Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.01.1995, Az.: BVerwG 4 NB 43/93
Normenkontrollverfahren; Bebauungsplan; Antragsbefugnis; Entscheidungsformel; Bestimmtheit; Gemeinbedarfsfläche; Dorfplatz; Stellplatzfläche; Abwägung; Abwägungsmaterial; Abwägungsausfall; Begründung; Offensichtlicher Mangel; Planungskontinuität
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.01.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 NB 43/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 13653
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Lüneburg 23.08.1993 - OVG 6 K 3108/91
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BauR 1996, 63-68 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1995, 518-520 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1995, 833 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1995, 692-694 (Volltext mit amtl. LS)
- ZfBR 1995, 145-148 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. An der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Unbeachtlichkeit von Mängeln im Abwägungsvorgang nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB im Beschluß vom 29. Januar 1992 - BVerwG 4 NB 22.90 - (Buchholz 406.11 § 214 BauGB Nr. 6 = ZfBR 1992, 139 = BRS 54 Nr. 15) wird festgehalten.
2. Die Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche mit dem Zusatz "Dorfplatz" ist regelmäßig hinreichend konkretisiert; die Festsetzung wird grundsätzlich auch dann nicht unwirksam, wenn sie den weiteren Zusatz "Stellplatzfläche" enthält.
3. Erklärt ein Normenkontrollgericht einen Bebauungsplan für (teilweise) nichtig, so muß auch seine Entscheidungsformel dem planungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot entsprechen.
Tenor:
I. Die Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche mit dem Zusatz "Dorfplatz" ist regelmäßig hinreichend konkretisiert; die Festsetzung wird grundsätzlich auch dann nicht unwirksam, wenn sie den weiteren Zusatz "Stellplatzfläche" enthält.
II. Die Normenkontrollsache, in der das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 23. August 1993 den Bebauungsplan Nr. 10 II "Brink" der Antragsgegnerin für nichtig erklärt hat, wird zur erneuten Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
III. Diese Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich im Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan, durch den ihr Wohngrundstück und das Nachbargrundstück als Gemeinbedarfsfläche (Dorfplatz, Dorfgemeinschaftshaus) festgesetzt worden sind.
Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks inmitten der bebauten Ortslage der Antragsgegnerin. Für dieses Grundstück und für das nicht (mehr) bebaute Nachbargrundstück galt bisher ein Bebauungsplan aus dem Jahre 1974, der ein Mischgebiet mit zweigeschossiger Bebauung festgesetzt hatte.
Mit dem hier streitigen Bebauungsplan aus dem Jahre 1990 wurde der alte Plan insgesamt geändert. Nach der Planbegründung war es ein wesentliches Anliegen der Neuplanung, den eigentlichen Ortskern städtebaulich zu ordnen und einen Zentralbereich in Form eines Dorfplatzes zu schaffen. Der Bebauungsplan setzt das Grundstück der Antragstellerin und das Nachbargrundstück als "Gemeinbedarfsfläche" fest. Festgesetzt ist ferner für das Grundstück der Antragstellerin "Dorfgemeinschaftshaus" und für das Nachbargrundstück "Dorfplatz" und gleichzeitig "Flächen für Stellplätze".
Auf den Normenkontrollantrag der Antragstellerin hin hat das Normenkontrollgericht den Bebauungsplan für nichtig erklärt, "soweit darin eine Gemeinbedarfsfläche Dorfplatz/Dorfgemeinschaftshaus festgesetzt ist". Es hat zur Begründung ausgeführt, die Festsetzungen für das Grundstück der Antragstellerin verletzten das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB, weil der Abwägungsvorgang fehlerhaft sei. Hierzu hat es im einzelnen vier Fehler aufgezeigt und ihre Offensichtlichkeit und ihren Einfluß auf das Abwägungsergebnis (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) bejaht. Hinsichtlich der Festsetzungen für das Nachbargrundstück hat das Normenkontrollgericht offengelassen, ob das Abwägungsmaterial hinsichtlich der festgesetzten Stellplatzfläche vollständig gewesen sei. Jedenfalls verstoße die Festsetzung des "Dorfplatzes" gegen den Grundsatz der Planbestimmtheit. Die allgemeine Angabe "Dorfplatz" in Verbindung mit "ST" reiche als exakte Zweckbestimmung nicht aus.
Mit der Nichtvorlagebeschwerde macht die Antragsgegnerin geltend, das Normenkontrollgericht habe mehrfach seine Vorlagepflicht nach § 47 Abs. 5 Satz 1 Nrn. 1 und 2 VwGO verletzt. Die Antragstellerin tritt dem Beschwerdevorbringen entgegen. Der Oberbundesanwalt beteiligt sich nicht am Verfahren.
II.
Die gemäß § 47 Abs. 7 Satz 1 VwGO statthafte Beschwerde ist zulässig und begründet. Sie macht zutreffend geltend, daß das Normenkontrollgericht die Sache dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 Nrn. 1 und 2 VwGO hätte vorlegen müssen.
1. Erfolglos bleiben muß die Beschwerde allerdings, soweit sie schon die Antragsbefugnis der Antragstellerin in Frage stellt. Das Normenkontrollgericht leitet den die Antragsbefugnis begründenden Nachteil im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO aus der Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des Eigentums der Antragstellerin durch die Festsetzungen des Bebauungsplans für ihr Grundstück und das unmittelbar angrenzende Nachbargrundstück ab. Das entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. BVerwG, Beschluß vom 17. Dezember 1992 - BVerwG 4 N 2.91 - BVerwGE 91, 318 [BVerwG 17.12.1992 - 4 N 2/91] = Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 58; Beschluß vom 26. Mai 1993 - BVerwG 4 NB 3.93 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 80). Auf das Vorliegen oder Geltendmachen abwägungserheblicher Interessen kommt es für den Nachteil nicht an, wenn eine die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO begründende Rechtsverletzung geltend gemacht wird (vgl. zuletzt BVerwG, Beschluß vom 18. Mai 1994 - BVerwG 4 NB 27.93 -). Die Frage des Verzichts oder der Verwirkung des Antragsrechts wird vom Normenkontrollgericht überhaupt nicht angesprochen, so daß eine Abweichung von Entscheidungen anderer Gerichte insoweit nicht möglich ist; eine Abweichung im Sinne von § 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 VwGO (und § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt nur vor, wenn das Oberverwaltungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz zu einem von einem anderen Gericht aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Widerspruch tritt, nicht schon dann, wenn es einen Rechtssatz (angeblich) fehlerhaft anwendet. Übrigens würde ein Abweichen von einer eigenen Entscheidung des Normenkontrollsenats die Vorlagepflicht nach § 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 VwGO nicht begründen können; der erkennende Normenkontrollsenat selbst ist kein "anderes" Oberverwaltungsgericht. Auf die Frage, ob die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen ist, wenn der Antragsteller im Aufstellungsverfahren erklärt hat, er halte an seinen Einwendungen nicht mehr fest, kommt es nicht an, weil das Normenkontrollgericht nicht festgestellt hat, daß die Antragstellerin eine solche Erklärung abgegeben hat.
2. Ebensowenig greifen die Rügen der Beschwerde, mit denen sie sich gegen die Annahme des Normenkontrollgerichts wendet, es lägen Fehler im Abwägungsvorgang vor.
a) Den Rechtssatz, daß die Feststellung des Abwägungsmaterials nicht nur anhand der Planbegründung, sondern der gesamten mit der Planaufstellung verbundenen Akten erfolgen müsse, hat das Normenkontrollgericht weder ausdrücklich noch sinngemäß in Zweifel gezogen. Vielmehr erwähnt es ausdrücklich die "Planverfahrensakten" (Urteil, S. 15, Zeile 1) und bezieht sich nur "insbesondere" auf die Begründung des Bebauungsplans (Urteil, S. 15, Zeilen 7 f.). Damit hat es sich nicht in Widerspruch zu den in der Beschwerdebegründung genannten Entscheidungen gesetzt. Keine Frage der Divergenz ist es dagegen, ob das Normenkontrollgericht der Antragsgegnerin zu Recht vorwirft, sie habe die besonderen persönlichen Umstände der Antragstellerin im Rahmen der Abwägung zu wenig beachtet; diese Wertung mag allerdings Zweifeln begegnen, wenn man berücksichtigt, daß einerseits die Belange der Antragstellerin, von denen das Normenkontrollgericht annimmt, sie seien zu Unrecht übersehen worden, von dieser selbst nicht im Aufstellungsverfahren vorgetragen worden sind (vgl. Urteil, S. 3, zweiter Absatz und S. 4, erster Absatz), und andererseits die Antragsgegnerin immerhin Maßnahmen nach § 180 BauGB erwogen hat (Urteil, S. 5, unten).
b) Den als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig bezeichneten Rechtssatz, "daß eine Unvollständigkeit des Abwägungsmaterials stets vorliege, wenn eine vorhandene Wohnbebauung mit anderweitiger Nutzungsart überplant wird und weder Planbegründung (noch die übrigen Planaufstellungsakten) auf Wert, Alter und Erhaltungszustand der Bausubstanz sowie Art der gegenwärtigen und künftig beabsichtigten Wohnnutzung eingehen", hat das Normenkontrollgericht nicht aufgestellt. Der Beschwerde ist einzuräumen, daß ein solcher Rechtssatz überzogen wäre. Als allgemein geltender Rechtssatz wäre er schon deshalb unrichtig, weil eine (vollständige) Begründung nur zu den zentralen Punkten der durch den Plan getroffenen Regelung begründende Hinweise geben muß (BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1971 - BVerwG 4 C 76.68 - Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 7 DVBl 1971, 759), zudem auch die Unvollständigkeit einer Begründung gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 2. Halbsatz BauGB unbeachtlich ist und eine weitergehende Dokumentationspflicht der Gemeinde über ihre planerischen Überlegungen nicht besteht. Dies schließt jedoch nicht aus, daß im Einzelfall aus dem Fehlen einer hinreichenden Begründung für eine bestimmte Festsetzung auf einen Abwägungsausfall geschlossen werden kann. Wann dies anzunehmen ist, läßt sich aber nicht rechtsgrundsätzlich klären, sondern gehört zur Rechtsanwendung im konkreten Einzelfall. So ist hier auch das Normenkontrollgericht verfahren. Ob seiner Wertung zu folgen ist, kann nicht Gegenstand des Nichtvorlagebeschwerdeverfahrens sein.
c) Mit der Divergenzrüge wendet sich die Beschwerde ferner gegen die Rechtsansicht des Normenkontrollgerichts, ein Fehler im Abwägungsvorgang ergebe sich auch daraus, daß die Planbegründung jegliche Auseinandersetzung damit vermissen lasse, weshalb das bereits im Eigentum der Antragsgegnerin stehende Nachbargrundstück nicht als Gemeinbedarfsfläche ausreiche. Unabhängig davon, daß dem Normenkontrollgericht hier in tatsächlicher Hinsicht ein (im Beschwerdeverfahren unbeachtlicher) Irrtum unterlaufen ist - nach den übereinstimmenden Angaben der Verfahrensbeteiligten im Beschwerdeverfahren ist die Antragsgegnerin nicht Eigentümerin des Nachbargrundstücks -, liegt aber auch hierin keine Abweichung von den in der Beschwerde zitierten Entscheidungen. Es ist schon zweifelhaft, ob die Ausführungen im Normenkontrollurteil (S. 16, letzter Absatz) nur so verstanden werden können, daß allein wegen der fehlenden Auseinandersetzung in der Planbegründung auf einen Abwägungsausfall geschlossen werden müsse. Selbst wenn man aber hiervon ausgeht, so lassen sich auch diese Ausführungen jedenfalls nicht so verstehen, daß das Normenkontrollgericht generell die Beachtlichkeit der Planaufstellungsakten für die Prüfung der Abwägung in Abrede stellt. Vielmehr müßte dann angenommen werden, daß das Normenkontrollgericht auf dem Hintergrund des von ihm betonten Grundsatzes, daß für Zwecke der Allgemeinheit vorrangig Grundstücke im Eigentum der öffentlichen Hand heranzuziehen seien, im vorliegenden Fall das Fehlen einer ausdrücklichen Begründung in diesem Punkt als Indiz für einen Abwägungsausfall gewertet hat. Damit hat das Normenkontrollgericht keinen divergenzfähigen abstrakten Rechtssatz aufgestellt, sondern sich auf die Rechtsanwendung in einem Einzelfall beschränkt.
d) Das Normenkontrollgericht hätte die Sache dem Bundesverwaltungsgericht schließlich auch nicht zur Klärung der "Frage der Einschränkung des Planungsermessens der Gemeinde durch den Plangewährleistungsanspruch" vorlegen müssen. Es hat einen Abwägungsmangel darin gesehen, daß die Antragsgegnerin die Bedeutung des Vertrauensschutzes der Antragstellerin in den Bestand der Festsetzungen des vorangehenden Bebauungsplans und die damit verbundenen privaten Belange überhaupt nicht berücksichtigt habe. Im rechtlichen Ansatz befindet sich das Normenkontrollgericht damit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der das Interesse der Planbetroffenen an der Beibehaltung des bisherigen Zustandes regelmäßig abwägungserheblich ist (BVerwG, Beschluß vom 20. August 1992 - BVerwG 4 NB 3.92 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 69). Es ist auch nicht etwa - abweichend von dem Beschluß des Senats vom 12. September 1969 - BVerwG 4 B 113.69 - (NJW 1970, 626) - von der Existenz eines Planänderungen verhindernden Plangewährleistungsanspruchs ausgegangen, sondern hat lediglich die Bedeutung der Plangewährleistung und des Vertrauensschutzes im Rahmen der Abwägung betont. Die Beschwerde ist zwar zutreffend der Rechtsauffassung, daß die Planungskontinuität weder den Rang eines Planungsleitsatzes besitze noch als Optimierungsgebot (miß)verstanden werden darf. Davon ist aber auch das Normenkontrollgericht nicht ausgegangen. Ob es im vorliegenden Fall den Vertrauensschutz der Antragstellerin zu hoch eingeschätzt und möglicherweise auch der (insoweit fehlenden) Dokumentation der Überlegungen der Gemeinde eine zu große Bedeutung zuerkannt hat, ist eine Frage der Rechtsanwendung im Einzelfall, die der Klärung im Nichtvorlagebeschwerdeverfahren nicht zugänglich ist.
3. Dagegen ist die Beschwerde begründet, soweit sie eine Abweichung von dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Januar 1992 - BVerwG 4 NB 22.90 - (Buchholz 406.11 § 214 BauGB Nr. 6 = ZfBR 1992, 139 = BRS 54 Nr. 15) rügt.
Der erkennende Senat hat in dieser Entscheidung ausgeführt, ein im Sinne von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB offensichtlicher Mangel im Abwägungsvorgang liege nicht schon dann vor, wenn Planbegründung und Aufstellungsvorgänge keinen ausdrücklichen Hinweis darauf enthielten, daß der Plangeber sich mit bestimmten Umständen abwägend befaßt habe. Vielmehr dürfe ein offensichtlicher Mangel nur dann angenommen werden, wenn konkrete Umstände positiv und klar auf einen solchen Mangel hindeuteten (ebenso BVerwG, Beschluß vom 20. Januar 1992 - BVerwG 4 B 71.90 - Buchholz 406.11 § 214 BauGB Nr. 5 = ZfBR 1992, 138 = BRS 54 Nr. 18; Urteil vom 6. Mai 1993 - BVerwG 4 C 15.91 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 66 = ZfBR 1994, 28 = BauR 1993, 688 [BVerwG 06.05.1993 - 4 C 15/91]). Demgegenüber folgt die Offensichtlichkeit der vom Normenkontrollgericht angenommenen Abwägungsfehler nach seiner Rechtsauffassung bereits daraus, "daß für die Berücksichtigung der Eigentümerbelange jeglicher Anhalt im Verfahren fehlt". Aus dem Zusammenhang mit den vorangegangenen Ausführungen des Normenkontrollurteils ergibt sich, daß damit lediglich gemeint sein kann, daß die Eigentümerbelange der Antragstellerin weder in der Begründung des Bebauungsplans noch in den Aufstellungsvorgängen ausdrücklich erwähnt werden. Dagegen hat das Normenkontrollgericht keine konkreten Umstände festgestellt, die darauf hindeuten, daß dem Gemeinderat der Antragsgegnerin die Problematik des zur Verwirklichung des Bebauungsplans erforderlichen Eigentumsentzugs verborgen geblieben wäre. Im Gegenteil ergibt sich aus der vom Normenkontrollgericht referierten Begründung des Bebauungsplans, daß nicht nur die die Antragstellerin treffende persönliche Härte gesehen worden ist, sondern daß auch Maßnahmen nach § 180 BauGBüberlegt worden sind und vorgesehen worden ist, der Antragstellerin Ersatzflächen in Ortskernlage zur Verfügung zu stellen (Urteil, S. 5).
In der Entscheidung vom 29. Januar 1992 (a.a.O.) hat der Senat ferner unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 21. August 1981 - BVerwG 4 C 57.80 - (BVerwGE 64, 33 - Buchholz 406.11 § 155 b BBauG Nr. 1) dargelegt, daß für die Frage, ob ein Mangel im Abwägungsvorgang im Sinne von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB auf das Abwägungsergebnis "von Einfluß gewesen" ist, eine konkrete Betrachtungsweise anzustellen sei; eine bloße - abstrakte - Vermutung genüge nicht. Eine solche konkrete Möglichkeit besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts immer dann, wenn sich an Hand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder naheliegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, daß der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluß auf das Abwägungsergebnis gewesen ist (Urteil vom 21. August 1981, a.a.O., S. 39 f.; ebenso Beschlüsse vom 20. und 29. Januar 1992, a.a.O.). Demgegenüber begnügt sich das Normenkontrollgericht damit, daß "die Entscheidung ohne diesen Mangel 'möglicherweise' anders ausgefallen wäre"; ergänzend fügt es lediglich hinzu, der Einfluß des Fehlers sei in sehr hohem Maße wahrscheinlich, weil die Antragsgegnerin dem öffentlichen Interesse von vornherein den Vorrang eingeräumt und sich dadurch selbst den Blick auf das private Eigentum verstellt habe. Es wendet damit, wie die Beschwerde ebenfalls zutreffend darlegt, einen von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweichenden Maßstab an; denn es stellt nicht auf konkrete Umstände ab, sondern begründet die Möglichkeit des Einflusses der von ihm angenommenen Abwägungsmängel auf das Abwägungsergebnis letztlich allein mit dem Fehlen einer ausdrücklichen Erörterung der (Eigentümer-)Belange der Antragstellerin.
Das vorliegende Verfahren gibt dem Senat keine Veranlassung, seine gefestigte Rechtsprechung, zu § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB zu ändern. Die Vorschrift ist - wie schon § 155 b Abs. 2 Satz 2 BBauG 1979 - vom Gesetzgeber in das Baugesetzbuch aufgenommen worden, um der - seinerzeit - zunehmenden Entscheidungspraxis der Verwaltungsgerichte entgegenzuwirken, wegen überhöhter Anforderungen an das Planungsverfahren Bebauungspläne selbst dann aufzuheben, wenn sie in ihrem Ergebnis nicht zu beanstanden sind. Durch sie soll die gerichtliche Überprüfung von Bebauungsplänen beschränkt werden (vgl. die Hinweise auf die Gesetzesmaterialien im Beschluß des Senats vom 29. Januar 1992, a.a.O.). Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn ein strenger Maßstab an die Tatbestandsmerkmale "offensichtlich" und "von Einfluß gewesen" gelegt wird.
4. Die Beschwerde ist ferner begründet, soweit sie geltend macht, rechtsgrundsätzliche Bedeutung habe die Frage, ob ein Bebauungsplan verschiedene Festsetzungen aus dem Katalog des § 9 Abs. 1 BauGB für dieselbe Fläche enthalten dürfe, ohne bereits deshalb gegen das Bestimmtheitsgebot zu verstoßen.
Mit ihr knüpft die Beschwerde an die Ausführungen des Normenkontrollgerichts an, die Festsetzung "Dorfplatz" verstoße gegen den Grundsatz der Planbestimmtheit; die allgemeine Angabe "Dorfplatz" in Verbindung mit "ST" (= Stellplatzfläche) reiche bei der Festsetzung von Gemeinbedarfsflächen als exakte Zweckbestimmung nicht aus; insbesondere dürfe für eine Fläche nicht die Verwirklichung verschiedenartiger Zwecke in Aussicht gestellt werden. Geklärt werden soll also, ob die Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche mit den zusätzlichen Angaben "Dorfplatz" und "Stellplatzfläche" hinreichend bestimmt ist. Die Frage ist entscheidungserheblich. Sie hat auch rechtsgrundsätzliche Bedeutung. Mit ihrer Beantwortung erledigen sich die weiteren in diesem Zusammenhang von der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen, so daß auf sie nicht weiter einzugehen ist.
Die Frage ist wie folgt zu beantworten: Die Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche mit dem Zusatz "Dorfplatz" ist regelmäßig hinreichend konkretisiert; die Festsetzung wird grundsätzlich auch dann nicht unwirksam, wenn sie den weiteren Zusatz "Stellplatzfläche" enthält.
Zur Bestimmtheit von Bebauungsplänen und zum notwendigen Maß einer Konkretisierung ihrer Festsetzungen hat der erkennende Senat in seinen Urteilen vom 16. Februar 1973 - BVerwG 4 C 66.69 - (BVerwGE 42, 5 = Buchholz 406.11 § 9 BBauG Nr. 10 - DVBl 1973, 635) und vom 11. März 1988 - BVerwG 4 C 56.84 - (Buchholz 406.11 § 9 BBauG Nr. 30 = DVBl 1988, 845) Grundsätze entwickelt, von denen auch im vorliegenden Verfahren auszugehen ist. Das erforderliche Maß der Konkretisierung von Festsetzungen eines Bebauungsplans richtet sich danach, was nach den Verhältnissen des Einzelfalls (Planungsziele, örtliche Verhältnisse) für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist und dem Gebot gerechter Abwägung der konkret berührten privaten und öffentlichen Belange entspricht (BVerwG, Urteil vom 11. März 1988, a.a.O.). Gemessen daran dürfte die Festsetzung einer Fläche für den Gemeinbedarf nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB ohne jeglichen konkretisierenden Zusatz zwar im Regelfall unwirksam sein (vgl. Bielenberg, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 9 Rn. 51; Gierke, in: Brügelmann, BauGB § 9 Rn. 171; Löhr, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, § 9 Rn. 27; W. Schrödter, in: Schrödter, BauGB, § 9 Rn. 42), weil ohne festgesetzte nähere Zweckbestimmung eine Vielzahl höchst unterschiedlicher Vorhaben des Gemeinbedarfs zugelassen würden, so daß weder das Planungsziel hinreichend deutlich erkennbar wäre noch geprüft werden könnte, ob die Festsetzung der Gemeinbedarfsfläche mit den Festsetzungen für die Nachbargrundstücke vereinbar ist (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1994 - BVerwG 4 C 4.92 - BauR 1994, 486, zur fehlenden Bestimmtheit der Darstellung einer Sonderbaufläche ohne allgemeine Zweckbestimmung). Ausreichend bestimmt ist die Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche aber dann, wenn sie einen Zusatz enthält, der in einer der örtlichen Situation angemessenen Weise hinreichend deutlich erkennen läßt, mit welchen besonderen Arten von (Gemeinbedarfs-)Nutzungen zu rechnen ist (BVerwG, Urteil vom 11. März 1988, a.a.O.). Der Zusatz "Dorfplatz" kann diese Aufgabe zumindest dann erfüllen, wenn wenigstens im groben deutlich ist, was mit dieser Festsetzung gemeint ist. Im vorliegenden Fall hat das Normenkontrollgericht der Begründung des Bebauungsplans entnommen, daß der Dorfplatz als "Kommunikationsplatz" und "Identifikationsbereich" vorgesehen sei; das genügt, weil sich daraus jedenfalls die allgemeine Zweckbestimmung des Dorfplatzes ergibt. Sollte der Platz wegen zu befürchtender Lärmbelästigungen der Nachbarschaft für bestimmte dörfliche Veranstaltungen ungeeignet sein, so mag dies die Versagung von Genehmigungen für derartige Veranstaltungen erforderlich machen. Eine exaktere Zweckbestimmung des Dorfplatzes, etwa (auch) für Märkte, Schützenfeste o.ä., kann aber unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit nicht verlangt werden.
Die hinreichende Bestimmtheit der Festsetzung "Fläche für den Gemeinbedarf" mit dem Zusatz "Dorfplatz" wird im Grundsatz auch nicht durch die zusätzliche Festsetzung "Stellplatzfläche" in Frage gestellt. Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB haben unterschiedlichen Charakter; sie können sich gegenseitig ausschließen, aber auch entsprechend ihrer Stellung im System der Festsetzungsmöglichkeiten miteinander verbunden werden (Gierke, in: Brügelmann, BauGB, § 9 Rn. 15). Zumindest bei einer Verträglichkeit der Festsetzungen miteinander - wie im Bebauungsplan der Antragsgegnerin - ist eine Verbindung möglich.
Der Normenkontrollentscheidung kann nicht mit Sicherheit entnommen werden, welche Art von Stellplätzen mit der Planfestsetzung gemeint ist. Soweit es sich um die (notwendigen) Stellplätze des Dorfgemeinschaftshauses handeln sollte, findet die Festsetzung ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, die unbedenklich mit einer Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB kombiniert werden darf, weil die Stellplätze zu einer Anlage des Gemeinbedarfs gehören. Allerdings dürften notwendige Stellplätze nicht gleichzeitig als Kommunikationsfläche dienen können. Das schließt jedoch nicht aus, daß sie einen untergeordneten Bestandteil des dörflichen Zentralbereichs bilden, den zu schaffen ein wesentlicher Grund für die Aufstellung des Bebauungsplans der Antragsgegnerin war. Insoweit ist auch unerheblich, daß der gesamte Dorfplatz gleichzeitig auch als Stellplatzfläche festgesetzt ist; denn dies bedeutet nur, daß die gesamte Fläche für die Einrichtung der (notwendigen) Stellplätze in Betracht kommt, wobei mögliche Konflikte mit der Umgebung noch im Baugenehmigungsverfahren gemäß § 15 BauNVO gelöst werden können (BVerwG, Urteil vom 11. März 1988, a.a.O.), nicht jedoch, daß auf dem Dorfplatz ausschließlich Stellplätze für das Dorfgemeinschaftshaus angelegt werden dürfen, weil ein so großer Stellplatzbedarf durch das Dorfgemeinschaftshaus nicht verursacht wird.
Soweit mit der Bezeichnung Stellplätze dagegen (auch) Stellflächen für Kraftfahrzeuge gemeint sein sollten, die von der Allgemeinheit benutzt werden sollen - in der Planbegründung heißt es, der Stellplatz sei allgemein öffentlich zugängig, aber nicht öffentliche Verkehrsfläche, sondern Teil der Gemeinbedarfsfläche -, stehen die Zweckbestimmung "Fläche für den Gemeinbedarf (Dorfplatz)" und "Stellplatzfläche" schon deshalb in keinem Gegensatz zueinander, weil die Fläche zu unterschiedlichen Zeiten für den einen oder den anderen Zweck genutzt werden kann. Eine solche doppelte Zweckbestimmung ist für Marktplätze nicht untypisch und war vor Anlegung von Fußgängerzonen in vielen Gemeinden geradezu der Regelfall.
5. Wegen der im Zusammenhang mit der Tenorierung des Normenkontrollurteils aufgeworfenen Fragen bestand dagegen keine Vorlagepflicht.
Das Normenkontrollgericht hat den streitigen Bebauungsplan für nichtig erklärt, "soweit darin eine Gemeinbedarfsfläche Dorfplatz/Dorfgemeinschaftshaus festgesetzt ist". Die Auslegung des Urteils ergibt, daß mit dieser Formulierung eine Beschränkung der Unwirksamkeit des Bebauungsplans auf einen Teilbereich des Plangebiets beabsichtigt war, daß jedoch in diesem Bereich, wie auch die Beschwerde selbst einräumt, sämtliche Festsetzungen für nichtig erklärt werden sollten. Damit stellt sich die als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage, ob die Nichtigkeit der Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche alle übrigen Festsetzungen innerhalb der Fläche erfaßt, nicht; denn auch das Normenkontrollgericht ist dieser Auffassung. Es ist auch nicht von dem Beschluß des Senats vom 8. August 1989 - BVerwG 4 NB 2.89 - (Buchholz 406.11 § 10 BBauG/BauGB Nr. 17 = DVBl 1989, 1103) abgewichen, weil es ebenfalls angenommen hat, die Nichtigkeit der Gebietsfestsetzung (hier: Fläche für den Gemeinbedarf) führe zur Nichtigkeit aller übrigen Festsetzungen in ihrem Geltungsbereich.
Richtig ist allerdings, daß dann, wenn das Normenkontrollgericht einen Bebauungsplan für (teilweise) ungültig hält, nach § 47 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz VwGO nicht die vollständige Entscheidung, sondern nur die Entscheidungsformel zu veröffentlichen ist; dies hat so zu geschehen, wie die Rechtsvorschrift (hier: der Bebauungsplan) selbst bekanntzumachen wäre. Zur Klärung der Frage, daß die Entscheidungsformel deshalb auch dem planungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot entsprechen muß, bedarf es jedoch nicht erst der Durchführung eines Vorlageverfahrens nach § 47 Abs. 5 VwGO. Vielmehr ergibt sich dies bereits aus dem Wortlaut und Sinn des § 47 Abs. 6 Satz 2 VwGO und wird, soweit ersichtlich, auch im Schrifttum nicht in Zweifel gezogen. Auch das Normenkontrollgericht hat keinen anderslautenden Rechtssatz aufgestellt, sondern hat allenfalls bei seiner Entscheidung im vorliegenden Verfahren eine nicht ganz eindeutige Formulierung gewählt. Das verleiht der Sache aber noch keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung. Zur Auslegung der veröffentlichten Entscheidungsformel kann auch auf die tragenden Gründe der Normenkontrollentscheidung zurückgegriffen werden. Dies ist auch in anderem Zusammenhang, etwa zur Ermittlung des Umfangs der materiellen Rechtskraft einer Normenkontrollentscheidung, zulässig und geboten (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1988 - BVerwG 5 C 2.84 - Buchholz 424.01 § 40 FlurbG Nr. 8).
III.
Die mit der Beschwerde angegriffene Entscheidung beruht darauf, daß das Normenkontrollgericht bei der Anwendung des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB von der Rechtsauffassung des Senats abgewichen ist und auch die im Zusammenhang mit der Bestimmtheit der Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche aufgeworfenen Rechtsfragen abweichend von der Auffassung des Senats beantwortet hat. Die Sache ist deshalb an das Normenkontrollgericht zurückzuverweisen, damit dieses unter Aufhebung seines Urteils neu entscheiden kann (§ 47 Abs. 7 Satz 6 VwGO).
Gerichtskosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erheben, weil die Beschwerde gegen die Nichtvorlage zulässig und begründet ist (§ 1 Abs. 1 Buchst. b und § 11 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 1271 des Kostenverzeichnisses). Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens richtet sich nach der neuen Entscheidung, die das Normenkontrollgericht über den Antrag zu treffen hat.
Gaentzsch
Hien
Lemmel
Heeren
Halama