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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.09.1985, Az.: BVerwG 7 B 183.85

Stimmenauszählung; Ausschussbesetzung; D'Hondtsches Höchstzahlverfahren; Oppositionsschutz

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.09.1985
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 183.85
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1985, 12530
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hamburg - 26.10.1983 - AZ: 8 VG 1126/83
OVG Hamburg - 12.06.1985 - AZ: Bf V 38/84

Fundstellen

  • BayVBl 1986, 51
  • DVBl 1986, 240-241 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1986, 41 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Geht bei einer Verteilung von Ausschußsitzen auf die Fraktionen einer hamburgischen Bezirksversammlung nach dem d'Hondtschen Höchstzahlverfahren eine Fraktion leer aus, so folgt aus Bundesrecht - etwa aus einem bundesrechtlichen Gebot des Minderheiten- oder des Oppositionsschutzes - kein Anspruch auf Zuteilung eines Sitzes in allen Ausschüssen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 25. September 1985
durch
den Präsidenten den Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kreiling und Dr. Franßen
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. Juni 1985 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die klagende Fraktion begehrt von der beklagten Bezirksversammlung eine Neuverteilung der Sitze in den Fachausschüssen der Bezirksversammlung einschließlich des Stadtplanungs- und Bauvergabeausschusses sowie in den Unterausschüssen der Regionalausschüsse in der Weise, daß ihr dort jeweils ein Sitz eingeräumt wird; hilfsweise will sie festgestellt wissen, daß die derzeitige Verteilung der Sitze nach dem d'Hondtschen Höchstzahlverfahren rechtswidrig sei. Die Klage hatte nur hinsichtlich des mit elf Mitgliedern besetzten Hauptausschusses Erfolg, blieb aber im übrigen erfolglos, ebenso die Berufung der Klägerin. Das Berufungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin; sie bleibt ebenfalls erfolglos. Die Beschwerde macht im wesentlichen geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; sie argumentiert jedoch im wesentlichen nach Art einer Revisionsbegründung, formuliert also nicht - jedenfalls nicht ausdrücklich - eine konkrete Rechtsfrage, die sich in dem erstrebten Revisionsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Bei wohlwollender Betrachtung läßt sich den umfangreichen Ausführungen der Beschwerde unter 4. bis 7. entnehmen, daß sie geklärt wissen will, ob eine Sitzverteilung in den Ausschüssen dem Gleichheitssatz, insbesondere in seiner Ausformung als Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien, sowie dem bundesverfassungsrechtlichen Demokratieprinzip der Art. 20 Abs. 1 und 28 Abs. 1 Satz 1 GG entspricht, die dazu führt, daß dort nicht mehr alle Fraktionen vertreten sind. Diese Frage ist jedoch bezüglich der Bildung der Ausschüsse kommunaler Vertretungskörperschaften schon in der Rechtsprechung des beschließenden Senats weitgehend in dem Sinne geklärt, in dem sie das Berufungsgericht beantwortet hat (vgl. BVerwG, Beschluß vom 12. September 1977 - BVerwG 7 B 112.77 - DÖV 1978, 415); dieser Beschluß wird im Berufungsurteil auf S. 29 des Urteilsabdrucks in Bezug genommen. In der in Rede stehenden Entscheidung hat der beschließende Senat dargelegt, daß die Anwendung des d'Hondtschen Höchstzahlverfahrens bei der Besetzung von Gemeinderatsausschüssen auch dann nicht gegen Bundesrecht verstoße, wenn eine im Gemeinderat vertretene kleine Gruppierung keinen Sitz erhalte; dies gelte auch dann, wenn eine andere, derartige Gruppierungen überdimensional begünstigende Berechnungsweise zur Zuteilung eines Sitzes führen würde. Es liegt auf der Hand, daß die Bildung von Ausschüssen einer Bezirksversammlung, die - wie hier - einem Bezirksamt, also einer rechtlich unselbständigen Verwaltungseinheit zugeordnet ist, jedenfalls keinem strengeren Maßstab unterliegt. Die Beschwerde setzt sich mit den Argumenten des beschließenden Senates nicht weiter auseinander; ihre Ausführungen geben daher auch keinen Anlaß zu einer erneuten Überprüfung dieser Rechtsprechung.

2

Die weitere - im Senatsbeschluß vom 12. September 1977 nicht erörterte - Rechtsbehauptung der Beschwerde (2.-3.), daß das für die Bildung der Ausschüsse der Bezirksversammlung maßgebliche Verfahren dem Vorbehalt des Gesetzes unterliege und deshalb in Gesetzesform geregelt werden müsse, erweist sich als offensichtlich unzutreffend, so daß sie keiner Überprüfung durch ein Revisionsverfahren bedarf. Denn der Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes dient der Gewährleistung der verfassungsrechtlich verbürgten Freiheit und Gleichheit der Bürger und hat deshalb - wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - für die Regelung körperschaftsinterner Organbeziehungen, wie sie mit Bestimmungen über die Besetzung der Ausschüsse getroffen wird, keine Bedeutung; der Senat kann daher offenlassen, welcher Rechtscharakter der hier zugrundeliegenden Geschäftsordnung der beklagten Bezirksversammlung zukommt, ob sie also etwa eine einer autonomen Satzung zumindest vergleichbare Qualität hat und schon deswegen als Rechtsgrundlage genügen würde.

3

Unzutreffend ist es auch, soweit die Beschwerde den geltend gemachten Anspruch auf eine Besetzung der Ausschüsse, an der auch die Klägerin beteiligt ist, auf einen Grundsatz des "Oppositionsschutzes" stützt, den sie dem Demokratiegebot entnimmt (S. 6 zu 6). Es kann dahinstehen, ob das vom Bundesverfassungsgericht anerkannte, in der freiheitlich-demokratischen Grundordnung begründete Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition (BVerfGE 2, 1 <13>[BVerfG 23.10.1952 - 1 BvB 1/51];  44, 308 <321>[BVerfG 10.05.1977 - 2 BvR 705/75]; vgl. auch BVerfGE 10, 4 <16>) für die parlamentarischen Oppositionen im Bundestag und in den Volksvertretungen der Länder das Recht auf Zuteilung eines Sitzes in jedem Ausschuß einschließt, woran der beschließende Senat erhebliche Zweifel hat. Jedenfalls hat der Senat in dem erwähnten Beschluß vom 12. September 1977 und der dort in Bezug genommenen Rechtsprechung entsprechende Ansprüche, die aus einem "Gebot des Minderheitenschutzes" hergeleitet worden waren, für die Besetzung von Gemeindeausschüssen abgelehnt; das Vorbringen der Beschwerde, das sich mit dieser Rechtsprechung nicht auseinandersetzt, gibt dem Senat keinen Anlaß, diese Frage in einem Revisionsverfahren erneut zu überprüfen.

4

Soweit die Beschwerde sich (unter 8.) auf Vorschriften des Bezirksverwaltungsgesetzes stützt, übersieht sie, daß die Revision - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - auf eine Verletzung von Landesrecht nicht gestützt werden kann (§ 137 Abs. 1 VwGO); folglich können Fragen des Landesrechts, mögen sie an sich auch rechtsgrundsätzlich bedeutsam sein, nicht zur Zulässigkeit der Revision führen.

5

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwerts rechtfertigt sich aus § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Prof. Dr. Sendler
Kreiling
Dr. Franßen