Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.06.1993, Az.: BVerwG 8 C 33/91

Erschließung; Großfahrzeug; Wohnweg; Stichweg; Bebaubarkeit; Erschließungbeitrag

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.06.1993
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 33/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 12956
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Minden 20.02.1987 - 5 K 768/86
OVG Münster 21.12.1990 - 3 A 833/87

Fundstellen

  • BVerwGE 92, 304 - 308
  • BRS 1993, 283-287
  • BauR 1993, 591-594 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1993, 1365-1366 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1993, 1050-1051 (Volltext mit amtl. LS)
  • IBR 1994, 119 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
  • NVwZ 1994, 299-301 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZfBR 1993, 306-308 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Ein Grundstück kann selbst dann durch einen befahrbaren Wohnweg (Stichweg) bebauungs- und in der Folge erschließungsbeitragsrechtlich (zweit-) erschlossen sein, wenn dieser bei einer lichten Weite von 3 m nur auf einer Breite von 2,75 m befestigt ist.

2. Das Bebauungsrecht verlangt für die Bebaubarkeit eines Grundstücks grundsätzlich nicht, daß auf der die wegemäßige Erschließung vermittelnden Verkehrsanlage mit Großfahrzeugen, etwa des Rettungswesens oder der Ver- und Entsorgung, bis zur Höhe dieses Grundstücks gefahren werden kann. Es läßt vielmehr i. d. R. ein Heranfahrenkönnen genügen.

Tatbestand:

1

I.

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag für die Kosten der erstmaligen Herstellung der Straße "B.". Sie ist Eigentümerin des Grundstücks Flurstück Nr. 84, das sowohl an die D. Straße als auch - mit der gegenüberliegenden Seite - an einen im Bebauungsplan Nr. I/B 30 "B." ausgewiesenen befahrbaren Stichweg angrenzt. Dieser Weg zweigt - auf dem Flurstück 477 - im rechten Winkel vom Hauptzug der Straße "B." ab, verläuft nach etwa 21 m durch einen als ca. 8 m breiten und ca. 11 bis 14 m tiefen Wendehammer ausgestalteten Teil des Flurstücks 477, setzt sich sodann auf den Wegeparzellen 453 und 455 fort und endet nach insgesamt ca. 85 m vor einer öffentlichen Grünfläche. Der Weg hat auf den Flurstücken 453 und 455 eine lichte Weite von 3 m und ist in einer Breite von 2,75 m mit Verbundsteinpflaster befestigt.

2

Der Bebauungsplan "B." weist den Hauptzug der gleichnamigen Straße sowie den abzweigenden auf den Flurstücken 477, 453 und 455 verlaufenden Stichweg als öffentliche Verkehrsfläche aus. In der Planbegründung heißt es u.a., als Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 BBauG seien alle öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen mit Ausnahme der Straße S. anzusehen.

3

Mit Bescheid vom 9. Juli 1985 zog der Beklagte die Klägerin für ihr Grundstück zu einem Erschließungsbeitrag heran, der auf deren Widerspruch geringfügig auf 5.602,51 DM reduziert wurde. Durch Urteil vom 20. Februar 1987 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Durch Beschluß vom 21. Dezember 1990 hat das Berufungsgericht die Berufung des Beklagten mit der Begründung zurückgewiesen, das Grundstück der Klägerin unterliege nicht der Beitragspflicht für die Straße "B.", weil es durch diese Anlage nicht im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG/BauGB erschlossen werde.

4

Ein Erschlossensein setze voraus, daß das Grundstück für Kraftfahrzeuge, insbesondere für solche der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungswesens sowie der Ent- und Versorgung, erreichbar sei. Eine derartige Erreichbarkeit werde dem Grundstück der Klägerin durch die Straße "B." einschließlich des von ihrem Hauptzug abzweigenden Stichwegs nicht geboten. Bei einer lichten Weite des Wegegrundstücks von 3 m und einer Breite der befestigten Wegeflächen von 2,75 m sei der Stichweg an der Stelle, an der die Wegeparzelle 433 auf die Wegeparzelle 455 trifft, wegen der bestehenden tatsächlichen Verhältnisse nämlich so eng, daß größere Rettungs-, Versorgungs- und Entsorgungsfahrzeuge (z.B. Spritzen-, Möbel- und Müllwagen) das Grundstück der Klägerin nicht über ihn erreichen könnten.

5

Ein Grundstück könne allerdings auch dann im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG/BauGB erschlossen sein, wenn ein Bebauungsplan - bei fehlerfreier Abwägung - ausnahmsweise für die Bebaubarkeit des Grundstücks eine Zugänglichkeit für Fußgänger genügen lasse. Ein solcher Ausnahmefall sei hier jedoch nicht gegeben. Aus den Planausweisungen in Verbindung mit der zur Auslegung des Bebauungsplans heranzuziehenden Planbegründung ergebe sich zunächst die Planungsabsicht, den Stichweg nicht nur als Zugang, sondern auch als Zufahrt etwa für kleinere Fahrzeuge zu schaffen. Überdies ließen sie erkennen, daß der Weg dem Grundstück 454, das für eine Wohnnutzung vorgesehen sei und für das dieser Weg die einzige wegemäßige Verbindung zum übrigen Straßennetz der Gemeinde vermittle, jedenfalls eine Anfahrmöglichkeit für derartige Fahrzeuge bieten solle.

6

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Beklagten. mit der er eine Verletzung von Bundesrecht rügt und sein Begehren auf Abweisung der Klage weiterverfolgt. Die Klägerin tritt der Revision entgegen.

Entscheidungsgründe

7

Das Berufungsgericht geht davon aus, die abgerechnete Erschließungsanlage bestehe aus dem Hauptzug sowie dem von ihm abzweigenden, erschließungsrechtlich unselbständigen, Stichweg; sie sei insgesamt zum Anbau bestimmt. Das ist auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen nicht zu beanstanden. Vor allem die Abhängigkeit des Stichwegs vom Hauptzug der Anlage, seine geringe Länge von ca. 85 m sowie seine - wenn auch nicht durchgängig die Benutzung durch größere Versorgungsfahrzeuge einschließende - Befahrbarkeit stützen die Auffassung des Berufungsgerichts, die tatsächlichen Verhältnisse vermittelten den Gesamteindruck einer erschließungsrechtlichen Unselbständigkeit des Stichwegs. Überdies tragen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts seine Annahme, mit Blick sowohl auf den Hauptzug als auch auf den Stichweg sei das Merkmal "zum Anbau bestimmt" im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BBauG erfüllt.

8

Das Berufungsgericht nimmt sodann an, das außer an die D.-Straße auch an den Stichweg angrenzende Grundstück der Klägerin unterliege nicht der Beitragspflicht für die B.-Straße (§ 133 Abs. 1 BBauG). Denn das setze ein Erschlossensein im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG voraus, und daran fehle es hier. § 131 Abs. 1 BBauG sei nicht erfüllt, weil ein Erschlossensein grundsätzlich von der Möglichkeit abhänge, das Grundstück auf der betreffenden Verkehrsanlage namentlich mit größeren Rettungs-, Versorgungs- und Entsorgungsfahrzeugen (z. B. Spritzenwagen, Möbel- und Müllwagen) zu erreichen. Das sei hier nicht möglich. Der Stichweg sei wegen der dort gegebenen tatsächlichen Verhältnisse nämlich so eng, daß bis zum Grundstück der Klägerin nicht mehr Fahrzeuge der bezeichneten Art, sondern lediglich noch Privatwagen und kleinere Versorgungsfahrzeuge fahren könnten. Diese Würdigung des Berufungsgerichts verletzt Bundesrecht.

9

Zuzustimmen ist dem Berufungsgericht in der Annahme, ein Grundstück unterliege gemäß § 133 Abs. 1 BBauG der Beitragspflicht nur für eine Anlage, durch die es im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG erschlossen wird (vgl. zuletzt Urteil vom 26. Februar 1993 - BVerwGE 92, 157). Beizupflichten ist ihm ferner, wenn es meint, bei Anbaustraßen knüpfe das erschließungsbeitragsrechtliche Erschlossensein (§ 131 Abs. 1 BBauG) mit der Folge an das bebauungsrechtliche Erschlossensein (§§ 30 ff. BBauG) an, daß die Frage, in welcher Form ein Grundstück wegemäßig erreichbar sein muß, um als erschließungsbeitragsrechtlich erschlossen angesehen werden zu können, nur vordergründig eine erschließungsbeitragsrechtliche, in der Sache dagegen wesentlich eine bebauungsrechtliche Frage ist (vgl. BVerwGE 88, 70 (72) [BVerwG 01.03.1991 - 8 C 59/89]). Nicht mit Bundesrecht vereinbar ist jedoch die Auffassung des Berufungsgerichts, das Bebauungsrecht mache abgesehen von dem vorliegend nicht gegebenen Fall, daß es sich ausnahmsweise mit einer Erreichbarkeit lediglich für Fußgänger (Zugang) begnüge, die Bebaubarkeit von Grundstücken in - wie hier - Wohngebieten von deren Erreichbarkeit insbesondere auch mit Großfahrzeugen abhängig, die u. a. für die Ver- und Entsorgung sowie das Rettungswesen im Einsatz sind.

10

Der erkennende Senat hat im Zusammenhang mit Grundstücken in Wohngebieten bereits entschieden, das Erschlossensein im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG durch eine Anbaustraße setze in der Regel die Erreichbarkeit dieser Grundstücke in der Form eines Heranfahrenkönnens voraus, das heißt, es verlange grundsätzlich, daß mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen bis zur Höhe dieser Grundstücke gefahren und sie von da ab - gegebenenfalls über einen Gehweg und/oder Radweg - betreten werden können (BVerwGE 88, 70 (77 ff.) [BVerwG 01.03.1991 - 8 C 59/89]). Er hat dies aus der Abhängigkeit des Erschließungsbeitragsrechts vom Bebauungsrecht hergeleitet und namentlich in BVerwGE 74, 149 (154 f.) ausgeführt, das Bebauungsrecht mache in allen seinen Vorschriften die Zulässigkeit der Ausführung baulicher Anlagen von der Sicherung u. a. der verkehrlichen Erschließung abhängig (§§ 30 ff. BBauG). Erschließung in diesem Sinne erfordere folglich (bei Straßen) grundsätzlich, daß auf der Straße bis zur Höhe der Grundstücke gefahren werden kann, weil - im Grundsatz - nur so gesichert sei, "'daß die Grundstücke für Kraftfahrzeuge, besonders solche der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungswesens und der Ver- und Entsorgung erreichbar sind' (Urteil vom. 30. August 1985 - BVerwG 4 C 48.81 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 228 S. 136 (137))." Daran ist festzuhalten. Das Berufungsgericht beantwortet die vom erkennenden Senat bisher nicht ausdrücklich behandelte Frage, ob diese Erreichbarkeit voraussetzt, daß auf der Verkehrsanlage auch mit für die bezeichneten Zwecke eingesetzten Großfahrzeugen bis zur Höhe des jeweiligen Grundstücks gefahren werden kann, in einem dies bejahenden Sinne. Dem kann nicht gefolgt werden. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts verlangt das Bebauungsrecht nicht schlechthin, daß die Grundstücke mit Großfahrzeugen erreichbar sein müssen. Eine allgemeine bundesrechtliche Vorgabe des Inhalts, das Bebauungsrecht fordere für die Zulässigkeit der Ausführung baulicher Anlagen, daß an das Baugrundstück mit Großfahrzeugen etwa des Rettungswesens sowie der Ver- und Entsorgung herangefahren werden kann, gibt es nicht. Vielmehr begnügt sich das Bebauungsrecht für den Regelfall damit, daß die die wegemäßige Erschließung vermittelnde Verkehrsanlage für Kraftfahrzeuge der in Rede stehenden Art überhaupt befahrbar ist, ohne Rücksicht darauf, ob dies nur für Personen- und kleinere Kraftfahrzeuge zutrifft oder auch Großfahrzeuge einschließt. Dem entspricht es, daß - sofern nicht ein Fall des § 127 Abs. 2 Nr. 2 BBauG vorliegt - unabhängig von ihrer jeweiligen Breite grundsätzlich alle befahrbaren Verkehrsanlagen im innerörtlichen Bereich einschließlich der befahrbaren Wohnwege das Tatbestandsmerkmal "zum Anbau bestimmt" in § 127 Abs. 2 Nr. 1 BBauG erfüllen, d. h. dazu geeignet sind, den anliegenden Grundstücken das zu verschaffen, was für deren Bebaubarkeit an wegemäßiger Erschließung erforderlich ist.

11

Erst vor dem Hintergrund dieser Vorgabe stellt sich die Frage, ob zur Erfüllung des § 131 Abs. 1 BBauG abweichend von dem vorbehandelten Grundsatz im Einzelfall ausnahmsweise ein Heranfahrenkönnen auch von Großfahrzeugen erforderlich ist. Auch sie richtet sich nur im Einstieg an das Erschließungsbeitragsrecht, in der Sache dagegen an das Bebauungsrecht. Macht dieses eine bestimmte Nutzung davon abhängig, daß mit Kraftfahrzeugen aller Art, also auch mit Großfahrzeugen, an das zu nutzende Grundstück herangefahren werden kann, läßt mithin das Bebauungsrecht eine Erreichbarkeit des Grundstücks lediglich für Personen- sowie kleinere Ver- und Entsorgungsfahrzeuge nicht genügen, erhöht sich auch die von § 131 Abs. 1 BBauG ausgehende Anforderung entsprechend.

12

Die Beurteilung des vorliegenden Falles erfordert nicht, dem in allen Einzelheiten nachzugehen. Denn auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist ein derartiger Ausnahmefall hier nicht gegeben. (von der weiteren Darstellung wird abgesehen).