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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.02.1978, Az.: BVerwG 3 B 53.76

Deutsche Volkszugehörigkeit; Umsiedlung; Verweisungsbescheid

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.02.1978
Aktenzeichen
BVerwG 3 B 53.76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 11109
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Ansbach - 08.01.1976 - AZ: 7454-IV/72

Fundstelle

  • Buchholz 427.3 § 11 LAG Nr 46

Amtlicher Leitsatz

Die Teilnahme an der Umsiedlung reicht für sich gesehen zur Glaubhaftmachung der deutschen Volkszugehörigkeit nicht aus; sie begründet allenfalls eine gewisse Vermutung in dieser Richtung, die durch einen sogenannten Verweisungsbescheid jedoch erschüttert wird.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Februar 1978
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Sigulla und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ansbach in seinem Urteil vom 8. Januar 1976, die Revision nicht zuzulassen, wird zurückgewiesen.

Die Klägerin tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist nicht begründet.

2

1.

Der Prüfung des Bundesverwaltungsgerichts unterliegen nur die innerhalb der gesetzlichen Beschwerdefrist von einem Monat (§ 132 Abs. 3 Satz 1 VwGO) geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision. Die mit Schriftsätzen vom 6. Oktober 1976, 15. November 1976 und 2. Dezember 1976 nachgeschobenen Zulassungsgründe (angebliche Verletzungen der gerichtlichen Aufklärungspflicht) sind verspätet vorgebracht, weil die Beschwerdefrist bereits am 3. Mai 1976 abgelaufen war. Nur ergänzend ist deshalb darauf hinzuweisen, daß im übrigen die erst im Beschwerdeverfahren neu eingeführten Beweismittel auch nicht geeignet wären, eine angebliche Verletzung der Aufklärungspflicht durch das Verwaltungsgericht darzutun.

3

2.

Die danach allein zu prüfende Beschwerdeschrift legt keinen durchschlagenden Grund für die Zulassung der Revision dar. Die Beschwerdeschrift erschöpft sich weitgehend darin, daß der vom Verwaltungsgericht aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (§ 108 Abs. 1 VwGO, Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) die eigene Überzeugung der Kläger entgegengesetzt wird, der unmittelbar Geschädigte sei doch deutscher Volkszugehöriger gewesen. Damit werden nicht einmal substantiiert Mängel der Beweiswürdigung geltend gemacht, ganz abgesehen davon, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Beweiswürdigung revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen ist, so daß die Geltendmachung von Mängeln der Beweiswürdigung nicht zur Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) führen kann. Daß der Sacheim fraglichen Zusammenhang rechtsgrundsätzliche Bedeutung zukomme (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) oder das angefochtene Urteil insoweit von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweiche (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), ist nicht dargelegt.

4

3.

Der Rechtssache kommt auch nicht die mit der Beschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu.

5

a)

Eine "unrichtige Anwendung gesetzlicher Bestimmungen" kann für sich allein nicht zur Zulassung der Revision führen, wenn die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 VwGO nicht dargelegt sind. Die unbeschränkte Prüfung des angefochtenen Urteils auf Übereinstimmung mit dem materiellen Recht ist nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens; vielmehr findet eine solche Prüfung nur nach Zulassung der Revision im Revisionsverfahren oder bei der zulassungsfreien Verfahrensrevision (§ 339 Abs. 1 LAG,§ 190 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) unter den Voraussetzungen des§ 132 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 VwGO statt (§ 137 Abs. 3 Satz 1 VwGO).

6

b)

Im übrigen werden in der Beschwerdeschrift zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung wiederum nur Umstände angeführt, die nach Auffassung der Kläger zur Anerkennung des unmittelbar Geschädigten als deutscher Volkszugehöriger hätten führen müssen. Das sind jedoch Fragen des Einzelfalles; es ist insoweit nicht ersichtlich, welche richtunggebende Bedeutung die im vorliegenden Fall zu treffende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts für die Rechtsprechung allgemein haben sollte.

7

c)

Auch hinsichtlich des sogenannten "Verweisungsbescheides", der nach den (auf einer Auskunft des Document Center Berlin beruhenden) tatsächlichen Feststellung des Verwaltungsgerichts dem unmittelbar Geschädigten nach dessen Umsiedlung im März 1941 von Litauen nach dem damaligen Litzmannstadt erteilt worden ist, wird keine konkrete Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung dargelegt, die klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig wäre. Das Verwaltungsgericht hat im übrigen diesen "Verweisungsbescheid" nur als einen von zahlreichen, in seiner Entscheidung zu berücksichtigenden Umständen gewertet, die für und wider die deutsche Volkszugehörigkeit des unmittelbar Geschädigten sprechen könnten (§ 11 Abs. 2 Nr. 2 LAG, § 6 BVFG). Es ist zunächst, ersichtlich ohne Rechtsfehler, davon ausgegangen, daß die Tatsache der Teilnahme an der Umsiedlung allein nicht schon für die Glaubhaftmachung der deutschen Volkszugehörigkeit ausreiche, sondern daß allenfalls eine gewisse Vermutung in dieser Richtung bestehe. Das hat es mit der unangegriffenen Feststellung belegt, daß angesichts der Verhältnisse in Litauen nach Einbeziehung dieses Staates in die UdSSR auch Personen nichtdeutscher Volkszugehörigkeit an der Umsiedlung interessiert gewesen seien und daß auch tatsächlich mehr Personen umgesiedelt worden seien, als Deutsche in Litauen zuvor statistisch erfaßt gewesen seien. Die bei der Umsiedlung zunächst nur grobe Prüfung sei später verfeinert nachgeholt worden, wobei in Zweifelsfällen der sogenannte "Verweisungsbescheid" erteilt worden sei. Da ein solcher hier vorgelegen habe, sei die durch die Umsiedlung begründete Vermutung für die deutsche Volkszugehörigkeit erschüttert, so daß nunmehr nach den von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten allgemeinen Maßstäben die deutsche Volkszugehörigkeit zu prüfen sei. Daß diese Prüfung ein für die Kläger ungünstiges Ergebnis hatte, betrifft allein die Umstände dieses Einzelfalles, nicht aber eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.

8

d)

Die Behauptung der Kläger, der Verweisungsbescheid sei dem Betroffenen seinerzeit weder zugegangen noch bekannt geworden, wirft gleichfalls keine rechtsgrundsätzliche Frage auf. Es geht hier nicht um die Frage, ob der Verweisungsbescheid seinerzeit dem Betroffenen gegenüber als Verwaltungsakt wirksam ergangen ist; vielmehr hat das Verwaltungsgericht diesen Bescheid als einen Umstand von vielen nur dahin gewürdigt, daß jedenfalls für die damals zuständigen Stellen die deutsche Volkszugehörigkeit des Betroffenen (unmittelbar Geschädigten) zweifelhaft gewesen sei.

9

4.

Soweit mit sehr allgemeinen Wendungen Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1,§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gerügt wird, fehlt es schon an der erforderlichen Darlegung von Tatsachen, die den angeblichen Mangel ergeben sollen. Da, wie das Verwaltungsgericht festgestellt hat, die Kläger keine weiteren Tatsachen angeführt haben, aus denen auf die deutsche Volkszugehörigkeit des unmittelbar Geschädigten geschlossen werden könnte, ist weder dargetan noch ersichtlich, in welcher Richtung und mit welchen Beweismitteln das Verwaltungsgericht weitere Feststellungen hätte treffen sollen.

10

5.

Bei der Rüge, das Verwaltungsgericht hätte berücksichtigen müssen, daß der unmittelbar Geschädigte seinen Sohn in Litzmannstadt eine deutsche Schule habe besuchen lassen, handelt es sich nicht, wie geltend gemacht wird, um eine Frage der Sachaufklärung, sondern wiederum um die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Hier ist im übrigen - wie nur ergänzend erwähnt wird, weil es rechtlich darauf nicht mehr ankommt - ein Rechtsfehler nicht ersichtlich. Denn da das Verwaltungsgericht richtig davon ausgeht, nur das Bekenntnis zum deutschen Volkstum in der Heimat des unmittelbar Geschädigten sei ausschlaggebend, kann es nicht darauf ankommen, wie sich der unmittelbar Geschädigte nach seiner Umsiedlung verhalten hat. Im übrigen war - nach Teilnahme an einer deutschen Umsiedlungsmaßnahme - eine Anpassung an die 1941 (seit damals zwei Jahren) in der dem deutschen Machtbereich eingegliederten Stadt Litzmannstadt (Lodz) herrschenden Verhältnisse so zwangsläufig, daß der geltend gemachte Schulbesuch eines Sohnes des unmittelbar Geschädigten nicht geeignet wäre, ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum glaubhaft zu machen.

11

6.

Da nach alledem die Beschwerde erfolglos bleiben muß, haben die Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 154 Abs. 2 VwGO zu tragen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Prof. Dr. Dodenhoff
Sigulla
Schmidt