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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.11.1994, Az.: BVerwG 9 B 444.94

Antrag auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises; Vorliegen einer deutschen Volkszugehörigkeit; Bekenntnis zum deutschen Volkstum; Deutsche Sprache als Muttersprache oder bevorzugte Umgangssprache

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.11.1994
Aktenzeichen
BVerwG 9 B 444.94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 21760
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 24.09.1992 - AZ: 5 A 16/90
OVG Niedersachsen - 20.04.1994 - AZ: 13 L 6105/92
nachfolgend
BVerwG - 08.08.1995 - AZ: BVerwG 9 C 292.94

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 11. November 1994 durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bender und Dawin
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 20. April 1994 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 VwGO zuzulassen.

2

Das Berufungsgericht hat angenommen, bereits die Tatsache der Umsiedlung spreche für das Deutschtum der - seinerzeit wegen ungeklärter Volkstumsverhältnisse an die zuständige Einbürgerungsbehörde des zukünftigen Wohnorts verwiesenen - Familie des Klägers. Es weicht damit von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 1978 - BVerwG 3 B 53.76 - (Buchholz 427.3 § 11 LAG Nr. 46) ab, nach der die Teilnahme an einer Umsiedlung für sich gesehen nicht zur Glaubhaftmachung der deutschen Volkszugehörigkeit ausreicht, sondern allenfalls eine gewisse Vermutung in dieser Richtung entfaltet, die durch einen sogenannten Verweisungsbescheid jedoch entkräftet wird.

3

Das Berufungsgericht hat ferner angenommen, der Kläger, der bis zu seinem 14. Lebensjahr der deutschen Sprache nicht mächtig war, sei durch das von ihm abgeleistete Landjahr, durch seinen Einsatz im Reichsarbeitsdienst und in der Wehrmacht zum Deutschtum geprägt worden. Es hat dies daraus hergeleitet, daß der Kläger bei Kriegsende - auch - deutsch gesprochen habe und nach den Erklärungen zweier Auskunftspersonen Volksdeutscher gewesen sei. Damit weicht das Berufungsgericht von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 1989 - BVerwG 9 C 18.89 - (Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 62) ab, nach der die Beherrschung der deutschen Sprache für sich allein kein Indiz für eine deutsche Volkszugehörigkeit darstellt, sondern die deutsche Sprache die Muttersprache oder zumindest die im persönlichen und häuslichen Bereich gegenüber der Landessprache bevorzugte und ganz überwiegend gebrauchte Sprache gewesen sein muß. Das Berufungsgericht weicht weiterhin von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni 1991 - BVerwG 9 C 22.90 - (BVerwGE 88, 312, <322>) ab, nach der pauschale Erklärungen, jemand sei deutscher Volkszugehöriger, ohne Aussagewert sind.

4

Schließlich hat das Berufungsgericht angenommen, die Herkunft der Eltern des Klägers aus Ost-Oberschlesien spreche für dessen deutsche Abstammung. Im Hinblick darauf, daß in Ost-Oberschlesien im Jahr 1926 sowohl Polen als auch Deutsche lebten, macht die Beschwerde zu Recht geltend, daß in dieser Folgerung ein als Verfahrensfehler einzustufender Denkfehler liegt (vgl. Urteil vom 19. Januar 1990 - BVerwG 4 C 28.89 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 225).

5

Auf den genannten Abweichungen sowie den Verfahrensfehler beruht das angegriffene Urteil.

Seebass
Dr. Bender
Dawin