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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.04.1991, Az.: BVerwG 4 NB 24.90

Sondergebiet Tennissport; Straßenrandbegrünung als Grünfläche; Bepflanzung aufgrund Bebauungsplan

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.04.1991
Aktenzeichen
BVerwG 4 NB 24.90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 12736
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Koblenz - 16.05.1990 - AZ: 10 C 31/89

Fundstellen

  • BauR 1991, 567-569 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1991, 826 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1991, 743 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1991, 378 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1991, 877-878 (Volltext mit red. LS)
  • NZV 1992, 334 (amtl. Leitsatz)
  • NuR 1991, 426-428 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zur Rechtmäßigkeit der Ausweisung eines Sondergebietes "Tennissport".

  2. 2.

    Gem. § 9 I Nr. 15 BauGB kann als (öffentliche oder private) Grünfläche auch eine Straßenrandbegrünung festgesetzt werden.

  3. 3.

    § 9 I Nr. 25 lit. a BauGB erlaubt - in den Grenzen des § 1 III und VI BauGB - auch, das Anpflanzen bestimmter Arten von Bäumen und Sträuchern in einer bestimmten Dichte und in einem bestimmten Mischungsverhältnis im Bebauungsplan festzusetzen.

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB kann als (öffentliche oder private) Grünfläche auch eine Straßenrandbegrünung festgesetzt werden.

  2. 2.

    § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. a) BauGB erlaubt - in den Grenzen des § 1 Abs. 3 und Abs. 6 BauGB - auch, das Anpflanzen bestimmter Arten von Bäumen und Sträuchern in einer bestimmten Dichte und in einem bestimmten Mischungsverhältnis im Bebauungsplan festzusetzen.

In der Normenkontrollsache
...
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. April 1991
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht B. Sommer und Hien
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtvorlage der Rechtssache in dem Normenkontrollverfahren, in dem das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. Mai 1990 ergangen ist, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller - die Antragsteller zu 6) als Gesamtschuldner - zu je einem Achtel.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 80.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die gemäß § 47 Abs. 7 VwGO zulässige Beschwerde gegen die Nichtvorlage der Rechtssache ist unbegründet. Aus dem Vorbringen in der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, daß das Normenkontrollgericht verpflichtet gewesen wäre, die Rechtssache wegen der grundsätzlichen Bedeutung der von den Antragstellern aufgeworfenen Fragen zur Auslegung des revisiblen Rechts dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen (§ 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 VwGO).

2

1.

Das Normenkontrollgericht hat die im Bebauungsplan "In den vierzehn Morgen" der Antragsgegnerin für das Gewerbegebiet enthaltenen Festsetzungen sowohl eingeschossiger als auch zweigeschossiger Bebauung sowie die Festsetzungen unterschiedlicher Trauf- und Firsthöhen und über die offene Bauweise als durch die planerische Gestaltungsfreiheit der Gemeinde gedeckt angesehen. Die Antragsteller wenden sich hiergegen mit der Rüge, das Normenkontrollgericht habe die verfassungsrechtlichen Anwendungsschranken derartiger Nutzungsregelungen verkannt und eine ausreichende Gewichtung und Abwägung des der Gemeinde zukommenden Planungsermessens gegenüber dem den Antragstellern verfassungsrechtlich garantierten Eigentumsrecht unterlassen. Es bedürfe deshalb höchstrichterlicher Klärung, ob und welche Bedeutung dem Interesse des Eigentümers an einer Nutzung des Eigentums als Grundlage wirtschaftlicher Tätigkeit gegenüber dem Planungsermessen zukomme.

3

Aus diesem Vorbringen folgt nicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Dabei kann offenbleiben, ob die von den Antragstellern formulierte Frage hinreichend konkretisiert ist. Jedenfalls ist höchstrichterlich hinreichend geklärt, daß Festsetzungen eines Bebauungsplans, die im übrigen nur nach gerechter Abwägung auch der privaten Belange (§ 1 Abs. 6 BauGB) und nur insoweit ergehen dürfen, als sie für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich sind (§ 1 Abs. 3 BauGB), zugleich Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG darstellen (vgl. BVerfGE 70, 35 <53>; BVerfGE 45, 309 <324>; 47, 144 <153>). Welches Gewicht den privaten Eigentümerinteressen gegenüber dem im öffentlichen Interesse auszuübenden planerischen Gestaltungswillen der Gemeinde zukommt (vgl. dazu auch Beschluß vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 4 NB 4.87 - Buchholz 406.11 § 155 b BBauG Nr. 10 = NVwZ 1988, 727), läßt sich nicht weitergehend rechtsgrundsätzlich klären, sondern nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles beantworten. Die Gemeinde hat hier nach den Feststellungen des Normenkontrollgerichts die Festsetzungen über unterschiedliche Geschossigkeit im Gewerbegebiet getroffen, damit zur Straßenseite hin Verwaltungs- und Bürogebäude sowie Betriebswohnungen geschaffen werden könnten und zugleich eine "Abschottung" der vornehmlich im hinteren Bereich der Grundstücke gelegenen eigentlichen Gewerbegebäude erreicht werden könne. Die Antragsteller machen mithin zu Unrecht geltend, daß das Normenkontrollgericht sich mit einer Berufung auf das gemeindliche Planungsermessen als solches und auf die Anwendung einer formal an sich gegebenen Festsetzungsmöglichkeit begnügt habe. Soweit die Antragsteller im übrigen rügen, das Normenkontrollgericht habe die maßgeblichen Bestimmungen falsch ausgelegt und hätte aufgrund einer die Belange der Wirtschaft berücksichtigenden Auslegung der Regelungen über die möglichen Nutzungsfestsetzungen zu dem Ergebnis gelangen müssen, daß die Festsetzungen über die unterschiedliche Zahl von Geschossen, über die Traufhöhe und über die offene Bauweise weder sachgerecht noch im Interesse der Allgemeinheit geboten seien, kritisieren sie lediglich die Tatsachenwürdigung und Rechtsanwendung des Normenkontrollgerichts im Einzelfall; eine in ihrer Tragweite hierüber hinausweisende konkrete Rechtsfrage wird aus diesem Vorbringen nicht deutlich.

4

2.

Das Normenkontrollgericht hat die Festsetzung von privaten Grünflächen im Gewerbegebiet auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB ebenfalls als rechtmäßig angesehen. An der Ausweisung einer Randbegrünung entlang öffentlicher Straßen nach dieser Vorschrift sei die Gemeinde rechtlich nicht gehindert. Eine solche Festsetzung sei hier zur Auflockerung des Planbereichs und als die Umweltbedingungen fördernde Maßnahme planerisch begründet und im übrigen auch in der Anhörung zum Planentwurf gefordert worden. Die Antragsteller halten für rechtsgrundsätzlich und klärungsbedürftig, ob eine "Randbegrünung" von Baugrundstücken als "Grünfläche" im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB festgesetzt werden könne. Dazu machen sie u.a. geltend, den im Gesetz - wenn auch nur beispielhaft - genannten Grünflächen sei gemeinsam, daß es sich bei ihnen um eigenständig festgesetzte Nutzungsbereiche und nicht um Teile von Baugrundstücken handele.

5

Auch wegen dieser Frage war das Normenkontrollgericht nicht verpflichtet, das Bundesverwaltungsgericht anzurufen. Die genannte Frage beantwortet sich mit Hilfe der üblichen Regeln der sachgerechten Interpretation unmittelbar aus dem Gesetz und hat deshalb nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (vgl. BVerwG, Beschluß vom 20. November 1989 - BVerwG 4 B 163.89 - NVwZ 1990, 556 = UPR 1990, 152). Bereits der Gesetzeswortlaut des § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB läßt erkennen, daß es sich bei den dort genannten Arten von Grünflächen nur um Beispiele handelt. Auch eine Randbegrünung auf angrenzenden Baugrundstücken entlang einer Verkehrsfläche ist als Gegenstand der Festsetzung einer (öffentlichen oder privaten) Grünfläche im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB denkbar. Die Grundstücksgrenzen der Baugrundstücke sind für die Abmessung des Geltungsbereichs bestimmter planerischer Festsetzungen grundsätzlich unerheblich; Anlage 9 der Planzeichenverordnung in der Fassung vom 30. Juli 1981 (BGBl. I S. 833) enthält keine hiervon abweichende Aussage. Eine durchgehende Straßenrandbegrünung, wie sie der angegriffene Bebauungsplan zur Auflockerung und zur Verbesserung der Umweltbedingungen als Umgrenzung des Gewerbegebiets festsetzt, hat im übrigen auch die planerische Bedeutung, einen eigenständigen Nutzungsbereich zu bestimmen. Daß es sich dabei nicht im herkömmlichen Sinne um eine Anlage handeln mag, die als solche zusammenhängend benutzt werden kann, steht der Anwendbarkeit von § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB nicht entgegen. Mit dem vom Normenkontrollgericht als Zweck der Festsetzung ermittelten Inhalt unterscheidet sich die Festsetzung einer Grünfläche dieser Art, gegen deren Gültigkeit - wenn auch mit begrenzter Tragweite - auch ohne weitergehende konkrete Zweckbestimmung übrigens auch sonst keine Bedenken bestehen (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 16. Februar 1973 - BVerwG 4 C 66.69 - BVerwGE 42, 5 und vom 21. Juni 1974 - BVerwG 4 C 14.74 - DVBl. 1974, 777; Beschluß vom 27. Juli 1989 - BVerwG 4 NB 19.89 - Buchholz 406.11 § 214 BauGB Nr. 3), von den nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB zulässigen Festsetzungen von Flächen für Nebenanlagen, die aufgrund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind (u.a. Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen). Ebenso besteht ein Unterschied zu den in § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB vorgesehenen Festsetzungen von Flächen für Anpflanzungen bzw. für Bindungen für Bepflanzungen. Die letztgenannte Möglichkeit planerischer Festsetzungen besteht nicht etwa nur selbständig bzw. alternativ zur Festsetzung einer Grünfläche, sondern kann selbstverständlich auch als Annexfestsetzung zu Festsetzungen der baulichen Nutzung - wie hier der Festsetzung einer privaten Grünfläche - hinzutreten (vgl. Gaentzsch, Berliner Kommentar zum BauGB, § 9 Rdziff. 61). Begrünte Flächen auf Baugrundstücken kann die Gemeinde mithin, anders als die Beschwerde meint, nicht nur mit Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB sicherstellen.

6

Der Anwendbarkeit des § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB auf die Festsetzung von privaten Grünflächen auf den Baugrundstücken steht - da die Vorschrift nicht auf die in ihr genannten Beispiele beschränkt ist - auch der von der Beschwerde angeführte § 19 Abs. 3 BauNVO nicht entgegen. Aus § 19 Abs. 4 BauNVO - sowohl in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 1977 (BGBl. I S. 1763) als auch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132) - läßt sich im übrigen entnehmen, daß der auf eine festgesetzte private Grünfläche ohne besondere Zweckbestimmung entfallende Flächenanteil des Baugrundstücks bei der Ermittlung der zulässigen Grundfläche nicht mitzurechnen ist.

7

3.

Das Normenkontrollgericht hat den angegriffenen Bebauungsplan auch insoweit gebilligt, als die Gemeinde in ihm bestimmte Baum- und Straucharten mit festgelegten Anteilen für die Bepflanzung der Randbegrünung sowie auch die Zahl der anzupflanzenden Bäume bzw. Sträucher je qm/Fläche bindend vorgeschrieben hat (vgl. Nr. 4 der textlichen Festsetzungen des Bebaungsplans). Die Gemeinde hat damit nach den Feststellungen des Normenkontrollgerichts das Ziel verfolgt, ein weitgehend einheitliches äußeres Erscheinungsbild der Grünflächen im Gemeindegebiet zu wahren. Die Antragsteller sehen es in diesem Zusammenhang als eine grundsätzlicher Klärung bedürftige und das Normenkontrollgericht zur Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht verpflichtende Frage an, ob § 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB auch dazu ermächtigt, zwingende "Pflanzlisten" für Bäume und Sträucher festzusetzen und sogar nur eine bestimmte Zahl von Bäumen und Sträuchern als "zulässig" zu benennen, obwohl es eine Vielzahl von "standortgerechten" Bäumen und Sträuchern gebe.

8

Auch wegen dieser Frage bestand für das Normenkontrollgericht keine Notwendigkeit einer höchstrichterlichen Klärung. Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB erschöpfen sich inhaltlich nicht darin, lediglich allgemein ein bestimmtes Maß an Begrünung in den Baugebieten sicherzustellen. Vielmehr besteht die besondere Zielrichtung dieser Festsetzungsmöglichkeit, wie sich übrigens auch aus der in § 178 BauGB vorgesehenen Möglichkeit ergibt, ein - vollziehbares - Pflanzgebot zu erlassen, gerade darin, auch das Anpflanzen bestimmter Arten von Bäumen, Sträuchern und sonstiger Pflanzen sowie auch ein bestimmtes Mischungsverhältnis und eine bestimmte Dichte der Anpflanzung vorzusehen. Daß mit dem Mittel der Bauleitplanung auch auf ein bestimmtes Maß an Intensität und Einheitlichkeit der Bepflanzung hingewirkt werden darf, ergibt sich aus § 1 Abs. 5 Nr. 4 und Nr. 7 BauGB und bedarf nicht erst der höchstrichterlichen Klärung. Danach gehören nämlich zu den bei der Aufstellung von Bebauungsplänen zu berücksichtigenden städtebaulichen Belange sowohl die Gestaltung des Ortsbildes als auch die Belange des Umweltschutzes. Welches Maß an Einheitlichkeit der Bepflanzung die Gemeinde aus solchen bauplanerischen Gründen für erforderlich erachten und inwieweit der Bebauungsplan demnach bei Beachtung des § 1 Abs. 3 und Abs. 6 BauGB Einzelheiten der vorzunehmenden Bepflanzung unter Wahrung der berechtigten Belange der privaten Eigentümer verbindlich vorschreiben darf, richtet sich im übrigen nach den jeweiligen Verhältnissen im Einzelfall und entzieht sich demgemäß einer weitergehenden rechtsgrundsätzlichen Klärung.

9

4.

Das Normenkontrollgericht hat ferner auch die im Bebauungsplan enthaltene Ausweisung eines Sondergebietes "Tennissport" für rechtmäßig erachtet und insbesondere den Einwand der Antragsteller zurückgewiesen, die planerischen Ausweisungen hierzu seien nicht hinreichend bestimmt und ließen ein Planungsdefizit erkennen, über die Darstellung der einzelnen Tennissportanlagen sowie des Parkplatzes für Kraftfahrzeuge und deren Standorte hinaus sei keine Ausweisung weiterer Einzelheiten, wie etwa der Umkleideräume oder einer Clubgaststätte, erforderlich. Die Antragsteller knüpfen hieran die von ihnen als grundsätzlich klärungsbedürftig erachtete Frage, welche Mindestfestsetzungen für ein solches Sondergebiet getroffen werden müssen. Abweichend von der Auffassung des Normenkontrollgerichts halten sie Festsetzungen im Bebauungsplan auch für die Fläche für eine - bereits vorhandene - Gaststätte für erforderlich; deren Zulässigkeit als eine Hauptanlage müsse sich eindeutig aus dem Bebauungsplan ergeben.

10

Die Beschwerde ist auch insoweit nicht begründet. In der Rechtsprechung des beschließenden Senats ist hinreichend geklärt, daß das Maß an gebotener Konkretisierung der Festsetzungen in einem Bebauungsplan wesentlich von der Art der jeweiligen Festsetzung, von den Planungszielen und von den Umständen im Einzelfall, insbesondere auch von den örtlichen Verhältnissen, abhängt. In dem von § 1 Abs. 3 und § 9 BauGB gezogenen Rahmen bestimmt die Gemeinde in planerischer Gestaltungsfreiheit, welches Maß an Konkretisierung der jeweiligen Situation angemessen und für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist sowie dem Gebot gerechter Abwägung der konkret berührten privaten und öffentlichen Belange entspricht. Die Gemeinde darf dabei - unter gleichzeitiger Beachtung des Grundsatzes planerischer Zurückhaltung - auch berücksichtigen, daß über die Zulässigkeit von Einzelbauvorhaben regelmäßig noch in einem besonderen Baugenehmigungsverfahren entschieden wird und dabei die Lösung von Konflikten gemäß § 15 BauNVO möglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1988 - BVerwG 4 C 56.84 - Buchholz 406.11 § 9 BBauG/BauGB Nr. 30 = NVwZ 1989, 659 mit weiteren Nachweisen; Beschluß vom 13. Februar 1989 - BVerwG 4 B 15.89 - Buchholz 406.11 § 9 BBauG/BauGB Nr. 35 = NVwZ 1989, 663). Das Beschwerdevorbringen läßt nicht erkennen, welche hierüber hinausgehende höchstrichterliche Klärung des erforderlichen Maßes an Konkretisierung bauplanerischer Festsetzungen aus Anlaß des vorliegenden Falles hätte erreicht werden können.

11

5.

Das Normenkontrollgericht hat auch die Festsetzung über die Stellplätze für die Tennisplatzanlage in der nordöstlichen Ecke des Sondergebiets nicht beanstandet. Es hat es als unerheblich angesehen, daß die vorgesehene Fläche nicht im Eigentum des Betreibers der Tenniseinrichtung steht und möglicherweise von ihm auch nicht erworben werden kann. Die Antragsteller halten in diesem Zusammenhang für grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage, ob die Festsetzungen eines Bebauungsplans, die sich beim Scheitern freihändiger Erwerbsbemühungen wegen der Unzulässigkeit einer Enteignung nur im Wege der Umlegung verwirklichen ließen, dann rechtsfehlerhaft sind, wenn das Bodenordnungsinstrumentarium der Umlegung dafür nicht in Anspruch genommen werden kann.

12

Auch wegen dieser Frage mußte das Normenkontrollgericht die Sache nicht dem Bundesverwaltungsgericht vorlegen. In der Rechtsprechung des beschließenden Senats ist geklärt, daß es einen Grundsatz des Inhalts, es dürfe stets nur das geplant werden, was der jeweilige Eigentümer selbst realisieren kann oder was ihm selbst nützt, nicht gibt (BVerwG, Beschluß vom 8. August 1989 - BVerwG 4 NB 2.89 - Buchholz 406.11 § 10 BBauG/BauGB Nr. 17 = NVwZ 1990, 159). Die Bauleitplanung ist in ihren Gestaltungsmöglichkeiten und im Inhalt der planerischen Festsetzungen grundsätzlich nicht an die bestehenden Eigentumsverhältnisse gebunden. Eine andere Frage, die indes nicht mehr der Ebene der planerischen Festsetzungen angehört und deshalb für deren Gültigkeit regelmäßig keine Bedeutung hat, ist es, ob und mit welchen Mitteln (Umlegung, Enteignung) sich die für eine Verwirklichung der Planung erforderlichen Änderungen der Eigentumsverhältnisse an einzelnen Flächen im Plangebiet erreichen lassen. Mithin kommt es darauf, ob hier - wie vom Normenkontrollgericht dargelegt worden ist, von den Antragstellern aber in Abrede gestellt wird - die als Kfz-Parkplatz vorgesehene Fläche in einem Umlegungsverfahren demjenigen überwiesen werden kann, dem sie bauplanerisch zugeordnet ist, nicht an. Soweit die Antragsteller geltend machen, eine Umlegung komme hier nicht in Betracht, heben sie übrigens auf besondere Umstände des hier zu entscheidenden Falles ab, die zudem vom Normenkontrollgericht so nicht festgestellt worden sind; eine grundsätzliche Bedeutung ergibt sich aus solchen Besonderheiten des Einzelfalles nicht. Anhaltspunkte dafür, daß Stellplätze für die Tennissportanlage auf der dafür im Bebauungsplan vorgesehenen Fläche im Hinblick auf die bestehenden Eigentumsverhältnisse unter keinen Umständen angelegt werden können und die entsprechende Festsetzung des Bebauungsplans deshalb als von vornherein ungeeignet ungültig sein könnte, sind jedenfalls nicht ersichtlich. Ob die Stellplätze in sinnvollerer Weise auf einer anderen, schon tatsächlich dafür genutzten Fläche unter deren Einbeziehung in den Geltungsbereich des Bebauungsplans hätten ausgewiesen werden sollen, ist ebenfalls eine Frage des Einzelfalles, die der Sache keine grundsätzliche Bedeutung verleiht.

13

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 und Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 100 ZPO.

14

Den Streitwert für das Beschwerdeverfahren hat der Senat gemäß §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 GKG festgesetzt.

Prof. Dr. Schlichter
Sommer
Hien