Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.05.1995, Az.: BVerwG 1 B 222/93
Kriterien für die richterlichen Kontrolle von (untergesetzlichen) Normen; Annahme normativen Ermessens auf Seiten der Rechtsetzungsorgane; Notwendigkeit einer Begründung seiner Entscheidung durch den Normgesetzgeber; Bindungswirkung einer einmal getroffenen Ermessensentscheidung; Bedingungen für die Festsetzung von Beiträgen der Handwerkskammer; Umfang des beitragsrechtlichen Vorteilsbegriffs, des Äquivalenzprinzips und des Gleichheitssatzes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.05.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 222/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 13391
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 15.09.1993 - AZ: 25 A 1975/92
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- GewA 1995, 425
Amtlicher Leitsatz
Zur Überprüfung des Sonderbeitrages der Mitglieder von Handwerkskammern für die Finanzierung der überbetrieblichen Ausbildung.
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 3. Mai 1995
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer und
die Richter Dr. Mallmann und Groepper
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. September 1993 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 910 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde bleibt erfolglos.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muß in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Berufungsurteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Die Prüfung des Senats ist demgemäß auf fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe beschränkt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Die Klägerin beruft sich allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche und revisibles Recht betreffende Frage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt zudem, daß die grundsätzliche Bedeutung dargelegt wird. Dies erfordert die Bezeichnung einer für die Revisionsentscheidung erheblichen Frage des revisiblen Rechts und einen Hinweis auf den Grund, der die Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die danach erforderlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Grundsatzrevision sind nicht erfüllt.
1.
Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, "welche Grundlagen den Entscheidungs- und Prüfungsorganen vorliegen müssen, um eine rechtsstaatliche Gesetzmäßigkeitsprüfung vornehmen zu können". Sie knüpft damit an Ausführungen des Verwaltungsgerichts an, das angenommen hat, die Festlegung der Beitragssätze in der "Änderungsanlage 2", in der die Höhe des Sonderbeitrages der Kammermitglieder für die Finanzierung der überbetrieblichen Ausbildung geregelt ist, sei ermessensfehlerhaft und daher unwirksam, weil der hierfür zuständigen Vollversammlung der Beklagten eine schriftliche Kalkulation nicht vorgelegen habe und die wesentlichen Kalkulationsgrundlagen nicht erläutert worden seien. Aus denselben Gründen sei auch die Wirksamkeit der aufsichtsbehördlichen Genehmigung der "Änderungsanläge 2" zumindest zweifelhaft. Die aufgeworfene Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß es bei der richterlichen Kontrolle von (untergesetzlichen) Normen auf das Ergebnis des Rechtssetzungsverfahrens, also auf die erlassene Vorschrift in ihrer regelnden Wirkung, nicht aber auf die die Rechtsnorm tragenden Motive dessen ankommt, der an ihrem Erlaß mitwirkt (BVerwGE 70, 318 <335>). Soweit der Normgeber zur Regelung einer Frage überhaupt befugt ist, ist seine Entscheidungsfreiheit eine Ausprägung des auch mit Rechtssetzungsakten der Exekutive typischerweise verbundenen normativen Ermessens. Es wird erst dann rechtswidrig ausgeübt, wenn die getroffene Entscheidung in Anbetracht des Zweckes der Ermächtigung schlechterdings unvertretbar oder unverhältnismäßig ist. Demgemäß beschränkt sich die verwaltungsgerichtliche Kontrolle darauf, ob diese äußersten rechtlichen Grenzen der Rechtssetzungsbefugnis überschritten sind (BVerwGE 80, 355 <370>[BVerwG 03.11.1988 - 7 C 115/86]; vgl. auch BVerfGE 45, 142 <162 f.>). Persönliche Vorstellungen der am Verfahren der Satzungsgebung Beteiligten vermögen das rechtliche Schicksal der erlassenen Vorschrift nicht zu beeinflussen. Die Grundsätze über die Ermessensentscheidung beim Erlaß von Verwaltungsakten sind auf die Bestimmung der Maßstäbe, die für den Erlaß von Satzungen gelten, nicht übertragbar (Beschluß vom 5. April 1988 - BVerwG 7 B 47.88 - Buchholz 415.1 AllgKommR Nr. 73 S. 17). Die Rechtsprechung hat zu respektieren, daß der parlamentarische Gesetzgeber, der in § 113 HwO die Handwerkskammern ermächtigt hat, für die durch ihre Tätigkeit entstehenden Kosten nach einem von ihnen festzusetzenden Beitragsmaßstab die selbständigen Handwerker und die Inhaber handwerksähnlicher Betriebe heranzuziehen, im Rahmen dieser Ermächtigung eigene Gestaltungsfreiräume an den Satzungsgeber weiterleitet und daß mit der Satzungsgebung vorbehaltlich gesetzlicher Beschränkungen die Bewertungsspielräume verbunden sind, die dem parlamentarischen Gesetzgeber selbst zustehen (Herdegen AöR Bd. 114, 607 <637>). Sofern sich nicht aus dem Gesetz im Einzelfall etwas anderes ergibt, ist der Normgeber deshalb auch nicht verpflichtet, seine Abwägungen zu begründen (Beschluß vom 29. Juni 1988 - BVerwG 7 CB 64.87 - Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 38 S. 60). Eine verwaltungsgerichtliche Überprüfung des Abwägungsvorgangs des Normgebers setzt bei untergesetzlichen Normen eine besonders ausgestaltete Bindung des Normgebers an gesetzlich formulierte Abwägungsdirektiven voraus, wie sie etwa im Bauplanungsrecht vorgegeben sind. Sind solche - wie hier - nicht vorhanden, kann die Rechtswidrigkeit einer Norm mit Mängeln im Abwägungsvorgang nicht begründet werden. Entscheidend ist allein, ob das Ergebnis des Normsetzungsverfahrens den anzulegenden rechtlichen Maßstäben standhält (vgl. dazu Herdegen, a.a.O. S. 639 ff.). Soweit sie hierfür von Bedeutung sind, unterliegen die Sachverhaltsermittlung und die tatsächlichen Grundlagen, die zum Erlaß der Norm geführt haben, unbeschränkter richterlicher Kontrolle; insoweit kann von Betroffenen geltend gemacht werden, der Normgeber sei von unzutreffenden tatsächlichen Annahmen ausgegangen. Dies alles ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend geklärt. Da die aufsichtsbehördliche Genehmigung des Beitragsmaßstabes und der Beitragsfestsetzung erteilt werden muß, wenn die jeweilige Satzung gesetzmäßig ist, stellt sich die Problematik im Hinblick auf die Genehmigungserteilung nicht anders dar. Einen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf.
2.
Die Beschwerde bezeichnet ferner die Frage als klärungsbedürftig, ob ein Entscheidungsorgan - hier die Vollversammlung der Beklagten - "sein Ermessen durch eine einmal getroffene Entscheidung bindet, wenn bei gleicher Sachlage eine weitere Entscheidung zu treffen ist". Die Frage bezieht sich auf den Umstand, daß die Hauptversammlung der Beklagten am 13. November 1990 sowohl die für das Jahr 1990 geltende "Anlage 2" als auch die für das Jahr 1991 geltende "Anlage 2" beschlossen hat und daß beide "Anlagen 2" sich zum Teil unterscheiden. Die aufgeworfene Frage ist ohne weiteres zu verneinen. Es liegt im wohlverstandenen Interesse der Beklagten und ihrer Mitglieder, den sich ändernden Verhältnissen durch jährliche Überprüfung der Beitragsordnung - hier der "Anlage 2" - flexibel Rechnung zu tragen und z.B. erkannte Fehleinschätzungen für die Zukunft zu korrigieren. Dabei kann die Beklagte im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens auch die Zuordnung bestimmter Berufssparten zu Beitragsgruppen ändern, sofern sie dies für sachlich geboten hält. Das alles schließt eine Ermessensbindung in dem von der Beschwerde nahegelegten Sinne aus und bedarf keiner Prüfung in einem Revisionsverfahren.
3.
Weiterhin mißt die Beschwerde der Rechtssache deshalb grundsätzliche Bedeutung bei, weil geklärt werden müsse, ob Sonderbeiträge, die für eine bestimmte Aufgabe erhoben werden, den allgemeinen Kammerbeitrag überschreiten dürfen. Die Frage wird aufgeworfen, weil in der "Anlage 2" Beiträge ausgewiesen sind, die in den Beitragsgruppen 1 und 2 den allgemeinen Kammerbeitrag übersteigen und sogar eine Höhe von mehr als dem Doppelten erreichen können. Hierin sieht die Beschwerde eine Belastung, die durch die Zwangsmitgliedschaft nicht mehr gerechtfertigt sei.
Auch diese Problematik verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Die Handwerksordnung hat in der hier anzuwendenden, bis zum 31. Dezember 1993 geltenden Fassung keine näheren Bestimmungen über die Art und Weise enthalten, in der Kammerbeiträge festzusetzen sind. Durch § 113 Abs. 1 HwO waren - und sind - die Kammern ermächtigt, die durch ihre Errichtung und ihre Tätigkeit entstehenden Kosten, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, von den selbständigen Handwerkern und den Inhabern handwerksähnlicher Betriebe nach einem von der Handwerkskammer mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzten Beitragsmaßstab zu erheben. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß zu den der Handwerkskammer gemäß § 91 Abs. 1 Nr. 1 HwO obliegenden Aufgaben, deren Kosten nach § 113 HwO deckungsfähig sind, die überbetriebliche Ausbildung gehört (vgl. § 26 a HwO; ferner Honig, HwO, § 91 Rn. 3), daß diese Aufgabe nicht durch einen den Innungen vorbehaltenen Bereich beschränkt ist und nicht vorrangig über Gebühren finanziert werden muß, sondern für ihre Erfüllung Sonderbeiträge erhoben werden dürfen und daß schließlich zu ihren Kosten auch die nicht ausbildenden Betriebe herangezogen werden können. Dies alles stellt die Beschwerde nicht in Abrede. Danach kann auch nicht zweifelhaft sein, daß es keine Begrenzung solcher Beiträge in der genannten Weise gibt, sie mithin die "regulären" Kammerbeiträge überschreiten können. Entscheidend ist, ob die Höhe der Beiträge durch die anderweitig nicht gedeckten Kosten der Aufgabe gerechtfertigt ist und ihre Umlage nach einem zulässigen Beitragsmaßstab erfolgt. Anderes läßt sich weder aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit noch aus dem von der Klägerin außerdem angeführten, für Zwangszusammenschlüsse zu öffentlich-rechtlichen Vereinigungen aber nicht einschlägigen Grundrecht der (negativen) Vereinigungsfreiheit (vgl. z.B. BVerfGE 38, 281 <297 f.>) herleiten.
4.
Auch die weiteren von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen betreffend den beitragsrechtlichen Begriff des Vorteils sowie das Äquivalenzprinzip und den Gleichheitssatz rechtfertigen nicht die Zulassung der Grundsatzrevision. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, daß der Vorteilsbegriff auch dann erfüllt sein kann, wenn der Nutzen der von der Kammer finanzierten Tätigkeit nicht meßbar ist, sondern weitgehend nur vermutet werden kann, insbesondere keinen unmittelbaren wirtschaftlichen Nutzen darstellt (BVerwGE 92, 24 <26>[BVerwG 26.01.1993 - 1 C 33/89], Urteil vom 3. September 1991 - BVerwG 1 C 24.88 - Buchholz 451.45 § 73 HwO Nr. 1 S. 3). Es liegt in der Natur eines Mitgliedsbeitrages, daß sich der Zusammenhang zwischen dem Erhebungsanlaß und dem Vorteil des Pflichtigen zu einer bloßen Vermutung des Vorteils verflüchtigen kann (vgl. dazu BVerwGE 39, 100 <107>[BVerwG 25.11.1971 - I C 48/65]). Ferner ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, daß für die Beitragserhebung durch öffentlich-rechtliche Berufsorganisationen das Äquivalenzprinzip ebenso wie der Gleichheitssatz zu beachten sind(Beschluß vom 25. Juli 1989 - BVerwG 1 B 109.89 - undUrteil vom 26. Juni 1990 - BVerwG 1 C 45.87 - Buchholz 430.3 Kammerbeiträge Nr. 19 bzw. 22). Das Äquivalenzprinzip fordert, daß zwischen der Höhe des Beitrages und dem Nutzen des Mitgliedes ein Zusammenhang besteht. Die Höhe des Beitrages darf nicht in einem Mißverhältnis zu dem Vorteil stehen, den er abgelten soll, und einzelne Mitglieder dürfen nicht im Verhältnis zu anderen übermäßig hoch belastet werden(Urteile vom 26. Juni 1990 - BVerwG 1 C 45.87 - a.a.O. undvom 3. September 1991 - BVerwG 1 C 24.88 - a.a.O.). Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verlangt, niemanden im Vergleich zu anderen Normadressaten anders zu behandeln, ohne daß zwischen ihnen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen(Urteil vom 26. Juni 1990 - BVerwG 1 C 45.87 - a.a.O.). Für die Erhebung vorteilsbezogener Mitgliedsbeiträge durch eine öffentlich-rechtliche Körperschaft bedeutet dies, daß wesentlichen Verschiedenheiten der Mitglieder Rechnung getragen werden muß (BVerwGE 92, 24 <26>[BVerwG 26.01.1993 - 1 C 33/89]; Urteil vom 10. September 1974 - BVerwG 1 C 48.70 - Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 23). Aus dem Gleichheitssatz ergibt sich insbesondere, daß die Beiträge im Verhältnis der Beitragspflichtigen zueinander grundsätzlich vorteilsgerecht bemessen werden müssen (BVerwGE 74, 149 <151>;Urteil vom 3. September 1991 - BVerwG 1 C 24.88 - a.a.O.).
Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht ausgegangen. Die Beschwerde legt nicht dar, daß die genannten Grundsätze weiterer Klärung bedürfen, sondern beschränkt sich auf die Rüge, das Berufungsgericht habe ihre Wahrung zu Unrecht angenommen. Mit bloßen Angriffen gegen die Rechtsauffassung der Vorinstanz kann die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache selbst dann nicht dargelegt werden, wenn die Klägerin zur Begründung ihrer abweichenden Rechtsauffassung verfassungsrechtliche Erwägungen anführt(Beschlüsse vom 18. März 1980 - BVerwG 6 B 69.79 - Buchholz 238.95 SZG Nr. 14 undvom 17. August 1994 - BVerwG 1 B 146.94 -). Das gilt auch, soweit die Beschwerde geltend macht, es gebe Berufssparten, "die von der überbetrieblichen Ausbildung schlechthin gar keine Vorteile mehr haben", und dies sei insbesondere für die Betriebe der Beitragsgruppe 4 anzunehmen. Abgesehen davon hat das Berufungsgericht dazu ausgeführt, daß im Falle der Nichtigkeit der Beitragsregelung für die Betriebe der Beitragsgruppe 4 und für handwerksähnliche Betriebe die Beitragssatzung im übrigen unberührt bliebe und die angefochtene Heranziehung zu einem Beitrag rechtfertigte. Auf die erwähnte Beanstandung kommt es daher nicht an. Die Beschwerde zeigt auch gegenüber der dargelegten Begründung des Berufungsgerichts keinen Revisionszulassungsgrund auf.
5.
Schließlich wird mit dem Hinweis, die die Beitragspflicht für das Jahr 1990 normierende Satzung sei erst am 1. Juni 1990 in Kraft getreten, keine klärungsbedürftige Frage aufgeworfen. Das Urteil des Berufungsgerichts hat sich auf den Seiten 29-31 der Urteilsabschrift eingehend mit der Frage befaßt, für welchen Zeitraum die "Anlage 2" Geltung beansprucht und ob in der Erstreckung der Wirkung dieser Vorschrift auf das ganze Jahr 1990 ein Verfassungsverstoß zu sehen ist, was das Oberverwaltungsgericht verneint. Die Beschwerde hält diese Annahme für unzutreffend, legt jedoch nicht in einer den Erfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar, daß diese Frage noch einer höchstrichterlichen Klärung bedarf.
6.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 13 Abs. 2 GKG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 910 DM festgesetzt.
Mallmann
Groepper