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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.01.1993, Az.: BVerwG 1 C 33/89

Ärztekammer; Kammerbeiträge; Bemessung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.01.1993
Aktenzeichen
BVerwG 1 C 33/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 13302
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin 20.04.1989 - 14 A 194.88

Fundstellen

  • BVerwGE 92, 24 - 29
  • AZRT 1994, 15
  • DVBl 1993, 725-727 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1993, 810-811 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1993, 3003-3004 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1994, 74 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Eine Ärztekammer ist nicht berechtigt, bei einer einkommensbezogenen Bemessung der Kammerbeiträge die an den Hochschulen ausschließlich theoretisch arbeitenden Grundlagenmediziner ebenso hoch heranzuziehen wie die im öffentlichen Dienst praktisch tätigen Ärzte.

Tatbestand:

1

I. Der Kläger ist Hochschullehrer für Physiologie und Pathophysiologie; er ist promovierter Diplom-Physiker und hat im Zweitstudium Medizin studiert. Als approbierter Arzt ist er Mitglied der beklagten Ärztekammer.

2

Die Beklagte erhebt Beiträge nach Maßgabe ihrer Beitragsordnung, die an die Einkünfte aus "ärztlicher Tätigkeit" anknüpft; für Ärzte, die den Beruf als Arzt nicht oder nicht in ihrem Zuständigkeitsbereich ausüben, ist nur ein Mindestbeitrag vorgesehen. Bis zum Jahre 1986 hatte die Beklagte die Hochschullehrertätigkeit des Klägers nicht als "ärztliche Tätigkeit" im Sinne ihrer Beitragsordnung angesehen und ihn nur zu dem Mindestbeitrag herangezogen. Mit Beitragsbescheid vom 21. Januar 1988 betreffend das Beitragsjahr 1987 stufte sie ihn nunmehr in die Beitragsgruppe C betreffend die Ärzte mit überwiegenden Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im öffentlichen Dienst ein und zog ihn zu einem Jahresbeitrag von 775 DM heran. Zur Begründung führte sie im wesentlichen aus: Als Hochschullehrer für Physiologie und Pathophysiologie beziehe er Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit. Eine Beschränkung des Begriffs "ärztliche Tätigkeit" auf die Berufsausübung der behandelnden Ärzte würde große Teile der im öffentlichen Gesundheitswesen beschäftigten Mediziner und die nicht praktizierenden ärztlichen Wissenschaftler ausschließen; dies werde weder der historischen Entwicklung noch dem überlieferten Berufsbild des Arztes gerecht.

3

Der Kläger, der sich nur zur Zahlung des Mindestbeitrages verpflichtet hält, erhob hiergegen Widerspruch und machte geltend, die Tätigkeit als Hochschullehrer der Physiologie und Pathophysiologie erfordere zwar gründliche Kenntnisse der theoretischen wie klinischen Medizin, es handle sich aber nicht um ärztliche Tätigkeit im Sinne von praktischer Anwendung medizinischen Wissens zum Zwecke der Diagnostik, Therapie und Beratung von Patienten. Soweit er nicht in der Lehre tätig sei, arbeite er ausschließlich in der Forschung mit tierischen Präparaten und Zellkulturen. Die Approbation sei für seine Tätigkeit nicht erforderlich, zahlreiche Physiologen in vergleichbarer Position seien allein naturwissenschaftlich qualifiziert. Die Beklagte wies den Widerspruch unter Berufung auf ihre Beitragsordnung zurück.

4

Mit der Klage hat der Kläger die Aufhebung des Festsetzungsbescheides insoweit begehrt, als darin ein 86 DM übersteigender Beitrag gefordert wird. Zur Begründung hat er weiterhin geltend gemacht, er sei außer in der Lehre nur in der biologischen Grundlagenforschung tätig; hierfür sei seine Qualifikation als Diplom-Physiker und Dr. rer. nat. entscheidend. Seine Standesinteressen würden von der Beklagten nicht vertreten.

5

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt: Ärztlich tätig im Sinne der Beitragsordnung der Beklagten sei auch derjenige, der sein in einem Medizinstudium erlangtes Wissen und Können bei einer nicht berufsfremden Tätigkeit einsetze, selbst wenn er es nur mitverwende. Die Beklagte sei im Rahmen ihres weiten Satzungsermessens berechtigt, bei der Bemessung des Mitgliedsbeitrages auch solche Tätigkeiten zu erfassen, bei denen ein Kammermitglied sein durch die ärztliche Ausbildung erworbenes Wissen jedenfalls mitverwerte. Diese Voraussetzung sei bei dem Kläger gegeben; denn als Hochschullehrer für Physiologie und Pathophysiologie vermittle er medizinische Grundlagenkenntnisse und nutze dabei zumindest auch seine medizinischen Fachkenntnisse. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Tatsache, daß das Fach Physiologie heute zu einem nicht unerheblichen Teil von Naturwissenschaftlern vertreten werde. Die Veränderungen im Lehrpersonal seien nicht soweit fortgeschritten, daß auch hinsichtlich der beteiligten Ärzte von einer besonderen, der Ärzteschaft nicht mehr zugehörigen Gruppe gesprochen werden könne. Nach wie vor leite sich auch in den vorklinischen Fächern ein namhafter Anteil des Lehrpersonals aus der Ärzteschaft her. Schließlich bestehe wegen der besonderen Bedeutung des Faches Physiologie für die medizinische Ausbildung ein praktisches Bedürfnis für eine - wenn auch lose - standesrechtliche Kontrolle des Lehrpersonals. Es sei unerheblich, ob sich der Kläger von der Beklagten als Standesorganisation in seinen Interessen vertreten fühle; denn weder der immaterielle noch der wirtschaftliche Vorteil, den das einzelne Mitglied von der Existenz und dem Wirken einer Standesorganisation habe, lasse sich hinreichend ermitteln.

6

Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Sprungrevision erstrebt der Kläger weiterhin die Herabsetzung seines Beitrages auf den Mindestbeitrag. Zur Begründung führt er im wesentlichen aus: Das Verwaltungsgericht habe den Begriff der ärztlichen Tätigkeit im Sinne der Beitragsordnung verkannt und damit gegen Art. 2 Abs. 1 GG verstoßen. Eingriffe in den Schutzbereich dieses Grundrechts seien nur insoweit zulässig, wie dies zur Wahrnehmung der öffentlichen Interessen der Kammer erforderlich sei und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspreche. Unter Berücksichtigung von Art. 2 Abs. 1 GG dürfe der Begriff der ärztlichen Tätigkeit nur solche Tätigkeiten erfassen, die die ärztliche Approbation erforderten. Im übrigen beruhe die Subsumtion der Tätigkeit des Klägers unter den Begriff der ärztlichen Tätigkeit darauf, daß das Verwaltungsgericht den Sachverhalt nicht vollständig aufgeklärt habe. Bei der gebotenen Aufklärung wäre der Klagevortrag bestätigt worden, daß die Tätigkeit eines Physiologen, die der naturwissenschaftlichen Grundlagenforschung angehöre, keine medizinische und schon gar nicht eine ärztliche Tätigkeit sei. Sie setze auch nicht die Approbation als Arzt voraus. Der Anteil der Nicht-Mediziner bei den Physiologen betrage bereits 80 %. Er, der Kläger, übe ausschließlich nicht-ärztliche Tätigkeiten aus. Die für seine wissenschaftliche Tätigkeit erworbenen Kenntnisse stammten zum ganz überwiegenden Teil aus der Ausbildung als Diplomphysiker und Dr. rer.nat.. Auch für seine tägliche Arbeit, die stark biophysikalisch geprägt sei, sei seine Qualifikation als Physiker bedeutsamer als das während des Medizinstudiums erworbene Wissen. Schließlich stelle seine Einordnung in die Beitragsgruppe C einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz dar.

7

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. April 1989 den Bescheid der Beklagten vom 21. Januar 1988 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 9. Juni 1988 insoweit aufzuheben, als darin ein 86 DM übersteigender Beitrag gefordert wird.

8

Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

9

Sie macht geltend, ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 GG liege nicht vor, da der Kläger sich nur gegen die Höhe des Beitrags wende und diese ihn nicht übermäßig in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtige. Die Auslegung des Begriffs der ärztlichen Tätigkeit durch das Verwaltungsgericht sei nicht zu weitgehend, da berufsfremde Tätigkeiten ausgenommen seien. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend angenommen, daß die Lehrtätigkeit auf dem Gebiet der Medizin eine ärztliche Tätigkeit darstelle, da es sich hierbei um eine theoretische Grundlage der Medizinerausbildung handle. Hinsichtlich der Beitragshöhe liege eine Verletzung des Gleichheitssatzes oder des Äquivalenzprinzips nicht vor, denn der Kläger werde als ein im öffentlichen Dienst tätiger Arzt zu einem niedrigeren Beitrag herangezogen als die frei praktizierenden Ärzte. Der Kammerbeitrag stehe auch nicht in einem Mißverhältnis zu dem Wert der Mitgliedschaft.

Entscheidungsgründe

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a) Rechtsgrundlage für die streitige Beitragserhebung ist § 1 der Beitragsordnung der Ärztekammer Berlin vom 4. März 1971 (ABl. S. 621) in der Fassung des 15. Nachtrags zur Beitragsordnung vom 7. November 1985 (ABl. 1986, S. 252) nebst Beitragstabelle in der Fassung des 16. Nachtrags zur Beitragsordnung vom 20. November 1986 (ABl. 1987, S. 181). Danach erhebt die Beklagte zur Erfüllung ihrer Aufgaben von den Kammerangehörigen Jahresbeiträge. Die Beitragsordnung teilt die Mitglieder zunächst in eine bestimmte Beitragsgruppe ein und weist sie innerhalb der Gruppe bestimmten Beitragsstufen zu, und zwar entsprechend den aus "ärztlicher Tätigkeit erzielten Einkünften", soweit sie nicht beitragsfrei sind oder nur einen Mindestbeitrag zu leisten haben. Die Beklagte hat den Kläger in dem angefochtenen Bescheid in die Beitragsgruppe C betreffend "Ärzte mit überwiegenden Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im öffentlichen Dienst" eingeordnet. Diese umfaß nach § 3 Abs. 2 der Beitragsordnung "Kammerangehörige, die ihre Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit überwiegend aus nichtselbständiger Arbeit im öffentlichen Dienst erzielen".

11

Das Verwaltungsgericht hat den Begriff der ärztlichen Tätigkeit dahin ausgelegt, daß er auch solche Tätigkeiten eines Mitglieds umfaßt, bei denen es seine im Medizinstudium erlangten Fachkenntnisse einsetzt, selbst wenn es sie nur mitverwendet. Hiervon ausgenommen sind nur berufsfremde Tätigkeiten, die in keinerlei Zusammenhang mit der ärztlichen Ausbildung und den medizinischen Fachkenntnissen stehen. Von diesem Inhalt der Beitragsordnung ist im Revisionsverfahren auszugehen; denn bei der dem Landesrecht angehörenden Beitragsordnung handelt es sich nicht um revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO, § 562 ZPO i. V. mit § 173 VwGO). Das Revisionsgericht hat jedoch zu prüfen, ob die Heranziehung des Klägers nach Maßgabe dieser Regelung mit Bundesrecht vereinbar ist. Dies ist zu verneinen.

12

b) Aus dem Bundesrecht ergeben sich besondere Prüfungsmaßstäbe daraus, daß - wie der Senat wiederholt entschieden hat - die Mitgliedsbeiträge zu den berufsständischen Kammern Beiträge im rechtlichen Sinne sind. Sie sollen der Abgeltung eines besonderen Vorteils, nämlich des sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Nutzens dienen und müssen entsprechend bemessen werden. Dabei sind insbesondere das Äquivalenzprinzip und der Gleichheitssatz zu beachten (vgl. BVerwGE 39, 100 (107)[BVerwG 25.11.1971 - I C 48/65]; Urteile vom 26. Juni 1990 - BVerwG 1 C 45.87 - Buchholz 430.3 Kammerbeiträge Nr. 22 = NVwZ 1990, 1167 [BVerwG 26.06.1990 - 1 C 45/87] und vom 3. September 1991 - BVerwG 1 C 24.88 - Buchholz 451.45 § 73 HWO Nr. 1 = NVwZ-RR 1992, 175 (176) [BVerwG 03.09.1991 - 1 C 24/88]). Die hier streitige Beitragsfestsetzung wird den Anforderungen des Gleichheitssatzes nicht gerecht.

13

Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verbietet, wesentlich Gleiches ohne zureichende sachliche Gründe ungleich oder wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Dies bedeutet im Rahmen einer vorteilsbezogenen Beitragsbemessung, daß bei wesentlichen Unterschieden hinsichtlich des Nutzens der Kammertätigkeit die Beiträge nicht gleich, sondern im Verhältnis dieser unterschiedlichen Vorteile zu bemessen sind. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, daß eine berufsständische Kammer in erster Linie die Gesamtbelange ihrer Mitglieder zu wahren hat und daher der für die Beitragsbemessung maßgebende Nutzen nicht in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil bestehen muß, der sich bei dem einzelnen Mitglied meßbar niederschlägt, sondern weitgehend nur vermutet werden kann. Außerdem ist es mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, entsprechend dem Gedanken der Solidargemeinschaft wirtschaftlich schwächere Mitglieder auf Kosten der leistungsstärkeren zu entlasten, so daß jeder nach seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu den Kosten der Körperschaft beiträgt (vgl. BVerwGE 39, 100 (105 ff.)[BVerwG 25.11.1971 - I C 48/65]; Urteile vom 10. September 1974 - BVerwG 1 C 48.70 - Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 23 und vom 3. September 1991 - BVerwG 1 C 24.88 - a.a.O.).

14

Die in der Beitragsordnung der Beklagten vorgenommene Zuordnung der Beitragspflichtigen zu den einzelnen Beitragsgruppen und innerhalb der Beitragsgruppen zu einkommensabhängigen Beitragsstufen soll ersichtlich nicht nur den erwähnten sozialen Erwägungen Rechnung tragen, sondern insbesondere auch den unterschiedlichen Nutzen erfassen, der den verschiedenen Mitgliedsgruppen aus der Kammertätigkeit erwächst. Es handelt sich mithin um einen wesentlich vorteilsbezogenen Maßstab. Das gilt auch für den hier streitigen Mitgliedsbeitrag, der sich nach dem Einkommen des Klägers aus seiner Hochschullehrertätigkeit bemißt. Die angefochtene Festsetzung ist insoweit bedenkenfrei, als sie auf das Einkommen abstellt; denn bei der gebotenen typisierenden Betrachtung ist die Annahme gerechtfertigt, daß mit der Höhe der beruflichen Einkünfte regelmäßig auch der materielle und immaterielle Nutzen aus der Existenz und dem Wirken der Kammer zunimmt (Beschluß vom 25. Juli 1989 - BVerwG 1 B 109.89 - Buchholz 430.3 Kammerbeiträge Nr. 19 = NJW 1990, 786). Es ist jedoch nicht gerechtfertigt, bei dieser einkommensbezogenen Heranziehung alle im öffentlichen Dienst stehenden Kammermitglieder gleich zu belasten, so daß die Mediziner, die in der ärztlichen Praxis stehen, und diejenigen, die - wie der Kläger - an wissenschaftlichen Hochschulen nur in sog. theoretischen Fächern lehren und reine Grundlagenforschung betreiben, in gleichem Maße herangezogen werden; denn bei den in diesem Sinne nur theoretisch arbeitenden Medizinern ist das berufliche Einkommen nicht in vergleichbarem Maße Indikator für die Vorteile aus der Kammertätigkeit wie bei den mit der Heilbehandlung und der Bekämpfung von Krankheiten befaßten Ärzten.

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Die Aufgabe der Beklagten besteht wesentlich darin, im öffentlichen Interesse die gemeinsamen beruflichen Belange der Mitglieder wahrzunehmen und zu fördern (§ 1 Abs. 1 und § 4 des Gesetzes über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker (Berliner Kammergesetz) i. d. F. vom 4. September 1978, GVBl. S. 1937, 1980, geändert durch Gesetz vom 20. Juni 1986, GVBl. 1986, 953). Diese Aufgabe ist vorwiegend auf praktizierende Ärzte ausgerichtet. Deswegen und da die Mitglieder der Beklagten ganz überwiegend praktisch tätige Ärzte sind, ist dementsprechend auch die Arbeit der Beklagten in besonderem Maße auf deren Belange zugeschnitten. Den Kammermitgliedern, die nicht mit der Heilbehandlung und der Bekämpfung von Krankheiten praktisch befaßt sind, wird demnach schon mit Rücksicht auf die Aufgabe der Beklagten keine vergleichbare, auf ihre Tätigkeit ausgerichtete Wahrnehmung und Förderung beruflicher Belange zuteil. Dies gilt insbesondere für die Gruppe der Mitglieder, die - wie der Kläger - die Lehre in theoretischen Fächern und reine Grundlagenforschung betreiben, dies zudem noch im Grenzbereich zu anderen Wissenschaften. Das schließt zwar nicht aus, daß das Wirken der Beklagten sich auch für diese Mitglieder vorteilhaft auswirkt, so daß sie ebenfalls im Sinne des Beitragsrechts Nutzen aus der Kammertätigkeit haben. Dieser ihnen als Randgruppe zuteil werdende Nutzen ist aber aus den dargelegten Gründen wesentlich geringer als derjenige der praktisch tätigen Ärzte. Dieser Unterschied ist von einem solchen Gewicht, daß seine beitragsrechtliche Außerachtlassung nicht mehr mit der grundsätzlich zulässigen Typisierung und Pauschalierung gerechtfertigt werden kann, sondern bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen ist. Daraus ergibt sich, wie der Senat bereits entschieden hat (BVerwGE 39, 100 (108 f.)[BVerwG 25.11.1971 - I C 48/65]), die Befugnis, von den im öffentlichen Dienst tätigen Mitgliedern die praktisch tätigen Ärzte zu höheren Beiträgen heranzuziehen als die nur theoretisch arbeitenden Grundlagenmediziner. Darüber hinaus ergibt sich hieraus aber auch die Verpflichtung, den zwischen ihnen bestehenden deutlichen Unterschied in ihrer Tätigkeit und damit auch in dem Nutzen aus der Kammertätigkeit bei der Beitragsbemessung angemessen zu beachten. Es ist daher mit dem Gleichheitssatz nicht vereinbar, die Beiträge der reinen Grundlagenmediziner ebenso hoch zu bemessen wie die der sonstigen im öffentlichen Dienst tätigen Ärzte.

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Die Beitragsordnung der Beklagten in der Auslegung des Verwaltungsgerichts verstößt folglich insoweit gegen Art. 3 Abs. 1 GG, als sie in der Beitragsgruppe C die reinen Grundlagenmediziner in gleicher Weise wie die sonstigen im öffentlichen Dienst tätigen Arzte belastet. Sie kann daher keine Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers bilden. Die streitige Beitragsfestsetzung kann auch nicht teilweise bis zu der rechtlich zulässigen Grenze aufrechterhalten bleiben. Es muß vielmehr der Beklagten überlassen bleiben, innerhalb des ihr zustehenden Gestaltungsspielraums die Beiträge der reinen Grundlagenmediziner unter Beachtung des Gleichheitssatzes satzungsmäßig festzulegen.