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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.05.1982, Az.: BVerwG 7 C 15/80

Universitätsrecht; Kapazitätsermittlung; Medizin; ZVS-Beispielstudienplan

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.05.1982
Aktenzeichen
BVerwG 7 C 15/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 11815
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Karlsruhe - 13.06.1978 - AZ: VII 982/78
VGH Baden-Württemberg - 27.11.1979 - AZ: IX 3751/78

Fundstellen

  • BVerwGE 65, 303 - 313
  • DVBl 1983, 126-128 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1983, 94-97 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Unter der Geltung der Kapazitätsverordnungen III und IV gebietet Bundesrecht nicht, den Curricularrichtwert bzw. Curricularnormwert im Studiengang Medizin entsprechend den curricularen Vorgaben des ZVS-Beispielstudienplans aufzuteilen.

  2. 2.

    Zur bundesrechtlichen Bedeutung des ZVS-Beispielstudienplans und zum Umfang der richterlichenÜberprüfung der Richt-bzw. Normwertaufteilung.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 1982
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Klamroth, Kreiling, Dr. Franßen und Seebass
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 27. November 1979 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger erstrebt einen Studienplatz der Humanmedizin bei der Beklagten außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl. Sein von der Beklagten abgelehntes Zulassungsbegehren hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht mit dem Antrag weiterverfolgt, die Beklagte zu verpflichten, ihn zum Studium der Medizin im ersten Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 1978 zuzulassen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Zulassungszahl für das Bewerbungssemester des Klägers rechtsfehlerfrei festgesetzt worden sei. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung gegen dieses Urteil zurückgewiesen (DÖV 1980, 259) und zur Begründung ausgeführt:

2

Dem geltend gemachten Zulassungsanspruch des Klägers stehe die festgesetzte Zulassungszahl entgegen, die nach Maßgabe der KapVO III und des höherrangigen Rechts nicht zu beanstanden sei. Die KapVO III verstoße zwar gegen das verfassungskräftige Gebot einheitlicher Kapazitätsermittlung und -festsetzung in Verbindung mit den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Rechtsklarheit und Systemtreue, weil sie die Aufteilung des Curricularrichtwerts auf die an der Ausbildung in den einzelnen Studiengängen beteiligten Lehreinheiten nicht regele. Es überschreite jedoch die der richterlichen Rechtsfortbildung gezogenen Grenzen, die Regelungslücke aufgrund eigener wertender Entscheidung durch die richterliche Bildung von Curricularrichtwerten zu schließen. Es sei vielmehr zu ermitteln, wie die zuständige Stelle die Aufteilung mutmaßlich normieren würde. Diese Aufteilung sei auf die Einhaltung der Grenzen des normativen Gestaltungsspielraums zu überprüfen, die der Staatsvertragüber die Vergabe von Studienplätzen sowie der durch Ausbildungs- und Prüfungsrecht geforderte Curricularmindeststandard und die durch Art. 12 Abs. 1 GG verbotene Niveaupflege zögen. Die Aufteilung des für die Vorklinik angeordneten Teilrichtwerts (1,8) auf die beteiligten Lehreinheiten könne nicht ohne weiteres durch eine dem ZVS-Beispielstudienplan entsprechende Aufteilung verdrängt werden, der nur eine Möglichkeit der Umsetzung höherrangigen Rechts darstelle, verfassungsrechtlich jedoch nicht zwingend geboten sei. Auch der Grundsatz einheitlicher Kapazitätsermittlung gebiete nicht die Richtwertaufteilung nach den Vorgaben des ZVS-Beispielstudienplans, weil der Einheitlichkeitsgrundsatz nur ein formales, die Vergleichbarkeit der Kapazitätsermittlung gewährleistendes Prinzip sei und der ZVS-Beispielstudienplan außerdem in den Ländern nicht überwiegend als Aufteilungsgrundlage verwendet werde. Der angesetzte Eigenanteil der Lehreinheit vorklinische Medizin (1,22) erlaube keine Niveaupflege. Er sei nichts anderes als eine Übersetzung des unter der Geltung der KapVO II gerichtlich gebilligten Curricularfaktors für gruppenabhängigen Unterricht in den drei vorklinischen Kernfächern Anatomie, Physiologie und Biochemie (1,1332) auf die Ebene des Richtwertverfahrens der KapVO III unter Einbeziehung der im WMFT-Modellstudienplans bzw. der im praktizierten Studienplan der Beklagten vorgesehenen Vorlesungen von 30 bzw. 32 Wochenstunden mit der gleichfalls bereits gerichtlich bestätigten Betreuungsrelation von 360 (0,0833 bzw. 0,0889). Das Lehrdeputat habe die Beklagte - abgesehen von einigen den neuesten Erkenntnisstand und die Entwicklung der Rechtsprechung berücksichtigenden Korrekturen - zutreffend ermittelt. Bei dessen Verminderung um den Dienstleistungsexport sei der Curricularanteil der Vorklinik unter Rückgriff auf die Formel v x f/g zu bestimmen. Hinsichtlich der in der KapVO III nicht geregelten Betreuungsrelationen sei für Kleingruppenveranstaltungen die Anlage 2 der KapVO II heranzuziehen und für Vorlesungen von der Betreuungsrelation 360 auszugehen. Der Curricularanteil für Dienstleistungen an die Zahnmedizin sei zutreffend - unter Vernachlässigung des die Lehreinheit Vorklinik nicht zusätzlich belastenden Vorlesungsbesuchs der Zahnmediziner - auf 0,86 und damit auf einen Wert festgesetzt worden, der auf dem Beispielstudienplan der Marburger Analyse für Zahnmediziner beruhe. Er korrespondiere zwar nicht mit dem Curricularanteil von 1,1332 für den gruppenabhängigen Unterricht in den drei Kernfächern der Vorklinik, sei aber geboten, weil die den Curricularanteil der Lehreinheit Zahnmedizin beeinflussenden Dienstleistungsimporte dieser Lehreinheit mit den entsprechenden Exporten der Vorklinik übereinstimmen müßten. Die Curricularanteile für den mit neun Vorlesungsstunden beteiligten Studiengang Pharmazie (9 x 1 : 360 = 0,025) und dem Studiengang Psychologie (0,05), in dem das Nachbarfach Physiologie mit sechs Semesterwochenstunden Praktika (6 x 0,5 : 15 = 0,2) und vier Semesterwochenstunden Seminare (4 x 1 : 30 = 0,13) von 14 von Hundert der Studenten gewählt würden (14 von Hundert aus 0,33 = 0,046 =aufgerundet 0,05), seien nicht überhöht. Die Zulassungszahl sei auch nicht durch den Zuschlag einer Schwundquote zu erhöhen, weil nach den Studentenlisten der Beklagten feststehe, daß die Zahl der im höheren Fachsemester Studierenden die Zahl der Studenten, die in den entsprechenden früheren Semestern als Studienanfänger begonnen hätten, nicht unterschreite. Auswirkungen verschärfter Prüfungsanforderungen seien unerheblich, da die Studienanfängerkapazität durch den vorklinischen Studienabschnitt limitiert sei.

3

Der Kläger verfolgt mit der vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision sein Klagebegehren weiter und führt im wesentlichen aus:

4

Die Zulassungszahl sei fehlerhaft festgesetzt worden, weil ihr bei der Aufteilung des normierten Gesamtrichtwerts und der Ermittlung des Eigenanteils der Vorklinik nicht der ZVS-Beispielstudienplan zugrunde gelegt worden sei. Die aus Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 GG ableitbaren bundesverfassungsrechtlichen Gebote erschöpfender Nutzung vorhandener Kapazitäten und einheitlicher Kapazitätsermittlung sowie die Verhinderung kapazitätsverschleiernder Maßnahmen forderten die Bindung der kapazitätsfestsetzenden Stellen an die sich aus dem ZVS-Beispielstudienplan ergebenden zulassungsfreundlicheren curricularen Werte. Der Verwaltungsgerichtshof habe hingegen die behördlichen Vorgaben nur auf offensichtliche Fehler geprüft und Abweichungen gegenüber anderen Hochschulen in Kauf genommen. Die Hochschule träfe aufgrund des das Kapazitätsrecht beherrschenden Leitgrundsatzes der Kapazitätserschöpfung die Nachweislast, weshalb im Einzelfall ein kapazitätsverzehrender Unterrichtsaufwand erforderlich sei, sowie aufgrund des Leitgrundsatzes der Kapazitätsoptimierung die Pflicht, neue kapazitätsmehrende Lehrverfahren und Lehrmittel zu erproben und einzuführen (Evaluations- und Innovationspflicht).

5

Die Beklagte tritt der Revision entgegen.

6

II.

Die Revision des Klägers kann keinen Erfolg haben. Dem Berufungsurteil ist im Ergebnis beizupflichten.

7

1.

Das Berufungsgericht überprüft die als Zulassungszahl in der Zulassungszahlenverordnung des Kultusministeriums Baden-Württemberg vom 21. Juni 1977 (GBl. Ba.-W. S. 272) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 4. Januar 1978 (GBl. Ba.-W. S. 110) für den Studiengang Medizin normierte Semesteraufnahmequote der Beklagten im Sommersemester 1978 nach Maßgabe der Kapazitätsverordnung des Kultusministeriums Baden-Württemberg vom 31. Januar 1977 (GBl. Ba.-W. S. 64) - KapVO III -, die den Aufwand ordnungsgemäßer Ausbildung in einem Studiengang zahlenförmig durch einen Curricularrichtwert festlegt, der als "Betreuungsaufwand aller beteiligten Lehreinheiten für die Ausbildung eines Studenten eines Studiengangs während seines gesamten Studiums, gemessen in Deputatsstunden" (§ 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO III) für das Studium der Medizin auf 6,5 festgesetzt worden ist (Anlage 3 zu KapVO III). Das Berufungsurteil führt hierzu aus, daß aus Gründen verfassungsgebotener einheitlicher Kapazitätsermittlung und -festsetzung neben dem den gesamten Lehraufwand des Studiengangs erfassenden Curricularrichtwert auch dessen Aufteilung auf die an der Ausbildung beteiligten Lehreinheiten normiert werden müsse. Der Teilcurricularrichtwert der Lehreinheit Vorklinik und der Eigenanteil dieser Lehreinheit an der vorklinischen Ausbildung des medizinischen Studiengangs seien daher durch Rechtssatz zu bestimmen. Die auf Erlaß des früheren Kultusministeriums Baden-Württemberg beruhende Regelung des Teilcurricularrichtwerts der Vorklinik und des Eigenanteils der Vorklinik seien jedoch als Willensäußerung der zur Normgebung berufenen Stelle durch das Gericht zu beachten und nur auf die Einhaltung äußerster Grenzen zu überprüfen, die der Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen sowie der durch das Ausbildungs- und Prüfungsrecht geforderte curriculare Mindeststandard und des aus Art. 12 Abs. 1 GG folgende Verbot der Niveaupflege zögen.

8

Mit dieser Rechtsauffassung überspannt das Berufungsurteil die Anforderungen des Bundesverfassungsrechts. Eine normative Richtwertaufteilung im Verhältnis Vorklinik/Klinik und Eigenanteil/Fremdanteil wird durch Bundes(verfassungs)recht nicht gefordert (Beschluß des erkennenden Senats vom 18. September 1981 - BVerwG 7 N 1.79 - [DVBl. 1981, 1151 = NVwZ 1982, 104 = KMK HSCHR 1981, 900]). Das stellt auch den Prüfungsmaßstab in Frage, den der Verwaltungsgerichtshof in Ermangelung einer normativen Bestimmung des Teilrichtwerts des vorklinischen Studiengangs und des Eigenanteils der vorklinischen Lehreinheit an diesem Studiengang auf die Einhaltungäußerster, durch das Gebot des ausbildungsmäßigen Mindesstandards und das Verbot "luxuriöser" Niveaupflege markierter Grenzen reduziert sieht. Dem ist indes nicht weiter nachzugehen. Denn der Verwaltungsgerichtshof durfte den von dem (früheren) Kultusministerium Baden-Württemberg erlaßweise festgesetzten Richtwertanteil der Vorklinik am Studiengang Medizin (1,8) und den im gleichen Erlaß bestimmten Eigenanteil der Lehreinheit Vorklinik an diesen Studiengang (1,22) als kapazitätsbestimmende Faktoren billigen, ohne Bundesrecht zu verletzen. Ob der Rückgriff auf die ministerielle Richtwertentscheidung geboten war, weil die - vermeintliche - Regelungslücke der KapVO III aus Gründen der Gewaltenteilung nicht in richterlicher Rechtsfindung und -fortbildung durch eigene wertende Entschließung, sondern nur unter vorrangiger Beachtung des im Erlaß geäußerten Regelungswillens des Ministeriums als der nach Landesrecht regelungsbefugten Stelle geschlossen werden durfte, bedarf gleichfalls keiner Vertiefung. Aus der Sicht des Bundesrechts bleibt vielmehr nur zu entscheiden, ob die Teilrichtwerte, die die Zulassungszahl von der Lehrnachfrageseite her bestimmen, nach ihrem Zahlenwert so festgesetzt worden sind, daß sie das Gebot erschöpfender Kapazitätsausnutzung für das Sommersemester 1978 erfüllen. Gewährleisten sie die erschöpfende Kapazitätsausnutzung, so stehen sie nicht in Widerspruch zu Art. 12 Abs. 1 GG.

9

2.

Die vom Verwaltungsgerichtshof gebilligten Teilrichtwerte, der auf 1,8 festgesetzte Teilrichtwert der Vorklinik und der auf 1,22 festgesetzte Eigenanteil der Vorklinik, verletzen Bundesrecht nicht.

10

Wie der erkennende Senat in seinem Beschluß vom 18. September 1981 (a.a.O.) erwähnt und das Verwaltungsgericht Karlsruhe bereits in seinem im Berufungsurteil in Bezug genommenen Urteil vom 13. Juni 1978 - VII 111/78 - unter Hinweis auf die Beschlüsse der ZVS-Gremien näher ausgeführt hat, ist es den Ländern nicht gelungen, in der Frage der Teilrichtwertbildung Übereinstimmung zu erzielen. Das hat dazu geführt, daß in einigen Ländern ein Teilrichtwert der Vorklinik von 1,8, in anderen Ländern ein solcher von 1,7 und in den Kapazitätsverordnungen dritter Länder rechtssatzmäßig offengehalten worden ist, wie hoch der Teilrichtwert der Vorklinik an den Hochschulen bemessen werden muß. Daß eine ländereinheitliche Aufteilung unterblieb, war maßgeblich auf die Einwendungen der Hochschulen und ihrer Gremienvertreter zurückzuführen, die befürchteten, daß - insbesondere aufgrund des im ZVS-Beispielstudienplan vorgesehenen Wegfalls des seminaristischen Unterrichts - eine ordnungsgemäße Ausbildung und eine zureichende Vermittlung des Gegenstandskatalogs für die Ärztliche Vorprüfung nicht mehr gewährleistet sein werde. Angesichts derartiger Unsicherheiten in der Beurteilung der Frage, ob der im ZVS-Beispielstudienplan angelegte Teilrichtwert von 1,7 den fachlich-wissenschaftlich geforderten Mindestansprüchen an eine ärztliche Ausbildung Genüge tun konnte, war es durch Bundesrecht nicht verwehrt, auf die zwar weniger kapazitätsergiebige, dafür aber ausbildungsintensivere Alternative des Teilrichtwerts 1,8 zu greifen. Den die Zulassungszahl unmittelbar mitbestimmenden Eigenanteil von 1,22 durfte der Verwaltungsgerichtshof in Anwendung der KapVO III um so eher für bundesrechtlich bedenkenfrei halten, als er sich als kapazitätsfreundliche Fortentwicklung des in Anwendung der KapVO II vom 23. Dezember 1975 (GBl. Ba.-W., S. 67) ermittelten, auf den quantitativen Studienplan des Westdeutschen Medizinischen Fakultätentags (WMFT-Modell) beruhenden Curricularfaktors darstellen läßt, den der erkennende Senat mit seinem Urteil vom 8. Februar 1980 - BVerwG 7 C 93.77 - (BVerwGE 60, 25 [42 f.]) als eine mit Bundesrecht vereinbare Grundlage zur Ermittlung der Lehrnachfrage anerkannt hat. Der Verwaltungsgerichtshof behält nach seinem den Eigenanteil der Vorklinik von 1,22 erklärenden Rechenansatz die im WMFT-Modell als Seminare ausgewiesenen Unterrichtsveranstaltungen als Seminare bei - im ZVS-Beispielstudienplan sind sie als Vorlesungsveranstaltungen mit der Gruppengröße 180 angesetzt -, mißt den Praktika, die im ZVS-Beispielstudienplan Praktika geblieben sind, anstelle der Gruppengröße 15 die Gruppengröße 30 bei und erschließt rechnerisch aus der Differenz zwischen dem festgesetzten Eigenanteil von 1,22 und dem vom Senat (a.a.O.) gebilligten Curricularfaktor der drei vorklinischen Kernfächer von 1,1332 die Betreuungsrelation für die im WMFT-Modell vorgesehenen Vorlesungen, die die Zahl 360 (= 30 : 0,0833) ergibt.

11

Die vom Verwaltungsgerichtshof gebilligten Teilrichtwerte erweisen sich bei dieser Betrachtungsweise als Ergebnis einer zulassungsförderlichen Fortentwicklung der Rechtslage gegenüber derjenigen nach der KapVO II, bleiben in ihrer Ableitung aber bis zu einem gewissen Grade dem WMFT-Studienplan-Modell verhaftet, obgleich nicht dieser Studienplan, sondern der ZVS-Beispielstudienplan zur Grundlage des Richtwertverfahrens gemacht worden ist. Das ist zwar - wie unter 3. auszuführen sein wird - nach der Sach- und Rechtslage des hier zu beurteilenden Sommersemesters 1978 revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden und kann als Grundlage der Richtwertaufteilung auch noch für die in ihrem zeitlichen Geltungsbereich das Studienjahr 1979/1980 regelnde KapVO IV vom 31. Mai 1979 (Staatsanzeiger Ba.-W. Nr. 47/48) von Bundesrechts wegen hingenommen werden. Der Senat hat aber Zweifel, ob der an die Richtwertaufteilung angelegte Prüfungsmaßstab des Verwaltungsgerichtshofs den bundesverfassungsrechtlichen Bindungen der Kapazitätskontrolle auf Dauer genügen wird. Denn dieser Maßstab wird - worauf die Verhältnisse heute hindeuten - möglicherweise durch den Vorbehalt, unter den das Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG im Bereich des harten Numerus clausus gestellt ist, nicht (mehr) in vollem Umfang getragen.

12

3.

Der Mangel an Studienplätzen in den Fächern des harten Numerus clausus ist objektives Zugangshindernis zu den Stätten der Hochschulausbildung, deren freie Wahl Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip verbürgt (BVerfGE 33, 303 [332]). Gerechtfertigt sind knappheitsbedingte Beschränkungen der Hochschulzulassung nur in den "Grenzen des unbedingt Erforderlichen" (BVerfGE 33, 303 [338]), deren Lage sich für den Normgeber und -anwender des Kapazitätsermittlungsrechts nicht zuletzt nach Maßgabe der Erkenntnisse bestimmt, die in der Hochschulwirklichkeit bei der Anwendung von Zulassungsbeschränkungen gewonnen werden. Dementsprechend dürfen einem Studienplatzbewerber als Grundrechtsträger des Art. 12 Abs. 1 GG zunächst zulässige - weil nach dem Stand vorläufiger Erkenntnis in den "Grenzen des unbedingt Erforderlichen" liegende - zulassungsbeschränkende Gesichtspunkte nicht mehr entgegengehalten werden, sofern die im Zulassungswesen gesammelten Erfahrungen erkennen lassen, daß jene Grenzen enger gezogen werden können, weil kapazitätsgünstigere Verhältnisse eingetreten sind oder ein kapazitätsgünstigerer Modus der Kapazitätsermittlung möglich erscheint, der die Gesamtsituation in Ausbildung und Wissenschaftspflege nicht nachweisbar und nachhaltig verschlechtert. Das bundesrechtliche Gebot, die Zahl der aufzunehmenden Studenten nicht niedriger festzusetzen, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sachlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschulen in Forschung, Lehre und Studium unbedingt erforderlich ist (§ 29 Abs. 2 HRG), umschließt mithin auch die Verpflichtung der kapazitätsbestimmenden Stellen, Erfahrungen und Entwicklungen im Hochschul- und Zulassungswesen zu beachten, die eine bessere Kapazitätserschöpfung ermöglichen. Hierher gehören insbesondere Neuerungen didaktischer Art (Videogeräte, Sprachlabors u.a.), deren unterrichtsentlastender Effekt kapazitätsrelevant ist (vgl.§ 14 Abs. 3 Nr. 2 KapVO IV und V [vom 26. März 1980 GBl. Ba.-W. S. 274]). Unter dem Blickwinkel der Kapazitätsoptimierung ist aber auch die Aufteilung des Curricularrichtwerts auf Klinik und Vorklinik bedeutsam, die in mehreren Ländern mit einem normierten bzw. praktizierten Vorklinikanteil von 1,7 der Vorgabe des ZVS-Beispielstudienplans folgt.

13

a)

Allein daraus, daß der ZVS-Beispielstudienplan als solcher erprobt und in anderen Ländern zur Grundlage der Richtwertaufteilung erhoben worden ist, ergeben sich für die rechtliche Beurteilung der hier in Rede stehenden Zulassungszahlenbestimmung allerdings noch keine unmittelbaren Konsequenzen. Der Verwaltungsgerichtshof hat insoweit zu Recht darauf verwiesen, daß der ZVS-Beispielstudienplan im Rahmen der Vorarbeiten zur Regelung des Richtwertverfahrens in den Gremien der ZVS als bloße Studienplanmöglichkeit zu Zwecken einer Plausibilitätskontrolle entwickelt worden ist und daß er Rechtswirkungen nicht schon deshalb entfaltet, weil er im Vergleich mit anderen Studienplanmodellen einen geringeren Betreuungsaufwand fordert. Gewichtiger ist das Argument der Revision, daß dort, wo der Curricularrichtwert bzw. Curricularnormwert nach Maßgabe der aus dem ZVS-Beispielstudienplan folgenden Anteilswerte auf Lehreinheiten und Fächer verteilt wird, die Zulassungszahlen bislang unverändert entsprechend diesen Aufteilungsentscheidungen festgesetzt worden sind, die kapazitätsbestimmenden Stellen also keinen Anlaß gesehen haben, ihre Entscheidungen wegen einer Beeinträchtigung entgegenstehender Belange - der ordnungsgemäßen studentischen Ausbildung und der ausreichenden wissenschaftlichen Betätigung des Lehrpersonals - zu korrigieren. In diesem Zusammenhang darf freilich nicht übersehen werden, daß aus der Existenz tragbarer, die Grundrechtspositionen Dritter aus Art. 5 Abs. 3 GG und Art. 12 Abs. 1 GG respektierender Zulassungsverhältnisse nicht unmittelbar auf die Angemessenheit und das Verfassungsgebot einer nach dem ZVS-Beispielstudienplan praktizierten Aufgliederung des Richtwerts geschlossen werden kann. Die Zulassungszahl ergibt sich aus dem Kapazitätsbruch, in dessen Zähler das Lehrangebot und in dessen Nenner die Lehrnachfrage steht. Regelungen auf der Seite der Lehrnachfrage sind deshalb in ihren Auswirkungen nur unter der Voraussetzung hinreichend übereinstimmender Parameter des Lehrangebots sinnvoll vergleichbar. Von einer hinreichend zur Vergleichbarkeit führenden Übereinstimmung der Länder in der Festlegung der das Lehrangebot bestimmenden Regellehrverpflichtungen läßt sich aber erst seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juni 1980 (BVerfGE 54, 173) sprechen, die im Ergebnis sichergestellt hat, daß auch dort, wo die Regellehrverpflichtungen nicht ohnehin in Anlehnung an die Deputate der Vereinbarung der Ständigen Konferenz der Kultusminister vom 10. März 1977 im Verordnungswege geregelt worden sind (vgl. die bayerische Regellehrverpflichtungsverordnung in der Fassung der Verordnung vom 27. September 1978 - GVBl. S. 676 - und die hessische Verordnung über den Umfang der Lehrverpflichtungen der Hochschullehrer und über die Arbeitszeit der Beamten mit Lehraufgaben an einer Universität oder einer Gesamthochschule vom 29. September 1976 - GVBl. S. 400 -), entsprechend den Festlegungen jener Vereinbarung verfahren wird, die die umfassendste Zusammenfassung aller bisher gewonnenen Erfahrungswerte darstellt und einen Konsens darüber verkörpert, was von dem Expertengremium der Kultusministerkonferenz für die Hochschulen als vertretbar und zur gleichmäßigen Kapazitätsausnutzung als erforderlich angesehen wird (so BVerfGE 54, 173 [198]). Auch wenn die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts unmittelbar nur die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen betrifft, so stehen doch deren Zulassungs- und Studienplatzverhältnisse im vorliegenden Zusammenhang schon deswegen im Vordergrund des Vergleichsinteresses, weil gerade sie auf eng am ZVS-Beispielstudienplan orientierten Richtwertansätzen beruhen. Das Bundesverfassungsgericht hat die in Nordrhein-Westfalen praktizierte, das Gesamtlehrangebot nicht unbeträchtlich herabmindernde pauschale Änderung der Lehrverpflichtungen für alle von Verwaltern besetzten Assistentenstellen von vier auf zwei Semesterwochenstunden als verfassungswidrig verworfen, eine Korrektur der Zulassungszahlen für die Vergangenheit, also die Zeit vor der Entscheidung, aber im Hinblick auf die vorangegangene starke Steigerung der Zulassungszahlen als Ergebnis der zulassungsintensiveren Ausgestaltung des Kapazitätsermittlungsrechts und der strengen verwaltungsgerichtlichen Überprüfungspraxis nur in Ausnahmefällen für geboten erachtet. In diesem Zusammenhang hebt das Bundesverfassungsgericht hervor, daß die Anwendung des dem ZVS-Beispielstudienplan entsprechenden vorklinischen Curricularanteils von 1,7 einen besonders zulassungsgünstigen Wert ergebe, der sogar unter der Geltung der vierten Fassung der Kapazitätsverordnung an der unteren Grenze bleibe und der dazu geführt habe, daß die Hochschulen in Nordrhein-Westfalen trotz der zu niedrig festgesetzten Lehrdeputate nicht geringer belastet waren als andere Hochschulen außerhalb des Landes.

14

Der Hinweis der Revision auf die Erprobung und Eignung der am ZVS-Beispielstudienplan ausgerichteten Richtwertaufteilung in der Zulassungspraxis anderer Hochschulen vermag ihr Klagebegehren nach alledem nicht zu stützen. Eine länderübergreifende allgemeine Zulassungspraxis, die den geringeren Ausbildungsaufwand des ZVS-Beispielstudienplans mit einer konsequenten Befolgung der Lehrdeputate der Kultusministerkonferenz verbunden hätte, kann sich nach den Darlegungen des Bundesverfassungsgerichts bis zum Studienjahr 1979/1980 noch nicht gebildet haben. Es fehlt damit an der vollen Vergleichbarkeit der Zulassungsverhältnisse, die rechtlich Voraussetzung dafür wäre, daß eine an anderen Hochschulen praktizierte Richtwertaufteilung nach Maßgabe des ZVS-Beispielstudienplans die hier in Rede stehende Ableitung der Richtwertaufteilung des Verwaltungsgerichtshofs wegen des Gebots einheitlicher erschöpfender Kapazitätsauslastung nicht mehr hinnehmbar erscheinen ließe.

15

b)

Soweit neuere Entscheidungen der Verwaltungsgerichte und Oberverwaltungsgerichte zum Kapazitätsermittlungsrecht Aufschluß über die Zulassungspraxis der kapazitätsbestimmenden Stellen geben, deutet einiges darauf hin, daß sich der ZVS-Beispielstudienplan nunmehr weithin auch unter den Bedingungen eines im wesentlichen an den Deputaten der Kultusministerkonferenz und damitübereinstimmender Lehrverpflichtungsverordnungen orientierten Lehrangebots als Grundlage der Richtwertaufteilung durchgesetzt hat. Dies würde sich gegebenenfalls auch auf die rechtliche Beurteilung der ministeriellen Aufteilungsentscheidungen auswirken, soweit sie die Beklagte betreffen. In Ermangelung entsprechender Normierungen würde der ZVS-Beispielstudienplan zwar auch hier nicht die Funktion eines zwingenden Nachfragelimits für die Aufteilungsentscheidungen gewinnen. Er bildet weder für die Bewertung der Lehrnachfrage im ganzen noch der einzelnen Fächeranteile die Obergrenze dessen, was an Lehraufwand kapazitätsschonend geleistet werden darf und kann deshalb in Grenzen - wie sie die Entscheidung für den Teilrichtwert 1,8 beachtet - durch rechtssatzförmige Regelung überschritten werden. Er gibt aber - zumindest soweit Normierungen fehlen - einen - freilich nicht in allen seinen Ansätzen verbindlichen, jedoch immer als Leitlinie der Richtwertaufteilung mitzuerwägenden - Anhalt dafür ab, was noch als angemessene, den Ausbildungsanforderungen Rechnung tragende Lehrnachfrage angesehen werden kann. Merkliche Abweichungen von seinen Werten zum Nachteil der Studienbewerber bedürfen deshalb einer Rechtfertigung aus den konkreten Verhältnissen der Hochschule, die etwa im Hinblick auf Forschungsschwerpunkte, Eigenheiten der Fächer- und Organisationsstruktur oder ähnlicher besonderer Gegebenheiten eine solche Abweichung geboten oder didaktisch sinnvoll erscheinen lassen. In diesem Recht, die hochschulspezifischen Bedingungen der Lehre durchzusetzen, liegt der Kern der aus der Wissenschaftsfreiheit resultierenden Beurteilungs- und Bewertungsprärogative der Hochschulen, die der Senat bereits für die Ausfüllung quantitativer Studienpläne anerkannt hat (BVerwGE 60, 25 [45]). Richtwertaufteilung und Bildung von Eigen- und Fremdanteilen unterliegen insoweit den allgemein geltenden Grundsätzen für die Ausübung von Beurteilungsermächtigungen. Es ist von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt auszugehen. Es dürfen keine sachfremden Erwägungen angestellt und es müssen - unter Beachtung der Approbationsordnung im Hinblick auf den Mindeststandard der Ausbildung - Aufteilungen getroffen werden, die sich bei wesentlichen Abweichungen vom ZVS-Beispielstudienplan aus den konkreten Hochschulverhältnissen heraus plausibel erklären lassen. Begrenzt wird der Beurteilungsspielraum ferner durch das Verbot kapazitätsverknappender Manipulationen, wie sie in unterschiedlicher Form - etwa durch rechnerisch nicht ausgewiesene Dienstleistungsimporte oder durch sachlich nicht gebotene Dienstleistungsexporte der Vorklinik, durch zu niedrig angesetzte Betreuungsrelationen beim Dienstleistungsexport und bei einem den quantitativen Studienplan permanent unterschreitenden eigenen Anteil am tatsächlichen Lehrangebot - denkbar sind.

16

4.

Der Kläger wird durch die festgesetzte Zulassungszahl auch im übrigen nicht in bundesrechtlich geschützten Rechten verletzt.

17

Einwendungen gegen die Errechnung des unbereinigten Lehrangebots sind aus der Sicht des Bundesrechts nicht zu erheben.

18

Den Dienstleistungsabzug CAq hat der Verwaltungsgerichtshof bundesrechtlich unbedenklich anhand der Formel v x f/g gerichtlich überprüft. Die angenommene Betreuungsrelation von g = 360 beruht auf dem oben unter 2. dargestellten Erklärungsansatz des Verwaltungsgerichtshofs zur Begründung der ministeriellen Richtwertaufteilungsentscheidung. Da diese Entscheidung selbst aus Gründen des Bundesrechts für das in Rede stehende Bewerbungssemester nicht rechtfehlerhaft ist, kommt es bei der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Zulassungszahlenfestsetzung auf den - hier kapazitätsgünstig hohen - Zahlenwert der (fiktiven) Betreuungsrelation für Vorlesungen als solchen und seine Begründbarkeit nicht an.

19

Ob der gemeinsame Besuch von Vorlesungen durch Studenten des exportierenden Studiengangs Medizin und Studenten des importierenden Studiengangs Zahnmedizin den Umfang des Dienstleistungsexports (rechnerisch) beeinflußt, obwohl das Lehrangebot der Vorklinik hierdurch (tatsächlich) nicht zusätzlich belastet wird, bedarf keiner Entscheidung; denn durch die "exportneutrale" Betrachtungsweise des Verwaltungsgerichtshofs wird der Studienbewerber des Studiengangs Medizin jedenfalls nicht belastet. Entsprechendes gilt für den Ansatz des dem Beispielstudienplan nach der Marburger Analyse entnommenen Curricularanteils für Dienstleistungen an die Zahnmedizin von 0,86; eine bewerbergünstigere Alternative ist insoweit nicht ersichtlich. Die Berechnung der Dienstleistungsexporte an die Studiengänge Pharmazie und Psychologie enthält ebenfalls keinen bundesrechtlich bedeutsamen Mangel. Bundesrechtlich nicht zu beanstanden ist endlich auch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, das Berechnungsergebnis nicht durch Berücksichtigung eines Schwundausgleichs zu erhöhen; nach den das Bundesverwaltungsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs ist ein berücksichtigungsfähiger Schwund wegen der durch Quereinstiege erfüllten landesrechtlichen Auffüllungsverpflichtung der Beklagten nicht entstanden.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.