Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.06.1995, Az.: BVerwG 1 D 37.94
Dienstvergehen eines Postbeamten durch Entnahme von Geldern aus dem Bargeldbestand der Wertstelle zu privaten Zwecken; Milderung der Maßnahme duch die freiwillige Offenbarung des durch den privaten Verbrauch dienstlich anvertrauten Geldes entstandenen Schadens vor Entdeckung der Tat; Offenbarung durch Einlage eines unterschriebenen, jedoch nicht mit einem Datum versehenen Auszahlungsscheins in die Kasse; Absicht einer nur vorübergehenden Nutzung des amtlich anvertrauten Geldes; Dienstgradherabsetzung als Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung eines gerade erst zuvor eingestellten Disziplinarverfahrens
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.06.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 37.94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 29976
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 07.04.1994 - AZ: XIV VL 2/94
Rechtsgrundlagen
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 13. Juni 1995,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller, ferner
Technischer Bundesbahnoberamtsrat Karl-Heinz Kuper, Posthauptsekretär Hans Peter Burkhart als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XIV -... -, vom 7. April 1994 im Disziplinarmaß aufgehoben.
Der Postsekretär ... wird in das Amt eines Postassistenten, Besoldungsgruppe A 5 BBesG, versetzt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen haben der Bund und der Beamte je zur Hälfte zu tragen.
Gründe
I.
1.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er
als eingesetzter Wertstellenbeamter beim Postamt B. W. am 1.10.1992 aus dem ihm amtlich anvertrauten festen Bargeldbestand in Höhe von 1.000 DM 700 DM entnommen und für eigene Zwecke verwendet hat.
Aufgrund dieses Sachverhalts ist der Beamte durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts B. W. vom 15. Juni 1993 - 112 Js 554.1/93 Ds - wegen Untreue zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 60 DM verurteilt worden.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat mit Urteil vom 7. April 1994 entschieden, daß die jeweiligen Dienstbezüge des Beamten auf die Dauer von 36 Monaten um 1/25 gekürzt werden. Es ist von folgenden Feststellungen in dem Strafurteil des Amtsgerichts B. W. vom 15. Juni 1993 ausgegangen:
"... Am Donnerstag, dem 1.10.1982 (richtig: 1992), hatte der Angeklagte (das ist der Beamte, erg.) Dienst von 13.00 Uhr bis 20.15 Uhr. Er entnahm während dieser Dienstzeit dem festen Bargeldbestand der Wertstelle einen Betrag von 700,00 DM und verbrauchte den Betrag für eigene Zwecke. Dem restlichen Bargeldbestand legte er einen Auszahlungsschein über 700,00 DM, ausgestellt zu Lasten seines Postgirokontos bei, der ohne Angabe des Datums von ihm unterschrieben war.
Obwohl der Angeklagte spätestens am Montagmittag, dem 5.10.1992, von seinem Arbeitskollegen Wilhelm B. auf den fehlenden Betrag von 700,00 DM in der Kasse angesprochen wurde, ersetzte er den Betrag nicht sogleich. Es bedurfte noch mehrerer Aufforderungen anderer Arbeitskollegen, bis der Angeklagte schließlich am Nachmittag des 8.10.1992 die fehlenden 700,00 DM bar in die Kasse legte und den Auszahlungsschein wieder an sich nahm ...
Die Einlassung des Angeklagten, den Geldbetrag habe er nur kurzzeitig und nur deshalb aus der Kasse der Wertstelle entnommen, weil ihn seine Lebensgefährtin, die Zeugin K. am Abend des 1.10.1992 angerufen und gebeten hatte, 700,00 DM für einen am nächsten Morgen benötigten Einkauf mitzubringen, vermag den Angeklagten in keiner Weise zu entlasten ...
Mit der Entnahme des Geldbetrages war auch eine akute Gefährdung eingetreten, denn der Angeklagte ist beachtlich verschuldet. Dem Gericht wurden Mitteilungen der Postbesoldungskasse über Vorpfändungen vorgelegt, die per 5.10.1992 sich auf knapp 12.000,00 DM beliefen.
Unerheblich und andererseits auch unglaubhaft ist die Einlassung des Angeklagten, die 700,00 DM ab Montag (5.10.92) stets bei sich gehabt zu haben, lediglich vergessen zu haben, sie in die Kasse der Wertstelle zurückzulegen."
Das Bundesdiziplinargericht hat das strafgerichtlich bindend festgestellte Verhalten des Beamten (§ 18 Abs. 1 Satz 1 BDO) als Verstoß gegen die ihm nach § 54 Sätze 2 und 3 sowie § 55 Satz 2 BBG obliegenden Pflichten und als Dienstvergehen nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewürdigt. Von der an sich gebotenen disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme hat es abgesehen, da der Milderungsgrund der freiwilligen Offenbarung der Tat vor deren Entdeckung gegeben sei. Da der Zugriff auf amtlich anvertrautes Geld nach der unwiderlegten Einlassung des Beamten von vornherein nur auf einen nach wenigen Tagen bemessenen Zeitraum angelegt gewesen und die Offenbarung in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Geldentnahme erfolgt sei, sei keine Degradierung erforderlich, sondern reiche eine Gehaltskürzung von längerer Dauer - hier: auf 36 Monate - aus. Der Verhängung einer Gehaltskürzung stehe § 14 BDO nicht entgegen.
3.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat gegen das Urteil des Bundesdiziplinargerichts rechtzeitig Berufung eingelegt und beantragt, den Beamten aus dem Dienst zu entfernen. Die Berufung wird im wesentlichen damit begründet, daß entgegen der Auffassung des Bundesdisziplinargerichts der Milderungsgrund der freiwilligen Offenbarung des Schadens nicht gegeben sei. Für diesen Milderungsgrund könne die Unterrichtung des die Kasse übernehmenden Beamten durch die Einlage des Auszahlungsscheins nicht ausreichen. Mit der Einlage des Auszahlungsscheins in die Kasse sei vielmehr gerade bezweckt, den Kollegen davon abzuhalten, den sonst unerklärlichen Kassenfehlbestand weiterzumelden. Darüber hinaus wäre eine solche Offenbarung nicht vollständig. Durch das Fehlen des Datums mangele es an einem wichtigen Umstand, nämlich der genauen zeitlichen Eingrenzung der Entnahme. Zweifelhaft sei auch, ob der Beamte angesichts des überzogenen Kontos überhaupt zu einem baldigen Schadensausgleich in der Lage gewesen sei. Die Rückzahlung des Betrages sei erst nach einer Woche und nach mehreren Aufforderungen der Kollegen erfolgt. Würden die Voraussetzungen des Milderungsgrundes bejaht werden, sei eine Dienstgradherabsetzung als verwirkte Regelmaßnahme unumgänglich.
II.
Die Berufung hat teilweise Erfolg. Sie führt zur Versetzung des Beamten in das Amt eines Postassistenten (Besoldungsgruppe A 5 BBesG).
Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt, da der Bundesdisziplinaranwalt sich allein gegen den vom Bundesdisziplinargericht angenommenen Milderungsgrund wendet. Der Senat ist deshalb an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts sowie an die vorgenommene disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen gebunden. Er hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.
1.
Der festgestellte Zugriff auf amtlich anvertrautes Geld, das als fester Bargeldbestand dazu dienen sollte, nach Schließung der übrigen Kassen Auszahlungen auf telegrafische Postanweisungen zu ermöglichen, hat erhebliches Gewicht. Ein Beamter, der unberechtigt amtlich anvertrautes Geld zum Zweck privater Nutzung seinem Dienstherrn - sei es auch nur vorübergehend - vorenthält, begeht ein schweres Dienstvergehen im Kernbereich der ihm obliegenden Dienstpflichten. Eine solche Pflichtverletzung zerstört regelmäßig das für die Fortdauer des Beamtenverhältnisses notwendige Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit des Beamten. Die Post ist auf die absolute Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten beim Umgang mit amtlich anvertrauten Geldern angewiesen. Eine lückenlose Kontrolle der Beamten ist nicht möglich und muß weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden. Wer diese für den geordneten Ablauf der Verwaltung unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, kann regelmäßig nicht Beamter bleiben (stRspr, z.B. Urteil vom 21. September 1993 - BVerwG 1 D 39.92 - <BVerwG DokBer B 1994, 7 = ZBR 1994, 81>).
2.
Die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses kann in einem solchen Fall nur in Betracht kommen, wenn in der Rechtsprechung anerkannte Milderungsgründe die Annahme rechtfertigen, der Beamte habe das in ihn gesetzte Vertrauen seiner Vorgesetzten und der Allgemeinheit nicht endgültig verloren.
Nach der Rechtsprechung des Senats läßt die freiwillige, auch nicht durch Furcht vor Entdeckung bestimmte vollständige und vorbehaltlose Offenbarung des durch den privaten Verbrauch dienstlich anvertrauten Geldes dem Dienstherrn zugefügten materiellen Schadens vor Entdeckung der Tat ausnahmsweise die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses zu (Urteil vom 21. September 1993, a.a.O. m.w.N.). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt. Nach den bindenden Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts entnahm der Beamte dem Bargeldbestand der Wertstelle 700 DM und legte dafür einen Auszahlungsschein in die im Tresor der Wertstelle befindliche Kasse. Der Auszahlungsschein war zu Lasten des Postgirokontos des Beamten ausgestellt und von diesem unterschrieben worden. Damit hat der Beamte die Entnahme des Bargelds in Höhe von 700 DM im Sinne dieses Milderungsgrundes vollständig und vorbehaltlos offenbart. Wie der Senat im Urteil vom 23. April 1991 - BVerwG 1 D 57.90 - (BVerwG DokBer B 1991, 221) ausgeführt hat, bestimmt es sich nach dem zu schützenden Rechtsgut, was für die Annahme des Milderungsgrundes als vollständige und vorbehaltlose Offenbarung anzusehen ist. Das Rechtsgut besteht in der Vollständigkeit des Bestandes der amtlichen Kasse und dem einwandfreien Nachweis dieses Bestandes. Wenn der Dienstherr weiß, daß ein bestimmter Fehlbestand besteht und wer der dafür Verantwortliche ist, hat er es in der Hand, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Dadurch daß der Beamte den Auszahlungsschein zu dem - restlichen - Bargeld legte, hat er den Fehlbetrag und seine Verantwortlichkeit hierfür offengelegt.
a)
Eine vollständige und vorbehaltlose Offenbarung scheidet nicht deshalb aus, weil der Beamte auf dem Auszahlungsschein kein Datum angegeben hat. Die Auffassung des Bundesdisziplinaranwalts, daß zur Vollständigkeit der Offenbarung auch die genaue zeitliche Eingrenzung der Entnahme gehöre, überzeugt nicht. Für die Beurteilung der Frage, ob dem Beamten aufgrund des nach der Tat gezeigten Verhaltens noch ein Rest an Vertrauen entgegengebracht werden kann, kommt es nicht auf die Einhaltung der Prinzipien der Kassenwahrheit und -klarheit an, denen ein (Schalter-)Beamter bei der Führung der Kasse Rechnung zu tragen hat. Maßgebend ist vielmehr eine Beurteilung der Persönlichkeit des Beamten, an die keine überzogenen Anforderungen zu stellen sind, um nicht die "Abkehr" von der Tat durch deren Offenbarung zu erschweren. Der Milderungsgrund der Offenbarung des Schadens vor Tatentdeckung ist dem Milderungsgrund der Wiedergutmachung nachgebildet (vgl. Urteil vom 9. Mai 1990 - BVerwG 1 D 81.89 - <BVerwGE 86, 283 [BVerwG 09.05.1990 - 1 D 81/89]>), für den allein die Tatsache des Schadensausgleichs vor Tatentdeckung den Ausschlag gibt, ohne daß der Täter zusätzlich darlegen muß, an welchem Tag der Zugriff auf das Geld erfolgt ist. Dementsprechend hat der Senat sogar in der - recht allgemein gehaltenen - Meldung eines Beamten, die Ursache des Fehlbetrages sei bekannt und er sei bereit, den Kassenfehlbetrag zu erstatten, eine vollständige Offenbarung des Sachverhalts gesehen (Urteil vom 23. April 1991, a.a.O.).
b)
Dem Milderungsgrund steht ferner nicht entgegen, daß die Offenbarung nicht unmittelbar gegenüber Vorgesetzten erfolgte. Wie der Senat bereits mit Urteil vom 21. September 1993 (a.a.O.) entschieden hat, ist es nicht Voraussetzung des Milderungsgrundes, daß der Beamte sein Verhalten unmittelbar gegenüber Vorgesetzten offenlegt. Zwar hat der Senat in diesem Urteil die Auffassung vertreten, daß es auf die Umstände des Einzelfalles ankommt. So kann insbesondere dann, wenn der Beamte durch Absprachen oder sonstige Vorkehrungen Vorsorge getroffen hat, daß der übernehmende Beamte sein Wissen nicht an Vorgesetzte weitergibt, nicht von einer Offenbarung ausgegangen werden. Solche Vorkehrungen hat der Beamte jedoch im vorliegenden Fall nicht getroffen. Vielmehr hat er den Auszahlungsschein zu dem restlichen Bargeldbestand gelegt. Insoweit mußte er damit rechnen, daß der übernehmende Beamte den Vorgesetzten informiert, was schließlich, wenn auch erst nach mehreren Tagen, geschehen ist. Auch mußte sich der Beamte der Gefahr einer unvermuteten Prüfung der Wertstelle bewußt sein (im Ergebnis ebenso Urteile vom 21. September 1993, a.a.O. und vom 22. November 1993 - BVerwG 1 D 57.92 - <BVerwG DokBer B 1994, 49 = DÖD 1994, 159>).
Der Annahme des Milderungsgrundes steht auch nicht entgegen, daß offenbar der Bargeldbestand in der Wertstelle nicht immer von dem übernehmenden Beamten nachgeprüft wurde, wie sich insbesondere aus der Aussage des Zeugen W. ergibt. Der Auszahlungsschein ist erst am 4. Oktober 1992 dem Zeugen B. aufgefallen. Dies würde jedoch den Milderungsgrund der Offenbarung nur dann ausschließen, wenn dem Beamten nachgewiesen werden könnte, daß er auf das unterlassen einer Prüfung des Bargeldbestandes vertraut hätte, also gerade nicht die Geldentnahme offenlegen wollte. Hierfür sind aber keine ausreichenden Anhaltspunkte ersichtlich.
c)
Auch die weiteren Voraussetzungen des Milderungsgrundes sind gegeben. Aufgrund der Offenbarung seines Verhaltens ist von der Absicht einer nur vorübergehenden Nutzung des amtlich anvertrautes Geldes auszugehen. Angesichts der Rückzahlung des Geldes innerhalb eines Zeitraums von einer Woche bestehen auch keine Zweifel an der Fähigkeit des Beamten zum alsbaldigen Schadensausgleichs (vgl. auch Urteil vom 6. September 1994 - BVerwG 1 D 18.94 - <BVerwG DokBer B 1995, 35>). Auch hat der Beamte keine zusätzliche Verfehlung mit erheblichem Eigengewicht begangen, die den Milderungsgrund ausschließen würde (vgl. Urteil vom 16. März 1994 - BVerwG 1 D 17.93 - <BVerwG DokBer B 1994, 189>).
3.
Entgegen der Auffassung des Bundesdisziplinargerichts ist im vorliegenden Fall eine Dienstgradherabsetzung geboten. Die vom Bundesdisziplinargericht genannten Umstände rechtfertigen es nicht, von der bei Vorliegen des Milderungsgrundes als Regel in Betracht kommenden Dienstgradherabsetzung abzusehen. Ein Absehen von der Dienstgradherabsetzung als zweitschwerster Disziplinarmaßnahme kann nach der Rechtsprechung des Senats insbesondere dann gerechtfertigt sein, wenn mehrere Milderungsgründe zusammentreffen oder über die Verwirklichung der Voraussetzungen eines Milderungsgrundes hinaus besondere Umstände vorliegen, die sich von anderen Fällen einer Maßnahmemilderung deutlich abheben (Urteil vom 25. Februar 1992 - BVerwG 1 D 37.91 - <BVerwG DokBer B 1992, 163>). Dies ist hier nicht der Fall. Gegen eine weitere Maßnahmemilderung spricht insbesondere, daß der Beamte den Zugriff auf das Geld vorgenommen hat, obwohl gerade zuvor ein gegen ihn eingeleitetes Disziplinarverfahren eingestellt worden ist. Die Einstellungsverfügung des Amtsvorstehers des Postamts F. vom 25. September 1992 in dem Disziplinarverfahren wegen der zweckfremden Verwendung der Beihilfe ist dem Beamten am 26. September 1992 zugestellt worden. In der Einstellungsverfügung ist ausdrücklich festgestellt worden, daß der Beamte sich eines Dienstvergehens schuldig gemacht hat und nur in Anbetracht der besonderen Umstände von der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme abgesehen wird. Trotz dieser Feststellung, die ihm hätte eine Warnung sein müssen, hat er nur wenige Tage später erneut ein Dienstvergehen begangen. Auch spricht gegen eine weitere Maßnahmemilderung, daß der Beamte mehrfach von Kollegen und Vorgesetzten angesprochen werden mußte, bis er den entnommenen Geldbetrag wieder zurückgezahlt hat. So haben ihn am 5. Oktober 1992 die Zeugen W. und B. und am 6. oder 7. Oktober 1992 der Zeuge H. darauf aufmerksam gemacht, daß sich noch der Auszahlungsschein bei dem Bargeldbestand befindet. Er hat dies auch als Aufforderung zur Zurückzahlung des Geldbetrages verstanden, wie sich aus seiner Äußerung gegenüber des Zeugen B. ergibt, daß er dies erledigen werde. Angesichts der Aufforderungen, insbesondere durch die Zeugen W. und B. am 5. Oktober 1992, ist seine Einlassung, er habe die frühere Rückzahlung des Geldes vergessen, unglaubhaft. Zumindest zeigt es einen erheblichen Mangel an Pflichtbewußtsein, wenn der Beamte nach einer rechtswidrigen Zueignung amtlich anvertrauten Geldes und entsprechenden Hinweisen von Kollegen eine frühere Rückzahlung des Geldbetrages einfach "vergißt".
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 2, § 115 Abs. 5 Satz 1 BDO.
Gödel
Dr. H. Müller