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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.06.1979, Az.: BVerwG 4 C 29.76

Bestand der durch die Kostenspaltung begründeten Teilbeitragspflicht; Änderung der Rechtslage durch eine neue Beitragssatzung; Auswirkungen der rückwirkenden Inkraftsetzung der Beitragssatzung auf den Beginn der Verjährungsfrist; Bindung an die wirksam ausgesprochene Kostenspaltung; Zulässigkeit von Vergleichsverträgen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.06.1979
Aktenzeichen
BVerwG 4 C 29.76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 14693
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Regensburg - 24.07.1974 - AZ: R/O 42 III 74
VGH Bayern - 26.02.1976 - AZ: 155 VI 74

Fundstellen

  • BBauBl. 1979, 607
  • DVBl 1981, 148 (Kurzinformation)
  • DÖV 1980, 48
  • DÖV 1980, 47-49 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwRspr 31, 603 - 607
  • VwRspr 1980, 603-607 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZMR 1980, 280
  • ZfBR 1979, 213

Verfahrensgegenstand

Erschließungsbeitragsrecht

Amtlicher Leitsatz

Die Gemeinde ist an die von ihr vorgenommene Kostenspaltung gebunden, wenn damit die Beitragspflicht für einen Teilbetrag entstanden ist (§ 133 Abs. 2 BBauG). Ist bei verständiger Würdigung des Sachverhalts oder der Rechtslage ungewiß, ob die Beitragsforderung für einen Teilbetrag entstanden ist, kann die Zurückstellung dieser Forderung bis zur Gesamtabrechnung der Erschließungsanlage durch öffentlich-rechtlichen Vergleichsvertrag vereinbart werden.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 1979
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Isendahl, Prof. Dr. Weyreuther, Dr. Korbmacher, Prof. Dr. Schlichter und Dr. Niehues
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Februar 1976 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist Eigentümer des an der Riesengebirgstraße in Regensburg gelegenen Grundstücks Fl.Nr. 530/16 der Gemarkung Reinhausen. Er wendet sich gegen die Höhe des von der Beklagten für die Erschließung dieses Grundstücks verlangten Beitrages. In der Revisionsinstanz ist noch umstritten, ob Kosten für den Ausbau der Fahrbahn dem Kläger angelastet werden dürfen. Im einzelnen liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

2

Die Beklagte hat die Riesengebirgstraße wie folgt ausgebaut:

  • 1951: Herstellung des Fahrbahnunterbaus mit wassergebundener Kiesabdeckung im Südabschnitt (südlich der Siebenbürgener Straße),
  • 1954: Auftrag einer Schwarzdecke und Setzen der Randsteine im Südabschnitt, halbseitige Herstellung der Fahrbahn im Nordabschnitt (nordwestlich der Siebenbürgener Straße),
  • 1960: Herstellung der anderen Fahrbahnhälfte im Nordabschnitt,
  • 1970-1972: Befestigung der Gehsteige, die bis dahin nur eine wassergebundene Oberfläche hatten.

3

Das Grundstück des Klägers liegt an der Südseite der Straße und grenzt an den im Jahre 1954 halbseitig ausgebauten Nordabschnitt.

4

Gemäß einer vom Kläger nicht unterzeichneten "Vereinbarung" vom 24. Oktober 1952 sollte zunächst als Abschlagszahlung auf die zu erwartenden anteiligen Herstellungskosten von voraussichtlich 2.020 DM ein Betrag von 335 DM entrichtet werden. Der Restbetrag sollte in halbjährlichen Raten beglichen werden. Durch jede dieser Zahlungen sollte ein entsprechender Teil der Straßenherstellungskosten abgegolten werden. Die Abschlagszahlung wurde vom Kläger geleistet. Im übrigen wurde die "Vereinbarung" nicht vollzogen.

5

Am 21. November 1967 erließ die Beklagte einen Erschließungsbeitragsbescheid, über 2.147,45 DM für die bis zum Jahre 1960 durchgeführten Teilausbaumaßnahmen.

6

Auf den Widerspruch des Klägers hob sie am 7. August 1968 diesen Bescheid auf und führte dazu in den Gründen aus:

"Auf den rechtzeitig eingelegten Widerspruch war der Bescheid aufzuheben, da nach der Rechtsprechung des Bayer.Obersten Landesgerichts (Urteil vom 28.4.1967 BayVBl. 1967, 393) der der Heranziehung zugrundeliegende Straßenkostensicherungsvertrag auch nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes bürgerlich-rechtlicher Natur ist. Nach dieser Rechtsprechung ist es der Stadt Regensburg verwehrt, den Anspruch in Verwaltungswege geltend zu machen. Ein Verzicht auf die Forderung ist mit diesem. Bescheid nicht verbunden; die Geltendmachung vor den ordentlichen Gerichten bleibt vorbehalten. Auf den aufgehobenen Bescheid etwa geleistete Zahlungen werden in den nächsten Tagen zurückerstattet; auch damit ist kein Verzicht verbunden ..."

7

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger keinen Rechtsbehelf ein.

8

Am 19. April 1973 erließ die Beklagte einen neuen Bescheid, mit dem sie den Kläger für den nunmehr abgeschlossenen Gesamtausbau der Riesengebirgstraße zur Zahlung eines Erschließungsbeitrags von 3.237,90 DM heranzog. Diese Summe setzt sich aus den anteiligen Herstellungskosten für die Fahrbahn in Höhe von 1.547,74 DM und für die Gehsteige in Höhe von 1.571,30 DM zuzüglich der hierfür aufgewendeten Kreditbeschaffungskosten von 118,86 DM zusammen.

9

Hiergegen erhob der Kläger nach erfolglosem Widerspruch Klage mit dem Antrag,

den Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 19. April 1973 und den Widerspruchsbescheid der Regierung der Oberpfalz vom 1. Februar 1974 aufzuheben, soweit ein höherer Beitrag als 1.571,30 DM gefordert werde.

10

Zur Begründung führte er aus:

11

Mit dem Abhilfebescheid vom 7. August 1968 sei lediglich das Leistungsgebot des Bescheides vom 21. November 1967 aufgehoben worden, nicht aber der zugleich darin enthaltene Ausspruch der Kostenspaltung. Damit sei die mit dem Bescheid vom 21. November 1967 begründete Teilbeitragspflicht nicht wieder beseitigt worden. Die ihr entsprechende Teilbeitragsforderung sei deshalb mit Ablauf des Jahres 1971 erloschen. Die Beklagte könne daher nur noch einen Beitrag für die Herstellung der Gehsteige verlangen.

12

Das Verwaltungsgericht hat sich der Rechtsauffassung des Klägers angeschlossen und die angefochtenen Bescheide aufgehoben, soweit mehr als 1.571,30 DM gefordert worden sind.

13

Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil geringfügig geändert und die angefochtenen Bescheide in Höhe von 1.690,16 DM aufrechterhalten. Es hat damit die Einbeziehung der Kreditbeschaffungskosten in den beitragsfähigen Erschließungsaufwand gebilligt, jedoch im übrigen - d.h. wegen der Fahrbahnkosten (Beitragsanteil: 1.547,74 DM) - die Berufung zurückgewiesen. Das Berufungsurteil beruht im wesentlichen auf folgenden Erwägungen:

14

Der Ausspruch der Kostenspaltung im Bescheid vom 21. November 1967 sei zulässig und auch notwendig gewesen, um zu diesem Zeitpunkt eine Teilbeitragsforderung betreffend die Fahrbahnkosten entstehen zu lassen. Indem die Beklagte diesen Beitragsbescheid später mit Bescheid vom 7. August 1968 aufgehoben habe, habe sie zwar das Leistungsgebot zur Zahlung eines Erschließungsbeitrages beseitigt, nicht aber zugleich auch den Ausspruch über die Kostenspaltung zurückgenommen. Denn letzteres sei erstens rechtlich nicht zulässig und zweitens von ihr - der Beklagten - hier auch nicht beabsichtigt gewesen. Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt:

15

Die einmal wirksam ausgesprochene Kostenspaltung könne dem ihr vom Gesetzgeber beigelegten Sinn entsprechend nicht mehr beseitigt werden. Mit ihr werde durch die Gemeinde neben dem Abschluß der (Teil-)Baumaßnahmen die weitere Voraussetzung geschaffen, die gemäß § 133 Abs. 2-2. Alternative - BBauG kraft Gesetzes zur Entstehung einer Teilbeitragspflicht führe. Zwar liege es im Ermessen der Gemeinde, diese Voraussetzungen zu erfüllen. Das weitere an ihr Vorliegen vom Gesetz geknüpfte Schicksal, nämlich der Bestand der (Teil-)Beitragspflicht, liege jedoch nicht mehr in der Hand der Gemeinde. Dies folge einmal aus der Pflicht der Gemeinde, gemäß § 127 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 133 Abs. 1 und 2 BBauG nach der Entstehung einer Beitragspflicht Erschließungsbeiträge zu erheben, und zum anderen aus den ihr durch § 135 Abs. 2 bis 5 BBauG abschließend gegebenen Möglichkeiten, lediglich die Fälligkeit einer Beitragsforderung zu verändern oder aber - nur in Einzelfällen - von der Erhebung ganz oder teilweise abzusehen. Die Beitragspflicht selbst, auch eine Teilbeitragspflicht, dürfe sie nicht mehr verändern oder beseitigen. Deshalb sei die Forderung der Beklagten aus den Herstellungsmaßnahmen der Jahre 1951 bis 1960 nach dem 7. August 1968 bestehengeblieben. Die nach dem Erlaß des Beitragsbescheides vom 21. November 1967 mit dem 31. Dezember 1967 in Lauf gesetzte dreijährige Erlöschensfrist sei am 31. Dezember 1970 abgelaufen und die Forderung daher erlöschen (Art. 124 AGBGB a.F.). Davon abgesehen, sei der Ausspruch der Kostehspaltung nach den Erklärungen der Beklagten hier nicht zurückgenommen worden. Das Berufungsgericht hat ferner bemerkt, daß es hinsichtlich der Gültigkeit der Erschließungsbeitragssatzung vom 28. Juni 1961, die der Heranziehung zugrundeliege, keine Bedenken habe.

16

Gegen diese Entscheidung richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt und um volle Abweisung der Klage bittet.

17

Der Kläger stimmt dem angefochtenen Urteil zu.

18

Der Oberbundesanwalt meint dagegen, es sei nicht einzusehen, warum die Beklagte als Gläubigerin einer Teilforderung nicht auf die frühere Geltendmachung dieses Teiles solle verzichten können.

19

Während des Revisionsverfahrens hat die Beklagte mitgeteilt, daß sie den Beitragsbescheid von 19. April 1973 nunmehr auf die Erschließungsbeitragssatzung vom 16. Juni 1976 - rückwirkend in Kraft gesetzt zum 1. Juli 1961 - stützen wolle.

20

II.

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).

21

Für die revisionsgerichtliche Beurteilung des Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beitragsbescheides ist auf die Rechtslage abzustellen, auf die das Berufungsgericht abzustellen hätte, wenn es zu diesem Zeitpunkt entschiede (Urteil des Senats vom 1. Dezember 1972 - BVerwG IV C 6.71 - BVerwGE 41, 227 [230 f.]). Demnach ist hier die Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 16. Juni 1976 maßgeblich, die sich unter Aufhebung früherer Satzungen und mit gewissen Übergangsregelungen rückwirkende Kraft auf den 1. Juli 1961 beimißt und damit - was ihren zeitlichen Geltungsbereich anbelangt - den Beitragsbescheid vom 19. April 1973 erfaßt. Wegen, der eingetretenen Änderung der Rechtslage läßt sich das Berufungsurteil, das die rückwirkend aufgehobene Beitragssatzung vom 28. Juni 1961 als Rechtsgrundlage ansieht, nicht halten. Deshalb muß die Sache zur Klärung der mit der Gültigkeit der Satzung vom 16. Juni 1976 zusammenhängenden Fragen zurückverwiesen werden.

22

Die Zurückverweisung wäre allerdings nicht erforderlich, wenn die Gültigkeit der Beitragssatzung vom 16. Juni 1976 und ihre Rückwirkung offenbleiben könnten. Das ist jedoch nicht möglich: Ob die umstrittene Beitragsforderung hinsichtlich eines Teilbetrages für die Herstellung der Fahrbahn 1967 entstanden ist und infolgedessen am 31. Dezember 1970 erlöschen konnte, hängt nach der gegenwärtigen Rechtslage zunächst von der Gültigkeit dieser Satzung und ferner davon ab, ob die ihr bis zum 1. Juli 1961 beigemessene Rückwirkung zumindest bis zur Kostenspaltung am 21. November 1967 wirksam ist. Damit ist auch die nach Landesrecht zu beantwortende Frage aufgeworfen, ob die in der Vergangenheit liegende Entstehung der (Teil-)Beitragspflicht den Lauf der Verjährungsfrist ausgelöst oder ob die Verjährung erst in dem Zeitpunkt zu laufen begonnen hat, in dem die rückwirkende Satzung verkündet und damit erstmals praktisch anwendbar geworden ist (vgl. Urteil des Senats vom 21. Januar 1977 - BVerwG IV C 84 bis 92.74 - [Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 20, S. 20 ff. (25)]). Es trifft daher nicht zu, daß das mit der Revision angefochtene Berufungsurteil auch im Falle der Gültigkeit der Erschließungsbeitragssatzung vom 16. Juni 1976 Bestand haben muß, zumal nicht auszuschließen ist, daß die Rückwirkung der Beitragssatzung zwar den angefochtenen Bescheid vom 19. April 1973, nicht aber die Kostenspaltung vom 21. November 1967 erfaßt. Unterschiede könnten sich ergeben, wenn zwar für den erstgenannten, nicht jedoch für den letztgenannten Zeitpunkt eine ungültige oder in ihrer Gültigkeit zweifelhafte Satzung rückwirkend zu ersetzen gewesen ist (vgl. dazu Urteil des Senats vom 28. November 1975 - BVerwG IV C 45.74 - [Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 20 S. 11]).

23

Zwar wäre der erkennende Senat nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 565 Abs. 4 ZPO nicht gehindert, seine Entscheidung auf neues und vom Berufungsgericht bisher nicht angewandtes Ortsrecht zu stützen (vgl. Urteil des Senats vom 16. September 1977 - BVerwG IV C 99.74 - [Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 62]). Davon wird hier jedoch abgesehen, weil die zur Prüfung der formellen Gültigkeit der Satzung notwendigen Unterlagen nicht zur Verfügung stehen und weil die Frage ihrer materiellen Gültigkeit im Revisionsverfahren nicht aufbereitet worden ist.

24

Für das weitere Verfahren sei noch bemerkt:

25

Der Senat teilt die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, daß die einmal wirksam ausgesprochene Kostenspaltung (§§ 127 Abs. 3, 133 Abs. 2 BBauG) nicht mehr beseitigt werden kann. Zwar mag bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Erhebung von Teilbeträgen im Wege der Kostenspaltung als eine Art "Vorauszahlung" auf die endgültige Abrechnung des Erschließungsaufwandes erscheinen, auf deren Erfüllung die Gemeinde als Gläubigerin der Beitragsforderung nicht unbedingt zu bestehen hätte. Diese Folgerung entspricht jedoch nicht dem System des geltenden Erschließungsbeitragsrechts, wonach die bei einer Kostenspaltung abzurechnende Teilanlage einer Erschließungsanlage als solche endgültig - nach den gegenwärtigen Verhältnissen - abgerechnet wird. Für diese Teilanlage sind spätere Änderungen der Berechnung nicht mehr möglich (vgl. Urteil des Senats vom 22. März 1974 - BVerwG IV C 23.72 - [Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 18, S. 32]). Auch die mit der Kostenspaltung entstandene Beitragspflicht für Teilbeträge (§ 133 Abs. 2 BBauG) entsteht - wie die Erschließungsbeitragspflicht allgemein - für ein Grundstück nur einmal (Urteil des Senats vom 20. Januar 1978 - BVerwG 4 C 2.75 - [Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 26]). Sie kann nicht zu einem anderen Zeitpunkt - etwa im Zusammenhang mit der Abrechnung der übrigen Teileinrichtungen - ein weiteres Mal entstehen. Die gegenteilige Auffassung würde - insbesondere wegen der sich aus § 134 Abs. 2 BBauG ergebenden Rechtsfolgen - Unsicherheiten für den Rechtsverkehr mit sich bringen, die nicht in Kauf genommen werden können (vgl. Urteil des Senats vom 20. Januar 1978 a.a.O., zustimmend Ernst, EPlaR VI BVerwG 1.78/4).

26

Freilich ist die Gemeinde nur dann in dem vorgezeichneten Sinne an die Kostenspaltung gebunden, wenn damit die Beitragspflicht für einen Teilbetrag wirklich entstanden ist (vgl. 133 Abs. 2 BBauG). Ist dagegen eine solche Pflicht (noch) nicht entstanden, - etwa weil die betreffende Teileinrichtung (z.B. die Fahrbahn) noch nicht endgültig hergestellt ist oder weil die Beitragssatzung sich (später) als ungültig erweist -, ist die Gemeinde nicht aus den vorgenannten Gründen an ihren Kostenspaltungsbeschluß gebunden. Es steht dann vielmehr in ihrem Ermessen, diesen Beschluß aufzuheben und den Aufwand auch für die betreffende Teilanlage erst in dem abschließenden Beitragsverfahren umzulegen. Das folgt daraus, daß nur das Entstehen der Beitragspflicht als solche - mag sie sich auf den Gesamtbetrag oder auf einen Teilbetrag beziehen - einmalig ist. Der Kostenspaltungsbeschluß teilt dieses Schicksal nur, sofern er im Einzelfall konstitutives Merkmal und damit unverzichtbare Grundlage einer wirksam entstandenen - auf einen Teilbetrag gerichteten - Beitragsforderung ist.

27

Der Senat verkennt nicht, daß es in manchen Fällen zweifelhaft ist, ob mit der Kostenspaltung eine Beitragspflicht für einen Teilbetrag entstanden ist oder nicht, und daß sodann die "Zurückstellung" der Forderung bis zur späteren Gesamtabrechnung auch im Interesse des Beitragsschuldners durchaus sachgerecht erscheint. Diesem Anliegen ist durch Anwendung des § 135 Abs. 2 bis 5 BBauG im allgemeinen nicht zu entsprechen. Um zu vermeiden, daß die möglicherweise entstandene Beitragspflicht verjährt, könnten die Beteiligten den sonst drohenden Rechtsstreit durch einen öffentlich-rechtlichen Vergleichsvertrag abwenden. Dieser ist zulässig, wenn durch ihn eine bei verständiger Würdigung des Sachverhalts oder der Rechtslage bestehende Ungewißheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt wird (vgl. Urteil des Senats vom 18. November 1977 - BVerwG IV C 104.74 - [Buchholz 406.11 § 135 BBauG Nr. 10, S. 10]; so jetzt auch: § 55 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 25. Mai 1976 - BGBl. I S. 1253 -). Unter diesen Voraussetzungen wäre z.B. eine Vereinbarung statthaft, wonach die Gemeinde auf die Geltendmachung einer etwa entstandenen Beitragsforderung betreffend einen Teilbetrag vorerst verzichtet und der Beitragsschuldner sich einverstanden erklärt, seinen Beitrag für die betreffende Teileinrichtung im Rahmen der Gesamtabrechnung zu leisten. Im vorliegenden Fall fehlen jedoch für die Annahme eines solchen Vergleichsvertrages nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts hinreichende Anhaltspunkte.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.547,74 DM festgesetzt.

Isendahl
Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Korbmacher
Prof. Dr. Schlichter
Dr. Niehues