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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.04.1988, Az.: BVerwG 7 B 47.88

Gemeinderecht; Ausschuss; Kommunale Vertretungskörperschaft; Zusammensetzung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.04.1988
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 47.88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 12360
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Freiburg - 25.02.1987 - AZ: 1 K 8/86
VGH Baden-Württemberg - 18.01.1988 - AZ: 1 S 1036/87

Fundstellen

  • DVBl 1988, 799 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ-RR 1988, 41-42 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, inwieweit sich in der Zusammensetzung beschließender Ausschüsse von kommunalen Vertretungskörperschaften die politischen Kräfteverhältnisse der Vertretungskörperschaft widerspiegeln müssen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. April 1988
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kreiling und
Seebass
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 18. Januar 1988 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin, eine Fraktion im beklagten Gemeinderat, wendet sich dagegen, daß die Zahl der Mitglieder in den beschließenden Ausschüssen durch eine Änderung der Hauptsatzung von jeweils neun Sitzen auf acht Sitze vermindert worden ist. Klage und Berufung waren erfolglos. Auch der Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil kann nicht stattgegeben werden. Der allein geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt der Rechtssache nicht zu.

2

Die Beschwerde bezeichnet es als eine höchstrichterlich nicht entschiedene Frage.

"in welchem prozentualen Rahmen Verzerrungen in der Gruppenrepräsentation zwischen Gemeinderat und beschließendem Ausschuß toleriert werden müssen; das heißt, bis zu weicher Grenze das Prinzip der "Weitergabe der Repräsentation" auf den beschließenden Ausschuß durchschlägt".

3

Die angegriffene Satzung führt nach Ansicht der Beschwerde zu einer unverhältnismäßigen Verzerrung der politischen Kräfteverhältnisse in den Ausschüssen.

4

Ob die Sitzverteilung in beschließenden Ausschüssen kommunaler Vertretungskörperschaften durch Bundesrecht dahin begrenzt ist, daß sich in der Zusammensetzung der Ausschüsse die politischen Kräfteverhältnisse der Vertretungskörperschaft widerspiegeln müssen und in welchem Umfang ggf. Abweichungen hinzunehmen sind, wäre in dieser allgemeinen Form der Fragestellung in einem Revisionsverfahren nicht Entscheidungsgegenstand. Die von der Beschwerde formulierte Frage vermag deshalb nicht zur Zulassung der Revision zu führen. Entscheidungserheblich ist allein, ob die konkrete Sitzverteilung, die in den beschließenden Ausschüssen des Beklagten durch die angegriffene Hauptsatzungsänderung zustande gekommen ist. mit Bundesrecht - hier in den Formen des verfassungsrechtlichen Demokratieprinzips und des Grundsatzes der Chancengleichheit der Parteien - in Einklang steht. Das läßt sich jedoch nach Maßgabe der ständigen Senatsrechtsprechung entscheiden, so daß es eines Revisionsverfahrens nicht bedarf.

5

Auf der Grundlage der satzungsgemäßen Zahl von acht Ausschußsitzen entfallen auf die im Gemeinderat mit 18 von 33 Sitzen stärkste Fraktion - die Beigeladene zu 1 - fünf Sitze und auf die mit acht Gemeinderatssitzen zweitstärkste Fraktion - die Beigeladene zu 2 - zwei Sitze; für die Klägerin mit sieben Gemeinderatssitzen verbleibt ein Ausschußsitz. Damit ist, bezogen auf die Anteilsverhältnisse im Gemeinderat, nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs die Beigeladene zu 1 in Höhe von acht und die Beigeladene zu 2 in Höhe von 0,75 Prozentpunkten über -, die Klägerin in Höhe von 8.71 Prozentpunkten unterrepräsentiert. Diese Abweichungen hat der Verwaltungsgerichtshof bundesrechtlich zutreffend als zulässig gewürdigt, weil sie sich im Rahmen dessen halten, was mit Rücksicht auf die Bedeutung, Funktion und Arbeitseffektivität der Ausschüsse vertretbar ist. Daß die Klägerin hierdurch nach den ortsrechtlichen Vorschriften über die Besetzung der beschließenden Ausschüsse ohne das Einvernehmen der übrigen Fraktionen nicht mehr als einen Sitz und keine proportional günstigeren Sitzverhältnisse in den Ausschüssen erreichen kann, kann auf der Grundlage der Senatsrechtsprechung zur bundesrechtlichen Unbedenklichkeit der Anwendung des Höchstzahlverfahrens Hondt nicht beanstandet werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. Juli 1973 - BVerwG 7 B 2.73 - <DVBl. 1973, 890 = Buchholz 160 Wahlrecht Nr. 10>, vom 12. September 1977 - BVerwG 7 B 112.77 - <DÖV 1978, 415 = Buchholz 160 Wahlrecht Nr. 23> und vom 25. September 1985 - BVerwG 7 B 183.85 - <NVwZ 1986, 41 = DVBl. 1986, 240 = BayVBl. 1986, 51 = Buchholz 160 Wahlrecht Nr. 28> jeweils m.w.N. auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Mehr als ein Sitz stünde der Klägerin nämlich auch dann nicht zu. wenn die acht Ausschußsitze nach Maßgabe dieses zur Errechnung der Stimmenverhältnisse anwendbaren Verfahrens ermittelt worden wären. Die in dem d'Hondtschen Höchstzahlverfahren angelegte Ungenauigkeit in der proportionalen Abbildung der Stimmenverhältnisse muß aber nach der eben erwähnten Senatsrechtssprechung in Kauf genommen werden, damit die mit der Bildung der Ausschüsse verfolgten Zwecke - eine effektive Behandlung der laufenden, auf die Ausschüsse übertragbaren Angelegenheiten in den kleineren Ausschußgremien und die hiermit verbundene Entlastung des Gemeinderatsplenums, das sich auf die Beratung und Beschlußfassung der wichtigeren, gemeinderechtlich nicht auf die Ausschüsse übertragbaren Angelegenheiten konzentrieren kann - verwirklicht werden können.

6

Als weitere Fragen von grundsätzlicher Bedeutung macht die Beschwerde geltend.

"in welchem Umfang und innerhalb welchen Maßstabsgefüges gerichtliche Kontrolle gegenüber administrativen Normsetzungen möglich erscheint.

ob die Grundsätze über die Ermessensausübung beim Erlaß von Verwaltungsakten übertragbar auf den Erlaß von Satzungen sind und

inwieweit im Rahmen der Beurteilung einer willkürlichen Satzungsänderung subjektive Motivationen im Sinne von persönlicher oder politischer Mißgunst zu beachten sind".

7

Der Reduzierung der beschließenden Ausschüsse der Beklagten auf acht Mitglieder lägen ausschließlich subjektive Motive, nämlich persönliche oder politische Mißgunst zugrunde; das Ziel effektiver Ausschußarbeit und die Vermeidung von Pattsituationen - der Bürgermeister als Vorsitzender der Ausschüsse ist deren neuntes Mitglied - seien im nachhinein zur Rechtfertigung vorgeschoben worden.

8

Dieses Vorbringen läuft sachlich-rechtlich auf die Rüge hinaus, der Verwaltungsgerichtshof hätte bei seiner Rechtmäßigkeitsprüfung etwaige unsachliche Motive der die Satzungsänderung beschließenden Ratsmitglieder nicht außer Betracht lassen dürfen. Die abweichende Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs ist indes schon darum nicht unvereinbar mit dem in einem Revisionsverfahren anzuwendenden Bundesrecht, weil persönliche Vorstellungen der am Verfahren der Satzungsgebung beteiligten Ratsmitglieder das rechtliche Schicksal der erlassenen Vorschrift nicht zu beeinflussen vermögen. Die bloße subjektive Willkür des Normgebers führt nicht zur Verfassungswidrigkeit der Norm (BVerfGE 51, 1 <26. 27>); andere Rechtsgrundsätze des Bundesrechts, nach denen die subjektive Motivation der an der Satzungsgebung beteiligten Ratsmitglieder entscheidungserheblich wäre, sind nicht ersichtlich. Sie lassen sich auch aus der Fragestellung der Beschwerde nicht nehmen. Es liegt insoweit auf der Hand, daß die Grundsätze über die Ermessensentscheidung beim Erlaß von Verwaltungsakten auf die Bestimmung der Maßstäbe, die für den Erlaß von Satzungen gelten, nicht übertragbar sind.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 in Verbindung mit § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Prof. Dr. Sendler
Kreiling
Seebass