Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.08.1994, Az.: BVerwG 1 B 146.94
Anforderungen an die "Darlegung" der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache im Rahmen der Revision; Sinn und Zweck des Grundrechtes auf informationelle Selbstbestimmung; Verletzung des Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung durch die landesgesetzliche Verpflichtung zum Ausfüllen eines Meldescheins
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.08.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 146.94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 13456
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 15.04.1994 - AZ: 5 B 94.155
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
Dem Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügen nicht bloße Angriffe gegen die Rechtsauffassung der Vorinstanz, wenn der Kläger verfassungsrechtliche Erwägungen, wie z. B. das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zur Begründung anführt.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. August 1994
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer und
die Richter Gielen und Dr. Kemper
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. April 1994 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die allein auf den Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unzulässig.
Der Kläger legt mit dem pauschalen Hinweis auf die generelle Bedeutung des Vorgangs den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132: Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht entsprechend den Darlegungserfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dar. "Dargelegt" im Sinne dieser Vorschrift ist die grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Beschwerdebegründung eine fallübergreifende, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Revisionsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Mit bloßen Angriffen gegen die Rechtsauffassung der Vorinstanz kann die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache selbst dann nicht dargelegt werden, wenn der Kläger zur Begründung seiner abweichenden Rechtsauffassung verfassungsrechtliche Erwägungen anführt (Beschlüsse vom 24. Februar 1977 - BVerwG 2 B 60.76 - und vom 18. März 1980 - BVerwG 6 B 69.79 - Buchholz 232 § 5 BBG Nr. 2 bzw. 238.95 SZG Nr. 14).
Im übrigen ist nach den Gegebenheiten des vorliegenden Falles nicht ersichtlich, daß der Kläger in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verletzt sein könnte. Dieses Grundrecht gewährleistet die Befugnis des einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (BVerfGE 65, 1 <43>). Der Kläger wendet sich nicht gegen die Erhebung und Verwendung der Daten über die Abmeldung seiner früheren Hauptwohnung in München. Er beanstandet lediglich, daß die Datenerhebung nicht im Wege einer "normalen menschlichen Kommunikation" erfolge und er zum Ausfüllen weiterer Vordrucke über die Abmeldung gezwungen werde, obwohl bereits alle Daten aufgenommen seien. Mit der landesgesetzlich vorgeschriebenen Form der Datenerhebung durch Ausfüllen eines Meldescheins wird indes das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht tangiert. Da die Angaben im Meldeschein nach den in Anwendung irrevisiblen Landesrechts getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts über die der Meldebehörde bereits vorliegenden Daten hinausgehen, kann auch keine Rede davon sein, die vom Kläger im Meldeschein verlangte Angabe von Daten sei überflüssig.
Mit der bloßen Bezugnahme auf weitere "Ausgangsmerkmale aus dem Aktenvorgang" wird dem Darlegungserfordernis ebenfalls nicht Rechnung getragen, da der Revisionszulassungsgrund nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO in der Beschwerdebegründung selbst darzulegen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG in der bis zum 30. Juni 1994 geltenden Fassung (§ 73 Abs. 1 GKG).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Gielen
Kemper