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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.11.1996, Az.: BVerwG 2 WD 18.96

Außerdienstliche Verfehlungen eines früheren Soldaten gegen Eigentum und Vermögen Dritter als nicht leicht zunehmendes Dienstvergehen ; Vorliegen eines Maßnahmemilderungsgrundes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.11.1996
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 18.96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 12675
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Nord - 22.02.1996 - AZ: N 2 VL 2/96

Fundstellen

  • DokBer 1997, 203-206
  • NZWehrr 1997, 85
  • ZBR 1997, 156-157

Amtlicher Leitsatz

Zur Maßnahmebemessung bei außerdienstlicher Unterschlagung eines erheblichen Geldbetrages unter Vortäuschung eines Raubüberfalls.

Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 12. November 1996,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Roth,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier, sowie
Oberstleutnant Broy, Stabsunteroffizier Foltan als ehrenamtliche Richter,
Oberregierungsrat ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
fürRecht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des früheren Soldaten gegen das Urteil der 2. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 22. Februar 1996 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem früheren Soldaten auferlegt.

Gründe

1

I

Der 29 Jahre alte frühere Soldat besuchte nach der Grundschule zehn Jahre ein Gymnasium, das er mit dem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife vom 3. Juni 1987 verließ.

2

Zum 1. Juli 1987 wurde er als Wehrpflichtiger zur 5./...regiment ... in W./Niederlande einberufen und auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung mit Wirkung vom 1. Februar 1988 als Gefreiter in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf zwei, sodann auf sechs Jahre und zwei Monate sowie acht Jahre und zwei Monate festgesetzt; sie endete mit Ablauf des 31. August 1995.

3

Der frühere Soldat wurde mit Wirkung vom 1. Juli 1989 zum Unteroffizier und am 29. Oktober 1990 zum Stabsunteroffizier ernannt.

4

Nach seiner Grundausbildung wurde er zum 1. Oktober 1987 als Soldat der Luftwaffensicherungstruppe zur 2. ...staffel "..."/...geschwader in N. versetzt. Im Rahmen seiner Kommandierungen zur ...staffel N. in K. sowie zur 3./... Fachschule ... in I. nahm er in der Zeit vom 11. Oktober bis 22. Dezember 1988 am Unteroffizierlehrgang der Luftwaffe mit der Note "ausreichend" und vom 29. März bis 11. Mai 1989 am Lehrgang der Unteroffiziere der Luftwaffensicherungstruppe mit der Note "befriedigend" teil; vom 1. Juli 1989 an wurde er als Unteroffizier der Luftwaffensicherungstruppe eingesetzt.

5

In der Beurteilung seiner dienstlichen Leistungen erhielt der frühere Soldat am 22. März 1990 in der gebundenen Beschreibung siebenmal die Wertung "3" sowie achtmal die Wertung "4" und in der freien Beschreibung für "Kameradschaft" den Ausprägungsgrad "B". Als Leumundszeuge hat Major Wolfgang S., der seit dem 1. Januar 1993 Disziplinarvorgesetzter des früheren Soldaten war, vor der Truppendienstkammer ausgesagt:

"Ich sehe den früheren Soldaten insgesamt heute so, wie in der Beurteilung beschrieben, allerdings mit zwei Einschränkungen: Der frühere Soldat neigt zur Nachlässigkeit, und es mangelt ihm an klarer Auftragsdurchführung."

6

Das Bundeszentralregister enthält außer der sachgleichen Geldstrafe keine Eintragungen über den früheren Soldaten; auch im Disziplinarbuch ist nichts Nachteiliges über ihn vermerkt.

7

Die Dienstbezüge des ledigen früheren Soldaten berechneten sich zuletzt aus der 4. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 6 des Bundesbesoldungsgesetzes in Höhe von 3.006,49 DM brutto monatlich. Auf dieser Grundlage erhält er für die Dauer von 21 Monaten bis zum 31. Mai 1997 Übergangsgebührnisse in Höhe von 2.254,87 DM brutto, 2.045,76 DM netto; ferner hat er eine Übergangsbeihilfe von 18.038,94 DM erdient, die gemäß § 75 Abs. 2 WDO einbehalten wurde. Der frühere Soldat ist zwar freiberuflich als Journalist tätig, bezieht aber daraus seit Monaten kein Einkommen und lebt ausschließlich von seinen Übergangsgebührnissen. Er zahlt einen Kredit in Höhe von 10.000 DM mit monatlichen Raten von 180 DM zurück; im übrigen sind seine wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet.

8

II

Im März 1995 kam es auf Grund einer Strafanzeige zu einem Strafverfahren gegen den früheren Soldaten. Das Amtsgericht B. verhängte gegen ihn mit Strafbefehl vom 11. August 1995 - 44 Cs 80 Js 171/95 -, rechtskräftig seit dem 1. September 1995, wegen Unterschlagung und Vortäuschung einer Straftat eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 50 DM.

9

In dem mit Verfügung des Kommandeurs 4. ...division vom 2. Juni 1995 ordnungsgemäß eingeleiteten sachgleichen disziplinargerichtlichen Verfahren fand die 2. Kammer des Truppendienstgerichts Nord, ausgehend von der Anschuldigungsschrift des Wehrdisziplinaranwalts vom 16. Januar 1996, den früheren Soldaten am 22. Februar 1996 eines Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zur Herabsetzung in den Dienstgrad eines Stabsgefreiten der Reserve.

10

Sie stellte folgenden Sachverhalt fest:

"Seit März 1993 war Stabsunteroffizier der Reserve ... in Nebentätigkeit aushilfsweise als Kassierer in der ...-Tankstelle, V. Str. ..., P., beschäftigt. Am Abend des 07.03.1995 entschloß er sich, einen Teil der Tageskasse zu entwenden. Um die rechtswidrige Entnahme zu verdecken, wollte er einen Raub vortäuschen.

Gegen 22.55 Uhr nahm er aus der Kasse 3.219,35 DM und legte das Geld in das Handschuhfach seines Personenkraftwagens, nachdem er zuvor den Alarmknopf unter dem Kassentisch betätigt hatte. Auf diese Weise löste er bei der Allgemeinen Sicherheits-Dienste GmbH (ASD) einen Überfallalarm aus. Die ASD informierte gegen 23.00 Uhr die Polizeiwache P.. Diese veranlaßte sogleich eine Nahbereichsfahndung und nahm Ermittlungen vor Ort auf.

Gegenüber den am Tatort erschienenen Polizeibeamten erklärte der frühere Soldat, von einer unbekannten männlichen Person unter Vorhalt einer Schußwaffe zur Herausgabe des Kasseninhalts genötigt worden zu sein. Bei seiner polizeilichen Vernehmung als Zeuge vor dem Zeugen B. in H. am 08.03.1995 machte er eine ausführliche Aussage zu dem angeblichen Raubüberfall. In einer weiteren Vernehmung am 16.03.1995 wiederholte der frühere Soldat zunächst seine bisherige Sachverhaltsdarstellung. Schließlich gestand er, die Straftat vorgetäuscht zu haben.

Unter dem 02. Mai 1995 teilte Rechtsanwalt P. der Staatsanwaltschaft K. folgendes mit:

'In dem Ermittlungsverfahren gegen ... räumt mein Mandant den Tatvorwurf ein. Das Geschehene tut ihm leid, und er bereut die Tat. Wie Sie aus der anliegenden Originalquittung ersehen, hat mein Mandant zwischenzeitlich den Schaden vollständig reguliert.

Ich rege daher förmlich an, das Verfahren mit einem Strafbefehl abzuschließen, wobei mein Mandant einen Strafbefehl nicht anfechten würde, wenn eine angemessene Geldstrafe ausgeworfen würde und der Tagessatz sich an seinen tatsächlichen Einkommensverhältnissen in Höhe von ca. DM 2.500,- netto orientiert.'

...

Der Verteidiger hält das Geständnis des früheren Soldaten für nicht glaubhaft. Dem steht entgegen,

  • daß der Zeuge unstreitig keine verbotenen Vernehmungsmethoden anwandte,

  • daß der frühere Soldat aufgrund der Widersprüche, in die er sich verwickelt hatte, und nachdem er Bedenkzeit erhielt, die Tat einräumte.

  • daß er detailliert ausführte, wie er die Tat und warum er sie begangen hatte, und daß diese Angaben auch in der von ihm unterschriebenen Vernehmungsniederschrift enthalten sind,

  • daß Rechtsanwalt P. Wochen danach im Namen des früheren Soldaten selber den Tatvorwurf einräumte,

  • daß der frühere Soldat am 28. April 1995 den mit der Unterschlagung angerichteten Schaden regulierte und

  • daß er gegen den Strafbefehl keinen Einspruch einlegte.

Danach kann kein Zweifel daran bestehen, daß Stabsunteroffizier der Reserve ... die Tat, so wie von ihm gestanden, begangen hat."

11

Die Kammer wertete das Verhalten des früheren Soldaten als vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im außerdienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG), mithin als Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG.

12

Zur Maßnahmebemessung führte sie aus:

13

Das Dienstvergehen wiege schwer. Ein solches - wenn auch außerdienstliches - Fehlverhalten lasse negative Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des früheren Soldaten und seine dienstliche Zuverlässigkeit sowie Integrität zu und beeinträchtige somit die Möglichkeit seiner dienstlichen Verwendung. Dies gelte zumal bei einem Soldaten mit Vorgesetzteneigenschaft, der nach § 10 Abs. 1 SG zu vorbildlichem Verhalten verpflichtet sei. Der frühere Soldat habe mit erheblicher krimineller Energie gehandelt und sich einen erheblichen Geldbetrag rechtswidrig angeeignet, ohne daß ein ihn entlastender Beweggrund ersichtlich sei. Er habe sich dabei nicht gescheut, als Staatsdiener eine andere staatliche Stelle zu täuschen und unnütz in Anspruch zu nehmen. Durch die Tat habe er sich auch für das Reservedienstverhältnis als Unterführer disqualifiziert und sei deshalb in den Mannschaftsstand herabzusetzen gewesen. Die Dienstgradherabsetzung habe jedoch auf die Degradierung in den - herausgehobenen - Dienstgrad des Stabsgefreiten der Reserve beschränkt werden können, da der frühere Soldat sich ansonsten nichts habe zuschulden kommen lassen und ausweislich der Beurteilung und der Bekundungen des Majors S. ordentliche dienstliche Leistungen erbracht habe.

14

Gegen dieses dem frühren Soldaten am 7. März 1996 zugestellte Urteil hat sein Verteidiger mit Schriftsatz vom 8. März 1996, der am 11. März 1996 bei der Truppendienstkammer eingegangen ist, in vollem Umfang Berufung eingelegt und beantragt,

das Kammerurteil aufzuheben und den früheren Soldaten freizusprechen, sowie alle von der Kammer vernommenen Zeugen zur Berufungshauptverhandlung erneut zu laden.

15

Zur Begründung trug er vor:

16

Das Kammerurteil sei sowohl aus tatsächlichen als auch rechtlichen Gründen fehlerhaft, wie sich aus folgenden Mängeln bei der Sachverhaltsfeststellung und der Beweiswürdigung ergebe. Die Kammer habe den Sachverhalt auf Grund der Aussagen des Kriminaloberkommissars B. und des Majors S. festgestellt, sich jedoch mit keinem Wort mit der Aussage des Majors S. auseinandergesetzt. Dies sei aus gutem Grund so geschehen, weil Major S. in seiner Zeugenaussage ausdrücklich bestätigt habe, daß ihm gegenüber gerade kein Geständnis abgelegt worden sei. Auch die Aussage des Polizeioberkommissars B. werde mit keinem Wort gewürdigt; stattdessen beschränke sich die Kammer auf die Angabe, daß ein Geständnis abgelegt worden sei. Die Kammer habe es jedoch bewußt unterlassen, die Ausführungen des Verteidigers zur Glaubhaftigkeit des Geständnisses zu würdigen. Dazu habe der Verteidiger in der Hauptverhandlung vom 22. Februar 1996 ausgeführt, auch er habe zunächst bezweifelt, daß das Geständniss unrichtig sei, und deshalb dem früheren Soldaten geraten, das Verfahren mit einem Strafbefehl zu beenden und den Schaden auszugleichen. Zweifel am Geständnis seien der Verteidigung jedoch gekommen, als gegen den früheren Soldaten plötzlich ein Verfahren wegen eines weiteren Raubes eingeleitet worden sei. Auf dieselbe Tankstelle, bei der der frühere Soldat gearbeitet habe, sei nämlich unter den gleichen Umständen mit identischer Täterbeschreibung erneut ein Raubüberfall verübt worden. Wie sich aus der Beiziehung der Akten des Amtsgerichts B. - 40 Gs 273/95 - ergebe, habe dieses Gericht mit Beschluß vom 6. Juni 1995 eine Durchsuchungsanordnung erlassen, und es sei eine Gegenüberstellung erfolgt. Beweismittel seien nicht gefunden worden, und die Gegenüberstellung habe ergeben, daß der frühere Soldat nicht als Täter in Betracht gekommen sei. Das Verfahren sei von der Staatsanwaltschaft K. eingestellt worden, wie sich aus einer Beiziehung ihrer Akten - 80 Js 361/95 - ergebe. Auf Grund dieser Tatsache habe die Verteidigung begonnen, dem früheren Soldaten Glauben zu schenken, daß dieser nicht die in Rede stehende Tat begangen habe, sondern auch hier ein Raubüberfall durch einen unbekannten Täter verübt worden sei. Hinzugekommen sei, daß die Vernehmung, in der das Geständnis erfolgt sei, außergewöhnlich lange, nämlich von 8.20 bis 12.40 Uhr, gedauert habe, wie sich aus dem Vernehmungsprotokoll vom 16. März 1995 ersehen lasse. Das Geständnis sei nicht überprüft worden. Der frühere Soldat habe angegeben, das Geld für Zigaretten und Benzin ausgegeben sowie einige Außenstände beglichen zu haben. Der Vernehmungsbeamte habe jedoch nicht nachgefragt, bei wem Außenstände bezahlt worden seien. Nachdem das Geständnis vier Stunden auf sich habe warten lassen, hätte der Vernehmungsbeamte das Geständnis absichern und die Angaben des früheren Soldaten überprüfen müssen. Das polizeiliche Geständnis habe daher keine Indizwirkung; erst recht könne es nicht allein die Grundlage einer Verurteilung sein. Der zweite Raubüberfall auf die Tankstelle sei am 16. Mai 1995 erfolgt, und das Schreiben der Verteidigung an die Staatsanwaltschaft K. datiere vom 2. Mai 1995. Zu diesem Zeitpunkt sei es der Verteidigung erstrebenswert erschienen, den Tatvorwurf einzuräumen, den "Schaden" auszugleichen und das Verfahren mit einem Strafbefehl enden zu lassen, der in ein polizeiliches Führungszeugnis nicht eingetragen werde. Diese Vorgehensweise könne daher nicht dem früheren Soldaten angelastet werden, sondern habe allein auf den seinerzeitigen Erkenntnissen der Verteidigung und ihrem Bemühen um eine möglichst glimpfliche Beendigung des Strafverfahrens beruht. Nach dem zweiten Raubüberfall auf dieselbe Tankstelle mit genau gleicher Täterbeschreibung hätten allerdings erhebliche Zweifel am Geständnis bestanden. Soweit man unterstelle, daß der frühere Soldat die Tat begangen habe, hätten zu seinen Gunsten jedoch Milderungsgründe berücksichtigt werden müssen. Selbst der Wehrdisziplinaranwalt habe nicht die Degradierung des früheren Soldaten in einen Mannschaftsdienstgrad beantragt. Die Dienstgradherabsetzung sei aus folgenden Gründen fehlerhaft: Die Kammer habe ihm keine Milderungsgründe zugebilligt und sich mit dieser Thematik überhaupt nicht auseinandergesetzt, aber die Eigenschaft als Unteroffizier maßnahmeverschärfend berücksichtigt, obwohl dieser Umstand für die "Konstituierung der Dienstpflicht" maßgebend sei und nicht maßnahmeverschärfend berücksichtigt werden dürfe. Demgegenüber sei tatmildernd zu berücksichtigen, daß sich der frühere Soldat in einer finanziellen Notlage befunden habe und die Tat als eine einmalige, persönlichkeitsfremde Verhaltensweise anzusehen sei. Er sei 28 Jahre alt und weise keine Vorstrafen und Disziplinarmaßnahmen auf; schon hieraus ergebe sich, daß die Tat allenfalls als einmaliges, persönlichkeitsfremdes Verhalten gewertet werden dürfe. Da es sich um ein außerdienstliches Eigentumsdelikt mit einer Schadenssumme von lediglich 3.219,35 DM handele, sei lediglich ein Beförderungsverbot angemessen gewesen. Nur bei Hinzutreten erschwerender Umstände wäre an eine Dienstgradherabsetzung, jedoch keinesfalls an eine Degradierung in einen Mannschaftsdienstgrad zu denken gewesen. Sodann seien zugunsten des früheren Soldaten auch seine guten dienstlichen Leistungen, die Wiedergutmachung des Schadens und die günstige Persönlichkeitsprognose zu berücksichtigen. Ferner sei seine langjährige gute Führung ein verläßliches Anzeichen dafür, daß das erstmalige pflichtwidrige Versagen eine einmalige, persönlichkeitsfremde Entgleisung darstelle. Die Herabsetzung des früheren Soldaten in einen Mannschaftsdienstgrad sei daher unverhältnismäßig.

17

III

1.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).

18

2.

Das Rechtsmittel des früheren Soldaten war sowohl ausdrücklich als auch nach dem wesentlichen Inhalt seiner Begründung in vollem Umfang eingelegt, ist aber in der Berufungshauptverhandlung mit Zustimmung des Vertreters des Bundeswehrdisziplinaranwalts auf die Maßnahmebemessung beschränkt worden. Der Senat hatte daher die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung der Kammer seiner Entscheidung zugrunde zu legen und unter Beachtung des Verschlechterungsverbots nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. §§ 327, 331 Abs. 1 StPO).

19

3.

Die Berufung des früheren Soldaten hatte keinen Erfolg.

20

Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind nach § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.

21

Der frühere Soldat hat ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen.

22

Außerdienstliche Verfehlungen gegen Eigentum und Vermögen Dritter sind nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 26. Juni 1985 - BVerwG 2 WD 5.85 - <BVerwGE 83, 28 [f.]>, vom 6. Dezember 1988 - BVerwG 2 WD 11.88 - <BVerwGE 86, 94 [f.]>, vom 14. März 1989 - BVerwG 2 WD 41.88 - <BVerwGE 86, 133 [BVerwG 14.03.1989 - 2 WD 41/88] [f.]> und vom 10. Mai 1994 - BVerwG 2 WD 44.93 - jeweils m.w.N.) stets als ein nicht leichtzunehmendes Dienstvergehen zu würdigen. Auch wenn dadurch der dienstliche Bereich nicht unmittelbar berührt wird, läßt ein solches Fehlverhalten doch Rückschlüsse auf Charaktermängel eines Soldaten zu und berührt damit seine Vertrauenswürdigkeit sowie seine dienstliche Verwendbarkeit. Wenngleich sich für die Ahndung außerdienstlicher Eigentums- und Vermögensdelikte eine der Eigenart und Schwere des Dienstvergehens angemessene Maßnahme nicht generell aufstellen läßt, weil solche Straftaten nach der Art ihrer Ausführung, der kriminellen Intensität, der Schuld des Täters und den Folgen der Tat erheblich variieren können, hat der Senat in solchen Fällen im allgemeinen eine laufbahnhemmende Maßnahme in Form eines Beförderungsverbots zum Ausgangspunkt seiner Zumessungserwägungen genommen, um den Soldaten nachhaltig auf die Pflichtwidrigkeit seiner Handlung hinzuweisen und ihn zu künftigem pflichtmäßigem Verhalten zu erziehen. Ebenso wie besondere Milderungsgründe im Einzelfall jedoch eine das dienstliche Fortkommen des Soldaten nicht berührende Maßnahme rechtfertigen können, erfordern andererseits gewichtige Erschwerungsgründe eine schärfere disziplinare Reaktion, nämlich eine reinigende Disziplinarmaßnahme. Je nach den Umständen des Falles kann das Fehlverhalten so erheblich sein, daß der Soldat in seinem Dienstgrad nicht mehr tragbar ist oder sogar aus dem Dienstverhältnis entfernt werden muß. Dabei kommt es - in subjektiver Hinsicht - vor allem darauf an, welche Hemmschwelle der Täter bei der Ausführung seiner Tat zu überwinden hatte; denn dies ist ein wesentliches Indiz für die Beurteilung der mit der Tat offenbarten Charaktermängel (vgl. Urteil vom 10. Mai 1994 - BVerwG 2 WD 44.93 - m.w.N.).

23

Erschwerungsgründe der Tat sind hier darin zu sehen, daß der frühere Soldat nach eigenem Geständnis einen relativ hohen Geldbetrag von 3.219,35 DM unterschlagen, damit zugleich das ihm vom Tankenstellenpächter entgegengebrachte Vertrauen in die korrekte Kassenführung und -abrechnung nachhaltig enttäuscht und erhebliche kriminelle Energie aufgewandt hat, um durch Auslösen des Überfallalarms und seine anschließenden Aussagen als angeblicher Tat zeuge die zuständigen Ermittlungsbeamten in die Irre zu führen; die Vortäuschung eines Raubüberfalls hat jedenfalls die Aufklärung der Straftat erschwert und eine zusätzliche Arbeitsbelastung im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen zur Folge gehabt.

24

Milderungsgründe in der Tat sind hier nicht gegeben. Denn für besondere Gründe, die nach ständiger Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 27. Januar 1987 - BVerwG 2 WD 41.86 - <BVerwGE 83, 278 [281]> und vom 6. Juli 1993 - BVerwG 2 WD 22.93 - <BVerwGE 93, 381 = NZWehrr 1994, 166>) als maßnahmemildernd angesehen werden können, weil sie für den früheren Soldaten eine außergewöhnliche Situation in der Weise ergeben haben, daß ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten keinesfalls mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte, haben sich in der Beweisaufnahme keine hinreichenden Anhaltspunkte ergeben. Der frühere Soldat kann sich insbesondere nicht auf ein Handeln in einer auswegslos erscheinenden, unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage berufen, die auf andere Weise nicht zu beheben war. Denn auch wenn zu seinen Gunsten davon auszugehen war, daß er sich zur Tatzeit wegen der Notwendigkeit, den Motor seines Autos kurzfristig reparieren zu lassen und dafür innerhalb eines Zeitraums von drei Wochen den Kostenaufwand von rund 3.000 DM bezahlen zu müssen, in finanziellen Schwierigkeiten befand, ist nicht zur Oberzeugung des Senats dargetan worden, daß es sich dabei um eine Situation handelte, die unverschuldet und auswegslos, insbesondere nicht auf andere Weise lösbar, erschien. Des weiteren fehlt es an Anhaltspunkten für ein Handeln des früheren Soldaten unter schockartig ausgelöstem psychischem Zwang. Schließlich war dem früheren Soldaten auch nicht der Tatmilderungsgrund zuzubilligen, daß sich sein Fehlverhalten insgesamt als eine unbedachte, im Grunde persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten darstellt. Denn diese Beurteilung trifft nur auf die Unterschlagung des entwendeten Geldbetrages, die nach unwiderlegter Einlassung des früheren Soldaten nicht geplant oder vorbereitet, sondern spontan erfolgte, und wegen des unmittelbaren Zusammenhangs auf das Auslösen des Überfallalarms, nicht jedoch auf die anschließende wiederholte Vortäuschung eines angeblich strafbaren Verhaltens eines Unbekannten gegenüber den ermittelnden Polizeibeamten sowie den Widerruf seines Geständnisses zu. Da das - in mehreren Schritten vollzogene - Gesamtverhalten des früheren Soldaten gemäß § 10 Abs. 2 WDO einheitlich zu ahnden ist, ist ihm hier der Tatmilderungsgrund der unbedachten, persönlichkeitsfremden Augenblickstat nicht zugute zu halten.

25

Auch das Geständnis des früheren Soldaten kann nicht als Tatmilderungsgrund zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, weil es erst im Laufe des Ermittlungsverfahrens nach Konfrontation mit belastenden Indizien, angesichts von Widersprüchen in der Einlassung des früheren Soldaten sowie auf Anraten des Ermittlungsbeamten erfolgt, zunächst noch im Berufungsverfahren widerrufen und erst in der Berufungshauptverhandlung erneuert worden ist.

26

Nach Eigenart und Schwere des Dienstvergehens sowie dem Maß der Schuld hat sich der frühere Soldat durch sein Fehlverhalten auch für das Reservedienstverhältnis als Unterführer und Vorgesetzter disqualifiziert und mußte demgemäß in einen Mannschaftsdienstgrad herabgesetzt werden. Zu seinen Gunsten sind zwar Milderungsgründe in seiner Person zu berücksichtigen, nämlich daß er sonst weder straffällig geworden noch disziplinar gemaßregelt worden ist und leicht überdurchschnittliche dienstliche Leistungen erbracht hat. Diese Gesichtspunkte sprechen bei der Maßnahmebemessung aber nicht so sehr für den früheren Soldaten, daß der Senat von einer Degradierung bis in einen Mannschaftsdienstgrad absehen konnte; denn sie können den durch das zielstrebig pflichtwidrige Verhalten des früheren Soldaten hervorgerufenen Eindruck eines nachhaltigen, charakterlich bedingten Versagens weder beseitigen noch entscheidend abschwächen. Da der Charakter eines Menschen und die Wertung seiner Festigkeit und Aufrichtigkeit unteilbar sind, werden schwerwiegende Persönlichkeitsmängel, die sich im außerdienstlichen oder dienstlichen Bereich gegenüber den Betroffenen offenbart haben, nicht dadurch kompensiert oder relativiert, daß der Soldat sonst im dienstlichen Bereich die gebotene Disziplin gewahrt oder sich fachlich bewährt hat (vgl. Urteil vom 25. Januar 1996 - BVerwG 2 WD 24.95 - <DokBer B 1996, 177>).

27

In Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Umstände des Falles erweist sich der Maßnahmeart nach eine Dienstgradherabsetzung des früheren Soldaten in einen Mannschaftsdienstgrad als unerläßlich. Wenngleich der Dienstgrad eines Stabsgefreiten nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 27. Juni 1995 - BVerwG 2 WD 3.95 - <DokBer B 1996, 9> und vom 23. Januar 1996 - BVerwG 2 WD 32.95 - <DokBer B 1996, 147>) grundsätzlich nur solchen Soldaten, die sich nach ihren dienstlichen Leistungen sowie einer tadelfreien Führung in und außer Dienst deutlich unter den Angehörigen des Mannschaftsdienstes herausheben, hingegen nicht denen zuerkannt werden sollte, die ein schweres Dienstvergehen begangen haben, stand hier jedoch das Verschlechterungsverbot einer weitergehenden Degradierung des früheren Soldaten entgegen.

28

4.

Da die Berufung des früheren Soldaten keinen Erfolg hatte, waren ihm die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 131 Abs. 1 WDO aufzuerlegen. Es bestand auch keine gesetzliche Möglichkeit, ihn aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise von den ihm darin erwachsenen notwendigen Auslagen zu entlasten (Beschluß vom 27. März 1973 - BVerwG 2 WD 45.72 - <BVerwGE 46, 101>).

Roth
Dr. Schwandt
Dr. Widmaier
Broy
Foltan