Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.10.1969, Az.: BVerwG IV C 150.68
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.10.1969
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 150.68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 15310
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 16.10.1968 - AZ: 143 VI 67
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BayVBl 1974, 72
- VerwRspr 21, 218 - 219
Amtlicher Leitsatz
Hat ein bayerischer Anlieger sich vertraglich verpflichtet, die Kosten für eine Erschließungsanlage bei der Bebauung seines Grundstückes zu erstatten, so ist seine Beitragspflicht für das noch unbebaute Grundstück mit dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes entstanden.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Oktober 1969
durch
den Senatspräsidenten Prof. Külz und
die Bundesrichter Klein, Clauß, Dr. Weyreuther und Prof. Dr. Sendler
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Oktober 1968 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.940 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin wendet sich als Eigentümerin des zwischen der Ackerstraße und der Lindenstraße in Helmbrechts liegenden unbebauten Grundstückes Flurbuchnummer 7... gegen ihre Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen für diese Straßen. Beide Straßen sind in den Jahren 1931/32 von der Beklagten mit Ausnahme der Rinnen, Randsteine und Gehwege hergestellt worden. Die Rechtsvorgänger der Klägerin hatten sich im März 1932 gegenüber der Beklagten vertraglich bereit erklärt, die zum Straßenbau benötigte Grundstücksfläche abzutreten. Nach dem Vertrag sollten die Straßenbaukosten zunächst von der Stadt "verlegt" werden, "zur Zahlung fällig" sollten diese Kosten erst bei Bebauung des Grundstückes werden. Mit Bescheid vom 3. September 1964 verlangte die Beklagte für beide Straßen Erschließungsbeiträge in Höhe von 2.940,50 DM. Da die tatsächlichen Baukosten nicht mehr feststellbar waren, hatte die Beklagte ihrer Berechnung einen Einheitspreis von 9,75 DM je qm zugrunde gelegt, der in ihrer Satzung vom Juni 1961 für vor dem 21. Juni 1948 ausgeführte Fahrbahnen festgelegt ist. Sie hatte außerdem einen Eigenanteil von 10 % abgezogen, wozu sie nach ihrer Ortssatzung auch bei alten Bauarbeiten verpflichtet ist. Der Widerspruch der Klägerin hatte keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht Bayreuth gab jedoch mit Urteil vom 25. Januar 1967 der Klage statt, weil die Klägerin auf Grund des Vertrages vom Jahre 1932 berechtigt sei, eine Zahlung bis zur Bebauung des Grundstückes zu verweigern.
Auf die Berufung der Beklagten hob der Verwaltungsgerichtshof München durch Urteil vom 16. Oktober 1968 das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth auf und wies die Klage ab, weil Erschließungsbeiträge mindestens in Höhe der angeforderten Beiträge nach dem Bundesbaugesetz bereits jetzt verlangt werden könnten. Beide Straßen seien mit geringen Ausnahmen vor dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes endgültig hergestellt worden. In diesem Fall richte sich die Beitragspflicht, nach altem Recht. Danach könne jedoch ein Beitrag verlangt werden, wenn eine private Zahlungsverpflichtung übernommen worden sei. Eine Verpflichtung zur Kostentragung müsse in der Abtretungsvereinbarung gesehen werden. Dieser Vertrag sei zwar nicht aus Anlaß eines Baufalles geschlossen worden, wie das sonst nach bayerischem Recht üblich gewesen sei. Die Vereinbarung über die Verlegung der Baukosten durch die Beklagte und über deren Fälligkeit bei einer Bebauung entsprächen jedoch, der im bayerischen Recht üblichen Verpflichtung zum Ersatz von Straßenbaukosten. Damit sei bereits nach altem Recht eine Beitragspflicht im Sinne des Bundesbaugesetzes entstanden. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Auslegung des Gesetzes beständen nicht, weil die Klägerin nicht, etwa rückwirkend zur Leitung eines Erschließungsbeitrages verpflichtet werde, vielmehr die entsprechend der früheren gesetzlichen Regelung in Bayern, vertraglich festgelegte Fälligkeit der Kostenforderung (Baufall) nur auf einen früheren Zeitpunkt vorverlegt werde (Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes).
Auch die Höhe der Beitragsforderung sei nicht zu beanstanden. Der Beitrag könne zwar nicht, wie es die Beklagte getan habe, auf Grund der neuen Ortssatzung errechnet werden, die lediglich auf neue Erschließungsanlagen anzuwenden sei. Zu ermitteln seien vielmehr die in den Jahren 1931/32 tatsächlich entstandenen Kosten. Diese lägen jedoch jedenfalls nicht unter 9,75 DM je qm, wie sich aus Vergleichen mit anderen in dieser Zeit hergestellten Straßen ergebe. Bedenken gegen den Abzug eines Eigenanteiles der Beklagten in Höhe von 10 % auch für alte Bauarbeiten beständen nicht, überdies sei die Klägerin dadurch nicht beschwert. Kosten für den Grunderwerb habe die Beklagte nicht in den Erschließungsaufwand einbezogen, so daß eine Anrechnung des Wertet der an die Beklagte unentgeltlich abgetretenen Straßenfläche entfalle.
Mit der zugelassenen Revision trägt die Klägerin vor, das Bundesbaugesetz habe nicht in den Vertrag vom Jahre 1932 eingreifen können. Dieser Vertrag sei kein sogenannter bayerischer Straßensicherungsvertrag, wie er grundsätzlich dann abgeschlossen worden sei, wenn gebaut werden sollte. Auf Grund des früheren bayerischen Rechtes könne die Beklagte aus dem Vertrage vom Jahre 1932 jetzt noch keine Erschließungsbeiträge verlangen. Nach dem Bundesbaugesetz habe eine Beitragspflicht ebenfalls nicht entstehen können, weil der Ausbau der Straße im wesentlichen bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits vollendet gewesen sei. Es liege hier auch kein typischer Fall vor, in dem eine Beitragspflicht offensichtlich später noch entstanden wäre.
Die Beklagte trägt vor, die Auslegung des Vertrages vom Jahre 1932 könne vom Revisionsgericht nicht überprüft werden. Das Berufungsgericht habe aber den Inhalt dieser Vereinbarung auch richtig erkannt. Die Klägerin wende sich insoweit nur gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes.
II.
Die Revision kann keinen Erfolg haben, weil das angefochtene Urteil Bundesrecht nicht verletzt.
Die Straßen sind offensichtlich noch nicht endgültig hergestellt. Es fehlen Gerinne, Randsteine und Gehwegbefestigung. Damit unterliegen die Straßen insoweit dem neuen Recht, als Beiträge überhaupt nur durch eine Kostenspaltung erhoben werden können (§ 127 Abs. 3 BBauG). Die Satzung vom Jahre 1961 sieht in ihrem § 10 die Kostenspaltung vor. Diese ist allerdings nicht ausdrücklich ausgesprochen worden. Der Beitragsbescheid sagt Jedoch, daß Gerinne, Randsteine und Gehwegbefestigungen noch nicht ausgeführt sind. Damit ist zur Genüge zum Ausdruck gekommen, daß nur ein Teil der Herstellungskosten verlangt wird, mithin eine Kostenspaltung erfolgt ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann eine Kostenspaltung für alte Teilmaßnahmen auch nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erfolgen (Urteil vom 29. Mai 1968 - BVerwG IV C 23.66 - [ZMR 1968, 277]). Voraussetzung ist freilich, daß nach altem Recht überhaupt eine Kostenspaltung zulässig war. Für den bayerischen Rechtsbereich, in dem Erschließungsbeiträge vertraglich festgelegt wurden, muß das bejaht werden.
Bedenklich erscheint, daß der Verwaltungsgerichtshof auf § 180 Abs. 1 BBauG abstellt, wonach altes Recht für den Fall als anwendbar erklärt wird, daß eine Beitragspflicht bereits auf Grund des früheren Rechtes entstanden war und noch geltend gemacht werden kann. Sicher war mit dem Abschluß des Vertrages ein Schuldverhältnis begründet worden, aus dem die Zahlungsverpflichtung der Klägerin entstehen konnte. Die Beitragspflicht im Sinne des Bundesbaugesetzes ist nach § 133 Abs. 4 BBauG aber erst mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten.
Auf § 180 Abs. 2 BBauG kann sich die Klägerin nicht berufen. Gerade der Fall eines unbebauten, aber bebaubaren Grundstückes gab dem Gesetzgeber Anlaß, mit § 133 Abs. 4 BBauG die Beitragspflicht vor der Bebauung eintreten zu lassen. Dieser Fall ist der Prototyp der Übergangsregelung des Bundesbaugesetzes, der nicht etwa im Rahmen des § 180 Abs. 2 BBauG als eine Ausnahme erfaßt werden sollte. Wenn nach früherem Recht eine Beitragspflicht für eine hergestellte Straße mit der Bebauung eintreten sollte, so ist diese Beitragspflicht mit dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes entstanden. Diese Regelung hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung für verfassungsgemäß gehalten. Es kann dabei auch nicht von Bedeutung sein, ob die Rechtsgrundlage für den Eintritt der Beitragspflicht nach altem Recht aus einer Rechtsnorm oder einem Vertrag bestand.
Da § 133 Abs. 4 BBauG lediglich den Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht regelt, bestimmt sich die Höhe des Beitrages nach dem früheren Landesrecht. Das hat das Berufungsgericht richtig erkannt. Seine Feststellungen über die Höhe des Beitrages sind, soweit sie bundesrechtlich überprüfbar sind, nicht zu beanstanden.
Die Revision der Klägerin war daher mit der sich hieraus ergebenden Kostenpflicht zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.940 DM festgesetzt.
Klein
Clauß
Dr. Weyreuther