Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.06.1995, Az.: BVerwG 8 C 33/94
Erschließungsbeitragsrechtliche Beurteilung eines aus einer befahrbaren und einer unbefahrbaren Teilstrecke bestehenden Verbindungswegs; Erschließungsrechtliche Unselbständigkeit der befahrbaren Teilstrecke
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.06.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 33/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 13724
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- I. VG Sigmaringen 29.04.1992 - VG 1 K 922/90
- II. VGH Mannheim 29.09.1994 - VGH 2 S 1442/92
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DVBl 1995, 1146 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1997, 172 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ-RR 1995, 695-697 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Bei einer in einem Bebauungsplan ausgewiesenen Verkehrsanlage, deren eine Teilstrecke uneingeschränkt dem öffentlichen Verkehr gewidmet und deren andere Teilstrecke dem Fußgängerverkehr vorbehalten ist, handelt es sich aus der Sicht des Erschließungsbeitragsrechts um zwei unterschiedliche Erschließungsanlagen (im Anschluß an Urteil vom 9. November 1984 - BVerwG 8 C 77.83 - BVerwGE 70, 247 (251) [BVerwG 09.11.1984 - 8 C 77/83]).
2. Eine öffentliche, mit Kraftfahrzeugen aller Art befahrbare, bis zu 100 m lange und gerade verlaufende Sackgasse ist in der Regel mit der Folge als unselbständig zu qualifizieren, daß sie rechtlich Bestandteil der Verkehrsanlage ist, von der sie abzweigt (im Anschluß an Urteil vom 23. Juni 1995 - BVerwG 8 C 30.93 -).
Tenor:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 29. September 1994 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Kläger wenden sich gegen ihre Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag für die Kosten der erstmaligen Herstellung der Zeppelinstraße/Kornblumenstraße. Sie sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flurstück Nr. 40/6, das im Nordosten an einen im einschlägigen Bebauungsplan ausgewiesenen Verbindungsweg grenzt. Dieser Weg zweigt von der Zeppelinstraße nach Nordwesten ab und verläuft zunächst in einer Länge von ca. 55 m entlang dem Grundstück Flurstück Nr. 46/2 und dem dahinter liegenden Grundstück der Kläger und setzt sich nach einer nahezu rechtwinkligen Kurve nach Norden bis zu einer Fußgängerunterführung unter die Bundesstraße 30 fort; von dort aus führt er zu einem Baugebiet und mündet in die Boschstraße.
Im Bereich des Grundstücks Flurstück Nr. 46/2 ist der Verbindungsweg 3,50 m breit. Bedingt durch eine nach Nordosten vorgeschobene Grundstücksgrenze weist er im Bereich des Grundstücks der Kläger eine Breite von 2,50 m und danach eine Breite von 3 m auf.
Nachdem die Beklagte in den Jahren 1987/88 die Zeppelinstraße einschließlich des Verbindungswegs sowie die in Fortsetzung der Zeppelinstraße verlaufende Kornblumenstraße bis zur Einmündung in die Rosenstraße entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans hatte ausbauen lassen, zog sie die Kläger mit Bescheiden vom 16. Januar 1989 zu Erschließungsbeiträgen von insgesamt 19 956,81 DM heran. Der gegen diese Bescheide nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 29. April 1992 stattgegeben. Durch Urteil vom 29. September 1994 hat das Berufungsgericht die erstinstanzliche Entscheidung geändert und die Klage abgewiesen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts werde das Grundstück der Kläger durch die Erschließungsanlage Zeppelinstraße/Kornblumenstraße einschließlich des von der Zeppelinstraße abzweigenden Verbindungswegs erschlossen.
Zutreffend habe die Beklagte die Zeppelinstraße und die Kornblumenstraße zwischen der Marsweilerstraße einerseits und der Rosenstraße andererseits als eine einzelne Erschließungsanlage im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB angesehen. Als unselbständiger Bestandteil zähle zu dieser Erschließungsanlage überdies der von der Zeppelinstraße nach Westen abzweigende, gemeinsam mit der Zeppelinstraße/Kornblumenstraße hergestellte, befahrbare Teil des Verbindungswegs, an den auf der südlichen Seite die beiden bebauten Grundstücke Flurstücke Nr. 46/2 und 40/6 angrenzen. Insoweit sei ausschließlich auf diese Teilstrecke abzustellen, weil nur sie, nicht aber auch die anschließende, dem Fußgängerverkehr vorbehaltene, bis zur Einmündung in die Boschstraße verlaufende Reststrecke als befahrbare, zum Anbau bestimmte Verkehrsanlage ausgewiesen, hergestellt und gewidmet worden sei, also die Merkmale einer Anbaustraße oder eines Teils derselben gemäß § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB aufweise. Diese befahrbare Teilstrecke erschließe namentlich das Grundstück der Kläger, denn sie eröffne selbst in ihrem nur 2,50 m breiten Teilstück tatsächlich die Möglichkeit, mit Kraftfahrzeugen an dessen Grenze zu fahren.
Die Höhe des geforderten Erschließungsbeitrags sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Regelung über die Vergünstigung für mehrfach erschlossene Grundstücke sei fehlerfrei angewandt worden; ein Anspruch auf eine weitergehende Ermäßigung des Beitrags bestehe nicht.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Kläger, mit der sie eine Verletzung von Bundesrecht rügen und unter Änderung des angefochtenen Urteils die Zurückweisung der Berufung gegen die erstinstanzliche Entscheidung begehren.
Die Beklagte tritt der Revision entgegen.
II.
Die Revision der Kläger hat keinen Erfolg. Das angegriffene Berufungsurteil entspricht der Rechtslage.
Die Beteiligten streiten in der Sache lediglich darüber, ob die - von der Zeppelinstraße aus gesehen - ca. 55 m lange Teilstrecke des im übrigen ca. 200 m langen, zwischen der Zeppelin- und der Boschstraße verlaufenden Verbindungswegs bis zur Abknickung nach Norden rechtlich ein unselbständiger Bestandteil einer aus der Zeppelin- und der Kornblumenstraße bestehenden Anbaustraße (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB) ist. Das leuchtet ein. Denn im übrigen ist für durchgreifende Bedenken gegen eine Erschließungsbeitragspflicht der Kläger dem Grunde nach aus bundesrechtlicher Sicht ebensowenig ersichtlich wie für Bedenken gegen die Höhe des von der Beklagten geforderten Erschließungsbeitrags.
In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. Urteil vom 29. Oktober 1993 - BVerwG 8 C 53.91 - Buchholz 406.11 § 127 BauGB Nr. 70 S. 101 (102 f.) m.w.N.) geht das Berufungsgericht davon aus, für die Beantwortung der Frage, ob zwei unterschiedlich benannte Straßenzüge als eine oder zwei Anbaustraßen im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB zu qualifizieren sind, sei abzustellen auf eine natürliche Betrachtungsweise; gegen die Erkenntnis des Berufungsgerichts, die Zeppelin- und die Kornblumenstraße bildeten nach den tatsächlichen Gegebenheiten des vorliegenden Falls eine einzelne Anbaustraße, ist auf der Grundlage seiner Feststellungen bundesrechtlich nichts zu erinnern. Im Ergebnis Entsprechendes gilt für die in Auslegung des Beschlusses des Gemeinderats der Beklagten vom 7. März 1989 und der einschlägigen landesrechtlichen Bestimmungen des Straßenrechts gewonnene Auffassung des Berufungsgerichts, der Verbindungsweg zwischen der Zeppelin- und der Boschstraße sei - bis zu seiner Verschwenkung nach Norden - auf einer ca. 55 m langen Teilstrecke dem öffentlichen Verkehr uneingeschränkt und danach lediglich für den Fußgängerverkehr gewidmet; an die vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen ist das Revisionsgericht ebenso gebunden wie an seine Auslegung und Anwendung irrevisiblen Landesrechts (vgl. § 137 Abs. 1 und 2 VwGO).
Auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen entspricht ferner die Ansicht des Berufungsgerichts der Rechtslage, die in Rede stehende Teilstrecke sei zum Anbau bestimmt im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB (vgl. zu diesem Merkmal u.a. Urteil vom 2. Juli 1982 - BVerwG 8 C 28, 30 und 33.81 - Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 51 S. 58 (62)); zutreffend erkennt das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang, das Bebauungsrecht lasse für die Bebaubarkeit eines Grundstücks in der Regel genügen, wenn auf der die wegemäßige Erschließung vermittelnden Verkehrsanlage mit Personen- und kleineren Versorgungsfahrzeugen bis zur Höhe dieses Grundstücks gefahren werden kann (vgl. Urteil vom 4. Juni 1993 - BVerwG 8 C 33.91 - BVerwGE 92, 304 (307 f.) [BVerwG 04.06.1993 - 8 C 33/91]). Überdies ist die Meinung des Berufungsgerichts bundesrechtlich nicht zu beanstanden, mit Blick auf die befahrbare Teilstrecke stünden der Bebaubarkeit des Grundstücks der Kläger keine landesrechtlichen Regelungen über die Zugänglichkeit von Baugrundstücken entgegen. Vor diesem Hintergrund ist auch der Schlußfolgerung des Berufungsgerichts beizupflichten, das Grundstück der Kläger werde durch das ca. 55 m lange befahrbare Teilstück des Verbindungswegs zwischen der Zeppelin- und der Boschstraße - allein oder in Verbindung mit der Erschließungsanlage Zeppelinstraße/Kornblumenstraße - erschlossen im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB.
Angesichts dessen hängt die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide in der Tat ausschlaggebend davon ab, ob - wie das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Beklagten meint - die öffentliche, befahrbare und zum Anbau bestimmte Teilstrecke des Verbindungswegs ein unselbständiger Bestandteil der Erschließungsanlage Zeppelinstraße/Kornblumenstraße ist. Der damit aufgeworfenen Frage nach der Selb- oder Unselbständigkeit dieser Teilstrecke ist indes - wie die Kläger zutreffend darlegen - im vorliegenden Fall die Frage danach vorgeschaltet, ob für die Beurteilung der Selb- oder Unselbständigkeit auf den gesamten, ca. 200 m langen Verbindungsweg oder einzig auf die befahrbare Teilstrecke von ca. 55 m abzustellen ist, d.h. ob es sich bei dem ca. 200 m langen Verbindungsweg, der - gesehen von der Zeppelinstraße - auf den ersten ca. 55 m tatsächlich und rechtlich mit Kraftfahrzeugen aller Art befahrbar und auf den weiteren ca. 145 m nur für den Fußgängerverkehr gewidmet ist, abweichend von dem Eindruck, den die tatsächlichen Gegebenheiten (zunächst 3,50 m, dann 2,50 m und schließlich 3 m breiter Verbindungsweg) vermitteln, nicht um eine, sondern um zwei erschließungsbeitragsrechtlich unterschiedlich zu beurteilende Verkehrsanlagen handelt. Das Berufungsgericht nimmt letzteres an. Dem ist zuzustimmen.
Das Bundesverwaltungsgericht hatte bereits im Urteil vom 23. Juni 1972 (BVerwG IV C 16.71 - BVerwGE 40, 182 (184 f.) [BVerwG 23.06.1972 - IV C 16/71]) zu entscheiden, ob die einheitlich als N-Weg bezeichnete Verkehrsanlage, deren eine Teilstrecke dem Fußgängerverkehr vorbehalten und dessen andere Teilstrecke dem Kraftfahrzeugverkehr gewidmet war, eine einzelne Erschließungsanlage im Sinne des § 130 Abs. 2 Satz 1 (seinerzeit des) BBauG ist. Es hat dies mit Blick auf die unterschiedliche Erschließungsfunktion der beiden Teilstrecken verneint und insoweit zwei Erschließungsanlagen angenommen. Die Grenze zwischen den beiden Erschließungsanlagen sei - so hat das Bundesverwaltungsgericht in dem angegebenen Urteil ausgeführt - dort zu ziehen, "wo der ... (Weg) nicht mehr befahren werden darf". Daran anknüpfend hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 9. November 1984 (BVerwG 8 C 77.83 - BVerwGE 70, 247 (251) [BVerwG 09.11.1984 - 8 C 77/83]) erkannt, kein Bestandteil einer (voraussetzungsgemäß befahrbaren) Anbaustraße, in die er einmündet, sei "ein Stichweg, der sich in seiner bestimmungsgemäßen Erschließungsfunktion wesentlich von der Erschließungsfunktion der betreffenden Anbaustraße unterscheidet, etwa weil er ausschließlich einem Fahrrad- oder Fußgängerverkehr vorbehalten ist". An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Danach erfüllt eine Verkehrsanlage "die an das Merkmal 'zum Anbau bestimmt' zu stellenden Anforderungen nur, wenn sie bei verallgemeinernder Betrachtung den anliegenden Grundstücken eine tatsächliche und vom Widmungsumfang gedeckte Anfahrmöglichkeit bietet" (Urteil vom 3. Juni 1988 - BVerwG 8 C 114.86 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 54 S. 27 (28 f.)), und sie verliert dementsprechend ihre Bestimmung zum Anbau dort, wo sie nicht mehr mit Personen- und (jedenfalls) kleineren Versorgungsfahrzeugen befahren werden darf. Das trifft nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hier - von der Zeppelinstraße aus gesehen - nach ca. 55 m zu, dort also, wo die Verkehrsanlage sich nach Norden verschwenkt. Der anschließenden, lediglich für den Fußgängerverkehr gewidmeten Teilstrecke fehlt es an der Bestimmung zum Anbau; bei ihr handelt es sich - im Vergleich zur ersten Teilstrecke - um eine andere Verkehrsanlage, die beitragsfähig allenfalls nach Maßgabe des § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB sein kann. Da die befahrbare und deshalb zum Anbau bestimmte Teilstrecke nach ca. 55 m endet und von dort an rechtlich ein Weiterfahren nicht mehr (erlaubtermaßen) möglich ist, handelt es sich bei dieser Teilstrecke rechtlich sozusagen um eine Sackgasse.
Das Berufungsgericht ist - wie bereits gesagt - der Auffassung, diese ca. 55 m lange, zum Anbau bestimmte Teilstrecke des Verbindungswegs (Sackgasse) sei als erschließungsrechtlich unselbständige Verkehrsanlage und als solche als Bestandteil der Erschließungsanlage Zeppelinstraße/Kornblumenstraße zu qualifizieren. Auch dem ist auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen zu folgen.
Bei der Abgrenzung zwischen erschließungsrechtlich selbständigen und erschließungsrechtlich unselbständigen öffentlichen, mit Kraftfahrzeugen aller Art befahrbaren Anlagen geht es der Sache nach um eine Differenzierung zwischen (schon) selbständigen Anbaustraßen und (noch) unselbständigen Zufahrten als "Anhängseln" der selbständigen Anbaustraßen, von denen sie abzweigen. Unselbständige Zufahrten werden in der Regel angelegt, um die Bebauung von nicht unmittelbar an eine selbständige Erschließungsanlage angrenzenden Grundstücken zu ermöglichen; gleichwohl ist Erschließungsanlage für solche Grundstücke nicht die unselbständige Zufahrt, sondern die Anbaustraße, in die diese Zufahrt einmündet. Angesichts dessen hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung (vgl. statt vieler Urteil vom 25. Januar 1985 - BVerwG 8 C 106.83 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 59 S. 78 (80) m.w.N.) entschieden, für die Beantwortung der Frage, ob im Einzelfall eine befahrbare Verkehrsanlage als (nur) mehr oder weniger große unselbständige Zufahrt oder als (schon) selbständige Anbaustraße zu qualifizieren ist, sei - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen (vgl. zu solchen Ausnahmen namentlich Urteil vom 18. Mai 1990 - BVerwG 8 C 80.88 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG/BauGB Nr. 61 S. 59 (62 f.) m.w.N.) - ausschlaggebend abzustellen auf den Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter von der zu beurteilenden Anlage vermitteln. In diesem Zusammenhang komme neben der Zahl der durch sie erschlossenen Grundstücke und ihrer Ausdehnung vor allem dem Maß der Abhängigkeit zwischen ihr und der Straße, in die sie einmündet, Bedeutung zu. Das Maß der Abhängigkeit sei deshalb von besonderem Gewicht, weil eine Verkehrsanlage ohne Verbindungsfunktion (Sackgasse) ausschließlich auf die Straße angewiesen sei, von der sie abzweigt, sie darin einer unselbständigen Zufahrt ähnele und deshalb der Eindruck der Unselbständigkeit häufig auch noch bei einer Ausdehnung erhalten bleibe, bei der eine Anlage mit Verbindungsfunktion schon den Eindruck der Selbständigkeit erwecke (vgl. dazu etwa Urteil vom 9. November 1984 - BVerwG 8 C 77.83 - a.a.O., S. 250).
Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, daß grundsätzlich alle abzweigenden befahrbaren Verkehrsanlagen als erschließungsrechtlich unselbständig zu qualifizieren sind, die nach den tatsächlichen Verhältnissen den Eindruck einer Zufahrt vermitteln, d.h. die (ungefähr) wie eine Zufahrt aussehen. Da eine Zufahrt typischerweise ohne Weiterfahrmöglichkeit endet, typischerweise nur eine bestimmte Tiefe aufweist und ebenso typischerweise gerade, also nicht in Kurven (zu den nach hinten versetzt liegenden Grundstücken und Garagen) verläuft, hat das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 9. November 1984 - BVerwG 8 C 77.83 - a.a.O., S. 251) erkannt, eine bis zu 100 m tiefe, nicht verzweigte im Sinne von nicht abknickende Stichstraße (Sackgasse) ähnele einer typischen Zufahrt derart, daß sie wie diese regelmäßig als unselbständig zu qualifizieren sei. Mit Blick auf die hier zu beurteilende befahrbare Teilstrecke des Verbindungswegs zwischen der Zeppelin- und der Boschstraße sind keine Anhaltspunkte vorgetragen oder sonst ersichtlich, die ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigen könnten; diese Teilstrecke vermittelt bei der gebotenen isolierten Betrachtungsweise den Eindruck eines "Anhängsels" der Anbaustraße Zeppelinstraße/Kornblumenstraße.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Dr. Kleinvogel
Prof. Dr. Driehaus
Dr. Silberkuhl
Dr. Honnacker
Sailer