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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.05.1982, Az.: BVerwG 7 C 77.81

Zusätzliche Zulassungen zu einem Studiengang bei kapazitätsdeckenden Plätzen; Aufteilung eines Curricularnormwerts auf die an der Ausbildung in einzelnen Studiengängen beteiligten Lehreinheiten; Freie Festsetzung einer Zulassungszahl zu einem Studiengang durch eine Universität oder die Zentralvergabestelle; Rechtfertigung des Mangels an Studienplätzen in den Fächern des Numerus clausus als objektives Zugangshindernis; Freie Wahl einer Ausbildung als verbürgtes Grundrecht im Grundgesetz (GG); Rechtmäßigkeit der Zulassungszahlenfestsetzung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.05.1982
Aktenzeichen
BVerwG 7 C 77.81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 14961
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Karlsruhe - 30.07.1980 - AZ: NC 7 K 853/80
VGH Baden-Württemberg - 09.04.1981 - AZ: NC 9 S 1524/80
VGH Baden-Württemberg - 09.04.1981 - AZ: NC 9 S 1561/80
nachfolgend
BVerwG - 18.05.1982 - AZ: BVerwG 7 C 81.81

Verfahrensgegenstand

Zulassung zum Studiengang Medizin - Sommersemester 1980 - Universität Heidelberg

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 1982
durch
den Präsidenten am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Sendler
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Klamroth, Kreiling, Dr. Franßen und Seebass
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 9. April 1981 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Klägerin erstrebt einen Studienplatz der Humanmedizin bei der Beklagten außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl. Ihr von der Beklagten abgelehntes Zulassungsbegehren hat die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht mit dem Antrag weiterverfolgt, die Beklagte zu verpflichten, sie zum Studium der Medizin im ersten Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 1980 zuzulassen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Zulassungszahl für das Bewerbungssemester der Klägerin sei zwar zu niedrig festgesetzt worden. Die Beklagte habe die weiteren Plätze aber kapazitätsdeckend besetzt. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung gegen dieses Urteil zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt:

2

Das Verwaltungsgericht habe die Aufnahmequote zutreffend ermittelt und die Klage im Hinblick auf die kapazitätsdeckende Wirkung zusätzlicher Zulassungen durch die Beklagte zu Recht abgewiesen. Die zur Ermittlung der Höchstzahl anzuwendende KapVO IV verstoße zwar gegen das verfassungskräftige Gebot einheitlicher Kapazitätsermittlung und -festsetzung in Verbindung mit den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Rechtsklarheit und Systemtreue, weil sie die Aufteilung des Curricularnormwerts auf die an der Ausbildung in den einzelnen Studiengängen beteiligten Lehreinheiten nicht regele. Es überschreite jedochdie der richtlichen Rechtsfortbildung gezogenen Grenzen, die Regelungslücke aufgrund eigener wertender Entscheidung durch die richterliche Bildung von Curricularnormwerten zu schließen. Das Gericht müsse vielmehr davon ausgehen, daß durch die Aufteilung des Curricularnormwerts auf Lehreinheiten eine speziellere Kapazitätsermittlungsnorm geschaffen und damit der Inhalt eines Rechtssatzes verbindlich festgelegt werde. Das zu der Normsetzung berufene Ministerium erlasse mit der Aufteilungsentscheidung eine Rechtsnorm im materiellen Sinne, die der Kapazitätsrechnung vorläufig zugrunde zu legen sei und nach den für Rechtsvorschriften geltenden Grundsätzen auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht überprüft werden müsse. Das baden-württembergische Landesrecht gehe hinsichtlich der Lehrverpflichtungen von einer Normierung durch Rechtsverordnung aus, an der es noch fehle. Übergangsweise seien die in Form von Verwaltungsvorschriften erlassenen bisherigen Lehrverpflichtungsbestimmungen anwendbar. Eine von dem Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 10. März 1977 abweichende Heraufsetzung der auf acht Semesterwochenstunden anzusetzenden Durchschnittsdeputate der Akademischen Räte sei nicht geboten. Bei der Ermittlung des Dienstleistungsexports der Vorklinik könne offenbleiben, ob Zahnmediziner, die gleichzeitig Humanmedizin studieren oder bereits ein Medizinstudium erfolgreich abgeschlossen haben, berücksichtigt werden müßten. Denn die Beklagte stufe solche Zweitstudenten im Studiengang Zahnmedizin sofort in das sechste Fachsemester hoch; ein Parallelstudium werde nicht bewilligt. Der für die Lehrnachfrage maßgebliche Eigenanteil von 1,22 sei ebenso wie der Teilrichtwert der Vorklinik von 1,8 zutreffend festgesetzt worden. Der ZVS-Beispielstudienplan gebe die Aufteilung des Normwerts nicht bindend vor. Das Rechenergebnis sei nicht wegen Schwundes anzuheben, weil die Beklagte entsprechend ihrer durch die Zulassungszahlenverordnung begründeten Verpflichtung freiwerdende Plätze in höheren Semestern sofort wieder auffülle.

3

Die Klägerin verfolgt mit der vom Verwaltungsgerichtshofzugelassenen Revision ihr Klagebegehren weiter und führt im wesentlichen aus:

4

Die Zulassungszahl sei fehlerhaft festgesetzt worden, weil ihr bei der Aufteilung des normierten Gesamtrichtwerts und der Ermittlung des Eigenanteils der Vorklinik nicht der ZVS-Beispielstudienplan zugrunde gelegt worden sei. Die aus Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 GG ableitbaren bundesverfassungsrechtlichen Gebote erschöpfender Nutzung vorhandener Kapazitäten und einheitlicher Kapazitätsermittlung sowie die Verhinderung kapazitätsverschleiernder Maßnahmen forderten die Bindung der kapazitätsfestsetzenden Stellen an die sich aus dem ZVS-Beispielstudienplan ergebenden zulassungsfreundlicheren curricularen Werte. Der Verwaltungsgerichtshof habe hingegen die behördlichen Vorgaben nur auf offensichtliche Fehler geprüft und Abweichungen gegenüber anderen Hochschulen in Kauf genommen. Die Hochschule träfe aufgrund des das Kapazitätsrecht beherrschenden Leitgrundsatzes der Kapazitätserschöpfung die Nachweislast, weshalb im Einzelfall ein kapazitätsverzehrender Unterrichtsaufwand erforderlich sei, sowie aufgrund des Leitgrundsatzes der Kapazitätsoptimierung die Pflicht, neue kapazitätsmehrende Lehrverfahren und Lehrmittel zu erproben und einzuführen (Evaluations- und Innovationspflicht)

5

Die Beklagte tritt der Revision entgegen.

6

II.

Die Revision der Klägerin kann keinen Erfolg haben. Dem Berufungsurteil ist im Ergebnis beizupflichten.

7

1.

Das Berufungsgericht überprüft die als Zulassungszahl in der Zulassungszahlenverordnung des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst Baden-Württemberg vom 2. Juli 1979 (GBl. Ba.-W. S. 244) für den Studiengang Medizin normierte Semesteraufnahmequote der Beklagten im Sommersemester 1980 nach Maßgabe derKapazitätsverordnung des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst Baden-Württemberg vom 31. Mai 1979 (St.Anz. Ba.-W. 1979 Nr. 47/48) - KapVO IV -, die den Aufwand ordnungsgemäßer Ausbildung in einem Studiengang zahlenförmig durch einen Curricularnormwert festlegt, der als "in Deputatstunden gemessener Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten ... für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang" (§ 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO IV) für das Studium der Medizin auf 6,5 festgesetzt worden ist (Anlage 2 zu KapVO IV). Das Berufungsurteil führt hierzu aus, daß aus Gründen verfassungsgebotener einheitlicher Kapazitätsermittlung und -festsetzung neben dem den gesamten Lehraufwand des Studiengangs erfassenden Curricularnormwert auch dessen Aufteilung auf die an der Ausbildung beteiligten Lehreinheiten normiert werden müsse. Mit seiner im Erlaßwege verlautbarten Normwertaufteilung habe das Ministerium für Wissenschaft und Kunst als die an sich zur Normsetzung berufene Stelle dem Inhalt nach eine Rechtsnorm im materiellen Sinne gesetzt, die der Kapazitätsberechnung vorläufig zugrunde zu legen sei, dabei aber auch nach den für Rechtsvorschriften geltenden Grundsätzen auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht überprüft werden müsse.

8

Mit dieser Rechtsauffassung überspannt das Berufungsurteil die Anforderungen des Bundesverfassungsrechts. Eine normative Normwertaufteilung im Verhältnis Vorklinik/Klinik und Eigenanteil/Fremdanteil wird durch Bundes(verfassungs)recht nicht gefordert (Beschluß des erkennenden Senats vom 18. September 1981 - BVerwG 7 N 1.79 - [DVBl. 1981, 1151 = NVwZ 1982, 104 = KMK HSCHR 1981, 900]). Das stellt auch den Prüfungsmaßstab in Frage, den der Verwaltungsgerichtshof dahin bestimmt, daß sich die Aufteilungsentscheidung nach den Grundsätzen richte, die für die Prüfung der Vereinbarkeit von Rechtsvorschriften mit höherrangigem Recht gelten. Dem ist indes nicht weiter nachzugehen. Denn der Verwaltungsgerichtshof durfte den von dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst Baden-Württemberg erlaßweise festgesetzten Normwertanteil der Vorklinik am Studiengang Medizin (1,8) und den im gleichen Erlaß bestimmte: Eigenanteil der Lehreinheit Vorklinik an diesen Studiengang (1,22) als kapazitätsbestimmende Faktoren billigen, ohne Bundesrecht zu verletzen. Ob der Rückgriff auf die ministerielle Richtwertentscheidung geboten war, weil die - vermeintliche - Regelungslücke der KapVO IV aus Gründen der Gewaltenteilung nicht in richterlicher Rechtsfindung und -fortbildung durch eigene wertende Entschließung, sondern nur unter vorrangiger Beachtung des im Erlaß geäußerten Regelungswillens des Ministeriums als der nach Landesrecht regelungsbefugten Stelle geschlossen werden durfte, bedarf gleichfalls keiner Vertiefung Aus der Sicht des Bundesrechts bleibt vielmehr nur zu entscheiden, ob die Teilnormwerte, die die Zulassungszahl von der Lehrnachfrageseite her bestimmen, nach ihrem Zahlenwert so festgesetzt worden sind, daß sie das Gebot erschöpfender Kapazitätsausnutzung für das Sommersemester 1980 erfüllen. Gewährleisten sie die erschöpfende Kapazitätsausnutzung, so stehen sie nicht in Widerspruch zu Art. 12 Abs. 1 GG.

9

2.

Die vom Verwaltungsgerichtshof gebilligten Teilnormwerte, der auf 1,8 festgesetzte Teilnormwert der Vorklinik und der auf 1,22 festgesetzte Eigenanteil der Vorklinik, verletzen Bundesrecht nicht.

10

Wie der erkennende Senat in seinem Beschluß vom 18. September 1981 (a.a.O.) erwähnt und das Verwaltungsgericht Karlsruhe bereits in seinem - im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 27. November 1979 (DÖV 1980, 259) in Bezug genommenen - Urteil vom 13. Juni 1978 - VII 111/78 - unter Hinweis auf die Beschlüsse der ZVS-Gremien näher ausgeführt hat, ist es den Ländern nicht gelungen, in der Frage der Teilrichtwertbildung (jetzt Teilnormwertbildung) Übereinstimmung zu erzielen. Das hat dazu geführt, daß in einigen Ländern ein Teilrichtwert der Vorklinik von 1,8, in anderen Ländern ein solcher von 1,7 und in den Kapazitätsverordnungen dritter Länder rechtssatzmäßig offengehalten worden ist, wie hoch der Teilrichtwert der Vorklinikan den Hochschulen bemessen werden muß. Daß eine ländereinheitliche Aufteilung unterblieb, war maßgeblich auf die Einwendungen der Hochschulen und ihrer Gremienvertreter zurückzuführen, die befürchteten, daß - insbesondere aufgrund des im ZVS-Beispielstudienplan vorgesehenen Wegfalls des seminaristischen Unterrichts - eine ordnungsgemäße Ausbildung und eine zureichende Vermittlung des Gegenstandskatalogs für die Ärztliche Vorprüfung nicht mehr gewährleistet sein werde. Angesichts derartiger Unsicherheiten in der Beurteilung der Frage, ob der im ZVS-Beispielstudienplan angelegte Teilrichtwert von 1,7 den fachlich-wissenschaftlich geforderten Mindestansprüchen an eine ärztliche Ausbildung Genüge tun konnte, war es durch Bundesrecht nicht verwehrt, auf die zwar weniger kapazitätsergiebige, dafür aber ausbildungsintensivere Alternative des Teilrichtwerts 1,8 zu greifen. Den die Zulassungszahl unmittelbar mitbestimmenden Eigenanteil von 1,22 durfte der Verwaltungsgerichtshof in Anwendung der KapVO III und KapVO IV um so eher für bundesrechtlich bedenkenfrei halten, als er sich als kapazitätsfreundliche Fortentwicklung des in Anwendung der KapVO II vom 23. Dezember 1975 (GBl. Ba.-W., S. 67) ermittelten, auf den quantitativen Studienplan des Westdeutschen Medizinischen Fakultätentags (WMFT-Modell) beruhenden Curricularfaktors darstellen läßt, den der erkennende Senat mit seinem Urteil vom 8. Februar 1980 - BVerwG 7 C 93.77 - (BVerwGE 60, 25 [42 f.]) als eine mit Bundesrecht vereinbare Grundlage zur Ermittlung der Lehrnachfrage anerkannt hat. Der Verwaltungsgerichtshof behält nach seinem den Eigenanteil der Vorklinik von 1,22 erklärenden Rechenansatz die im WMFT-Modell als Seminare ausgewiesenen Unterrichtsveranstaltungen als Seminare bei - im ZVS-Beispielstudienplan sind sie als Vorlesungsveranstaltungen mit der Gruppengröße 180 angesetzt -, mißt den Praktika, die im ZVS-Beispielstudienplan Praktika geblieben sind, anstelle der Gruppengröße 15 die Gruppengröße 30 bei und erschließt rechnerisch aus der Differenz zwischen dem festgesetzten Eigenanteil von 1,22 und dem vom Senat (a.a.O.) gebilligten Curricularfaktor der drei vorklinischen Kernfächer von 1,1332 dieBetreuungsrelation für die im WMFT-Modell vorgesehenen Vorlesungen, die die Zahl 360 (= 30: 0,0833) ergibt.

11

Die vom Verwaltungsgerichtshof gebilligten Teilrichtwerte erweisen sich bei dieser Betrachtungsweise als Ergebnis einer zulassungsförderlichen Fortentwicklung der Rechtslage gegenüber derjenigen nach der KapVO II, bleiben in ihrer Ableitung aber bis zu einem gewissen Grade dem WMFT-Studienplan-Modell verhaftet, obgleich nicht dieser Studienplan, sondern der ZVS-Beispielstudienplan zur Grundlage des Richtwertverfahrens gemacht worden ist. Das war unter der Geltung der KapVO III revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden und kann - wie unter 3. auszuführen sein wird - als Grundlage der Normwertaufteilung auch noch übergangsweise für die in ihrem zeitlichen Geltungsbereich das Studienjahr 1979/1980 regelnde KapVO IV von Bundesrechts wegen hingenommen werden. Der Senat hat aber Zweifel, ob der an die Normwertaufteilung angelegte Prüfungsmaßstab des Verwaltungsgerichtshofs den bundesverfassungsrechtlichen Bindungen der Kapazitätskontrolle auf Dauer nicht genügen wird. Denn dieser Maßstab wird - worauf die Verhältnisse heute hindeuten - möglicherweise durch den Vorbehalt, unter den das Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG im Bereich des harten Numerus clausus gestellt ist, nicht (mehr) in vollem Umfang getragen.

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3.

Der Mangel an Studienplätzen in den Fächern des harten Numerus clausus ist objektives Zugangshindernis zu den Stätten der Hochschulausbildung, deren freie Wahl Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip verbürgt (BVerfGE 33, 303 [332]). Gerechtfertigt sind knappheitsbedingte Beschränkungen der Hochschulzulassung nur in den "Grenzen des unbedingt Erforderlichen" (BVerfGE 33, 303 [338]), deren Lage sich für den Normgeber und -anwender des Kapazitätsermittlungsrechts nicht zuletzt nach Maßgabe der Erkenntnisse bestimmt, die in der Hochschulwirklichkeit bei der Anwendung von Zulassungsbeschränkungen gewonnen werden. Dementsprechend dürfen einem Studienplatzbewerber als Grundrechtsträger des Art. 12 Abs. 1 GG zunächst zulässige - weilnach dem Stand vorläufiger Erkenntnis in den "Grenzen des unbedingt Erforderlichen" liegende - zulassungsbeschränkende Gesichtspunkte nicht mehr entgegengehalten werden, sofern die im Zulassungswesen gesammelten Erfahrungen erkennen lassen, daß jene Grenzen enger gezogen werden können, weil kapazitätsgünstigere Verhältnisse eingetreten sind oder ein kapazitätsgünstigerer Modus der Kapazitätsermittlung möglich erscheint, der die Gesamtsituation in Ausbildung und Wissenschaftspflege nicht nachweisbar und nachhaltig verschlechtert. Das bundesrechtliche Gebot, die Zahl der aufzunehmenden Studenten nicht niedriger festzusetzen, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sachlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschulen in Forschung, Lehre und Studium unbedingt erforderlich ist (§ 29 Abs. 2 HRG), umschließt mithin auch die Verpflichtung der kapazitätsbestimmenden Stellen, Erfahrungen und Entwicklungen im Hochschul- und Zulassungswesen zu beachten, die eine bessere Kapazitätserschöpfung ermöglichen. Hierher gehören insbesondere Neuerungen didaktischer Art (Videogeräte, Sprachlabors u.a.), deren unterrichtsentlastender Effekt kapazitätsrelevant ist (vgl. § 14 Abs. 3 Nr. 2 KapVO IV und V [vom 26. März 1980 GBl. Ba.-W.; S. 274]). Unter dem Blickwinkel der Kapazitätsoptimierung ist aber auch die Aufteilung des Curricularnormwerts auf Klinik und Vorklinik bedeutsam, die in mehreren Ländern mit einem normierten bzw. praktizierten Vorklinikanteil von 1,7 der Vorgabe des ZVS-Beispielstudienplans folgt.

13

a)

Allein daraus, daß der ZVS-Beispielstudienplan als solcher erprobt und in anderen Ländern zur Grundlage der Normwertaufteilung erhoben worden ist, ergeben sich für die rechtliche Beurteilung der hier in Rede stehenden Zulassungszahlenbestimmung allerdings noch keine unmittelbaren Konsequenzen. Der Verwaltungsgerichtshof hat insoweit zu Recht darauf verwiesen, daß der ZVS-Beispielstudienplan im Rahmen der Vorarbeiten zur Regelung des Richt- bzw. Normwertverfahrens in den Gremien derZVS als bloße Studienplanmöglichkeit zu Zwecken einer Plausibilitätskontrolle entwickelt worden ist und daß er Rechtswirkungen nicht schon deshalb entfaltet, weil er im Vergleich mit anderen Studienplanmodellen einen geringeren Betreuungsaufwand fordert. Gewichtiger ist das Argument der Revision, daß dort, wo der Curricularrichtwert bzw. Curricularnormwert nach Maßgabe der aus dem ZVS-Beispielstudienplan folgenden Anteilswerte auf Lehreinheiten und Fächer verteilt wird, die Zulassungszahlen bislang unverändert entsprechend diesen Aufteilungsentscheidungen festgesetzt worden sind, die kapazitätsbestimmenden Stellen also keinen Anlaß gesehen haben, ihre Entscheidungen wegen einer Beeinträchtigung entgegenstehender Belange - der ordnungsgemäßen studentischen Ausbildung und der ausreichenden wissenschaftlichen Betätigung des Lehrpersonals - zu korrigieren. In diesem Zusammenhang darf freilich nicht übersehen werden, daß aus der Existenz tragbarer, die Grundrechtspositionen Dritter aus Art. 5 Abs. 3 GG und Art. 12 Abs. 1 GG respektierender Zulassungsverhältnisse nicht unmittelbar auf die Angemessenheit und das Verfassungsgebot einer nach dem ZVS-Beispielstudienplan praktizierten Aufgliederung des Normwerts geschlossen werden kann. Die Zulassungszahl ergibt sich aus dem Kapazitätsbruch, in dessen Zähler das Lehrangebot und in dessen Nenner die Lehrnachfrage steht. Regelungen auf der Seite der Lehrnachfrage sind deshalb in ihren Auswirkungen nur unter der Voraussetzung hinreichend übereinstimmender Parameter des Lehrangebots sinnvoll vergleichbar. Von einer hinreichend zur Vergleichbarkeit führenden Übereinstimmung der Länder in der Festlegung der das Lehrangebot bestimmenden Regellehrverpflichtungen läßt sich aber erst seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juni 1980 (BVerfGE 54, 173) sprechen, die im Ergebnis sichergestellt hat, daß auch dort, wo die Regellehrverpflichtungen nicht ohnehin in Anlehnung an die Deputate der Vereinbarung der Ständigen Konferenz der Kultusminister vom 10. März 1977 im Verordnungswege geregelt worden sind (vgl. die bayerische Regellehrverpflichtungsverordnung in der Fassung der Verordnung vom27. September 1978 - GVBl. S. 676 - und die hessische Verordnung über den Umfang der Lehrverpflichtungen der Hochschullehrer und über die Arbeitszeit der Beamten mit Lehraufgaben an einer Universität oder einer Gesamthochschule vom 29. September 1976 - GVBl. S. 400 -), entsprechend den Festlegungen jener Vereinbarung verfahren wird, die die umfassendste Zusammenfassung aller bisher gewonnenen Erfahrungswerte darstellt und einen Konsens darüber verkörpert, was von dem Expertengremium der Kultusministerkonferenz für die. Hochschulen als vertretbar und zur gleichmäßigen Kapazitätsausnutzung als erforderlich angesehen wird (so BVerfGE 54, 173 [198]). Auch wenn die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts unmittelbar nur die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen betrifft, so stehen doch deren Zulassungs- und Studienplatzverhältnisse im vorliegenden Zusammenhang schon deswegen im Vordergrund des Vergleichsinteresses, weil gerade sie auf eng am ZVS-Beispielstudienplan orientierten Richt- bzw. Normwertansätzen beruhen. Das Bundesverfassungsgericht hat die in Nordrhein-Westfalen praktizierte, das Gesamtlehrangebot nicht unbeträchtlich herabmindernde pauschale Änderung der Lehrverpflichtungen für alle von Verwaltern besetzten Assistentenstellen von vier auf zwei Semesterwochenstunden als verfassungswidrig verworfen, eine Korrektur der Zulassungszahlen für die Vergangenheit, also die Zeit vor der Entscheidung, aber im Hinblick auf die vorangegangene starke Steigerung der Zulassungszahlen als Ergebnis der zulassungsintensiveren Ausgestaltung des Kapazitätsermittlungsrechts und der strengen verwaltungsgerichtlichen Überprüfungspraxis nur in Ausnahmefällen für geboten erachtet. In diesem Zusammenhang hebt das Bundesverfassungsgericht hervor, daß die Anwendung des dem ZVS-Beispielstudienplan entsprechenden vorklinischen Curricularanteils von 1,7 einen besonders zulassungsgünstigen Wert ergebe, der sogar unter der Geltung der vierten Fassung der Kapazitätsverordnung an der unteren Grenze bleibe und der dazu geführt habe, daß die Hochschulen in Nordrhein-Westfalen trotz der zu niedrig festgesetzten Lehrdeputate nicht geringer belastet waren als andere Hochschulen außerhalb des Landes.

14

Der Hinweis der Revision auf die Erprobung und Eignung der am ZVS-Beispielstudienplan ausgerichteten Normwertaufteilung in der Zulassungspraxis anderer Hochschulen vermag ihr Klagebegehren nach alledem nicht zu stützen. Eine länderübergreifende allgemeine Zulassungspraxis, die den geringeren Ausbildungsaufwand des ZVS-Beispielstudienplans mit einer konsequenten Befolgung der Lehrdeputate der Kultusministerkonferenz verbunden hätte, kann sich nach den Darlegungen des Bundesverfassungsgerichts bis zum Studienjahr 1979/1980 noch nicht gebildet haben. Es fehlt damit an der vollen Vergleichbarkeit der Zulassungsverhältnisse, die rechtlich Voraussetzung dafür wäre, daß eine an anderen Hochschulen praktizierte Normwertaufteilung nach Maßgabe des ZVS-Beispielstudienplans die hier in Rede stehende Ableitung der Normwertaufteilung des Verwaltungsgerichtshofs wegen des Gebots einheitlicher erschöpfender Kapazitätsauslastung nicht mehr hinnehmbar erscheinen ließe.

15

b)

Soweit neuere Entscheidungen der Verwaltungsgerichte und Oberverwaltungsgerichte zum Kapazitätsermittlungsrecht Aufschluß über die Zulassungspraxis der kapazitätsbestimmenden Stellen geben, deutet einiges darauf hin, daß sich der ZVS-Beispielstudienplan nunmehr weithin auch unter den Bedingungen eines im wesentlichen an den Deputaten der Kultusministerkonferenz und damit übereinstimmender Lehrverpflichtungsverordnungen orientierten Lehrangebots als Grundlage der Normwertaufteilung durchgesetzt hat. Dies würde sich gegebenenfalls auch auf die rechtliche Beurteilung der ministeriellen Aufteilungsentscheidungen auswirken, soweit sie die Beklagte betreffen. In Ermangelung entsprechender Normierungen würde der ZVS-Beispielstudienplan zwar auch hier nicht die Funktion eines zwingenden Nachfragelimits für die Aufteilungsentscheidungen gewinnen. Er bildet weder für die Bewertung der Lehrnachfrage im ganzen noch der einzelnen Fächeranteile die Obergrenze dessen, was an Lehraufwand kapazitätsschonend geleistet werden darf und kann deshalb in Grenzen - wie sie die Entscheidung für den Teilrichtwert 1,8 beachtet - durch rechtssatzförmige Regelungüberschritten werden. Er gibt aber - zumindest soweit Normierungen fehlen - einen - freilich nicht in allen seinen Ansätzen verbindlichen, jedoch immer als Leitlinie der Normwertaufteilung mitzuerwägenden - Anhalt dafür ab, was noch als angemessene, den Ausbildungsanforderungen Rechnung tragende Lehrnachfrage angesehen werden kann. Merkliche Abweichungen von seinen Werten zum Nachteil der Studienbewerber bedürfen deshalb einer Rechtfertigung aus den konkreten Verhältnissen der Hochschule, die etwa im Hinblick auf Forschungsschwerpunkte, Eigenheiten der Fächer- und Organisationsstruktur oder ähnlicher besonderer Gegebenheiten eine solche Abweichung geboten oder didaktisch sinnvoll erscheinen lassen. In diesem Recht, die hochschulspezifischen Bedingungen der Lehre durchzusetzen, liegt der Kern der aus der Wissenschaftsfreiheit resultierenden Beurteilungs- und Bewertungsprärogative der Hochschulen, die der Senat bereits für die Ausfüllung quantitativer Studienpläne anerkannt hat (BVerwGE 60, 25 [45]). Normwertaufteilung und Bildung von Eigen- und Fremdanteilen unterliegen insoweit den allgemein geltenden Grundsätzen für die Ausübung von Beurteilungsermächtigungen. Es ist von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt auszugehen. Es dürfen keine sachfremden Erwägungen angestellt und es müssen - unter Beachtung der Approbationsordnung im Hinblick auf den Mindeststandard der Ausbildung - Aufteilungen getroffen werden, die sich bei wesentlichen Abweichungen vom ZVS-Beispielstudienplan aus den konkreten Hochschulverhältnissen heraus plausibel erklären lassen. Begrenzt wird der Beurteilungsspielraum ferner durch das Verbot kapazitätsverknappender Manipulationen, wie sie in unterschiedlicher Form - etwa durch rechnerisch nicht ausgewiesene Dienstleistungsimporte oder durch sachlich nicht gebotene Dienstleistungsexporte der Vorklinik, durch zu niedrig angesetzte Betreuungsrelationen beim Dienstleistungsexport und bei einem den quantitativen Studienplan permanent unterschreitenden eigenen Anteil am tatsächlichen Lehrangebot - denkbar sind.

16

4.

Die Klägerin wird durch die festgesetzte Zulassungszahl auch im übrigen nicht in bundesrechtlich geschützten Rechten verletzt.

17

Einwendungen gegen die Errechnung des unbereinigten Lehrangebote sind aus der Sicht des Bundesrechts nicht zu erheben. Der im Berufungsverfahren umstrittene, von der Revision nicht angegriffene Ansatz von 8 Semesterwochenstunden als Lehrverpflichtung für Akademische Räte hält sich im Rahmen dessen, was die Vereinbarung der Kultusministerkonferenz vom 10. März 1977 vorsieht. Der bundesrechtliche Spielraum für die Bestimmung der Lehrverpflichtungen, den die Vereinbarung (auch) unter der Geltung der KapVO IV maßgeblich prägt, ist nicht überschritten (vgl. auch BVerwGE 60, 25 [51]).

18

Den Dienstleistungsabzug CAq hat der Verwaltungsgerichtshof bundesrechtlich unbedenklich anhand der Formel (v × f)/g gerichtlich, überprüft. Die angenommene Betreuungsrelation von g = 360 beruht auf dem oben unter 2. dargestellten Erklärungsansatz des Verwaltungsgerichtshofs zur Begründung der ministeriellen Richtwertaufteilungsentscheidung. Da diese Entscheidung selbst aus Gründen des Bundesrechts für das in Rede stehende Bewerbungssemester nicht rechtfehlerhaft ist, kommt es bei der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Zulassungszahlenfestsetzung auf den - hier kapazitätsgünstig hohen - Zahlenwert der (fiktiven) Betreuungsrelation für Vorlesungen als solchen und seine Begründbarkeit nicht an.

19

Ob der gemeinsame Besuch von Vorlesungen durch Studenten des exportierenden Studiengangs Medizin und Studenten des importierenden Studiengangs Zahnmedizin den Umfang des Dienstleiatungsexports (rechnerisch) beeinflußt, obwohl das Lehrangebot der Vorklinik hierdurch (tatsächlich) nicht zusätzlich belastet wird, bedarf keiner Entscheidung; denn durch die "exportneutrale" Betrachtungsweise des Verwaltungsgerichtshofs wird der Studienbewerber des Studiengangs Medizin jedenfalls nicht belastet. Entsprechendes gilt für den Ansatz des dem Beispielstudienplannach der Marburger Analyse entnommenen Curricularanteils für Dienstleistungen an die Zahnmedizin von 0,86; eine bewerbergünstigere Alternative ist insoweit nicht ersichtlich. Die Berechnung der Dienstleistungsexporte an die Studiengänge Pharmazie und Psychologie enthält ebenfalls keinen bundesrechtlich bedeutsamen Mangel. Da die Beklagte nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs das gleichzeitige Studium von Medizin und Zahnmedizin nicht gestattet, ist die Frage, ob Bundesrecht die Berücksichtigung der geringeren Dienstleistungsnachfrage des Studiengangs Zahnmedizin bei der Vorklinik fordert, nicht zu entscheiden. Bundesrechtlich nicht zu beanstanden ist endlich auch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, das Berechnungsergebnis nicht durch Berücksichtigung eines Schwundausgleichs zu erhöhen; nach den das Bundesverwaltungsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs ist ein berücksichtigungsfähiger Schwund wegen der durch Quereinstiege erfüllten landesrechtlichen Auffüllungsverpflichtung der Beklagten nicht entstanden.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Sendler
Klamroth
Kreiling
Dr. Franßen
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass ist wegen Urlaubs an der Unterzeichnung verhindert Prof. Dr. Sendler