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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.08.1995, Az.: BVerwG 9 C 292.94

Ausstellung eines Vertriebenenausweises

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.08.1995
Aktenzeichen
BVerwG 9 C 292.94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 13459
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 24.09.1992 - AZ: 5 A 16/90
OVG Niedersachsen - 20.04.1994 - AZ: 13 L 6105/92
BVerwG - 11.11.1994 - AZ: BVerwG 9 B 444.94

Fundstellen

  • DVBl 1996, 197-198 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1996, 339 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    In Ost-Oberschlesien haben die allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen mit der sowjetischen Winteroffensive am 12./14.1.1945 begonnen.

  2. 2.

    Ein freiwilliger Beitritt zur polnischen Exilarmee ist für die Eigenschaft als deutscher Volkszugehöriger rechtlich ohne Bedeutung, wenn er nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen erfolgt ist.

  3. 3.

    Zur Beurteilung der Volkszugehörigkeit eines bis zu seinem 14. Lebensjahr nur polnisch sprechenden Jugendlichen aus Ost-Oberschlesien, der anschließend bei der Hitlerjugend während des "Landjahres" sowie beim Reichsarbeitsdienst und der Deutschen Wehrmacht deutschen Einflüssen ausgesetzt war.

  4. 4.

    Zur Bedeutung der Teilnahme an einer Umsiedlung aufgrund der deutsch-sowjetischen Vereinbarung vom 16.11.1939 für die deutsche Volkszugehörigkeit.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 8. August 1995
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bender, Dawin, Dr. Henkel und Hund
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. April 1994 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1988 nach Deutschland übergesiedelte Kläger, der die Ausstellung des Vertriebenenausweises begehrt, wurde am 26. Juni 1926 in Tarnowskie Gory (Tarnowitz), Ost-Oberschlesien/Polen, geboren. Sein im Jahre 1902 in Radzionkow (Radzionkau) geborener Vater, P. A. Be., stammt ebenso wie die Großeltern väterlicherseits, H. Be. und dessen Ehefrau P., geborene C., ebenfalls aus dem Kreis Tarnowitz. Die Mutter des Klägers, S., geborene D., wurde am 6. Mai 1902 in Chorzow (Königshütte) in Ost-Oberschlesien geboren. Deren Eltern waren der 1873 in Wessola geborene T. D. und dessen 1879 in Chorzow geborene Ehefrau H., geborene K..

2

Der Vater des Klägers war Lokomotivführer bei der Eisenbahn. Er wurde Anfang der 30er Jahre (1932 oder 1934) nach Grodno im Narew-Gebiet versetzt und siedelte mit seiner Familie dorthin über. Der Kläger besuchte hier mit entsprechendem Abschluß die polnischsprachige Volksschule. Grodno wurde aufgrund des Hitler-Stalin-Paktes der sowjetischen Interessensphäre zugeschlagen und im November 1939 der Weißrussischen SSR eingegliedert. Zum Zwecke eines Bevölkerungsaustausches wurde die

"Deutsch-sowjetische Vereinbarung über die Umsiedlung der deutschstämmigen Bevölkerung aus dem zur Interessenzone der UdSSR und der ukrainischen und weißrussischen Bevölkerung aus dem zur Interessenzone des Deutschen Reiches gehörenden Gebiet des früheren polnischen Staates"

3

vom 16. November 1939 geschlossen.

4

Die Mutter des Klägers sowie der Kläger selbst und dessen Schwester nahmen an der Umsiedlung teil. Sie trafen am 11. Januar 1940 in Teschen, Lager III, ein. Die Mutter stellte dort bei der Einwandererzentralstelle Nord-Ost, Zweigstelle Lodz, für sich und ihre aus dem Meldeblatt ersichtlichen Familienangehörigen einen Einbürgerungsantrag. Darin gab sie ihre Staatsangehörigkeit mit "polnisch" und die Umgangssprache in der Familie ebenfalls mit "polnisch" an. Auf dem Antrag befindet sich folgender handschriftlicher Vermerk:

"Antragstellende spricht gut deutsch, stammt aus Oberschlesien. Hat die letzten sechs Jahre im Narew-Gebiet gewohnt, wo der Ehemann in Grodno als Lokomotivführer arbeitete. Die Kinder sprechen nicht deutsch. Umgangssprache bisher polnisch".

5

Die Stellungnahme der Deutschen Volksgruppe lautete: "Volkszugehörigkeit ungeklärt, Umgangssprache polnisch". In der Verfügung des Sonderbeauftragten des Reichsministers des Innern bei der Einwandererzentralstelle vom 26. März 1940, in der die vorgedruckten Worte "Die Einbürgerung ist antragsgemäß zu vollziehen" durchgestrichen sind, heißt es dementsprechend: "Der Antragsteller ist an die zuständige Einbürgerungsbehörde seines zukünftigen Niederlassungsortes verwiesen worden, da Volkszugehörigkeit ungeklärt".

6

Hinsichtlich des Vaters des Klägers, der im Einbürgerungsantrag nicht als Antragsteller aufgeführt ist, heißt es in den Umsiedlungsunterlagen: "Ehemann P. Be. in Tarnowitz an der Eisenbahn angestellt". In einem vom Bahnbetriebswerk Tarnowitz ausgestellten Personalausweis der Deutschen Reichsbahn vom 23. Juni 1942 heißt es weiter: "Herr P. B. steht als R. Lokführer im Dienst der Deutschen Reichsbahn". Auch die übrige Familie lebte nach dem Aufenthalt im Durchgangslager Teschen wieder in Tarnowitz.

7

Der Kläger leistete in der Folgezeit nach der "Hitlerjugend" das sog. "Landjahr" ab, begann eine Schlosserlehre und war 1943 beim Reichsarbeitsdienst. In einer Aufnahmemeldung des Reservelazaretts Amöneburg vom 13. Oktober 1943 ist seine Staatsangehörigkeit mit "deutsch" angegeben. Am 1. März 1944 wurde er zur Wehrmacht einberufen und geriet am 8. Oktober 1944 in Frankreich in westalliierte Gefangenschaft. Er wurde nach Schottland gebracht und dort am 14. Februar 1945 in die polnische Exilarmee eingegliedert, aus der er am 26. September 1945 entlassen wurde. In seinen Kriegsgefangenenunterlagen ist unter den Rubriken "Narodowosc" und "Jezyk macierzysty" jeweils "polska" angegeben. Weiterhin werden dem Kläger in den Kriegsgefangenenunterlagen deutsche Sprachkenntnisse in Wort und Schrift bescheinigt. In einem "Aushebungsformular" sind von den vorgedruckten Worten "Ochotnik" (Freiwilliger), "Poborowy" (Einberufener) und "Rezerwista" (Reservist) das erste und das letzte durchgestrichen. Nach einer Mitteilung des britischen Verteidigungsministeriums vom 27. Februar 1989 soll der Kläger der polnischen Exilarmee freiwillig beigetreten sein. Die Beklagte hat dazu weiterhin ein Schreiben des in London ansässigen "Polish Institute and Sikorski Museum" vom 7. Oktober 1987 sowie ein dieses ergänzendes Schreiben der Deutschen Botschaft in London vom 29. Februar 1988 vorgelegt.

8

Während das Verwaltungsgericht die nach erfolglosem Verwaltungsverfahren erhobene Klage auf Ausstellung des Vertriebenenausweises abgewiesen hat, hat das Berufungsgericht, dem der Kläger schriftliche Erklärungen von Herrn J. P. und Herrn E. P. vorgelegt hatte, die Beklagte zur Erteilung des Vertriebenenausweises verpflichtet. Es hat zur Begründung ausgeführt: Zwar sei unklar, ob der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit besitze, wofür allerdings einiges spreche. Jedenfalls sei er aber deutscher Volkszugehöriger. Seine Mitgliedschaft in der "Anders-Armee" stehe seinem Begehren nicht entgegen. Für ein Deutschtum der Familie des Klägers, die aus Ost-Oberschlesien stamme, spreche bereits die Tatsache ihrer Umsiedlung aus Ost-Polen nach Beginn des 2. Weltkrieges. Der Mutter des Klägers seien im Rahmen des Umsiedlungsverfahrens noch 1940 gute Deutschkenntnisse bescheinigt worden. Ihre sofortige Einbürgerung sei damals allerdings daran gescheitert, daß ihre Volkszugehörigkeit als ungeklärt angesehen worden sei. Ob sie und ihre Kinder später, nämlich nach dem Verweisungsbescheid, eingebürgert worden seien, wofür der Regierungspräsident in Posen zuständig gewesen wäre, sei ungeklärt. Noch weniger sei über die etwaige Einbürgerung des Vaters des Klägers etwas bekannt, der immerhin als Reservelokomitivführer im Dienste der Deutschen Reichsbahn gestanden habe. Das könne auf seine vorherige Einbürgerung hindeuten. Denn Voraussetzung für eine Beamtenernennung sei der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit gewesen. Für diesen Ablauf der Dinge, nämlich eine Einbürgerung des Vaters des Klägers zum Zwecke der Anstellung bei der Deutschen Reichsbahn, könne sprechen, daß der Vater offenbar von der Einwandererzentralstelle überhaupt nicht erfaßt worden sei. Eine Einbürgerung der Familie des Klägers könne auch durch Eintragung in die "Deutsche Volksliste" vorgenommen worden sein, allerdings nur bis zum 31. Januar 1942, da danach Umsiedler nicht mehr in die Volksliste eingetragen worden seien. Für eine Einbürgerung auch des Klägers spreche weiterhin die Tatsache, daß er zum Reichsarbeitsdienst und zur Wehrmacht einberufen worden sei. Dem entspreche die Tatsache, daß in den Unterlagen des Lazaretts Amöneburg vom Oktober 1943 die Staatsangehörigkeit des Klägers mit "deutsch" angegeben worden sei. Daß er dann später in den englisch-polnischen Papieren als Pole bezeichnet worden sei, sei demgegenüber ohne große Aussagekraft. Dies erkläre sich schon daraus, daß eine reichsdeutsche Einbürgerung nicht anerkannnt worden sei. Die Frage einer Einbürgerung des Klägers könne indessen letztlich dahinstehen, denn dieser sei jedenfalls deutscher Volkszugehöriger. Wie bereits ausgeführt, sprächen die Herkunft der Eltern und die deutschen Sprachkenntnisse der Mutter des Klägers dafür, daß dieser von Deutschen abstamme. Bei seiner Geburt 1926 sei die Heimat seiner Eltern polnisches Staatsgebiet gewesen. Der Kläger habe damit nicht die Möglichkeit gehabt, dort deutsche Schulen zu besuchen, noch weniger dann später in Grodno im damaligen Ost-Polen. Es sei deshalb nicht verwunderlich, daß in den EWZ-Unterlagen vermerkt sei, er und seine zwei Jahre jüngere Schwester hätten nicht deutsch gesprochen. Der Kläger sei mit Mutter und Schwester (als mutmaßlich deutsche Familie) aus dem sowjetisch besetzten Gebiet nach Deutschland umgesiedelt, und zwar in die alte Heimat Oberschlesien. 1940 sei der Kläger ungefähr 14 Jahre alt gewesen. In diesem Alter sei er unter ausschließlich deutschen Einfluß gekommen, zunächst in der Hitlerjugend, dann im Landjähr und in der Schlosserlehre, schließlich im Arbeitsdienst und bei der deutschen Wehrmacht. Damit sei er in der für einen Jugendlichen entscheidenden Zeit bis zum 18./19. Lebensjahr mit Sicherheit ausschließlich deutsch geprägt worden, so daß davon auszugehen sei, daß er sich im maßgeblichen Zeitpunkt ausschließlich zum Deutschtum bekannt habe. Damit stimmten die überreichten Erklärungen der Herren P. und P. überein, wonach es sich bei der Familie Be. um Deutsche gehandelt habe. In die gleiche Richtung deute auch die Angabe in den englisch-polnischen Unterlagen, daß der Kläger auch deutsch habe sprechen können. Offenbar hätten sich seine diesbezüglichen Fertigkeiten in der deutschen Umgebung rasch und deutlich vervollkommnet. Demgegenüber lasse sich aus der Zugehörigkeit des Klägers zur "Anders-Armee" nichts für ihn Nachteiliges herleiten. Abgesehen nämlich davon, daß ein freiwilliger Beitritt des Klägers zweifelhaft sei, komme selbst einem freiwilligen Beitritt hier keine rechtliche Bedeutung zu. Denn der Zeitpunkt, zu dem der Kläger in die Anders-Armee aufgenommen worden sei, liege eindeutig nach dem Zeitpunkt, zu dem in Oberschlesien mit der Vertreibung der deutschen Bevölkerung begonnen worden sei. Zu diesem Zeitpunkt sei einem Deutschen ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum jedoch nicht mehr zumutbar gewesen.

9

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte die Verletzung materiellen Rechts. Der Kläger tritt der Revision entgegen.

10

II.

Die Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, weil dieses mit Bundesrecht nicht in vollem Umfang in Einklang steht, und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, weil der Rechtsstreit noch nicht zur Entscheidung reif ist (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).

11

Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob der Kläger beim Verlassen Polens deutscher Staatsangehöriger war. Es hat hingegen angenommen, daß er Polen nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG als deutscher Volkszugehöriger im Sinne des hier nach § 100 Abs. 1 BVFG n.F. noch maßgebenden § 6 BVFG a.F. verlassen habe. Mit der dazu gegebenen Begründung kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben.

12

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann deutscher Volkszugehöriger grundsätzlich nur sein, wer bis zum Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen ein zu diesem Zeitpunkt fortwirkendes, objektiv bestätigtes Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgelegt hat, das auch durch schlüssiges Gesamtverhalten erfolgt sein oder aus hinreichend vorhandenen Indizien gefolgert werden kann. Es besteht in dem von einem entsprechenden Bewußtsein getragenen, nach außen hin verbindlich geäußerten Willen, ausschließlich dem deutschen Volk als einer national geprägten Kulturgemeinschaft anzugehören (Urteil vom 17. Oktober 1989 - BVerwG 9 C 18.89 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 62 m.w.N.). Verhaltensweisen nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen sind für die Eigenschaft als Volksdeutscher grundsätzlich ohne Bedeutung (Urteil vom 5. November 1991 - BVerwG 9 C 77.90 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 66 m.w.N.). Aufgrund des bisher festgestellten Sachverhalts läßt sich die Frage jedoch nicht bejahen, ob bei Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen, die in Ost-Oberschlesien mit der sowjetischen Winteroffensive am 12./14. Januar 1945 einsetzten, in der Person des Klägers, der zu diesem Zeitpunkt bekenntnisfähig war, ein Bekenntnissachverhalt in dem vorbezeichneten Sinne vorgelegen hat.

13

Wie das Berufungsgericht allerdings zutreffend angenommen hat, steht hier dem Vorliegen eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum im maßgebenden Zeitpunkt nicht schon von vornherein entgegen, daß der Kläger seit dem 14. Februar 1945 Angehöriger der polnischen Exilarmee war. Zwar liegt in einem freiwilligen Beitritt zur polnischen Exilarmee regelmäßig ein Bekenntnis zum polnischen Volkstum und damit gegen die Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum (sog. Gegenbekenntnis, vgl. Urteil vom 16. Februar 1993 - BVerwG 9 C 25.92 - BVerwGE 92, 70). Es kann jedoch dahinstehen, ob hier ein solches Gegenbekenntnis des Klägers deshalb zu verneinen ist, weil er nach den Kriegsgefangenenunterlagen nicht als Freiwilliger (Ochotnik), sondern als Einberufener (Poborowy) der polnischen Exilarmee eingegliedert wurde, oder ob es gleichwohl zu bejahen ist, weil möglicherweise dem Schreiben des "Polish Institute and Sikorski Museum" vom 7. Oktober 1987 und dem der Deutschen Botschaft in London vom 29. Februar 1988 entnommen werden könnte, auch aufgrund der Wehrpflicht Einberufene hätten vor ihrer Übernahme in die polnische Exilarmee vor einer polnischen Kommission ihre Loyalität unter Beweis stellen müssen. Ein mit dem Eintritt in die polnische Exilarmee möglicherweise verbundenes Gegenbekenntnis wäre nämlich aus Rechtsgründen unerheblich, weil der Kläger in diese Armee erst am 14. Februar 1945 und damit nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen eingegliedert worden ist, die - wie ausgeführt - bereits mit der sowjetischen Winteroffensive am 12./14. Januar 1945 eingesetzt hatten. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Abwendung vom deutschen Volkstum nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahme für die Eigenschaft als deutscher Volkszugehöriger rechtlich ohne Bedeutung, weil die Verleugnung des deutschen Volkstums nach diesem Zeitpunkt regelmäßig unter dem Druck der Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen erfolgt ist und deshalb dem Ausweisbewerber nicht angelastet werden kann (vgl. z.B. Beschluß vom 5. Februar 1973 - BVerwG 8 B 77.72 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 22; Urteil vom 13. März 1974 - BVerwG 8 C 24.73 - Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 13; Urteil vom 5. November 1991 - BVerwG 9 C 77.90 - (a.a.O. S. 58)). Der Auffassung der Revision, diese Grundsätze seien hier nicht anwendbar, weil sich der Kläger seinerzeit nicht im Vertreibungsgebiet aufgehalten habe, kann nicht gefolgt werden. Wäre dies richtig, müßte auch einem freiwilligen Beitritt zur polnischen Exilarmee vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen von vornherein eine rechtliche Bedeutung abgesprochen werden. Dies ist - wie dargelegt - jedoch nicht der Fall. Vielmehr ist im Urteil vom 16. Februar 1993 - BVerwG 9 C 25.92 - (a.a.O. S. 80) ausgeführt, daß ein Gegenbekenntnis zwar ebenso wie ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum nach § 6 BVFG a.F. "in der Heimat" abgelegt worden sein muß, daß dem aber ein im Ausland vor einer Behörde des Heimatstaates abgelegtes Bekenntnis - wie etwa der freiwillige Beitritt zur polnischen Exilarmee - gleichsteht. Dann aber muß auch die Unterscheidung gelten, ob der Beitritt vor oder nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen erfolgt ist.

14

Steht somit einerseits die damalige Zugehörigkeit des Klägers zur polnischen Exilarmee der Annahme seiner deutschen Volkszugehörigkeit nicht entgegen, so fehlt es andererseits jedoch bisher an hinreichenden Feststellungen, aus denen auf ein Bekenntnis des Klägers zum deutschen Volkstum geschlossen werden kann.

15

Das Berufungsgericht meint, bereits die Tatsache der Umsiedlung spreche für die deutsche Volkszugehörigkeit des Klägers. Dem kann unter den hier vorliegenden Umständen nicht zugestimmt werden. Dabei kann dahinstehen, ob die Teilnahme an der Umsiedlung - wie im Beschluß vom 14. Februar 1978 - BVerwG 3 B 53.76 - (Buchholz 427.3 § 11 LAG Nr. 46) angenommen - lediglich eine gewisse Vermutung für die deutsche Volkszugehörigkeit entfaltet, oder ob in dem Wunsch auf Teilnahme an der Umsiedlung, der nach der hier maßgebenden deutsch-sowjetischen Vereinbarung vom 16. November 1939 mit Vollendung des 14. Lebensjahres selbständig geäußert werden konnte (vgl. Globke, Die Staatsangehörigkeit der Volksdeutschen Umsiedler aus Ost- und Südosteuropa, Zeitschrift für Osteuropäisches Recht, 1943, S. 1, 13), ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum liegt und ob dadurch ein Umsiedlerstatus im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 BVFG begründet worden ist. Im ersten Fall ist nämlich die Vermutung - wie im Beschluß vom 14. Februar 1978 - BVerwG 3 B 53.76 - (a.a.O.) weiter ausgeführt - widerlegt. Denn die Volkszugehörigkeit der Familie des Klägers wurde seinerzeit als ungeklärt angesehen. Die Familie wurde deshalb nicht im erleichterten, von einem Sonderbeauftragten des Reichsministers des Innern bei der Einwandererzentralstelle beschleunigt durchzuführenden Einbürgerungsverfahren (vgl. Runderlaß des Reichsministers des Innern vom 15. April 1940, RMBliV S. 803) eingebürgert, sondern im Wege eines sogenannten Verweisungsbescheids an die zuständige Einbürgerungsbehörde des zukünftigen Niederlassungsorts verwiesen. Im Falle der zweiten Alternative hingegen könnte ein von der Mutter mit Wirkung für den damals noch nicht 14jährigen Kläger durch Meldung zur Umsiedlung abgelegtes Bekenntnis nicht als durch objektive Merkmale bestätigt angesehen werden. Die Umgangssprache in der Familie war bis zur Umsiedlung polnisch. Das Berufungsgericht hat zwar angenommen, die Herkunft der Eltern und die deutschen Sprachkenntnisse der Mutter sprächen für eine deutsche Abstammung des Klägers. Das ist aber nicht zutreffend. In Ost-Oberschlesien, wo die Eltern und Vorfahren des Klägers geboren sind, lebten sowohl Deutsche als auch Polen in ethnischem Sinn. Die Eltern des Klägers können daher ebensogut in ethnischer Hinsicht Polen gewesen sein (vgl. Urteil vom 8. November 1994 - BVerwG 9 C 472.93 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 75). Ebensowenig gibt die Beherrschung der deutschen Sprache durch die Mutter für eine ethnische Abstammung etwas her, zumal die Mutter im Umsiedlungsverfahren angegeben hatte, die Umgangssprache in der Familie sei polnisch gewesen.

16

Auch aus den vom Berufungsgericht bisher für die Zeit nach der Umsiedlung getroffenen Feststellungen läßt sich ein Bekenntnis des Klägers zum deutschen Volkstum nicht herleiten. Dieser hat zwar vorgetragen, er sei seinerzeit mit seinen Eltern in Abteilung 3 der Deutschen Volksliste eingetragen worden. Dafür kann in der Tat seine Einberufung zur Wehrmacht im März 1944 sprechen. Wie im Urteil vom 16. Februar 1993 - BVerwG 9 C 25.92 - (a.a.O.) sowie im Urteil vom 8. November 1994 - BVerwG 9 C 472.93 - (a.a.O.) im einzelnen ausgeführt, kann jedoch angesichts der seinerzeit bestehenden diffusen Kriterien für eine Eintragung in Abt. 3 der Deutschen Volksliste einem Eintrag in diese Abteilung einerseits keine hinreichende Indizwirkung für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum beigemessen werden, und andererseits kann bei in Abt. 3 der Deutschen Volksliste eingetragenen Personen wegen der vielfach ohne oder gegen den Willen der Betroffenen erfolgten Aufnahme aus einem Aufnahmeantrag nicht generell geschlossen werden, daß dieser in dem Bewußtsein und mit dem Willen gestellt worden ist, ausschließlich dem deutschen Volk als einer national geprägten Kulturgemeinschaft anzugehören. Vielmehr muß im Einzelfall nachgewiesen sein, daß der Aufnahmeantrag auf Freiwilligkeit beruht, was hier nicht festgestellt ist. Diese unter Berücksichtigung der Verhältnisse im damaligen "Reichsgau Danzig - Westpreußen" aufgestellten Grundsätze gelten auch für Ost-Oberschlesien. Auch hier wurde die Bevölkerung vielfach unter Druck gesetzt, um das Ziel einer "Eindeutschung" möglichst vieler Personen zu erreichen (vgl. Czeslaw Madajczyk, Die Okkupationspolitik Nazideutschlands in Polen 1939 bis 1945, Kapitel XXIV, Die Germanisierung der polnischen Bevölkerung in den einzelnen eingegliederten Gebieten, S. 499 ff.).

17

Bisher nicht hinreichend durch Tatsachen belegt ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger, der in Grodno die polnische Volksschule besucht und bis zu seinem 14. Lebensjahr nicht oder kaum deutsch gesprochen hat, sei sodann in der Hitlerjugend, während des Landjahres sowie im Reichsarbeitsdienst und in der Wehrmacht unter ausschließlich deutschen Einfluß geraten, so daß er mit Sicherheit deutsch geprägt worden sei und sich im maßgebenden Zeitpunkt zum deutschen Volkstum bekannt habe. Das kann so gewesen sein, muß es aber nicht. In gleicher Weise ist es möglich, daß der Kläger, der aufgrund von Sprache und Erziehung bis zu seinem 14. Lebensjahr durch das polnische Volkstum geprägt war, sein diesbezügliches Bewußtsein beibehalten und sich lediglich äußerlich angepaßt hat, weil dies die Verhältnisse nahelegten. Deshalb kann nicht allgemein unterstellt werden, daß die nationalsozialistischen Bemühungen um Eindeutschung in Ost-Oberschlesien alsbald zum Erfolg geführt haben, wovon selbst Abschnitt B II b der "Allgemeinen Anordnung Nr. 12 C des Reichsführers SS für die Festigung deutschen Volkstums, über die Behandlung der in die Deutsche Volksliste eingetragenen Personen" vom 9. Februar 1942 (abgedruckt bei: von Schenkendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, C 20.1.3.6.2) ausgeht. So berichten Madajczyk (a.a.O. S. 509) und Martin Broszat (Nationalsozialistische Polenpolitik 1939 bis 1945, S. 135) unter Bezugnahme auf einen Polizeibericht der Stapoleitstelle Kattowitz, daß sich zum Wehrdienst Einberufene beim Abtransport zu ihren Garnisonsorten demonstrativ der polnischen Sprache bedienten, polnische Lieder sangen und den Fahneneid mit der Begründung verweigerten, sie wollten sich nicht zum deutschen Volkstum bekennen. Deshalb bedarf es im Einzelfall der Feststellung von Tatsachen, aus denen sich ergibt, daß sich der äußere deutsche Einfluß in der Tat auf das Volkstumsbewußtsein des Betroffenen in der Weise ausgewirkt hat, daß zumindest von einem Bekenntnis zum deutschen Volkstum durch schlüssiges Gesamtverhalten gesprochen werden kann, das durch eines den in § 6 BVFG a.F. bezeichneten Merkmale bestätigt sein muß. Solche Tatsachen sind bisher nicht festgestellt worden. Der Umstand, daß der Kläger bei Kriegsende gute deutsche Sprachkenntnisse gehabt hat, reicht dazu nicht aus. Da der Kläger auch die polnische Sprache beherrscht, ist erforderlich, daß Deutsch die im persönlichen und häuslichen Bereich gegenüber dem Polnischen bevorzugte und ganz überwiegend gebrauchte Sprache gewesen ist (Urteil vom 17. Oktober 1989 - BVerwG 9 C 18.89 - a.a.O.). In dieser Hinsicht fehlt es an Feststellungen. Soweit das Berufungsgericht weiter ausführt, nach den schriftlichen Erklärungen des Herrn J. P. und des Herrn E. P. habe es sich bei der Familie um Deutsche gehandelt, gibt auch diese Feststellung für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum nichts her, weil pauschale Erklärungen, jemand sei Volksdeutscher, ohne Aussagewert sind (Urteil vom 25. Juni 1991 - BVerwG 9 C 22.90 - BVerwGE 88, 312 <322>[BVerwG 25.06.1991 - 9 C 22/90]). Zudem hat Herr P. lediglich erklärt, er kenne den Kläger und seine Familie nur als Deutsche, da sie die deutsche Staatsangehörigkeit besessen hätten, und Herr P. hat sich lediglich dahin geäußert, ihm sei damals schon bekannt gewesen, daß die Familie die deutsche Staatsangehörigkeit besessen habe.

18

Andererseits hat das Berufungsgericht die genannten schriftlichen Erklärungen nicht völlig ausgeschöpft. Sie gehen nämlich über das hinaus, was es ihnen entnommen hat. Herr P. der den Kläger während der Ableistung des Landjahres und 1942 auch seine Familie kennengelernt haben will, hat nämlich erklärt, in der Familie des Klägers sei damals nur deutsch gesprochen worden. Er hat weiter in Übereinstimmung mit Herrn P. der den Kläger nach seinen Angaben bereits 1940 kennengelernt hat, angegeben, er habe sich mit dem Kläger und anderen Schlesiern nach dem Kriege in Tarnowitz sehr oft getroffen, wobei in diesem Freundeskreis trotz Sprachverbots die deutsche Sprache gesprochen und deutsche Sitten gepflegt worden seien. Dies liegt zwar nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen, kann indessen auf ein durch bevorzugten Gebrauch der deutschen Sprache bestätigtes Bekenntnis des Klägers durch schlüssiges Gesamtverhalten vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen hindeuten, weil es jedenfalls nicht als die Regel angesehen werden kann, daß sich ein polnischer Volkszugehöriger in der für Volksdeutsche besonders schwierigen unmittelbaren Nachkriegszeit in einer Weise verhält, wie dies nach den Erklärungen von Herrn P. und Herrn P. geschehen sein soll. Weiterhin stünden deren Erklärungen, sofern sie zutreffen, auch im Falle eines freiwilligen Beitritts des Klägers zur polnischen Exilarmee der von der Revision in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht entgegen, der Kläger habe Polen nicht wegen der - vom Gesetz widerlegbar vermuteten - Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen verlassen. Der Senat hält den Rechtsstreit daher - auch angesichts der vom Prozeßbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung erhobenen "Gegenrüge" - noch nicht für entscheidungsreif und verweist deshalb die Sache an das Berufungsgericht zurück, damit es die Herren P. und P. als Zeugen zu dem Verhalten des Klägers in volkstumsmäßiger Hinsicht und zu seinem Sprachgebrauch in der für die Entwicklung eines Jugendlichen in der Tat überaus wichtigen Zeit von seinem 14. bis 18. Lebensjahr sowie zu seinem Verhalten in der Nachkriegszeit vernehmen kann. Je nach dem Ergebnis der Zeugenvernehmung wird es sich bei der erforderlichen Gesamtwürdigung des Prozeßstoffs allerdings auch mit der Frage befassen müssen, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, daß in den Kriegsgefangenenunterlagen in der Rubrik "Jezyk macierzysty" (Muttersprache) "polska" (polnisch) eingetragen ist, und sich ein entsprechender Eintrag auch in der Rubrik "Narodowosc" findet, ein Wort, das in der in den Verwaltungsakten befindlichen Stellungnahme der Heimatortskartei für Deutsche aus dem Wartheland und Polen mit "Nationalität im ethnischen Sinn" übersetzt wird.

19

Durch die Zurückverweisung erhält das Berufungsgericht zugleich Gelegenheit, gegebenenfalls der bisher offengelassenen Frage nachzugehen, ob der Kläger in der hier maßgebenden Zeit die deutsche Staatsangehörigkeit nach der Vorschrift des § 16 Abs. 2 RuStAG in ihrer damaligen Fassung erworben hat, zufolge der sich die Einbürgerung eines Mannes, sofern nicht in der Urkunde ein Vorbehalt gemacht worden war, zugleich auf die Ehefrau und diejenigen Kinder erstreckte, deren gesetzliche Vertretung dem Eingebürgerten kraft elterlicher Gewalt zustand. Es ist nicht von vornherein auszuschließen, daß der Vater des Klägers, der nach dem Ausweis des Bahnbetriebswerks Tarnowitz vom 23. Juni 1942 als Reservelokführer im Dienst der Deutschen Reichsbahn stand, seinerzeit eingebürgert worden war. Ein diesbezüglicher Schluß könnte dann gezogen werden, wenn er als Beamter bei der Reichsbahn tätig war. Seit dem Inkrafttreten des Deutschen Beamtengesetzes (DBG) vom 26. Januar 1937 (RGBl I S. 39), das aufgrund der "Verordnung über die Einführung reichsrechtlicher Vorschriften des Beamtenrechts und des Besoldungsrechts in den eingegliederten Ostgebieten" vom 24. Dezember 1939 (RGBl I S. 2489) mit Wirkung vom 1. November 1939 auch in Ost-Oberschlesien galt, konnte nämlich nur ein Reichsbürger Beamter werden (§ 26 DBG); § 15 Abs. 1 RuStAG (Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit als Folge einer Beamtenernennung) galt seitdem nicht mehr. Es ist freilich zweifelhaft, ob der Vater des Klägers die Voraussetzungen für einen Erwerb des Reichsbürgerrechts und damit für eine Ernennung zum Beamten erfüllte. Nach der Verordnung zur Durchführung des Deutschen Beamtengesetzes vom 29. Juni 1937 (RGBl I S. 669) mit nachfolgenden Änderungen, die ebenfalls in Ost-Oberschlesien galt, war bis zum Erlaß weiterer Rechtsvorschriften über den Reichsbürgerbrief (vgl. dazu das Reichsbürgergesetz vom 15. September 1935 - RGBl I S. 1146) der Besitz des vorläufigen Reichsbürgerrechts für eine Ernennung ausreichend. Nach § 1 der Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14. November 1935 (RGBl I S. 1333) galten vorläufig als Reichsbürger diejenigen Staatsangehörigen "deutschen oder artverwandten Blutes", die bei Inkrafttreten des Reichsbürgergesetzes das Reichstagswahlrecht besessen hatten, eine Voraussetzung, die der Vater des Klägers zwangsläufig nicht erfüllen konnte. Indessen konnten nach § 3 dieser Verordnung sowie nach § 26 Abs. 2 DBG für eine Beamtenernennung Ausnahmen von dem zusätzlich zur deutschen Staatsangehörigkeit erforderlichen Besitz des Reichstagswahlrechts im Jahr 1935 gemacht werden. Deshalb ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, daß der Vater trotz Fehlens dieses qualifizierenden Merkmals nach Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung zum Beamten ernannt worden ist. Andererseits ist dies kaum denkbar, sofern er - wie der Kläger vorgetragen hat - in Abt. 3 der Deutschen Volksliste eingetragen gewesen sein sollte. Nach Abschnitt B III 3 der erwähnten "Allgemeinen Anordnung Nr. 12 C des Reichsführers SS für die Festigung deutschen Volkstums, über die Behandlung der in die Deutsche Volksliste eingetragenen Personen" vom 9. Februar 1942 durften Angehörige der Abt. 3 der Deutschen Volksliste nicht in ein Beamtenverhältnis übernommen werden. Das spricht dafür, daß der Vater lediglich in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis bei der Deutschen Reichsbahn stand. Eine diesbezügliche Klärung könnte unter Umständen durch Auswertung der nunmehr verfügbaren, früher beim Ministerium für Verkehrswesen der DDR befindlichen Unterlagen (vgl. dazu den Schriftwechsel der Beklagten mit der Bundesbahndirektion Hamburg, Bl. 53 und 73 der Verwaltungakte) oder durch eine allgemeine Auskunft über die Rechtsverhältnisse der seinerzeit in Ost-Oberschlesien bei der Reichsbahn beschäftigten "Umsiedler" erreicht werden.

20

Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.

Seebass
Dr. Bender
Dawin
Dr. Henkel
Hund