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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.03.1995, Az.: BVerwG 1 WB 97.94

Anspruch eines Soldaten auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung; Versetzung eines Berufssoldaten; Fürsorgepflicht des Vorgesetzten; Entscheidung des zuständigen militärischen Vorgesetzten nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem pflichtgemäßen Ermessen; Notwendigkeit der Besetzung eines freien Dienstpostens; Überwiegen der mit einer Versetzung verbundenen persönlichen Nachteile für den Soldaten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.03.1995
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 97.94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 31271
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 22. März 1995,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl, sowie
Brigadegeneral Hofer, Oberfeldwebel Döhler als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller ist Soldat auf Zeit. Seine Dienstzeit ist derzeit auf zwölf Jahre und zwei Monate bis zum 4. März 1999 festgesetzt. Zum Oberfeldwebel wurde er am 10. März 1994 ernannt.

2

Nach Beendigung seiner allgemeinen militärischen Grundausbildung wurde der Antragsteller zum 1. April 1987 zur 1./Luftfahrzeugtechnische Abteilung (LfzTAbt) ... in H. versetzt und dort seit dem 1. Januar 1988 als Bordwartfeldwebel (BordwartFw) Verbindungs- und Beobachtungshubschrauber (VBH) eingesetzt. Mit Wirkung vom 1. Oktober 1993 wurde im Zuge der Umgliederung des Heeresfliegerregiments (HFlgRgt) ... ein Wechsel des Dienstpostens auf eine Planstelle A 7 U (= Umgliederung) verfügt.

3

Mit Fernschreiben der Stammdienststelle des Heeres (SDH) vom 2. Dezember 1993 wurde der Antragsteller über eine geplante Versetzung zum 1. Februar 1994 zum Stab/Stabstaffel (St/StStff) LfzTAbt ... in R. als BordwartFw VBH in Kenntnis gesetzt. In seiner Stellungnahme vom 8. Dezember 1993 legte der Antragsteller persönliche Gründe dar, die gegen eine derzeitige Versetzung nach R. sprächen. In einem Personalgespräch am 14. Dezember 1993 wurde dem Antragsteller dargelegt, daß über die Chancen seines Antrages auf Übernahme als Berufssoldat im Auswahlverfahren 1994 noch keine Aussagen gemacht werden könnten, eine STAN-F-Verwendung im HFlgRgt ... zur Zeit nicht aufgezeigt und eine Versetzung nach R. zum HFlgRgt ... aus zwingenden Bedarfsgründen auch gegen seinen Willen notwendig werden könne.

4

Mit Fernschreiben der SDH vom 30. März 1994 wurde der Antragsteller zum 1. Juli 1994 mit Dienstantritt 4. Juli 1994 zu St/StStff LfzTAbt ... in R. versetzt. Die förmliche Versetzungsverfügung Nr. 3886 zum St LfzTAbt ... erging unter dem 27. Juni 1994.

5

Mit Schreiben vom 7. April 1994 legte der Antragsteller gegen die Versetzung Beschwerde ein, die er mit einer hochgradigen Allergie seiner Verlobten, dem Erwerb einer Eigentumswohnung und der Pflegebedürftigkeit seiner Mutter begründete. Da er an den norddeutschen Raum gebunden sei, ziehe er seinen "BS-Antrag" zurück.

6

Der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P II 7 - wies die Beschwerde mit Bescheid vom 21. Juni 1994, dem Antragsteller ausgehändigt am 22. Juni 1994, als unbegründet zurück.

7

Mit Schreiben vom 5. Juli 1994, das bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten am 6. Juli 1994 einging, legte der Antragsteller gegen den Bescheid Beschwerde ein, die der BMVg - P II 5 - auf Grund einer entsprechenden Erklärung des Bevollmächtigten des Antragstellers vom 19. Juli 1994 als Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate - mit seiner Stellungnahme vom 9. November 1994 dem Senat vorgelegt hat.

8

Der Antragsteller trägt unter Vorlage von Attesten der Drs. F. und B. (Ärzte für Allgemeinmedizin) vom 31. Januar 1989, 5. Mai 1993 und 9. Juni 1994 und der Drs. R. und K. (Orthopädie, Rheumatologie, Chirotherapie) vom 30. Juni 1994 im wesentlichen vor: Seine verwitwete Mutter leide seit geraumer Zeit an erheblichen Gelenk- und Wirbelsäulenerkrankungen. Die gesundheitlichen Probleme hätten sich zudem durch einen Sturz auf die linke Körperseite im August 1993 erheblich verstärkt. Derzeit sei seine Mutter nicht in der Lage, sich eigenständig zu versorgen, Besorgungen auszuführen und selbständig am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen. Er sei zur einzigen Ansprech- und Betreuungsperson seiner Mutter geworden, da sich seine Schwester völlig von der Mutter abgewandt habe und keinen Kontakt mehr zu ihr unterhalte. Er habe sich daher in den letzten Jahren über das übliche Maß hinaus um seine Mutter gekümmert und auch eine Eigentumswohnung in deren Nähe gekauft. Eine andere Hilfskraft stehe nicht zur Verfügung.

9

Es sei auch möglich, ihn weiter am Standort H. zu verwenden. Im HFlgRgt 6 seien im Dezember 1994 zwei Feldwebel-Dienstposten ausgeschrieben worden bzw. frei. Es handele sich um einen MAT-Gruppenfeldwebel im Bereich der Flugabfertigung und um einen Betriebsstoff-Feldwebel. Auf Grund seiner Ausbildung - auch unter Berücksichtigung seiner Ausbildung auf dem Waffensystem BO 105 - sei er in der Lage, diese Dienstposten wahrzunehmen.

10

Der BMVg beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

11

Er hält den Antrag für unbegründet und trägt im wesentlichen vor: Die Umgliederung des HFlgRgt... zum 1. Oktober 1993 habe zur Folge gehabt, daß für die bis dahin auf dem Waffensystem BO 105 verwendeten BordwartFw VBH keine Anschlußverwendung in Hohenlockstedt gegeben gewesen sei. Demgegenüber sei beim HFlgRgt ... mit dem Aufbau einer VBH-Komponente (Waffensystem BO 105) ein Bedarf an zunächst drei BordwartFw VBH entstanden, für die Soldaten aus dem Überhang des HFlgRgt ... eingeplant worden seien. Nach Abschluß der Ausplanung des HFlgRgt ... habe sich ergeben, daß dort tatsächlich insgesamt vier Dienstposten BordwartFw VBH ausbildungs- und dienstgradgerecht zu besetzen gewesen seien. Auf Grund dieser Bedarfslage, die anderweitig nicht habe gedeckt werden können, und des Umstandes, daß der Antragsteller beim HFlgRgt ... seit dem 1. Oktober 1993 nicht mehr ausbildungsgerecht habe verwendet werden können, sei dessen Versetzung verfügt worden.

12

Die demgegenüber vom Antragsteller vorgebrachten persönlichen Gründe seien nicht als so gravierend anzusehen, daß sie das dienstliche Bedürfnis an der Versetzung überwiegen würden.

13

Soweit der Antragsteller anführe, daß er auf einen der ab Dezember 1994 nachzubesetzenden Dienstposten in Hohenlockstedt versetzt werden könnte, stehe dem entgegen, daß diese Dienstposten bereits verbindlich nachgeplant worden seien.

14

Für den Dienstposten des vom Antragsteller angeführten MAT-Feldwebels verfüge der Antragsteller darüber hinaus nicht über den erforderlichen kaufmännischen Eingangsberuf. Insgesamt könne aus zwingenden Bedarfsgründen auf den Antragsteller in seiner derzeitigen Verwendung als BordwartFw VBH im HFlgRgt ... nicht verzichtet werden.

15

Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten sowie den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - P II 5 - 514/94 - sowie die Personalstammakte des Antragstellers lagen dem Senat bei der Beratung vor.

16

II

Der Antragsteller hat keinen förmlichen Antrag gestellt. Bei sach- und interessengerechter Auslegung seines Vorbringens begehrt er die Aufhebung seiner Versetzung zum Stab LfzTAbt ... in R. und die Verpflichtung des BMVg, ihn im HFlgRgt ... bzw. im Raum H. zu verwenden.

17

Dieser Antrag ist zulässig, jedoch nicht begründet.

18

Der Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung. Auch aus der Fürsorgepflicht des Vorgesetzten läßt sich kein dahingehender Anspruch herleiten. Vielmehr entscheidet über die Verwendung des Soldaten der zuständige militärische Vorgesetzte nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem pflichtgemäßen Ermessen (Beschluß vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - <BVerwGE 43, 215 [217]>). Ob ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung besteht, ist gerichtlich voll nachprüfbar. Die Ermessensentscheidung kann dagegen vom Gericht nur daraufhin überprüft werden, ob der militärische Vorgesetzte den Antragsteller bei der Entscheidung durch Mißbrauch der dienstlichen Befugnisse in seinen Rechten verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO), d.h. ob er die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessensspielraums überschritten bzw. von der Ermächtigung in einer dem Zweck nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO in entsprechender Anwendung; vgl. Beschlüsse vom 11. November 1975 - BVerwG 1 WB 24.75 - <BVerwGE 53, 95>, vom 27. März 1979 - BVerwG 1 WB 193.78 - <BVerwGE 63, 210 [212]>, vom 30. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 79.79 - <BVerwGE 73, 51> und vom 24. Januar 1995 - BVerwG 1 WB 54.94) -.

19

Das dienstliche Bedürfnis für die vom Antragsteller angefochtene Versetzung ist gegeben. Es liegt regelmäßig vor, wenn ein Dienstposten frei ist und besetzt werden muß (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. Beschlüsse vom 29. August 1984 - BVerwG 1 WB 79.82 - <BVerwGE 76, 255>, vom 4. November 1987 - BVerwG 1 WB 191.86-, vom 5. November 1991 - 1 WB 93.91 - und vom 24. Januar 1995 a.a.O.; Nr. 5 Buchstabe a der Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988 - VMBl S. 76). Der BMVg hat dargetan, was im übrigen auch der Antragsteller nicht bestreitet, daß beim St LfzTAbt 152 in Rheine ein dringender Bedarf an vier BordwartFw VBH bestand. Der Antragsteller bestreitet auch nicht, für den Dienstposten geeignet zu sein. Zudem war der vorherige BordwartFw-VBH-Dienstposten des Antragstellers zum 1. Oktober 1993 weggefallen, so daß der Antragsteller seit dieser Zeit auf einem zbV-Dienstposten geführt werden mußte und sich somit die Notwendigkeit seiner Versetzung zur dienstgrad- und ausbildungsgerechten Verwendung auf einem freien und besetzbaren Dienstposten ergab (vgl. Beschluß vom 18. April 1989 - BVerwG 1 WB 141.88 - <BVerwG DokBer B 1989, 243>).

20

Die Entscheidung der SDH, den freien Dienstposten in R. mit dem Antragsteller zu besetzen, war auch nicht ermessensfehlerhaft.

21

Der Antragsteller bot sich für den Dienstposten als BordwartFw VBH speziell ausgebildeter, erfahrener Soldat geradezu an. Die jederzeitige Versetzbarkeit gehört zu den von den Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit freiwillig übernommenen Pflichten und somit zum Inhalt ihres Wehrdienstverhältnisses. Der Antragsteller hat dies im übrigen im Zusammenhang mit seinem Antrag auf Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten am 18. November 1993 ausdrücklich schriftlich erklärt. Dementsprechend muß er hinnehmen, daß durch eine Versetzung seine persönlichen Belange und diejenigen seiner Familie berührt werden und Härten entstehen. Soweit die damit verbundenen Schwierigkeiten und Nachteile das übliche Maß nicht wesentlich überschreiten, hat das Interesse der Bundeswehr, den Soldaten nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses dort zu verwenden, wo er gebraucht wird, grundsätzlich den Vorrang. Dieses Interesse muß nur im Rahmen des dienstlich Möglichen und auch dann nur zurücktreten, wenn die mit einer Versetzung verbundenen persönlichen Nachteile für den Soldaten so einschneidend sind, daß sie diesem unter Fürsorgegesichtspunkten schlechthin nicht zugemutet werden können (vgl. Beschluß vom 28. September 1993 - BVerwG 1 WB 60.93 - m.w.N.). Bei der hiernach gebotenen Abwägung der dienstlichen mit den persönlichen Interessen haben die SDH und der BMVg im Falle des Antragstellers nicht ermessensfehlerhaft gehandelt.

22

Die vom Antragsteller gegen die Versetzung geltend gemachten Gründe greifen nicht durch.

23

Der Gesundheitszustand seiner Mutter, wie er sich aus den vorgelegten ärztlichen Attesten ergibt, stellt keinen zwingenden Grund dar, von der Versetzung des Antragstellers nach Rheine abzusehen. Der Senat hat seit jeher die Auffassung vertreten, daß die Sorge eines Soldaten für kranke und gebrechliche Eltern eine aus dienstlichen Gründen gebotene Versetzung nicht hindert (vgl. Beschlüsse vom 28. März 1984 - BVerwG 1 WB 45.83-, vom 25. Januar 1989 - BVerwG 1 WB 1.88 - und vom 19. August 1992 - BVerwG 1 WB 20.92 -). Zwar ergibt sich aus den vom Antragsteller vorgelegten Attesten des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. med. F. vom 31. Januar 1989, vom 5. Mai 1993 und vom 9. Juni 1994, daß die Mutter des Antragstellers an Gelenks- und Wirbelsäulenerkrankungen sowie an Depressionen und Hypertonie leidet und "somit auf die Hilfe ihres Sohnes angewiesen" sei. Auch der Arzt für Orthopädie/Rheumatologie Dr. med. K. führt in seinem Attest vom 30. Juni 1994 aus, daß bei der Mutter des Antragstellers eine langjährige Knieschmerzsympthomatik mit begleitendem peripheren Lymphödem und Varicosis bestehe und daß auf Grund der degenerativen Veränderungen mit deutlicher Begleitsynovialitis die Gehstrecke im wesentlichen auf die häusliche Umgebung begrenzt sei. Aus den Attesten beider Ärzte ergibt sich jedoch nicht, daß sich der Gesundheitszustand der Mutter des Antragstellers seit dem 18. November 1993, als der Antragsteller im Zusammenhang mit seinem Antrag auf Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten erklärte, seiner Versetzbarkeit stünden gegenwärtig keine persönlichen Gründe entgegen, derart verschlechtert hätte, daß nunmehr deren tägliche Pflege ausschließlich durch den Antragsteller unumgänglich geworden sei. Der Antragsteller hat auch in den vergangenen acht Monaten seit seinem Dienstantritt in R. im Juli 1994 nichts dafür vorgetragen, daß seiner Mutter die notwendige Hilfe und Unterstützung nicht habe gewährt werden können.

24

Soweit der Antragsteller noch auf die von ihm in I. erworbene Eigentumswohnung hinweist, muß er sich entgegenhalten lassen, daß Haus- oder Wohneigentum am bisherigen Standort oder in dessen Nähe kein Versetzungshindernis darstellt (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. zuletzt Beschluß vom 24. Januar 1995 - BVerwG 1 WB 53.94 - m.w.N.).

25

Der Antrag ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

26

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, weil der Senat die Voraussetzung des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Seide
Wolbring
Wehrl
Hofer
Döhler