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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.01.1992, Az.: BVerwG 4 B 71.90

Mangel im Abwägungsvorgang; Fehler; Abstimungergebnis des Rates; Bebauungsplan

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.01.1992
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 71.90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 12868
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Minden - 27.03.1984 - AZ: 1 K 1003/83
OVG Nordrhein-Westfalen - 18.12.1989 - AZ: 11 A 1999/89

Fundstellen

  • BAyVBl 1993, 119-120
  • BRS 1992, 59-62
  • BRS 1992, 54
  • BauR 1992, 344-347 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1992, 577 (amtl. Leitsatz)
  • IBR 1992, 503 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
  • NVwZ 1992, 663-665 (Volltext mit amtl. LS)
  • UPR 1992, 188-189
  • VBlBW 1992, 293-295
  • ZfBR 1992, 138-139

Verfahrensgegenstand

Baurecht

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Bei der Beplanung einer bereits vorhandenen Gemengelage gilt der Grundsatz der Trennung von Wohnen und Gewerbe nicht ausnahmslos.

  2. 2.

    Ein Mangel im Abwägungsvorgang ist nicht schon dann offensichtlich im Sinne von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB, wenn er sich aus den Aufstellungsvorgängen "ergibt".

  3. 3.

    Für die Annahme, ein Mangel im Abwägungsvorgang sei i.S. von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB auf das Abstimmungsergebnis von Einfluß gewesen, genügt bei einem einstimmigen Ratsbeschluß über den Bebauungsplan nicht die bloße Vermutung, einzelne Ratsmitglieder wären bei Vermeidung des Mangels für eine andere Lösung aufgeschlossen gewesen.

In der Verwaltungsstreitsache hat
der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Januar 1992
durch
den Vizepräsidenten Prof. Dr. Schlichter und
die Richter Prof. Dr. Dr. Berkemann und Hien
beschlossen:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 1989 wird aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 400.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Klägerin will ihre im Jahr 1968 bauaufsichtlich genehmigte Großmarkthalle mit einer Nutzfläche von ca. 4.000 qm für Einzelhandel nutzen. Das Grundstück liegt im Bereich der Bebauungspläne Nr. 552 (1969), Nr. 552/1 (1972) und Nr. 754 (1987). Eine entsprechende Bauvoranfrage lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 27. Dezember 1982 ab. Klage und Berufung der Klägerin blieben erfolglos. Das Berufungsgericht hat sein Urteil vom 2. Dezember 1985 damit begründet, daß der Bebauungsplan Nr. 552/1 mangels ausreichender Begründung und unwirksamer Hinweisbekanntmachung nach§ 155 a BBauG nichtig und das Vorhaben nach § 34 BBauG unzulässig sei. Der erkennende Senat hat diese Berufungsentscheidung durch Urteil vom 30. Juni 1989 - BVerwG 4 C 15.86 - (Buchholz 406.11§ 155 b BBauG Nr. 11) aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, weil der Begründungsmangel des Bebauungsplans durch die Hinweisbekanntmachung, die entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keines Ratsbeschlusses bedurft habe, unbeachtlich geworden sei. Mit neuerlichem Urteil vom 18. Dezember 1989 hat das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin erneut zurückgewiesen und ausgeführt: Bei Gültigkeit des Bebauungsplans Nr. 754 scheitere die beantragte Nutzungsänderung an § 11 Abs. 3 BauNVO in der ab 1. Januar 1987 geltenden Fassung. Bei Ungültigkeit dieses Bebauungsplans könne nicht auf den Plan Nr. 552/1 zurückgegriffen werden. Dieser auf Plan Nr. 552 aufbauende Bebauungsplan leide an nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Abwägungsfehlern, weil der Rat von der Stellungnahme des Gewerbeaufsichtsamtes vom 15. Februar 1967 keine Kenntnis erhalten und die Konfliktsituation zwischen Gewerbe und Wohnen im Plangebiet nur unzureichend gelöst habe. Das Planungsdefizit könne auch nicht durch eine Konfliktlösung im Einzelfall nach § 15 BauNVO ausgeglichen werden. Es führe vielmehr zur Fehlerhaftigkeit der Planung, wenn die Auswirkungen, die die geplante gewerbliche Nutzung auf die Wohnhäuser habe, diesen nicht zuzumuten seien. Nach § 34 BauGB sei das Vorhaben unzulässig.

2

Die Klägerin hat Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erhoben und alle Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO geltend gemacht.

3

II.

Die Verfahrensrüge mangelnder Sachaufklärung ist begründet.

4

Das Berufungsgericht sieht es als einen Abwägungsfehler an, daß die Stadt den Konflikt zwischen Gewerbe und Wohnen nicht gelöst oder entschärft, sondern ihn - letztlich um keine Entschädigung zahlen zu müssen - lediglich festgeschrieben habe. Das Berufungsgericht (UA S. 19 unten, 20 oben) geht dabei in tatsächlicher Hinsicht davon aus, daß "die Auswirkungen, die die geplante gewerbliche Nutzung auf die Wohnhäuser hat, diesen nicht zumutbar" seien. Das Berufungsgericht will damit offensichtlich zum Ausdruck bringen, daß die vorhandenen Betriebe im Zeitpunkt der Planaufstellung oder in einem anderen damals absehbaren Zeitraum zu unzumutbaren Belastungen für die konkrete Wohnbebauung führten. In diesem Fall hätte es zwar zu Recht einen Abwägungsfehler (mangelhafte Konfliktbewältigung) angenommen; die dem zugrunde liegende tatsächliche Feststellung ist aber ohne jede Beweisaufnahme und damit verfahrensfehlerhaft getroffen worden. Den Umfang der Beweisaufnahme wie auch die Art der heranzuziehenden Beweismittel bestimmt im Verwaltungsstreitverfahren zwar das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. Beschluß vom 3. September 1980 - BVerwG 2 B 63.79 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 130). Ein Aufklärungsmangel liegt daher erst dann vor, wenn das Tatsachengericht von dem ihm eingeräumten Ermessen keinen oder fehlerhaften Gebrauch gemacht hat. Hier hat das Berufungsgericht sein Ermessen ersichtlich nicht ausgeübt. Es hat vielmehr unterstellt, daß unzumutbare Auswirkungen vorhanden seien. Es ist nicht nachvollziehbar, worauf sich diese Überzeugungsbildung stützt. Die Klägerin hatte im übrigen in der mündlichen Verhandlung Antrag auf Augenschein gestellt - wenn auch in etwas anderem Zusammenhang; der Antrag wurde abgelehnt. Einen speziell auf den Grad der Störung durch die vorhandenen Gewerbebetriebe abzielenden Beweisantrag hat die Klägerin zwar nicht gestellt; dazu bestand aber keine Veranlassung, da auch die Beklagte von der Verträglichkeit des Nebeneinanders von Wohnen und Gewerbe im konkreten Fall ausgeht. Andernfalls hätte sie diese Situation nicht wieder unverändert in den Plan Nr. 754 im Jahr 1987 übernommen. Die Beschwerde zitiert hierzu aus der Sitzungsdrucksache zu diesem Bebauungsplan:

"Daß bisher keine Nachbarschaftsbeschwerden vorliegen, weist auf einen geringen Störungsgrad der angrenzenden Betriebe und damit auf ein verträgliches Nebeneinander von Wohnen und eingeschränktem Gewerbe hin."

5

Auch im Hinblick darauf mußte sich dem Berufungsgericht die Notwendigkeit einer Beweisaufnahme aufdrängen, wenn es entgegen solcher Hinweise von einer Unverträglichkeit des Nebeneinanders ausgehen will.

6

Der Senat macht von der Möglichkeit des § 133 Abs. 6 VwGO Gebrauch. Das angefochtene Urteil wird daher aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

7

Im übrigen wird auf folgendes hingewiesen:

8

Das Berufungsgericht nimmt einen planungsrechtlichen Grundsatz an, daß Wohn- und Gewerbegebiete regelmäßig nicht nebeneinander angeordnet werden sollen. Diesen Grundsatz entnimmt es dem Senatsurteil vom 5. Juli 1974 - BVerwG 4 C 50.72 - (BVerwGE 45, 309 = Buchholz 406.11 § 1 BBauG Nr. 9), wendet ihn jedoch zu strikt und ausnahmslos auf den vorliegenden Fall an. In der genannten Entscheidung wurde nämlich ausdrücklich darauf hingewiesen, daß es sich bei dem Trennungsgebot (damals zwischen Industriegebiet und Wohnen) um nicht mehr als einen ausnahmefähigen Grundsatz handelt und nur handeln kann (a.a.O. S. 329 bzw. 62; vgl. dazu auch § 50 BlmSchG). Solche Gebiete sollen nur möglichst nicht unmittelbar nebeneinanderliegen. Dieser Grundsatz gilt aber in erster Linie für die Bauleitplanung bisher unbebauter Flächen, nicht dagegen für die Beplanung einer bereits vorhandenen Gemengelage (vgl. Beschluß vom 15. Januar 1980 - BVerwG 4 B 265.79 - Buchholz 406.11 § 1 BBauG Nr. 19; Urteil vom 30. Juni 1989 - BVerwG 4 C 16.88 - Buchholz 406.12§ 8 BauNVO Nr. 9). Das Berufungsgericht hat nicht ausreichend berücksichtigt, daß der Grundsatz hier durchaus einer Durchbrechung fähig war, weil das Nebeneinander von Gewerbe und Wohnen schon seit längerer Zeit - und offenbar ohne größere Probleme - bestanden hatte. Es sieht zwar den Unterschied von Neuplanung "auf der grünen Wiese" und der Überplanung von vorhandenen Strukturen (UA S. 19), hält es aber für ausnahmslos unzulässig, ein solches Nebeneinander nur festzuschreiben; es müsse auf jeden Fall im Bebauungsplan eine Konfliktlösung gesucht werden.

9

Ein so verstandenes striktes Verbot der Festschreibung vorhandener Strukturen kann dem Trennungsgrundsatz nicht entnommen werden. Stellt sich z.B. heraus, daß im konkreten Fall keine Unzuträglichkeiten zwischen den Gewerbebetrieben und der Wohnnutzung aufgetreten oder zu erwarten sind, kann die Gemeinde das bei der Abwägung auch dahin gehend berücksichtigen, daß das Nebeneinander - so wie bisher vorhanden - in den Bebauungsplan übernommen wird, zumal wenn eineÄnderung zu Eingriffen in die Betriebe (u.U. Verlagerung, Verlust an Arbeitsplätzen o.a.) und zu finanziellen Belastungen der Gemeinde führen würde.

10

Auch hinsichtlich der Nichtberücksichtigung der Stellungnahme des Gewerbeaufsichtsamtes durch den Rat der Beklagten kann dem Berufungsurteil im Ergebnis nicht gefolgt werden. Es ist zwar zutreffend, daß es sich bei der Vorenthaltung dieser Stellungnahme um einen offensichtlichen Fehler im Abwägungsvorgang handelt. Die hierfür vom Berufungsgericht gegebene Begründung "... weil er sich aus den Aufstellungsvorgängen ergibt", ist in dieser Allgemeinheit allerdings bedenklich. Aus diesen Vorgängen kann sich durch Auslegung, so etwa durch Umkehrschluß vieles "ergeben", ohne daß dies auch offensichtlich sein muß. Wenn aber in den Akten ein ausdrücklicher Hinweis enthalten ist, daß dem Stadtrat eine Stellungnahme vorenthalten werden sollte und auch worden ist, dann ist es offensichtlich, daß das Abwägungsmaterial verkürzt worden ist.

11

Nicht gefolgt werden kann aber der Ansicht des Berufungsgerichts, daß dieser Mangel i.S. von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB auf das Abwägungsergebnis "von Einfluß gewesen ist". Das Berufungsgericht bejaht dies und führt aus, das ergebe sich bereits daraus, "daß die Stellungnahme des Gewerbeaufsichtsamtes dem Rat nicht vorgelegt werden sollte, um das Aufstellungsverfahren nicht zu verlängern, was nur bedeuten kann, daß wenigstens einzelne Mitglieder des Rates den Vorschlägen des Gewerbeaufsichtsamtes aufgeschlossen gegenübergestanden hätten".

12

Das genügt nicht. Der Senat hat im Urteil vom 21. August 1901 - BVerwG 4 C 57.80 - (BVerwGE 64, 33 = Buchholz 406.11 § 155 b BBauG Nr. 1) ausgeführt, ein offensichtlicher Mangel sei dann auf das Abwägungsergebnis von Einfluß gewesen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die konkrete Möglichkeit eines solchen Einflusses besteht. Eine solche konkrete Möglichkeit besteht immer dann, wenn sich an Hand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder naheliegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, daß der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluß auf das Abwägungsergebnis gewesen sein kann. Hat sich der Planungsträger von einem unzutreffend angenommenen Belang leiten lassen und sind andere Belange, die das Abwägungsergebnis rechtfertigen könnten, weder im Bauleitplanverfahren angesprochen noch sonst ersichtlich, so ist die unzutreffende Erwägung auf das Abwägungsergebnis von Einfluß gewesen (BVerwG a.a.O. S. 40 bzw. S. 7).

13

Gemessen an diesen Kriterien rechtfertigen die Ausführungen des Berufungsgerichts nicht die Annahme, es liege hier ein beachtlicher Abwägungsfehler vor.

14

Der Rat der Beklagten hat den Bebauungsplan Nr. 552 einstimmig beschlossen. Selbst wenn "wenigstens einzelne Mitglieder" dem Vorschlag des Gewerbeaufsichtsamtes "aufgeschlossen gegenüber gestanden" hätten, kann daraus gleichwohl nicht die konkrete Möglichkeit einer im Ergebnis anderen Entscheidung geschlossen werden. Das gilt vor allem deshalb, weil dem Rat das Problem, das vom Gewerbeaufsichtsamt angesprochen worden war, als solches durchaus bewußt war, nämlich das Nebeneinander von Gewerbe- und Wohnnutzung. Für zweieinhalb Grundstücke wurde deshalb die Einschränkung "nur nicht störende Gewerbebetriebe" festgesetzt. Der Forderung des Gewerbeaufsichtsamts, dies auch für weitere dreieinhalb Grundstücke zu tun, hat der Rat - ohne die Forderung gekannt zu haben - der Sache nach deshalb nicht entsprochen, weil das eine Beschränkung bereits vorhandener Betriebe bedeutet hätte, die nur gegen Entschädigung möglich gewesen wäre. Daraus ergibt sich, daß der Rat jedenfalls Belange berücksichtigt hat, die das Ergebnis rechtfertigen. Er ist nicht von einem unzutreffenden Belang ausgegangen, er hatte lediglich keine offizielle Kenntnis davon, daß das Gewerbeaufsichtsamt zur Konfliktlösung einen weitergehenden Vorschlag gemacht hatte. Die Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben keine objektiven Anhaltspunkte dafür, daß der Rat bei Kenntnis dieses Vorschlags anders entschieden hätte. Außerdem wußte ein Teil der Ratsmitglieder auch offiziell von der Stellungnahme des Gewerbeaufsichtsamts, nämlich die Mitglieder des Bauausschusses. Die Klägerin hat darauf hingewiesen, daß keine Beschwerden gegen die Gewerbebetriebe aus der Wohnbevölkerung bekanntgeworden sind. Es ist schließlich auch aufschlußreich, daß das Nebeneinander von Gewerbe- und Wohnnutzung in der bisherigen Weise unverändert in den neuen Bebauungsplan Nr. 754 vom 4. Dezember 1987 übernommen worden ist.

15

Das alles legt den Schluß nahe, daß der Rat bei offizieller und voller Kenntnis des Vorschlags des Gewerbeaufsichtsamts in der Sache nicht anders entschieden hätte. Das Berufungsgericht hat eine solche konkrete Betrachtungsweise nicht angestellt, sondern abstrakt die bloße Vermutung genügen lassen, daß einzelne Ratsmitglieder demÄnderungsvorschlag aufgeschlossen gegenübergestanden hätten. Damit weicht das Berufungsgericht der Sache nach von dem Urteil vom 21. August 1901 (a.a.O.) ab. Die mit der Beschwerde erhobene Divergenzrüge ist daher ebenfalls begründet.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 400.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 14, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Schlichter
Berkemann
Hien