Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.06.1988, Az.: BVerwG 8 C 114.86
Grundstückserschließung; Treppenweg; Unentbehrlichkeit; Städtebau; Schulweg; Innenstadt; Abkürzung; Sammelstraße; Fußgängerverkehr; Anbaustraße; Selbstständige Straße
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.06.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 114.86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 12331
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Neustadt an der Weinstraße - 04.02.1985 - AZ: 8 K 17/83
- OVG Koblenz - 27.05.1986 - AZ: 6 A 40/85
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1988, 912 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1989, 531-534 (Urteilsbesprechung von Prof. Dr. Wilfried Erbguth)
- NVwZ 1989, 570 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ-RR 1989, 497
- NVwZ-RR 1989, 322-323 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Das im Begriff Sammelstraße (§ 127 Abs. 2 Nr. 2 BBauG) enthaltene Merkmal des "Sammelns" erfüllt nur eine Verkehrsanlage, der ein aus mehreren selbständigen Straßen kommender Verkehr zugeführt wird (im Anschluß an Urteil vom 25. November 1981 - BVerwG 8 C 16-19.81 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 36 S. 1 <4>).
Die Beantwortung der Frage, ob eine Sammelstraße notwendig i. S. des § 127 Abs. 2 Nr. 2 BBauG ist, richtet sich danach, ob es einleuchtende Gründe gibt, die nach städtebaulichen Grundsätzen die Anlegung einer solchen Verkehrsanlage - unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls - als eine zur ordnungsgemäßen verkehrlichen Bedienung des betreffenden Baugebiets angemessene Lösung erscheinen lassen (im Anschluß an Urteil vom 23. Mai 1973 - BVerwG IV C 19.72 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 15 S. 23 <25 f.>).
Redaktioneller Leitsatz
Leitsatz zu A:
Erforderlich für die Grundstückserschließung kann ein Treppenweg sein. Entscheidend ist dabei nicht die Unentbehrlichkeit, sondern Grundsätze des Städtebaus. Er dient der Grundstückserschließung, wenn er den Schulweg und den Weg zur Innenstadt abkürzt. Er ist keine Sammelstraße, wenn er nur für den Verkehr von Fußgängern von und zu einer Anbaustraße da ist.
Leitsatz zu B:
Voraussetzung einer Sammelstraße ist, daß sie Verkehr aus mehreren selbständigen Straßen aufnimmt. Die Erforderlichkeit richtet sich nach Kriterien des Städtebaus.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juni 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. David, Dr. Kleinvogel und Prof.
Dr. Driehaus
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 27. Mai 1986 aufgehoben, soweit die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße zurückgewiesen worden ist.
Insoweit wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die Klägerin ist Eigentümerin des an die Straße "A... B...-" angrenzenden Grundstücks Gemarkung H..., Flurstück 1/21, das ihre Rechtsvorgängerin, Frau S., aufgrund eines Tauschvertrags vom 21. Mai 1964 von der im Jahre 1969 in die Beklagte eingemeindeten früheren Gemeinde H... erworben hat. In diesem Vertrag übertrug Frau S. ein Grundstück auf die Gemeinde H... und erhielt dafür u.a. aus dem damaligen Flurstück 1/3 "den auf dem beigehefteten Lageplan schwarz schraffierten Bauplatz mit einer Größe von 700 qm". Im Abschnitt III des Vertrags verpflichtete sich die Gemeinde H... unter Nr. 6 dazu, Frau S. "den oben bezeichneten Bauplatz aus Flurstück 1/3 frei von Straßenanliegerbeiträgen und Erschließungskosten zuübertragen". In der Nachtragsauflassung vom 8. März 1966 wurde das aus dem Flurstück 1/3 neu gebildete Grundstück 1/21 an Frau S. aufgelassen.
In den Jahren 1964 bis 1980 wurde die Straße "A... B... hergestellt. Bei dieser im Jahre 1981 dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Anlage handelt es sich um eine von der B... abzweigende, nach einem nahezu rechtwinkeligen Knick parallel zu ihr verlaufende Sackgasse, die mit einem Wendehammer endet. An den Wendehammer schließt sich ein Treppenweg an, der die Straße "A... B..." mit der F... verbindet. Durch Bescheid vom 19. August 1981 zog die Beklagte die Klägerin für ihr Grundstück Flurstück 1/21 zu einem Erschließungsbeitrag von 6 943 DM heran. Der Ermittlung dieses Beitrags legte sie die Kosten der erstmaligen Herstellung sowohl der Straße "A... B..." als auch des Treppenwegs zugrunde, wobei sie davon ausging, das Grundstück der Klägerin werde durch beide Anlagen erschlossen.
Der nach erfolglosem Widerspruchsverfahren gegen den Heranziehungsbescheid erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 4. Februar 1985 stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht durch Urteil vom 27. Mai 1986 die erstinstanzliche Entscheidung geändert und unter Abweisung der Klage im übrigen den angefochtenen Bescheid insoweit aufgehoben, als er sich auf die Kosten für die Herstellung des Treppenwegs bezieht. Zur Begründung hat das Berufungsgericht im wesentlichen ausgeführt:
Dem Grunde nach sei der angefochtene Bescheid nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts führe die in der notariellen Urkunde vom 21. Mai 1964 unter Abschnitt III Nr. 6 enthaltene Regelung nicht zur Rechtswidrigkeit dieses Bescheids.
Es könne dahingestellt bleiben, ob die genannte Vertragsbestimmung - ihrem Wortlaut entsprechend - so zu verstehen sei, daß die Gemeinde H... sich verpflichtet habe, den Bauplatz aus dem Flurstück 1/3 frei von (bis zum Zeitpunkt der Auflassung am 8. März 1966 entstandenen) Straßenanliegerbeiträgen und Erschließungskosten zuübertragen, oder ob aus dem Gesamtzusammenhang der einzelnen Vertragsbestimmungen sowie den Umständen des Vertragsabschlusses zu schließen sei, daß mit der genannten Vertragsbestimmung habe sichergestellt werden sollen, daß Frau S. auch in Zukunft nicht mit entsprechenden Beiträgen belastet werden solle. Treffe ersteres zu, habe der Vertrag vom 21. Mai 1964 von vornherein keine Auswirkungen auf die im Jahre 1981 begründete Erschließungsbeitragspflicht entfalten können. Sei hingegen der zweiten Auslegung der Vorzug einzuräumen, habe die Klägerin zwar möglicherweise einen Anspruch auf die Übernahme der auf ihr Grundstück entfallenden Erschließungsbeiträge gegen die Rechtsnachfolgerin der Gemeinde H..., doch habe dieser Anspruch keinen Einfluß auf die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erschließungsbeitragsbescheids.
Der angefochtene Bescheid sei jedoch der Höhe nach zu beanstanden. Die Beklagte habe den Aufwand für die Herstellung des Treppenwegs nicht in den der Heranziehung zugrunde gelegten beitragsfähigen Aufwand einbeziehen dürfen. Der Weg sei keine beitragsfähige Erschließungsanlage in Sinne des § 127 Abs. 2 BBauG; die für seine Herstellung entstandenen Kosten seien deshalb keine Kosten im Sinne des § 128 Abs. 1 BBauG. Eine selbständige öffentliche Verkehrsanlage sei nämlich nur dann eine beitragsfähige Erschließungsanlage, wenn sie entweder als "zum Anbau bestimmte" Anlage (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BBauG) oder als beitragsfähige Sammelstraße (§ 127 Abs. 2 Nr. 2 BBauG) zu qualifizieren sei. Für den in Rede stehenden Treppenweg treffe jedoch weder das eine noch das andere zu.
Eine Anlage sei "zum Anbau bestimmt" im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BBauG, wenn sie als Erschließungsanlage geeignet sei, für die ihr anliegenden Grundstücke das herzugeben, was für deren zulässige Bebauung (oder sonstige nach § 133 Abs. 1 BBauG beachtliche Nutzbarkeit) an Erschließung erforderlich sei. Diesem bundesrechtlichen Erschließungserfordernis genüge eine Verkehrsanlage nur, wenn sie den betreffenden Grundstücken tatsächlich wie auch rechtlich gewährleiste, daß unmittelbar an deren Grenze herangefahren werden könne, und sie ihnen so im straßenrechtlichen Sinne eine Zufahrt vermittle. Diese Voraussetzung sei bei einem Treppenweg schon deshalb nicht erfüllt, weil er tatsächlich nicht befahrbar sei.
Der Treppenweg sei auch nicht als Sammelstraße im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 2 BBauG beitragsfähig. Eine Sammelstraße im Sinne dieser Vorschrift sei lediglich eine solche nicht zum Anbau bestimmte öffentliche Verkehrsanlage, die zur Erschließung eines Baugebiets notwendig sei. Diese Voraussetzung liege hier nicht vor. Das Merkmal der Notwendigkeit sei nämlich nur dann erfüllt, wenn ein dringender Anlaß für die Herstellung der betreffenden Verkehrsanlage bestehe, d.h. ein dringender Bedarf dafür, den Verkehr eines Baugebiets zu sammeln und gesammelt weiterzuleiten. Hieran mangele es im vorliegenden Fall. Insbesondere diene der Treppenweg nicht dazu, ernstzunehmende Verkehrsgefahren der ohne ihn gegebenen Erschließung auszugleichen. Die bloße Funktion, den Anliegern einer Straße - hier: den Anliegern der Straße "Am Brunnenhübel" - den Weg zum Ortskern zu verkürzen, lasse den Treppenweg nicht als notwendig erscheinen.
Angesichts dessen sei der von der Beklagten ermittelte beitragsfähige Aufwand um die Kosten des Treppenwegs mit der Folge zu kürzen, daß auf das Grundstück der Klägerin ein Erschließungsbeitrag von 6 112,53 DM entfalle.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Beklagten insoweit, als ihre Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen worden ist. Sie rügt die Verletzung von Bundesrecht und macht geltend, das Berufungsgericht habe den angefochtenen Erschließungsbeitragsbescheid zu Unrecht in Höhe von 830,47 DM aufgehoben.
Die Klägerin tritt der Revision entgegen.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren.
II.
Die Revision der Beklagten führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).
Die Beklagte hat die Klägerin mit Bescheid vom 19. August 1981 zu einem Erschließungsbeitrag für die Kosten der erstmaligen Herstellung - erstens - der Anbaustraße "A... B..." und - zweitens - des diese Straße mit der F... verbindenden Treppenwegs herangezogen. Das Berufungsgericht hat die der Klage stattgebende erstinstanzliche Entscheidung insoweit bestätigt, als es um die Kosten des Treppenwegs geht; im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, hinsichtlich des die Kosten der erstmaligen Herstellung des Treppenwegs betreffenden Teils habe das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid zu Recht als rechtswidrig aufgehoben, weil der Treppenweg eine beitragsfähige Erschließungsanlage weder im Sinne der Nr. 1 noch der Nr. 2 des § 127 Abs. 2 BBauG sei. Dem ist entgegen der von der Beklagten mit der Revision vertretenen Ansicht im Ergebnis zu folgen. Dennoch muß die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Die Erkenntnis, daß der Treppenweg § 127 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 BBauG nicht erfüllt, rechtfertigt noch nicht die Aufhebung des angefochtenen Bescheids insoweit, als er sich auf die Kosten des Treppenwegs bezieht. Denn ob - wie das Berufungsgericht meint - der in Rede stehende Teil des angefochtenen Bescheids in seinem (Aus-)Spruch, mit Blick auf die Kosten der erstmaligen Herstellung des Treppenwegs sei für das Grundstück der Klägerin eine Beitragspflicht in Höhe von 830,47 DM entstanden, rechtswidrig ist, hängt, wenn die erschließungsbeitragsrechtlichen Vorschriften des Bundesbaugesetzes ihn nicht zu stützen vermögen, zusätzlich davon ab, ob eine andere Rechtsgrundlage eingreift, die diesen (Aus-)Spruch rechtfertigt. Als eine solche andere Rechtsgrundlage kommt der im Zeitpunkt der Herstellung des Treppenwegs im Jahre 1981 geltende § 8 des Landesgesetzes für die Erhebung kommunaler Abgaben im Land Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 2. September 1977 (GVBl. S. 306) in Betracht (vgl. in diesem Zusamenhang etwa OVG Koblenz, Urteil vom 9. September 1986 - 6 A 22/86 - KStZ 1987, 75). Mit der Vernachlässigung dieser Frage hat das Berufungsgericht gegen § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen und daher Bundesrecht verletzt (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Berufungsurteil enthält keine tatsächlichen Feststellungen, die eine Beantwortung der Frage erlauben, ob nach der genannten Vorschrift des Landesrechts eine Beitragspflicht der Klägerin für die Herstellung des Treppenwegs entstanden ist. Das zwingt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, die Kosten für die erstmalige Herstellung des Treppenwegs seien keine im Sinne des § 128 Abs. 1 BBauG berücksichtigungsfähigen Kosten, so daß die Beklagte sie nicht einer Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag habe zugrunde legen dürfen. Dem ist zuzustimmen.
Auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellung, der Treppenweg sei nicht befahrbar, ist der Auffassung des Berufungsgerichts beizupflichten, diese Verkehrsanlage sei nicht "zum Anbau bestimmt", und sie sei deshalb keine beitragsfähige Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BBauG. Denn eine Verkehrsanlage erfüllt die an das Merkmal "zum Anbau bestimmt" zu stellenden Anforderungen nur, wenn sie bei verallgemeinernder Betrachtung den anliegenden Grundstücken eine tatsächliche und vom Widmungsumfang gedeckte Anfahrmöglichkeit bietet, d.h. gewährleistet, daß mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen an die Grenze dieser Grundstücke herangefahren werden kann (vgl. u.a. Urteil vom 3. Juni 1983 - BVerwG 8 C 70.82 - BVerwGE 67, 216 <218 ff.>). Angesichts seiner auf den Fußgängerverkehr beschränkten Erschließungsfunktion ist der Treppenweg kein Bestandteil der Anbaustraße "A... B..." (vgl. dazu Urteil vom 9. November 1984 - BVerwG 8 C 77.83 - Buchholz 406.11 § 129 BBauG Nr. 19 S. 8 <12>), so daß kein Raum für die Annahme ist, die für die Herstellung des Treppenwegs entstandenen Kosten könnten aus diesem Grunde Kosten im Sinne des § 128 Abs. 1 BBauG sein.
Das Berufungsgericht hat weiter erkannt, der Treppenweg sei auch keine beitragsfähige Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 2 BBauG. Eine nicht zum Anbau bestimmte Verkehrsanlage sei nämlich als Sammelstraße notwendig im Sinne der genannten Vorschrift nur, wenn ein dringender Anlaß zu ihrer Anlegung bestehe; daran fehle es hier. Zwar ist diese Auffassung des Berufungsgerichts nicht mit Bundesrecht vereinbar. Gleichwohl ist seine Annahme, der Treppenweg sei keine beitragsfähige Verkehrsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 2 BBauG deshalb im Ergebnis richtig, weil der in Rede stehende Weg nicht die Anforderungen erfüllt, die innerhalb des Begriffs der Sammelstraße vom Merkmal des "Sammelns " ausgehen. Aus diesem Grunde kann letztlich offenbleiben, ob ein Fußweg (Treppenweg) überhaupt eine Sammelstraße im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 2 BBauG sein kann.
Im einzelnen:
Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits im Urteil vom 23. Mai 1973 - BVerwG IV C 19.72 - (Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 15 S. 23 <25 f.>) entschieden, daß eine Sammelstraße - um dem Merkmal der "Notwendigkeit" zu genügen - zur mittelbaren Erschließung eines Baugebiets nicht unerläßlich und schlechthin unentbehrlich zu sein brauche. Vielmehr sei - wie bei Grünanlagen (§ 127 Abs. 2 Nr. 3 BBauG) - darauf abzustellen, ob die Sammelstraße nach städtebaulichen Grundsätzen angezeigt und unter diesem Gesichtspunkt notwendig ist (ebenso Urteil vom 8. August 1975 - BVerwG IV C 74.73 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 22 S. 6 <8>). Daran ist festzuhalten. Maßgebend ist mithin entgegegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht, ob ein dringender Bedarf für die Anlegung einer Sammelstraße besteht. Abzuheben ist vielmehr darauf, ob es einleuchtende Gründe gibt, die nach städtebaulichen Grundsätzen die Herstellung einer solchen Verkehrsanlage - unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls - als eine zur ordnungsgemäßen verkehrlichen Bedienung des betreffenden Gebiets angemessene Lösung erscheinen lassen. Das ist auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts für den vorliegenden Treppenweg zu bejahen. Denn zum einen wird durch ihn eine nicht unerhebliche Verkürzung der fußläufigen Verbindung zwischen den Grundstücken an der Anbaustraße "A... B..." und zum Beispiel der Schule an der F... bewirkt, da die Fußgänger anderenfalls, d.h. ohne den Weg, die Schule nur über die B... und die F... erreichen könnten. Und zum anderen wird durch die Benutzung des Treppenwegs vermieden, daß entsprechende Fußgänger - namentlich Schulkinder - den von dem Fahrzeugverkehr etwa auf der B... ausgehenden Gefahren ausgesetzt werden.
Der Treppenweg ist jedoch - wie bereits gesagt - deshalb keine beitragsfähige Verkehrsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 2 BBauG, weil nicht den Anforderungen genügt ist, die das im Begriff der Sammelstraße enthaltene Merkmal des "Sammelns " begründet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 25. November 1981 - BVerwG 8 C 16-19.81 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 36 S. 1 <4> und vom 3. Juni 1983 - BVerwG 8 C 70.82 - a.a.O. S. 221) ist dem Begriff des Sammelns nur bei einer Anlage genügt, die aufgrund ihrer Lage und Funktion die Eignung besitzt, Verkehr aus den zum Anbau bestimmten Erschließungsstraßen aufzunehmen und gesammelt weiterzuleiten sowie umgekehrt einen gesammelten Verkehr auf diese Anlagen zu verteilen. Von einer Sammelstraße kann mithin nur bei einer Anlage die Rede sein, in der ein aus mehreren selbständigen Anbaustraßen kommender Verkehr zusammentrifft, d.h. bei einer Anlage, der auf diese Weise der Verkehr eines größeren Gebiets zugeführt wird. Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts schließen aus anzunehmen, diese Voraussetzung sei bei dem hier in Rede stehenden Treppenweg erfüllt. Denn danach hat der Weg einzig die Aufgabe, die kürzeste fußläufige Verbindung zwischen den an die Anbaustraße "A... B..." angrenzenden Grundstücken und dem Ortskern zu vermitteln, und er nimmt dementsprechend nahezu ausschließlich Fußgängerverkehr von und zu dieser Anbaustraße auf.
Für den Fall, daß es nach der Zurückverweisung der Sache im anderen Zusammenhang entscheidungserheblich sein sollte, weist der Senat ergänzend auf folgendes hin: Die Feststellung des Berufungsgerichts, der Treppenweg diene einzig dem Fußgängerverkehr von und zu den an die Straße "A... B..." angrenzenden Grundstücken, rechtfertigt die Annahme, dessen Beitragsfähigkeit scheitere - anders als es sonst für Sammelstraßen i.S. des § 127 Abs. 2 Nr. 2 BBauG in der Regel zutrifft (vgl. dazu Urteil vom 25. November 1981 - BVerwG 8 C 16-19.81 - a.a.O. S. 3 ff.) - nicht an einer mangelnden hinreichend deutlichen Abgrenzbarkeit der "bevorteilten" Grundstücke.
Die somit im Ergebnis zutreffende Ansicht des Berufungsgerichts, die für die erstmalige Herstellung des Treppenwegs entstandenen Kosten seien keine Kosten im Sinne des § 128 Abs. 1 BBauG, rechtfertigt indes noch nicht seine weitere Annahme, der insoweit zu Unrecht auf das Bundesbaugesetz gestützte Beitragsbescheid müsse schon aus diesem Grunde (teilweise) aufgehoben werden. Denn § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO macht die Aufhebung eines angefochtenen Verwaltungsakts u.a. davon abhängig, daß er - gleichsam: endgültig - rechtswidrig ist. Das trifft nicht schon immer dann zu, wenn er an irgendeinem Rechtsfehler leidet. Das - insoweit das Verwaltungsverfahrensrecht einschließende - materielle Recht kann vielmehr (in diesen und jenen Grenzen) bestimmen, daß trotz eines Rechtsfehlers Rechtswidrigkeit (im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht vorliegt. Die Verwaltungsgerichte haben daher im Rahmen eines Anfechtungsverfahrens ("umfassend") zu prüfen, ob das materielle Recht die durch einen Verwaltungsakt getroffene "Regelung" (§§ 35 Satz 1 VwVfG, 118 Satz 1 AO) trägt oder nicht. Das kann, aber es muß nicht deshalb zu verneinen sein, weil die Regelung durch die Rechtsgrundlage, die die Behörde angegeben hat, nicht gedeckt wird. Das zur Entscheidung über die Anfechtungsklage berufene Verwaltungsgericht muß dann vielmehr (zusätzlich) prüfen, ob der angefochtene Bescheid kraft einer anderen Rechtsgrundlage rechtmäßig ist, vorausgesetzt nur, daß die Heranziehung dieser anderen Rechtsgrundlage Ausdruck der - den Verwaltungsgerichten obliegenden - schlichten Rechtsanwendung ist. So verhält es sich im Verhältnis zwischen dem bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht und dem landesrechtlichen Straßenbaubeitragsrecht. Ein "Auswechseln" der Rechtsgrundlage läßt insoweit bundesrechtlich den (Aus-)Spruch des Heranziehungsbescheids unberührt; es führt nicht zu dessen Wesensänderung (vgl. Urteil vom 3. Juni 1983 - BVerwG 8 C 70.82 - a.a.O. S. 221 f.). Ob das Landesrecht dies anders regeln könnte, mag dahinstehen. Für das Vorhandensein einer solchen Regelung gibt das angefochtene Urteil nichts her; es ist dafür auch sonst nichts ersichtlich. Angesichts dessen hätte das Berufungsgericht den den Treppenweg betreffenen Teil des angefochtenen Bescheids nur aufheben dürfen, wenn es zuvor entschieden hätte, daß der Bescheid insoweit auch unter dem Blickwinkel der hier einschlägigen landesrechtlichen Ausbaubeitragsvorschriften nicht zu halten ist. Der darin liegende Fehler verletzt § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Sollte das Berufungsgericht bei der bislang unterlassenen Beurteilung, ob für die erstmalige Herstellung des Treppenwegs eine Beitragspflicht kraft Landesrechts entstanden ist, zu einem verneinenden Ergebnis kommen, wird es weiter zu prüfen haben, ob der für diesen Fall in seinem den Treppenweg betreffenden Teil ursprünglich rechtswidrige Heranziehungsbescheid nachträglich durch das Inkrafttreten des Gesetzes über das Baugesetzbuch vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191) - BauGB - am 1. Juli 1987 rechtmäßig geworden ist (vgl. §§ 127 Abs. 2 Nr. 2, 242 Abs. 4 BauGB) und deshalb seither aus diesem Grunde nicht mehr nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben ist.
Eine Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht wären entbehrlich, wenn entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts angenommen werden müßte, die Abrede, die in Abschnitt III Nr. 6 des Tauschvertrags vom 21. Mai 1964 zwischen den Rechtsvorgängern der Klägerin und der Beklagten getroffen worden ist, schließe jedwede Belastung des Grundstücks der Klägerin mit Erschließungs- und Ausbaubeiträgen mit der Folge aus, daß aus diesem Grunde der angefochtene Heranziehungsbescheid vom 19. August 1981 (insgesamt) rechtswidrig ist. Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts trifft das indes nicht zu.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die bezeichnete Abrede, nach der sich die seinerzeit selbständige Gemeinde Hohenecken als Rechtsvorgängerin der Beklagten verpflichtet hat, Frau S. das jetzt der Klägerin gehörende Grundstück "frei von Straßenanliegerbeiträgen und Erschließungskosten zu übertragen", könne zum einen dahin verstanden werden, daß sich die Gemeinde Hohenecken habe verpflichten wollen, das Grundstück frei von bis zum Zeitpunkt der Auflassung entstandenen "Straßenanliegerbeiträgen und Erschließungskosten" zu übertragen. Nehme man das an, sei die Vereinbarung im hier gegebenen Zusammenhang bedeutungslos, weil die mit dem angefochtenen Bescheid geltend gemachte Beitragsforderung erst nach der im Jahre 1966 erfolgten Auflassung im Jahre 1981 entstanden sei. Sollte dagegen die Abrede dahin zu verstehen sein, daß die Gemeinde Hohenecken sich mit ihr habe verpflichten wollen, Frau S. bzw. deren Rechtsnachfolger im Eigentum am Grundstück (auch) von zukünftigen Beitragsbelastungen freizuhalten, ergebe sich aus den Gesamtumständen, daß es sich um eine zivilrechtliche Verpflichtung handele, die dementsprechend auch lediglich einen zivilrechtlichen Anspruch auf Erstattung entrichteter Beiträge begründen könne. Entscheide man sich für diese Auslegung, berühre der Vertrag die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Heranziehungsbescheids ebenfalls nicht.
Die damit gekennzeichneten Annahmen des Berufungsgerichts beruhen auf einer Auslegung der (Verpflichtungs-)Erklärung der Gemeinde H... in Abschnitt III Nr. 6 des Vertrags vom 21. Mai 1964, die im Revisionsverfahren nur in beschränktem Umfang einer Nachprüfung zugänglich ist. Das Bundesverwaltungsgericht ist grundsätzlich an die in dem angegriffenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO). Bei der Feststellung des "gewollten" Inhalts einer Erklärung der in Rede stehenden Art handelt es sich um eine Tatsachenfeststellung im Sinne des § 137 Abs. 2 VwGO. Die sich daraus ergebende Bindung tritt nur dann nicht ein, wenn die vom Tatsachengericht vorgenommene Auslegung einen Rechtsirrtum oder einen Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze, Denkgesetze oder Auslegungsregeln erkennen läßt (vgl. u.a. Urteil vom 19. Februar 1982 - BVerwG 8 C 27.81 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 45 S. 35 <42>). Dafür, daß ein solcher Fall hier vorliegen könnte, ist nichts ersichtlich.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren auf 830,47 DM festgesetzt.