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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.06.1988, Az.: BVerwG 7 CB 64.87

Hochschule; Medizinstudium; Vorklinischer Studienabschnitt; Zulassungsbeschränkung; Vermeidung von Teilstudienplätzen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.06.1988
Aktenzeichen
BVerwG 7 CB 64.87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 12814
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Saarlouis - 09.09.1985 - AZ: 1 K 165/85
OVG Saarland - 29.04.1987 - AZ: 3 R 18/87

Fundstelle

  • DVBl 1989, 96-97 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, ob der Teilcurricularnormwert für den vorklinischen Studienabschnitt des Studiengangs Medizin zur Vermeidung von Teilstudienplätzen abweichend vom ZVS-Beispielstudienplan auf 1,8 festgesetzt werden darf.

In der Verwaltungssache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Juni 1988
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kreiling, Dr. Gaentzsch und Dr. Bardenhewer
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 29. April 1987 wird verworfen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisions- und des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions- und das Beschwerdeverfahren auf je 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger bewarb sich zum Wintersemester 1984/85 bei der Beklagten erfolglos um Zulassung zum Studium der Medizin im ersten Fachsemester außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl. Seine in erster Instanz erfolgreiche Klage ist in zweiter Instanz abgewiesen worden. Das Berufungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.

2

1.

Die Revision des Klägers ist unzulässig. Da sie vom Oberverwaltungsgericht nicht zugelassen worden ist, hätte sie nur als zulassungsfreie Verfahrensrevision nach § 133 VwGO durchgeführt werden können. Der Kläger hätte daher einen der in dieser Vorschrift abschließend aufgeführten Verfahrensmängel geltend machen müssen. Das ist nicht geschehen. Die Versagung rechtlichen Gehörs, auf die der Kläger die Revision stützt, zählt nicht zu den Verfahrensmängeln, die nach § 133 VwGO die zulassungsfreie Verfahrensrevision eröffnen (vgl. BVerwGE 19, 157 [BVerwG 23.07.1964 - BVerwG VIII C 32.64]). Die Revision genügt folglich nicht den formellen Anforderungen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO und ist gemäß § 144 Abs. 1 VwGO durch Beschluß zu verwerfen.

3

2.

Die Beschwerde, mit der der Kläger die Zulassung der Revision wegen Abweichung des Berufungsurteils von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und Verfahrensmängeln (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) erstrebt, bleibt gleichfalls ohne Erfolg.

4

a)

Nach Ansicht der Beschwerde ist das Berufungsgericht mit der Billigung des der Kapazitätsberechnung zugrundeliegenden Teilcurricularnormwerts für den vorklinischen Teil des medizinischen Studiengangs von 1,8 (Anlage 2 lfd. Nr. 39) zur saarländischen Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 15. Juni 1983 (ABl. S. 361) - KapVO VI -, der den entsprechenden Wert des ZVS-Beispielstudienplans um 0,1 übersteigt, von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Mai 1982 - BVerwG 7 C 15.80 - (BVerwGE 65, 303) und vom 17. Dezember 1986 - BVerwG 7 C 41 und 42.84 - (NVwZ 1987, 682) abgewichen. Das trifft nicht zu.

5

Der Senat hat in seinem Urteil vom 18. Mai 1982 a.a.O. die Bedeutung des ZVS-Beispielstudienplans für die Aufteilung des den gesamten Ausbildungsaufwand des Studiengangs kennzeichnenden Curricularnormwerts (früher: Curricularrichtwerts) im Studiengang Medizin auf den klinischen und vorklinischen Studienabschnitt und für die Bildung des Eigenanteils der vorklinischen Lehreinheit am vorklinischen Ausbildungsaufwand hervorgehoben. Er hat dort ausgeführt, das bundesrechtliche Gebot, die Zahl der aufzunehmenden Studenten nicht niedriger festzusetzen, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sachlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium unbedingt erforderlich sei, umschließe auch die Verpflichtung der kapazitätsbestimmenden Stellen, Erfahrungen und Entwicklungen im Hochschul- und Zulassungswesen zu beachten, die eine bessere Kapazitätserschöpfung ermöglichten. Es deute einiges darauf hin, daß sich der ZVS-Beispielstudienplan in der Zulassungspraxis der kapazitätsbestimmenden Stellen als Grundlage für die Aufteilung des Curricularrichtwerts im Studiengang Medizin weithin durchgesetzt habe. Dies wirke sich gegebenenfalls auch auf die rechtliche Beurteilung der ministeriellen Aufteilungsentscheidungen aus. Zwar gewinne der ZVS-Beispielstudienplan in Ermangelung entsprechender Normierungen nicht die Funktion eines zwingenden Nachfragelimits für die Aufteilungsentscheidungen. Er bilde weder für die Bewertung der Lehrnachfrage im ganzen noch für die der einzelnen Fächeranteile die Obergrenze dessen, was an Lehraufwand kapazitätsschonend geleistet werden dürfe, und könne deshalb in Grenzen, wie sie die Entscheidung für den Teilrichtwert 1,8 beachte, durch rechtssatzförmige Regelung überschritten werden. Er gebe aber, zumindest soweit Normierungen fehlten, einen - freilich nicht in allen seinen Ansätzen verbindlichen, jedoch immer als Leitlinie der Richtwertaufteilung mit zu erwägenden - Anhalt dafür ab, was noch als angemessene, den Ausbildungsanforderungen Rechnung tragende Lehrnachfrage angesehen werden könne. - Der Senat hat demnach in seinem Urteil vom 18. Mai 1982 die Erhöhung des im ZVS-Beispielstudienplan enthaltenen Teilrichtwerts für die Vorklinik von 1,7161 auf 1,8 durch rechtssatzförmige Regelung, wie sie im Saarland in Gestalt der lfd. Nr. 39 der Anlage 2 zur KapVO VI vorliegt, ausdrücklich für zulässig erklärt. Nach den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts hat die Entscheidung für den höheren Wert das Ziel einer ausgleichenden, die Zahl der Vollstudienplätze steigernden Anpassung der Aufnahmekapazitäten der beiden Lehreinheiten Vorklinik und Klinik. Ob diese Zielsetzung vor dem Kapazitätserschöpfungsgebot Bestand hat, ist in dem Senatsurteil vom 18. Mai 1982 nicht entschieden worden. Das Oberverwaltungsgericht ist daher mit der Bejahung dieser Frage nicht von dem genannten Senatsurteil abgewichen.

6

Gleiches gilt für das von der Beschwerde in ihrer Divergenzrüge weiterhin angeführte Senatsurteil vom 17. Dezember 1986 a.a.O., von der das Oberverwaltungsgericht nicht - wie die Beschwerde meint - dadurch abgewichen ist, daß es die Normierung des Teilcurricularnormwerts 1,8 gebilligt habe, ohne daß die Aufteilungsentscheidung durch den Kultusminister ausdrücklich begründet worden wäre. Der Senat hat in dieser Entscheidung die Anforderungen, denen die Verordnunggeber der Länder bei der Normierung kapazitätsbestimmender Parameter unterliegen, allgemein dahin umschrieben, daß sie - über das aus dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Rechtsstaatsprinzip folgende Gebot willkürfreier Regelung hinaus - auf das Regelungsziel der Ausschöpfung und Sicherung vorhandener Kapazitäten verpflichtet seien. Es bedürfe daher stets einer fundierten Normbegründung, deren Fehlen die Rechtswidrigkeit der Regelung indiziere. Mit ihrer Forderung nach besonderer Normbegründung knüpft die Senatsentscheidung an entsprechende Besonderheiten des Rechtssetzungsverfahrens im Kapazitätsrecht an, das durch die Einschaltung der Zentralstelle für Studienplätze - ZVS - zur Erzielung ländereinheitlicher Kapazitätsparameter gekennzeichnet ist; den sachverständigen Gremien der ZVS wird eine fundierte Normableitung abverlangt. Die Normierung des vorklinischen Teilnormwerts kann damit schon deshalb nicht gemeint sein, weil dieser Wert nicht in den Gremien der ZVS beraten und beschlossen wird, nachdem der Versuch, insoweit eine landesübergreifende Einheitlichkeit zu erzielen, endgültig gescheitert war.

7

b)

Die vorliegende Rechtssache hat auch nicht die ihr von der Beschwerde beigemessene rechtsgrundsätzliche Bedeutung.

8

Die Beschwerde meint, in einem Revisionsverfahren könne als rechtsgrundsätzlich bedeutsam geklärt werden, welche Anforderungen das Kapazitätserschöpfungsgebot an die normative Aufteilung des Curricularnormwerts im Studiengang Medizin auf den vorklinischen und den klinischen Studienabschnitt stelle und inwieweit der Verordnunggeber hierbei an die Werte des ZVS-Beispielstudienplans gebunden sei. Diese Frage rechtfertigt indes die Zulassung der Revision nicht, weil sie in der Allgemeinheit, in der sie von der Beschwerde gestellt ist, in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht zu beantworten wäre und in dem Umfang, in dem sie entscheidungserheblich ist, ohne weiteres im Sinne des Berufungsurteils beantwortet werden kann.

9

Wie bereits erwähnt, liegt der hier streitigen Bestimmung des Teilnormwerts für den vorklinischen Studienabschnitt auf 1,8 die Zielsetzung einer ausgleichenden, die Zahl der Vollstudienplätze steigernden Anpassung der Aufnahmekapazitäten der beiden Lehreinheiten Vorklinik und Klinik zugrunde. Entscheidungserheblich ist mithin allein die Frage, ob der Verordnunggeber aus diesem Grund von dem entsprechenden Wert des ZVS-Beispielstudienplans um 0,1 kapazitätsungünstig nach oben abweichen durfte. Eine weitere Besonderheit der hier streitigen Aufteilungsentscheidung besteht darin, daß im Saarland nur eine Hochschule mit medizinischem Studiengang, die Beklagte, besteht. Der saarländische Kultusminister brauchte daher bei seiner Aufteilungsentscheidung - ähnlich wie bei einer normativ nicht vorgeprägten Aufteilungsentscheidung für eine einzelne Hochschule vor Erlaß der Zulassungszahlenverordnung - nur die Verhältnisse an dieser Hochschule ins Auge zu fassen.

10

Voll- und Teilstudienplätze ergeben sich im Studiengang Medizin immer dann, wenn die Aufnahmekapazität der klinisch-praktischen Lehreinheit hinter der Aufnahmekapazität der vorklinischen Lehreinheit zurückbleibt und nicht gewährleistet ist, daß der Student sein Studium nach dem vorklinischen Teil des Studiengangs an einer anderen Hochschule fortsetzen kann. In diesem Fall sind, soweit die ermittelten Aufnahmekapazitäten voneinander abweichen, anstelle von Vollstudienplätzen Teilstudienplätze auszuweisen (§ 18 Abs. 1 und 2 KapVO VI). Da die Ausbildungskapazitäten der vorklinischen und der klinisch-praktischen Lehreinheit u.a. von dem auf den jeweiligen Studienabschnitt entfallenden Ausbildungsaufwand abhängen, kann auf die Berechnungsergebnisse und insbesondere auf die Anzahl der Teilstudienplätze in der Weise Einfluß genommen werden, daß - ohne eine Änderung des Curricularnormwerts für den gesamten Studiengang - der Ausbildungsaufwand für den vorklinischen Studienabschnitt erhöht, der Ausbildungsaufwand für den klinischen Studienabschnitt dagegen im gleichen rechnerischen Umfang gesenkt wird. Das hat zur Folge, daß im Verhältnis der Lehrmengen für die beiden Studienabschnitte bisherige Teilstudienplätze in Vollstudienplätze umgewandelt werden. Einer geringeren Zahl von Teilstudienplätzen steht mithin eine höhere Zahl von Vollstudienplätzen gegenüber, wobei der Ausbildungsaufwand für den einzelnen Studenten im gesamten Studiengang derselbe bleibt.

11

Eine derartige Verlagerung der Lehrnachfrage vom klinischen in den vorklinischen Studienabschnitt mit dem Ziel, die Kapazitäten in beiden Studienabschnitten einander anzunähern und die Ausweisung von Teilstudienplätzen zu vermeiden, steht - jedenfalls wenn dabei, wie hier, der im Senatsurteil vom 18. Mai 1982 a.a.O. als hinnehmbar bezeichnete normierte Lehrnachfragewert für den vorklinischen Studienabschnitt von 1,8 nicht überschritten wird - mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot in Einklang. Der verfassungsrechtlich gewährleistete Anspruch des Studienbewerbers auf Zulassung zum Hochschulstudium seiner Wahl ist grundsätzlich auf die Absolvierung eines Vollstudiums gerichtet, das bis zu einem berufsqualifizierenden Studienabschluß führt. Schon in den Fällen, in denen der Bewerber aus zulassungsrechtlichen Gründen zu einem Hochschulwechsel genötigt ist, wird sein Zulassungsanspruch nur eingeschränkt erfüllt (BVerfGE 59, 172 [BVerfG 21.10.1981 - 1 BvR 802/78] <200>). Das gilt erst recht für die Zuweisung solcher Studienplätze, bei denen ein Weiterstudium bis zum berufsqualifizierenden Abschluß ungewiß ist und die daher mit dem Risiko vergeblicher Bemühungen belastet sind. Es kann daher den kapazitätsbestimmenden Stellen nicht verwehrt werden, bei der Festlegung des Lehrnachfragewerts für den vorklinischen Studienabschnitt (auch) das Ziel zu verfolgen, die Zahl der Teilstudienplätze zu vermindern, sofern es sich dabei, wie bei der hier umstrittenen Regelung, nur um eine Verschiebung des Anteilsverhältnisses der Lehrnachfrage in den beiden Studienabschnitten handelt, mithin die Kapazität der betreffenden Hochschule im gesamten Studiengang nach wie vor erschöpfend genutzt wird.

12

Diese Annahme wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß die Studienbewerber mit der Zuweisung eines Teilstudienplatzes immerhin die Chance erhalten, ihr Studium an einer anderen Hochschule im klinischen Studienabschnitt fortzusetzen; letzteres ist nach den Ausführungen der Beschwerde in der Vergangenheit zahlreichen Inhabern von Teilstudienplätzen gelungen. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, daß die mit einer Teilzulassung verbundenen Risiken nicht von den staatlichen Organen, sondern von den Studienbewerbern selbst abzuschätzen seien und daß deshalb Anträge auf Zuweisung eines medizinischen Teilstudienplatzes nicht mit der Begründung abgelehnt werden dürften, die Möglichkeit eines Weiterstudiums bis zum berufsqualifizierenden Abschluß sei ungewiß (BVerfGE 59, 172 ff. [BVerfG 21.10.1981 - 1 BvR 802/78]). Doch ging es dem Bundesverfassungsgericht in jener Entscheidung lediglich darum, vorhandene (Teil-)Studienplätze, die sonst ungenutzt geblieben wären, für die Studienbewerber nutzbar zu machen, über die Festlegung der die Kapazitätsrechnung bestimmenden Eingabegrößen ist in der Entscheidung nichts ausgesagt. Insbesondere läßt sich aus ihr keine Verpflichtung der kapazitätsbestimmenden Stellen ableiten, die Lehrnachfrage im Studiengang Medizin so auf die beiden Studienabschnitte aufzuteilen, daß sich eine möglichst hohe Zahl von Teilstudienplätzen ergibt. Im Gegenteil dürfen sie bei ihrer Aufteilungsentscheidung - und zwar gerade im Interesse der Studienbewerber an einer möglichst uneingeschränkten Erfüllung ihres Zulassungsanspruchs - der Entstehung solcher risikobelasteten und daher zulassungsrechtlich minderwertigen Studienplätze in vertretbarem Umfang durch Verlagerung der Lehrnachfrage vom klinischen in den vorklinischen Studienabschnitt entgegenwirken. Eine solche Verlagerung hat nicht etwa nur kapazitätsrechnerische Bedeutung. Vielmehr kommt sie, da die Hochschule ihre Studienplanung an der kapazitätsrechtlichen Aufteilungsentscheidung auszurichten hat (Senatsurteil vom 18. März 1987 - BVerwG 7 C 62.84 -, NVwZ 1987, 690) den Studenten auch tatsächlich in der Form einer verbesserten vorklinischen Ausbildung - allerdings unter gleichzeitiger Verkürzung der klinischen Ausbildung - zugute.

13

Auch die weiteren, von der Beschwerde aufgeworfenen und als rechtsgrundsätzlich bedeutsam bezeichneten Fragen, "welche Anforderungen zeitlicher und rechtlicher Art an die Feststellung geknüpft sind, daß sich der Verordnunggeber einer möglichen Normkorrektur durch anhaltende Untätigkeit entzogen hat" und "welche Übergangsmodalitäten gelten sollen, bis der Verordnunggeber pflichtgemäß reagiert", eröffnen das Revisionsverfahren nicht, denn sie würden sich auf der Grundlage des im Revisionsverfahren maßgeblichen Sachverhalts nicht stellen. Von einer rechtserheblichen Untätigkeit des Verordnunggebers kann nämlich nur dann gesprochen werden, wenn sich die der Norm zugrundeliegenden Verhältnisse nachträglich in der Weise ändern, daß der Verordnunggeber zu einer Anpassung der Norm an die geänderten Verhältnisse verpflichtet ist. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß sich die Umstände, die den saarländischen Verordnunggeber zu der streitigen Festsetzung des Lehrnachfragewerts für den vorklinischen Studienabschnitt veranlaßt haben, bis zu dem hier maßgeblichen Bewerbungssemester, dem Wintersemester 1984/85, geändert haben. Es hat im Gegenteil ausgeführt, daß sich das Ziel des Verordnunggebers, die Aufnahmekapazität der vorklinischen Lehreinheit der Beklagten der Kapazität seiner klinisch-praktischen Lehreinheit anzugleichen, auch für das Studienjahr 1983/84 bestätigt habe und daß deshalb keine Veranlassung bestanden habe, die getroffene Aufteilungsentscheidung zu ändern. An diese tatsächlichen Feststellungen, die die Beschwerde nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angreift, wäre der Senat in einem Revisionsverfahren gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO).

14

c)

Die von der Beschwerde gerügten Verfahrensmängel liegen nicht vor.

15

Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht dadurch verletzt worden, daß das Berufungsgericht ihn nicht - zur Vermeidung einer sogenannten Überraschungsentscheidung - vor Erlaß seines Urteils auf die Möglichkeit hingewiesen hat, die vom ZVS-Beispielstudienplan abweichende Festlegung des Lehrnachfragewerts des vorklinischen Studienabschnitts in Anlage 2 lfd. Nr. 39 zur KapVO VI mit dem Ziel der Angleichung der Aufnahmekapazitäten im vorklinischen und im klinischen Studienabschnitt zu rechtfertigen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. Urteil vom 31. Mai 1983 - BVerwG 4 C 20.83 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 135) ist ein Art. 103 Abs. 1 GG (sowie die §§ 104 Abs. 1, 108 Abs. 2 und 86 Abs. 3 VwGO) verletzendes Überraschungsurteil dann gegeben, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wende gibt, mit der alle oder einzelne Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten. So liegt es hier nicht. Denn das Verwaltungsgericht hatte in seinem mit der Berufung angegriffenen Urteil vom 9. September 1985 (S. 33) den der Kapazitätsberechnung zugrundeliegenden Lehrnachfragewert unter Bezugnahme auf seine bisherige ständige Rechtsprechung für rechtmäßig erklärt. Es nahm damit u.a. Bezug auf seine Ausführungen zur Lehrnachfrage in dem von der Beschwerde selbst in Kopie vorgelegten Urteil vom 24. August 1982 - 1 K 262/82 - (S. 49 ff.).

16

Dort heißt es, der saarländische Verordnunggeber habe sich bei der Festlegung des Lehrnachfragewerts für den vorklinischen Studienabschnitt von der Vorstellung leiten lassen, die Anzahl der klinischen Studienplätze hinke hinter der der vorklinischen Plätze her, so daß die vom ZVS-Beispielstudienplan abweichende Festsetzung für die Vorklinik ausgleichende Wirkung habe. Diese Normbegründung ist vom Verwaltungsgericht erstmals in seinem Urteil vom 24. August 1982, seither in ständiger Rechtsprechung und auch in seinem im vorliegenden Verfahren ergangenen Urteil vom 9. September 1985 gebilligt worden; das Berufungsgericht ist dem Verwaltungsgericht insoweit gefolgt. Eines vorherigen Hinweises des Berufungsgerichts bedurfte es unter diesen Umständen nicht, denn der anwaltlich vertretene Kläger hatte auch ohne einen solchen Hinweis hinreichenden Anlaß, der vom Berufungsgericht geteilten Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts im Berufungsverfahren entgegenzutreten, wenn er diese für unrichtig hielt.

17

Das Berufungsgericht hat auch nicht aus den von der Beschwerde genannten Gründen seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt.

18

Nach Ansicht der Beschwerde hätte im Berufungsverfahren darüber Beweis erhoben werden müssen, inwieweit es in der jüngeren Vergangenheit Inhabern von Teilstudienplätzen im Studiengang Medizin gelungen ist, ihr Studium nach dem vorklinischen Studienabschnitt an einer anderen Hochschule fortzusetzen. Dieser Nachforschungen bedurfte es schon deshalb nicht, weil dem Berufungsurteil ersichtlich die - nach den Ausführungen oben zu 2 b) zutreffende - Rechtsauffassung zugrunde liegt, daß die Möglichkeit der Vervollständigung eines vorklinischen Studienplatzes bei der Beklagten durch einen klinischen Studienplatz bei einer anderen Hochschule für die Rechtmäßigkeit des Lehrnachfragewerts für den vorklinischen Studienabschnitt in der Anlage 2 lfd. Nr. 39 zur saarländischen KapVO VI ohne Bedeutung ist. Umstände, auf die es nach seiner Rechtsauffassung nicht ankam, brauchte das Berufungsgericht nicht aufzuklären.

19

Aus demselben Grund war das Berufungsgericht auch nicht verpflichtet, von sich aus oder auf einen entsprechenden Antrag des Klägers der Frage nachzugehen, ob der Verordnunggeber der Zulassungszahlenverordnung von einem Schwund zwischen Vorklinik und Klinik ausgegangen ist, wie ihn das Verwaltungsgericht nachträglich in seiner erstinstanzlichen Entscheidung festgestellt hat. Da die Zulassungszahlenverordnung auf der Kapazitätsverordnung aufbaut, war der Verordnunggeber der Zulassungszahlenverordnung solange an die Kapazitätsverordnung gebunden, als diese nicht aufgehoben oder aus anderen Gründen außer Kraft getreten war. Die Vorstellungen des Verordnunggebers beim Erlaß der Zulassungszahlenverordnung waren mithin für die Maßgeblichkeit des streitigen Lehrnachfragewerts in der Anlage 2 lfd. Nr. 39 zur saarländischen KapVO VI gleichfalls offenkundig unerheblich. Dem Berufungsgericht stellte sich vielmehr, nachdem es die ursprüngliche Rechtmäßigkeit dieser Bestimmung bejaht hatte, nur noch die Frage, ob sie durch eine nachträgliche Änderung der für ihren Erlaß maßgeblichen Verhältnisse in ihrer Gültigkeit berührt worden war. Diese Frage hat das Berufungsgericht in seinem Urteil (S. 18) behandelt und unter Auswertung der einschlägigen zulassungsrechtlichen Entscheidungen der saarländischen Verwaltungsgerichte verneint. Daß ihm insoweit ein Aufklärungsmangel unterlaufen ist, wird von der Beschwerde nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich.

20

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions- und das Beschwerdeverfahren auf je 6.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung folgt aus § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 2 GKG.

Kreiling
Dr. Gaentzsch
Dr. Bardenhewer