für eine Erschließungseinheit seien ein Funktionszusammenhang der zusammengefaßten Straßen und Wege sowie eine deutlich erkennbare Abgrenzung. Auch Fußwege könnten mit Straßen zusammengefaßt werden, wenn sie in besonders engen Beziehungen zu diesen stünden.

11

Alle diese Voraussetzungen seien hier erfüllt. Die ... Straße und die ... seien Sackgassen, die nur über die ... Anschluß an das Straßennetz hätten. Die ... ... Straße sei mit ihren beiden Enden bogenförmig an die ... angeschlossen. Die Fußwege vermittelten kurze Verbindungen von der ... nach Süden zum ... Landgraben und zum Kirchengelände. Sie ersparten in dem dicht bebauten Gebiet beträchtliche Umwege. Man könne hier sogar von einem Musterfall einer Erschließungseinheit sprechen. Dem Gesetz sei nicht zu entnehmen, daß die Zusammenfassung zur gemeinsamen Aufwandsermittlung vor Abschluß der Bauarbeiten erfolgen müsse. Es könne zwar zweckmäßig sein, sich bereits vor den Bauarbeiten Gedanken über die spätere Abrechnung zu machen, doch genüge es, wenn die Zusammenfassung im Zuge der Erarbeitung der Beitragsbescheide erfolge. Ein entsprechender Beschluß könne sogar noch nach Erlaß der Beitragsbescheide nachgeholt werden.

12

Die Forderungen der Beklagten seien nicht verjährt. Bei der Abrechnung einer Erschließungseinheit sei auf die zuletzt fertiggestellte Straße abzustellen. Die Bauarbeiten an der Rotbuchenstraße seien 1973 abgeschlossen worden, 1974 seien die Beitragsbescheide ergangen. Zu diesem Zeitpunkt sei die Dreijahresfrist des Art. 13 KAG (in Verbindung mit Art. 28 Abs. 5 KAG) noch nicht abgelaufen gewesen.

13

Schließlich stehe dem Erfolg der Berufungen nicht entgegen, daß die Kostenspaltung erst in den Berufungsschriftsätzen erklärt worden sei. Zwar könne nach Abschluß der endgültigen Herstellung nicht mehr im Wege der Kostenspaltung abgerechnet werden, doch sei hier wegen des noch nicht vollendeten Grunderwerbs das Stadium der endgültigen Herstellung noch nicht eingetreten. Nach § 133 Abs. 2 BBauG entstehe die Beitragspflicht für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden sollen, abgeschlossen seien. Da in § 11 der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten eine Kostenspaltung nur als möglich, nicht aber als zwingend vorgesehen sei, habe es zum Entstehen der Beitragspflicht noch des ausdrücklichen Ausspruchs der Kostenspaltung bedurft. Die Beitragsforderungen hinsichtlich der Herstellungskosten seien deshalb erst am 30. Dezember 1976 entstanden, eine Verjährung scheide daher aus. Bedenken gegen die nachträgliche Kostenspaltung bestünden nicht. Es genüge, wenn im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung die Kostenspaltung ausgesprochen sei. Die ursprüngliche Rechtswidrigkeit der Beitragsbescheide sei (teilweise) beseitigt worden, deshalb sei es nicht erforderlich gewesen, zur Abrechnung nur der Herstellungskosten neue Bescheide zu verlangen.

14

Gegen die Entscheidungen des Berufungsgerichts wenden sich die Kläger mit ihren vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revisionen, die zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden sind. Sie rügen die Verletzung von Bundesrecht.

15

Die Beklagte tritt den Revisionen entgegen.

16

II.

Die Revisionen der Kläger führen zur Aufhebung der angefochtenen Urteile und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Berufungsurteile beruhen auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Entgegen der vom Berufungsgericht zugrundegelegten Rechtsauffassung gestattet § 130 Abs. 2 Satz 2 BBauG nicht, bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands für eine Erschließungseinheit auch die Kosten für die erstmalige endgültige Herstellung von Fußwegen, die nicht als beitragsfähige Sammelstraßen im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 2 BBauG zu qualifizieren sind, zu berücksichtigen. Er gestattet ferner nicht die Berücksichtigung solcher Anbaustraßen im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BBauG, für die eine Beitragspflicht gemäß § 133 Abs. 2 Satz 1 BBauG bereits vor der Entscheidung für eine Zusammenfassung des Aufwands entstanden ist. Die abschließende Beurteilung des Falles erfordert weitere tatsächliche Feststellungen u.a. dazu, ob und gegebenenfalls für welche der hier in Rede stehenden Anbaustraßen die Voraussetzungen für das Entstehen der Beitragspflicht bereits vor dem Zusammenfassungsbeschluß vom 9. September 1974 erfüllt waren; das nötigt zur Zurückverweisung der Sache (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).

17

Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, die Rechtmäßigkeit des Beschlusses vom 9. September 1974, die ... Straße, die ..., die ..., die ... sowie mehrere zwischen den genannten Straßen verlaufende öffentliche Fußwege zur gemeinsamen Abrechnung gemäß § 130 Abs. 2 Satz 2 BBauG zusammenzufassen, hänge davon ab, ob diese Verkehrsanlagen eine Erschließungseinheit bilden. Kennzeichen für eine Erschließungseinheit seien ein Funktionszusammenhang der zusammengefaßten Anlagen sowie eine deutlich erkennbare Abgrenzung; auch Fußwege seien insoweit in die Beurteilung einzubeziehen. Unter Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse ist das Berufungsgericht zu der Ansicht gelangt, es seien hier alle Voraussetzungen für das Vorliegen einer Erschließungseinheit erfüllt, man könne "sogar von einem Musterfall einer Erschließungseinheit sprechen". Die Beklagte sei daher berechtigt gewesen, die genannten Straßen und Fußwege durch den Beschluß vom 9. September 1974 gemäß § 130 Abs. 2 Satz 2 BBauG zur gemeinsamen Abrechung zusammenzufassen.

18

Gegen diese Auffassung des Berufungsgerichts ist bundesrechtlich nichts zu erinnern. § 130 Abs. 2 Satz 2 BBauG ermächtigt die Gemeinden dann, wenn "mehrere Anlagen ... für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden", den "Erschließungsaufwand insgesamt" zu ermitteln. Voraussetzung für eine gemeinsame Aufwandsermittlung und Abrechnung oder genauer: für die Entscheidung einer Gemeinde, mehrere Anlagen zur gemeinsamen Aufwandsermittlung und Abrechnung zusammenzufassen, ist das Vorliegen einer von ihnen gebildeten Einheit. Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, daß eine Erschließungseinheit ein System mehrerer Erschließungsanlagen darstellt, das gekennzeichnet ist erstens durch einen Funktionszusammenhang der die Einheit bildenden Einzelanlagen sowie zweitens durch seine deutliche Abgrenzung (vgl. Urteil vom 3. November 1972 - BVerwG IV C 37.71 - Buchholz 406.11 § 130 BBauG Nr. 13 S. 24 [25 f.] m.w.N.). Das Gesetz schließt nicht aus, daß dieser Funktionszusammenhang auch durch ihrem Wesen nach nicht beitragsfähige Erschließungsanlagen wie z.B. Privatstraßen (Erschließungsanlagen im Sinne des § 123 Abs. 2 BBauG) oder durch solche Erschließungsanlagen vermittelt wird, die, etwa weil sie vorhandene Anlagen im Sinne des § 180 Abs. 2 BBauG oder nach Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes endgültig hergestellte und bereits abgerechnete Anlagen sind, eine Erschließungsbeitragspflicht nicht (mehr) auslösen können (vgl. u.a. Urteil vom 3. November 1972 - BVerwG IV C 37.71 - a.a.O. [27]). Deshalb ist die Annahme des Berufungsgerichts, die Fußwege stellten ein wesentliches Element der hier zu beurteilenden Erschließungseinheit dar, unbedenklich, obwohl Fußwege nach der Entscheidung des erkennenden Senats vom 3. Juni 1983 (- BVerwG 8 C 70.82 - DVBl. 83, 908) keine beitragsfähigen Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BBauG und beitragsfähige Sammelstraßen im Sinne des§ 127 Abs. 2 Nr. 2 BBauG nur ganz ausnahmsweise sind (vgl. in diesem Zusammenhang Urteil vom 25. November 1981 - BVerwG 8 C 16 bis 19.81 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 36 S. 1 [3 ff.]). Angesichts der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, nach denen es sich bei der ...-Straße und der ... um von der ... Straße "abhängige" Sackgassen handelt und die ... Straße mit ihren beiden Enden bogenförmig an die ... angeschlossen ist, ist auch die Meinung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, die bezeichneten Anlagen bildeten zusammen mit den Fußwegen eine Einheit im Sinne des § 130 Abs. 2 Satz 2 BBauG.

19

Das Berufungsgericht hat im Anschluß daran die Auffassung vertreten, die Kosten für die erstmalige endgültige Herstellung aller Anlagen, die eine Erschließungseinheit bilden, seien bei einer gemeinsamen Ermittlung des Erschließungsaufwands zu berücksichtigen. Dies gelte selbst dann, wenn die Entscheidung für eine Zusammenfassung erst nach Abschluß der gesamten Bauarbeiten und sogar nach Erlaß der Beitragsbescheide ergangen sei, mithin - wie sinngemäß hinzuzufügen ist - unabhängig auch davon, ob etwa zuvor bereits eine Beitragspflicht für eine dieser Einzelanlagen entstanden sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Berücksichtigungsfähig sind vielmehr ausschließlich Kosten, die für die erstmalige endgültige Herstellung von beitragsfähigen Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Abs. 2 BBauG angefallen sind, und sie sind es überdies nur für Anlagen, die - isoliert betrachtet - in dem Zeitpunkt, in dem sie nach Maßgabe des § 130 Abs. 2 Satz 2 BBauG zur gemeinsamen Aufwandsermittlung zusammengefaßt wurden, noch zum Entstehen einer Entschließungsbeitragspflicht führen konnten. Kosten für Ausbaumaßnahmen an Erschließungsanlagen, die die eine oder andere dieser beiden Voraussetzungen nicht erfüllen, müssen bei einer gemeinsamen Aufwandsermittlung nach § 130 Abs. 2 Satz 2 BBauG außer Ansatz bleiben.

20

Daß in den nach § 130 Abs. 2 Satz 2 (ebenso wie in den nach Satz 1) BBauG zu ermittelnden Erschließungsaufwand ausschließlich Kosten eingehen können, die für die erstmalige endgültige Herstellung von beitragsfähigen Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Abs. 2 BBauG angefallen sind, bedarf angesichts der Entscheidung des Bundesgesetzgebers, eine anteilige Kostenabwälzung nur für die in § 127 Abs. 2 BBauG abschließend aufgezählten Anlagen zuzulassen, keiner weiteren Erläuterung. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte in den von ihr entsprechend dem Beschluß vom 9. September 1974 gemäß § 130 Abs. 2 Satz 2 BBauG ermittelten Aufwand auch die Kosten für die Herstellung der öffentlichen Fußwege einbezogen. Da Fußwege - wie bereits gesagt - keine beitragsfähigen Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BBauG sind, wäre die Handhabung der Beklagten nur dann zu billigen, wenn alle einbezogenen Fußwege ausnahmsweise als beitragsfähige Sammelstraßen im Sinne des§ 127 Abs. 2 Nr. 2 BBauG zu qualifizieren wären. Zwar dürfte dies nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen nahezu auszuschließen sein, doch ist eine abschließende Beurteilung erst nach weiteren Tatsachenfeststellungen möglich. Gegebenenfalls wäre der von der Beklagten ermittelte Erschließungsaufwand um die zu Unrecht einbezogenen Kosten zu reduzieren.

21

Ferner müssen im Rahmen des § 130 Abs. 2 Satz 2 (ebenso wie im Rahmen von Satz 1) BBauG Kosten unberücksichtigt bleiben, die für Ausbauarbeiten an (zwar ihrem Wesen nach beitragsfähigen aber) bereits im Sinne der §§ 180 Abs. 2, 133 Abs. 4 BBauG vorhandenen bzw. hergestellten Erschließungsanlagen entstanden sind. Denn auch insoweit hat der Bundesgesetzgeber eine Erschließungsbeitragserhebung ausgeschlossen. Ob eine Anbaustraße eine im Sinne der §§ 180 Abs. 2, 133 Abs. 4 BBauG vorhandene bzw. hergestellte ist, bestimmt sich nach dem bis zum Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes geltenden irrevisiblen Landesrecht (vgl. u.a. Urteil vom 16. September 1977 - BVerwG IV C 99.74 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 62 S. 31 [33] m.w.N.). In Anwendung des hier einschlägigen Landesrechts hat das Berufungsgericht entschieden, weder die ... Straße noch die ... seien vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes endgültig hergestellt worden. Dagegen ist aus bundesrechtlicher Sicht nichts zu erinnern. Deshalb begegnet unter diesem Blickwinkel die Aufnahme der Kosten für die Herstellung der beiden genannten Straßen sowie der erst nach Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes angelegten ...-Straße und ... in den beitragsfähigen Erschließungsaufwand keinen Bedenken.

22

Schließlich darf bei der zusammengefaßten Aufwandsermittlung nach § 130 Abs. 2 Satz 2 BBauG der Aufwand für solche Anlagen nicht berücksichtigt werden, die im Zeitpunkt der Entscheidung für die Zusammenfassung eine Beitragspflicht nach § 133 Abs. 2 Satz 1 BBauG bereits zum Entstehen gebracht hatten. Denn im Erschließungsbeitragsrecht gilt der Rechtsgrundsatz, daß die Beitragspflicht für ein Grundstück bezogen auf die erstmalige Herstellung einer bestimmten Erschließungsanlage nur einmal entsteht (u.a. Urteil vom 20. Januar 1978 - BVerwG 4 C 2.75 - Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 26 S. 25 [27] m.w.N.). Dieser Grundsatz gilt sowohl in dem Sinne, daß ein Grundstück vor einer mehrfachen Belastung (Doppelbelastung) für die Erschließung durch eine bestimmte Anlage geschützt ist, als auch in dem Sinne, daß eine Beitragspflicht, ist sie einmal entstanden, nicht nachträglich zu einem anderen Zeitpunkt und gar in anderer Höhe noch einmal entstehen kann. Sind für bestimmte beitragsfähige "einzelne Erschließungsanlage[n]" (§ 130 Abs. 2 Satz 1 BBauG) die Voraussetzungen erfüllt, von denen das Entstehen der (sachlichen) Beitragspflicht abhängt, entsteht diese Beitragspflicht für ihre erstmalige endgültige Herstellung gemäß § 133 Abs. 2 Satz 1 BBauG kraft Gesetzes, und zwar unabhängig von einem darauf gerichteten Willen der Gemeinde und unabhängig von der Geltendmachung der entsprechenden Beitragsforderungen durch Beitragsbescheide (vgl. Urteil vom 27. September 1982 - BVerwG 8 C 145.81 - Buchholz 406.11 § 130 BBauG Nr. 26 S. 1 [4]). Der insoweit der Gemeinde entstandene beitragsfähige Aufwand kann in solchen Fällen ausschließlich für die "einzelne Erschließungsanlage" (§ 130 Abs. 2 Satz 1 BBauG) ermittelt und auf die von ihr erschlossenen Grundstücke verteilt werden. Will eine Gemeinde den Eintritt dieser Rechtsfolgen verhindern, kann sie dies nur dadurch erreichen, daß sie die, wie hier unterstellt, eine Einheit im Sinne des § 130 Abs. 2 Satz 2 BBauG bildenden Einzelanlagen rechtzeitig, d.h. vor dem Entstehen der Beitragspflicht für die Einzelanlagen, zur gemeinsamen Abrechnung zusammenfaßt. Eine solche Zusammenfassungsentscheidung "sperrt" das Entstehen einer Beitragspflicht für die betroffenen Einzelanlagen; sie läßt eine Beitragspflicht frühestens entstehen, wenn alle zur gemeinsamen Abrechnung zusammengefaßten Anlagen den Herstellungsmerkmalen der Satzung entsprechend ausgebaut worden sind (u.a. Urteil vom 15. September 1978 - BVerwG 4 C 36, 38 bis 41.76 - Buchholz 406.11 § 130 BBauG Nr. 23 S. 18 [22]).

23

Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts sind die hier maßgeblichen Anbaustraßen in den Jahren 1968 bis 1973 ausgebaut worden, während der Zusammenfassungsbeschluß erst am 9. September 1974 gefaßt worden ist. Diese zeitliche Abfolge läßt als jedenfalls nicht ganz fernliegend erscheinen, daß für die eine oder andere dieser Anlagen eine Beitragspflicht bereits vor der Zusammenfassungsentscheidung entstanden sein könnte. Dies gilt allerdings nicht für die ... für die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in diesem Zeitpunkt der Grunderwerb, der nach der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten ein Herstellungsmerkmal ist, noch nicht abgeschlossen war. Sollte das Berufungsgericht im Rahmen seiner erneuten Überprüfung zu dem Ergebnis kommen, entweder für die ... Straße oder für die ...-Straße oder für die ... sei eine Beitragspflicht bereits vor dem 9. September 1974 entstanden, müßten die entsprechenden Kosten bei der gemeinsamen Aufwandsermittlung unberücksichtigt bleiben. Das hätte jedoch nicht zur Folge, daß schon deshalb die angefochtenen Heranziehungsbescheide in vollem Umfang aufzuheben wären. Vielmehr wären sie in der Höhe aufrechtzuerhalten, in der eine Beitragspflicht für die betreffende Einzelanlage bzw. für die übrigen Anlagen der Erschließungseinheit entstanden ist. Denn Beitragsbescheide unterliegen nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht der gerichtlichen Aufhebung, wenn und soweit sie sich mit einer anderen Begründung aufrechterhalten lassen, ohne durch die Berücksichtigung der anderen Begründung in ihrem Wesen verändert zu werden. Eine Wesensveränderung aber würde durch die hier in Rede stehenden "Umrechnungen" nicht bewirkt (vgl. Urteil vom 27. Januar 1982 - BVerwG 8 C 12.81 - BVerwGE 64, 356 [358 f.]).

24

Sollte das Berufungsgericht hingegen zu der Ansicht gelangen, im Zeitpunkt des Zusammenfassungsbeschlusses vom 9. September 1974 sei - z.B. mangels der erforderlichen förmlichen Widmung - weder für die Stuttgarter Straße noch für die ... -Straße oder die ... eine Beitragspflicht entstanden gewesen, stellten sich die vom Berufungsgericht bereits in den mit den Revisionen angegriffenen Berufungsurteilen behandelten Fragen, ob die Beklagte, nachdem sie zuvor auf die volle Beitragspflicht abstellende, jedoch mangels Entstehens einer solchen Beitragspflicht (ursprünglich) fehlerhafte Heranziehungsbescheide erlassen hatte, - erstens - im Jahre 1976 formell gesetzmäßig eine in ihrer Satzung als Möglichkeit vorgesehene Kostenspaltung für alle Teile im Sinne des § 127 Abs. 3 BBauG mit Ausnahme des Grunderwerbs ausgesprochen hat, ob sie, falls dies zutreffen sollte, - zweitens - dadurch das Entstehen einer Teilbeitragspflicht bewirken konnte (vgl. § 133 Abs. 2 Satz 1 BBauG) und ob sie gegebenenfalls - drittens - nunmehr die entsprechend niedrigeren (Teil-)Beitragsforderungen mit den angefochtenen Bescheiden geltend machen kann. Das Berufungsgericht hat diese Fragen bejaht. Es hat ausgeführt, die Beklagte habe die Kostenspaltung in den Berufungsschriftsätzen "erklärt". Es genüge, wenn bis zum Abschluß der letzten mündlichen Verhandlung die Kostenspaltung ausgesprochen werde. Die ursprüngliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide sei dann in Höhe der entstandenen Teilbeitragspflichten beseitigt. Zur Abrechnung nur der "Herstellungskosten" bedürfe es keiner neuen Bescheide. Dem ist - sofern eine erneute Überprüfung des Berufungsgerichts die formelle Wirksamkeit des Ausspruchs der Kostenspaltung bestätigen sollte - im Ergebnis zuzustimmen.

25

Das Berufungsgericht hat sich im Zusammenhang mit dem Ausspruch der Kostenspaltung im Jahre 1976 auf die Feststellung beschränkt, die Beklagte habe gegenüber den Klägern und dem Gericht die Kostenspaltung in den Berufungsschriftsätzen "erklärt". Falls das Berufungsgericht mit dieser Formulierung hat zum Ausdruck bringen wollen, nach seinen Feststellungen habe die Beklagte die Kläger und das Gericht in den Berufungsschriftsätzenüber eine zuvor von ihr für alle erschlossenen Grundstücke getroffene Entscheidung, eine Kostenspaltung anzuordnen, informiert, sie habe diese Entscheidung kundbar gemacht, wäre den Anforderungen genügt, die kraft Bundesrechts in formeller Hinsicht an den Ausspruch einer Kostenspaltung zu stellen sind. Ob das der Fall ist, d.h. ob der "Erklärung" in den Berufungsschriftsätzen eine entsprechende Entscheidung der Beklagten zugrunde liegt, wird das Berufungsgericht gegebenenfalls zu überprüfen habe.

26

Gemäß § 127 Abs. 3 BBauG kann "der Erschließungsbeitrag ... für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung)". Die Beitragspflicht für die erstmalige endgültige Herstellung solcher Teile der Erschließungsanlagen, d.h. die Beitragspflicht "für Teilbeträge", entsteht gemäß § 133 Abs. 2 Satz 1 BBauG "sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind". Mit diesen Formulierungen hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, daß eine Teilbeitragspflicht im Wege der Kostenspaltung für bestimmte Teile der Erschließungsanlagen nur für alle von der betreffenden Anlage erschlossenen Grundstücke gleichzeitig entstehen kann. Der Ausspruch der Kostenspaltung bezieht sich - mit anderen Worten - auf alle erschlossenen Grundstücke, er ist anlage-, nicht grundstücksbezogen. Deshalb wäre eine nur auf einzelne Grundstücke - z.B. hier die Grundstücke der Kläger - bezogene Kostenspaltung vom Gesetz nicht gedeckt. Ob eine Gemeinde, wenn die entsprechende Satzung - wie die der Beklagten - die Kostenspaltung nicht zwingend, sondern nur als Möglichkeit vorsieht, von dem Recht der Anordnung einer Kostenspaltung Gebrauch macht, liegt in ihrem Ermessen. Die als innerdienstlicher Ermessensakt zu wertende Entscheidung für eine Kostenspaltung stellt deren "Ausspruch" dar. Dieser "Ausspruch" muß eindeutig zumindest in irgendwelchen Vermerken, Niederschriften, Abrechnungsunterlagen usw. in den Akten zum Ausdruck kommen, sein Vorliegen muß nachweisbar sein. Weitergehende formelle Anforderungen stellt das Bundesrecht nicht (vgl. u.a. Urteil vom 10. Februar 1967 - BVerwG IV C 121.65 - BVerwGE 26, 180 [181]). Der Ausspruch der Kostenspaltung wird regelmäßig kundbar gemacht im Rahmen der Veranlagung zu Teilbeträgen durch Heranziehungsbescheide (vgl. u.a. Urteil vom 10. Oktober 1969 - BVerwG IV C 150.68 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 32 S. 4 [5]), doch kann dies auch - wie hier - durch einen Schriftsatz im gerichtlichen Verfahren erfolgen.

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Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, daß eine nach Erlaß eines (ursprünglich mangels Entstehens einer Beitragspflicht) fehlerhaften Heranziehungsbescheids, aber vor Abschluß der mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz formell wirksam ausgesprochene Kostenspaltung eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Heilung dieses Bescheids in Höhe des auf die von der Kostenspaltung erfaßten Teile entfallenden Betrags bewirkt. Zwar hat hier die Beklagte vor dem Ausspruch der Kostenspaltung entschieden, die eine Einheit bildenden Einzelanlagen zur gemeinsamen Aufwandsermittlung und Abrechnung aller Teile gemäß § 130 Abs. 2 Satz 2 BBauG zusammenzufassen, doch löst eine solche Entscheidung ebenso wie der Ausspruch einer Kostenspaltung eine Bindung erst aus, wenn auf ihrer Grundlage eine Beitragspflicht entstanden ist (vgl. zur Kostenspaltung Urteil vom 22. Juni 1979 - BVerwG 4 C 29.76 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 32 S. 36 [39 f.]). Solange das nicht der Fall ist, kann die Gemeinde ihre diesbezüglichen Entscheidungen revidieren. Da auf der Grundlage der Entscheidung für eine Zusammenfassung gemäß § 130 Abs. 2 Satz 2 BBauG mangels Abschlusses des Grunderwerbs an der Rotbuchenstraße im Jahre 1976 Beitrags pflichten noch nicht entstanden waren, konnte die Beklagte diese Entscheidung durch den Ausspruch einer Kostenspaltung teilweise ändern. Eine entgegenstehende Bindung ist auch nicht durch den Erlaß der fehlerhaften (Voll-)Beitragsbescheide ausgelöst worden, zumal sich deren "Umwandlung" in Teilbeitragsbescheide im Ergebnis als eine Reduzierung der geforderten Beträge zugunsten der Beitragspflichtigen darstellt.

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Beizutreten ist endlich dem Berufungsgericht in der Annahme, bei der zugrunde gelegten Konstellation sei es nicht gerechtfertigt, die fehlerhaften (Voll-)Beitragsbescheide aufzuheben, und der Beklagten zuüberlassen, die Abrechnung nur der "Herstellungskosten" (d.h. der beitragsfähigen Kosten mit Ausnahme der Grunderwerbskosten) durch neue Teilbeitragsbescheide vorzunehmen. Denn für eine gerichtliche Aufhebung eines Beitragsbescheids ist - wie bereits dargelegt - kein Raum, wenn und soweit sich der Bescheid mit einer anderen Begründung aufrechterhalten läßt und er durch die Berücksichtigung der geänderten Begründung nicht in seinem Wesen verändert wird. Eine solche Wesensveränderung wird im vorliegenden Fall durch die "Umwandlung" der Vollbeitragsbescheide in Teilbeitragsbescheide nicht bewirkt, da auch ein im Wege der Kostenspaltung erhobener Teilerschließungsbeitrag ein Erschließungsbeitrag ist und die Teilbeitragsbescheide auf den gleichen Bezugsgegenstand abstellen wie die Vollbeitragsbescheide (vgl. dazu Urteil vom 27. Januar 1982 - BVerwG 8 C 12.81 - a.a.O.).

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Über den Antrag der Kläger, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für die Vorverfahren für notwendig zu erklären, wird im Rahmen der der Schlußentscheidung vorbehaltenen Kostenentscheidung zu befinden sein.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstands wird für die Revisionsverfahren vor ihrer Verbindung auf 1 143 DM für das Verfahren BVerwG 8 C 47.82, auf 11 473 DM für das Verfahren BVerwG 8 C 67.82, auf 1 67 2 DM für das Verfahren BVerwG 8 C 68.82 und auf 4 393 DM für das Verfahren BVerwG 8 C 69.82 sowie für das Verfahren seit der Verbindung auf 18 681 DM festgesetzt.