Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.07.1964, Az.: BVerwG VIII C 32.64
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.07.1964
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 32.64
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1964, 14112
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 19.11.1963 - AZ: III B 31.62
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 19, 157 - 159
- AS 19, 157
- DVBl 1965, 403-404 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1965, 356 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1964, 945 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1964, 845
- NJW 1965, 168-169 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Eine nicht zugelassene und nach § 133 VwGO nicht statthafte Revision führt auch dann nicht zu einer sachlichen Prüfung, wenn im Sinne von § 137 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 VwGO ein Fall der Rechtsgrundsätzlichkeit oder der Abweichung vorliegt; mit einer nach § 133 VwGO nicht statthaften Revision kann das Zulassungserfordernis des § 132 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht umgangen werden.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Juli 1964
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker und Maetzel
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin von 19. November 1963 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.700 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger war Reichsbahnbeamter, wurde in der Nachkriegszeit als Bundesbahnbeamter wiederverwendet und befindet sich jetzt im Ruhestand. Er beansprucht Wiedergutmachung, weil er vor 1945 aus politischen Gründen nicht zur. Oberinspektor befördert worden sei. Nach Ablehnung seines Antrags erhob er erfolglos Klare und danach ebenfalls erfolglos eine Restitutionsklage. Ein erneuter Wiedergutmachungsantrag wurde wiederum abgelehnt, nachdem der Kläger die Untätigkeitsklage erhoben hatte. Das Verwaltungsgericht Frankfurt/Main verwies die Sache an das Verwaltungsgericht Berlin; dieses wies die Klage ab. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; die Revision wurde nicht zugelassen. Der Kläger legte eine auf § 133 VwGO gestützte Revision ein und trug zur Begründung vor, ihn sei das rechtliche Gehör versagt worden (§ 138 Nr. 3 VwGO); er rügt im übrigen auch die Verletzung des materiellen Rechts und beantragt, unter Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile die Sache an einen anderen Senat des Oberverwaltungsgerichts zurückzuverweisen, hilfsweise: unter Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile entsprechend seinem Klageantrag zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Die Revision ist unzulässig.
Die zulassungsfreie Revision kann nicht gestützt werden auf die Rüge der Versagung des rechtlicher. Gehörs.
In § 133 VwGO sind die wesentlichen Mängel des Verfahrens, zu deren Rüge es einer Zulassung der Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts nicht bedarf, ab schließend aufgezählt. Wurde einen Beteiligten das rechtliche Gehör versagt, so liegt zwar gemäß § 138 Nr. 3 VwGO ein unbedingter Revisionsgrung vor mit der Folge, daß ein Urteil stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen ist. Dieser Revisionsgrund gehört aber nicht zu den Gründen, die gemäß § 133 VwGO die zulassungsfreie Revision statthaft machen (Beschluß vom 31. August 1962 - BVerwG VII CB 76.61 -, Buchholz BVerwG 310 § 133 Nr. 2 = DVBl. 1963 S. 248 = DÖV 1963 S. 480 = MDR 1963 S. 74).
Über eine nach § 133 VwGO nicht statthafte und im Sinne von § 132 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht zugelassene Revision ist auch dann nicht sachlich zu entscheiden, wenn weitere Revisionsgründe vorgebracht werden, die geeignet sein können, der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu geben oder den Nachweis zu erbringen, daß das Urteil abweicht von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und auf dieser Abweichung beruht (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO). Die genannten Tatbestände führen zwar nicht nur im Beschwerdeverfahren nach § 132 Abs. 3 VwGO zu einer Revisionszulassung durch das Bundesverwaltungsgericht, sondern auch im Rahmen des § 137 Abs. 3 VwGO zu einer Erweiterung des Bereichs der dem Bundesverwaltungsgericht obliegenden Prüfung. § 137 Abs. 3 VwGO ist aber unanwendbar im Falle einer nicht zugelassenen und nach § 133 VwGO nicht statthaften Revision.
§ 137 Abs. 3 Satz 1 VwGO betrifft den Fall einer auf Verfahrensmängel gestützten Revision. Mit dem Ausdruck, es seien nur die "geltend gemachten" Verfahrensmängel zu prüfen, wird die Prüfung nicht geltend gemachter Verfahrensmängel dem Grundsatz nach ausgeschlossen. Mit dem Ausdruck, es seien "nur" die geltend gemachten Verfahrensmängel zu prüfen, wenn nicht zugleich eine der Voraussetzungen von § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 VwGO vorliegt, wird die Prüfung materiellrechtlicher Mängel des angefochtenen Urteils - vorbehaltlich des Vorliegens der genannten Voraussetzungen - für den Fall ausgeschlossen, daß die Revision ausschließlich auf Verfahrensmängel gestützt wird. Der allgemeine Grundsatz des § 137 Abs. 3 Satz 2 VwGO, daß das Bundesverwaltungsgericht "im übrigen" das angefochtene Urteil in jeder Hinsicht prüft, gilt also dann, wenn die statthafte Revision - zumindest euch - auf Sachrügen gestützt wird, oder wenn die Revision zwar ausschließlich auf Verfahrensmängel gestützt wird, nach der Überzeugung des Bundesverwaltungsgerichts aber ein Fall der Grundsätzlichkeit oder der Abweichung im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
In Urteil des V. Senats vom 11. Dezember 1963 - BVerwG V C 065.62 - wird für den Fall der zulassungsfreien Verfahrensrevision nach § 339 des Lastenausgleichsgesetzes in Verbindung mit § 190 VwGO entschieden, daß auch in diesen Falle § 137 Abs. 3 VwGO anzuwenden sei mit der Folge einer umfassenden Revisionsprüfung unter den Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 VwGO, wenn die Revision nur auf Verfahrensmängel gestützt wird. Ob das gleiche für die zulassungsfreie Verfahrensrevision nach § 133 VwGO gilt, könnte, dort und kann hier offenbleiben. § 137 Abs. 3 VwGO regelt nämlich den Unfang der revisionsrechtlichen Prüfung nur für den Fall zulässiger Revisionen. Auch im genannten Urteil vom 11. Dezember 1963 war über eine zulässige Verfahrensrevision zu entscheiden. Eine nicht zugelassene und nach § 133 VwGO nicht statthafte Revision ist aber ohne Rücksicht darauf unzulässig, ob außer den im Rahmen von § 133 VwGO unbeachtlichen Verfahrensrügen auch noch andere Revisionsgründe vorgebracht werden, die möglicherweise im Beschwerdeverfahren nach § 132 Abs. 3 VwGO beachtet werden müßten. Im Wege einer nach § 133 VwGO unstatthaften Revision kann das Zulassungserfordernis des § 132 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht umgangen werden.
Es kommt daher auf das weitere Revisionsvorbringen nicht an; die Revision war gemäß § 144 Abs. 1 VwGO durch Beschluß zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.700 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Dr. Dr. Schröcker
Maetzel