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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.08.1992, Az.: BVerwG 4 NB 3.92

Normenkontrolle; Änderung eines Bebauungsplanes; Interesse am Fortbestehen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.08.1992
Aktenzeichen
BVerwG 4 NB 3.92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 12880
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 06.11.1991 - AZ: 7a NE 72/90

Fundstellen

  • BRS 1992, 71-75
  • BRS 54, 21
  • DVBl 1992, 1441-1442 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1993, 120-121 (Volltext mit amtl. LS)
  • IBR 1993, 24 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
  • NVwZ 1993, 467-470
  • NVwZ 1993, 468-470 (Volltext mit amtl. LS)
  • UPR 1992, 446-447
  • ZfBR 1992, 289-291 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Wird ein Bebauungsplan geändert, so ist das Interesse der Planbetroffenen an der Beibehaltung des bisherigen Zustandes nicht nur dann abwägungserheblich, wenn durch die Planänderung ein subjektives öffentliches Recht berührt oder beseitigt wird.

  2. 2.

    Abwägungsrelevant ist bei der Änderung eines Bebauungsplans jedes mehr als geringfügige private Interesse am Fortbestehen des Bebauungsplans in seiner früheren Fassung, auch wenn es lediglich auf einer einen Nachbarn nur tatsächlich begünstigenden Festsetzung beruht (hier: Festsetzung einer nicht überbaubaren Fläche im Hintergelände eines Straßengeviert durch nicht-nachbarschützende Baugrenzen).

In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. August 1992
durch
den Vizepräsidenten Prof. Dr. Schlichter,
die Richter Hien und Dr. Lemmel,
die Richterin Heeren und
den Richter Halama
beschlossen:

Tenor:

  1. I.

    Wird ein Bebauungsplan geändert, so ist das Interesse der Planbetroffenen an der Beibehaltung des bisherigen Zustandes nicht nur dann abwägungserheblich, wenn durch die Planänderung ein subjektives öffentliches Recht berührt oder beseitigt wird. Abwägungsrelevant ist vielmehr jedes mehr als geringfügige private Interesse am Fortbestehen des Bebauungsplans in seiner früheren Fassung, auch wenn es lediglich auf einer einen Nachbarn nur tatsächlich begünstigenden Festsetzung beruht (hier: Festsetzung einer nicht überbaubaren Fläche im Hintergelände eines Straßengevierts durch nicht-nachbarschützende Baugrenzen).

  2. II.

    Die Normenkontrollsache, in der das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 6. November 1991 den Antrag abgelehnt hat, wird zur erneuten Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

    Diese Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

    Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Antragsteller wenden sich gegen die Änderung eines Bebauungsplans, durch die in der Nähe ihres Grundstücks - im Hintergelände eines Straßengevierts - eine überbaubare Fläche für ein Wohngebäude festgesetzt worden ist.

2

In dem aus dem Jahre 1976 stammenden Bebauungsplan Nr. 8413-12/14 der Antragsgegnerin ist der Bereich zwischen der V. im Westen und der Straße I. im Osten als reines Wohngebiet festgesetzt. In seinem nördlichen Teil sind durch Baugrenzen überbaubare Flächen an den Straßen ausgewiesen; der jeweils rückwärtige Gartenbereich ist nicht bebaubar. Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks V., das an der Straße planmäßig bebaut ist und mit seinem Garten 65 m nach Osten reicht.

3

Am 12. Februar 1987 beschloß der Rat der Antragsgegnerin die erste Änderung des Bebauungsplans Nr. 8413-12/14. Nach anfänglicher Weigerung genehmigte der Regierungspräsident Köln am 4. Januar 1990 die Änderung; der Änderungsplan wurde am 4. Mai 1990 bekanntgemacht. Wesentlicher Inhalt der Änderung ist die Festsetzung einer 16 m × 16 m großen überbaubaren Fläche zwischen den Häusern I. und V.. Ihr Abstand zum Wohnhaus der Antragsteller beträgt ca 45 m, zum rückwärtigen Gartenbereich des Grundstücks ca. 10 m.

4

Den Antrag, die erste Änderung des Bebauungsplans für nichtig zu erklären, hat das Normenkontrollgericht als unzulässig abgelehnt. Den Antragstellern fehle die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis, weil sie durch die Planänderung keinen Nachteil im Sinne dieser Vorschrift erlitten oder zu erwarten hätten. Es könne dahinstehen, ob ihre privaten Belange mehr als nur objektiv geringwertig betroffen würden. Diese Belange seien jedenfalls nicht abwägungsrelevant, weil sich die Antragsteller vernünftigerweise darauf hätten einstellen müssen, daß die streitbefangene Fläche im Wege einer Bauleitplanung einer Bebauung zugeführt werden würde. Da das Hintergelände des Plangebiets bereits überwiegend bebaut gewesen sei, sei es städtebaulich vorgegeben gewesen, daß sich die Bebauung im Blockinnern früher oder später in nördlicher Richtung fortsetzen würde. Der Ursprungsplan habe auch keine Schutzposition der Antragsteller begründet, aufgrund derer sie darauf hätten vertrauen dürfen, daß der Bebauungsplan nicht in der in Frage stehenden Weise geändert oder aufgehoben werden würde. Ein Anspruch auf Gewährleistung eines Bebauungsplans bestehe nicht. Das Vertrauen in den Fortbestand eines Bebauungsplans könne zwar im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO schutzwürdig sein. Voraussetzung sei jedoch, daß der Bebauungsplan eine besondere Schutzposition des jeweiligen Antragstellers begründe, der die Annahme rechtfertige, daß die betreffenden planerischen Festsetzungen nicht ohne Berücksichtigung der durch sie geschützten privaten Interessen bei der Abwägung geändert würden. Daran fehle es hier, weil die im Ursprungsplan festgesetzten Baugrenzen, die bisher allein eine Bebauung der betroffenen Fläche hätten verhindern können, nicht dem Nachbarschutz der Antragsteller dienten.

5

Mit der Nichtvorlagebeschwerde rügen die Antragsteller die Verletzung der Vorlagepflicht nach § 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 VwGO. Die Normenkontrollentscheidung weiche von dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 1979 - BVerwG 4 N 1.78, 4 N 2-4.79 - (BVerwGE 59, 87) in zweifacher Hinsicht ab. Während das Bundesverwaltungsgericht solche privaten Interessen für nicht abwägungserheblich angesehen habe, bei denen sich der Interessenträger bei objektiver Betrachtung darauf habe einstellen müssen, daß eine tatsächliche Entwicklung eintreten werde, wolle das Normenkontrollgericht auf seine eigenen Planungsvorstellungen abheben. Ferner setze nach der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts der Begriff des Nachteils nicht voraus, daß die im Bebauungsplan getroffene Regelung bei einem Einzelakt eine Rechtsverletzung im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO darstellen würde. Das Normenkontrollgericht gehe jedoch von der gegenteiligen Auffassung aus; es verneine nämlich die Abwägungsrelevanz der Interessen der Antragsteller, weil die Baugrenzen des Ursprungsplans nicht nachbarschützend seien. Grundsätzliche Bedeutung habe die Frage, ob nicht alle städtebaulich begründeten Ausweisungen eines Bebauungsplans, die sich unmittelbar auf einen Planadressaten auswirken könnten, regelmäßig einen Nachteil mit sich brächten und sich insoweit von den mittelbaren Einflüssen, die mit einem Bebauungsplan sonst verbunden seien, unterschieden. Ferner sei klärungsbedürftig, ob nicht eine Bebauung im Innenraum zwischen den rückwärtigen Gärten von Häusern regelmäßig einen Nachteil im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO begründe.

6

II.

Soweit die Beschwerde eine Abweichung von dem Beschluß des Senats vom 9. November 1979 - BVerwG 4 N 1.78, 2-4.79 - (BVerwGE 59, 87 <103>) hinsichtlich seiner Aussage rügt, schutzwürdig seien nicht solche Interessen, bei denen sich ihre Träger darauf einstellen müßten, daß "so etwas geschehe", ist sie unbegründet. Sie geht zwar zutreffend davon aus, daß es für die Feststellung der fehlenden Schutzwürdigkeit auf objektive Umstände ankommt. Dem Normenkontrollurteil kann jedoch nicht entnommen werden, daß das Normenkontrollgericht in dieser (Grundsatz-)Frage anderer Auffassung ist. Seine Ausführungen müssen so verstanden werden, daß es eine Bebauung des Hintergeländes deshalb als städtebaulich vorgegeben ansieht, weil eine solche Bebauung bereits im südlichen Teil des Plangebiets vorhanden sei, so daß sich ihre Fortführung objektiv anbiete. Ob diese Beurteilung zutreffend ist, kann offenbleiben. Selbst wenn sie die Situation im Bereich des Änderungsplans verkennen sollte, läge nur eine - den Grundsatz nicht in Frage stellende - fehlerhafte Rechtsanwendung im konkreten Einzelfall vor, die eine Vorlagepflicht nach § 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 VwGO nicht begründet.

7

Das Normenkontrollgericht hat auch nicht zuerkannt, daß die Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 VwGO nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht voraussetzt, daß die im Bebauungsplan getroffene Regelung bei einem Einzelakt eine Rechtsverletzung im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO darstellen würde. Vielmehr verneint das Normenkontrollgericht einen Nachteil (im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) der Antragsteller unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den Beschluß des Senats vom 9. November 1979 (a.a.O.) mit dem Argument, die Antragsteller hätten sich vernünftigerweise darauf einstellen müssen, daß die streitbefangene Fläche im Wege der Bauleitplanung einer Bebauung zugeführt werden würde. Damit bezieht es sich auf die Ausführungen in der genannten Entscheidung des Senats (a.a.O., S. 102 f.), mit denen die Abwägungsbeachtlichkeit privater Interessen, die nicht auf einem subjektiven öffentlichen Recht beruhen, dann verneint wird, wenn sie (entweder objektiv geringwertig oder aber) nicht schutzwürdig sind. Soweit das Normenkontrollgericht zusätzlich darlegt, der Ursprungsplan begründe auch keine Schutzposition der Antragsteller, weil den insoweit allein in Betracht zu ziehenden festgesetzten Baugrenzen keine drittschützende Wirkung zukomme, bringt es lediglich zum Ausdruck, daß die Änderung des Bebauungsplans zu keiner Rechtsverletzung im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO führen könne. Die Normenkontrollentscheidung weicht deshalb auch in dieser Frage nicht von dem Beschluß vom 9. November 1979 ab.

8

Die mit der Abweichensrüge aufgeworfene Frage, ob nicht auch solche Festsetzungen eines Bebauungsplans, die - wie hier die eine Bebauung der jeweils hinteren Grundstücksflächen innerhalb eines Straßengevierts verhindernden Baugrenzen - zwar keine drittschützende Wirkung besitzen, sich jedoch tatsächlich zugunsten der Nachbarn auswirken, bei der Änderung eines Bebauungsplans auch im Interesse der Nachbarschaft abwägungsrelevant sein und deshalb selbst dann die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 VwGO begründen können, wenn mit Planänderungen an sich zu rechnen ist, hat jedoch grundsätzliche Bedeutung. Ihretwegen ist die Nichtvorlagebeschwerde zulässig und begründet, obwohl sie insoweit nur geltend macht, das Normenkontrollgericht habe seine Vorlagepflicht nach § 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 VwGO verletzt. Denn die Vorlage wegen Abweichung ist nur ein spezieller Fall der Vorlage wegen grundsätzlicher Bedeutung. Fehlt es zwar an der angenommenen Abweichung, ergibt sich jedoch aus dem Vortrag der Beschwerde, daß die Rechtssache in dem fraglichen Punkt grundsätzliche Bedeutung besitzt, so ist den Anforderungen an die Nichtvorlagebeschwerde genügt (vgl. Beschluß vom 9. November 1979, a.a.O., S. 93, m.w.N. <zur Zulässigkeit der Vorlage gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO>; Beschluß vom 17. Juli 1992 - BVerwG 9 B 178.91 - n.v. <zur Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 132 Abs. 2 VwGO>).

9

Dagegen hätte das Normenkontrollgericht die Rechtssache nicht gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 VwGO wegen der Frage vorlegen müssen, "ob nicht alle städtebaulich begründeten Ausweisungen eines Bebauungsplans, die sich unmittelbar auf einen Planadressaten auswirken können, regelmäßig einen Nachteil mit sich bringen und (sich) insoweit von den mittelbaren Einflüssen, die mit einem Bebauungsplan sonst verbunden sind, unterscheiden". Die Frage ist wegen ihrer abstrakten Formulierung allgemeingültig nicht klärungsfähig. Zudem ist zweifelhaft, ob sie entscheidungserheblich ist. Denn "Planadressat" des Änderungsplans dürften nur die Eigentümer (und sonstigen Berechtigten) der Grundstücke in seinem Geltungsgebiet sein. Hierzu gehören die Antragsteller jedoch nur mit einem kleinen Teil ihres Grundstücks; der Bereich, auf dem sich ihr Wohnhaus befindet, wird von der Planänderung unmittelbar nicht betroffen.

10

Auch hinsichtlich der Frage, "ob nicht eine Bebauung im Innenraum zwischen den Gärten von Häusern stets ein mehr als geringwertiger Nachteil ist", hat das Normenkontrollgericht seine Vorlagepflicht nicht verletzt. In dieser Formulierung wäre die Frage nicht entscheidungserheblich, weil das Normenkontrollgericht im Ergebnis zugunsten der Antragsteller unterstellt hat, daß sie durch die Planänderung in einer Weise betroffen werden, die mehr als nur objektiv geringwertig ist. Im übrigen wird es, selbst wenn man die erstmalige Zulassung einer Bebauung im bisher gärtnerisch genutzten Blockinnern eines Wohnviertels regelmäßig für abwägungsrelevant hält, von den Umständen des Einzelfalles abhängen, ob und gegebenenfalls welche Nachbarn sich gegen eine solche Festsetzung im Normenkontrollverfahren wenden können.

11

III.

Soweit die Vorlagebeschwerde zulässig und begründet ist, ist die Vorlagefrage wie folgt zu beantworten:

Wird ein Bebauungsplan geändert, so ist das Interesse der Planbetroffenen an der Beibehaltung des bisherigen Zustandes nicht nur dann abwägungserheblich, wenn durch die Planänderung ein subjektives öffentliches Recht berührt oder beseitigt wird. Abwägungsrelevant ist vielmehr jedes mehr als geringfügige private Interesse am Fortbestehen des Bebauungsplans in seiner früheren Fassung, auch wenn es lediglich auf einer einen Nachbarn nur tatsächlich begünstigenden Festsetzung beruht (hier: Festsetzung einer nicht überbaubaren Fläche im Hintergelände eines Straßengevierts durch nicht-nachbarschützende Baugrenzen).

12

Ein die Befugnis zur Einleitung eines Normenkontrollverfahrens gegen einen Bebauungsplan begründender Nachteil im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist gegeben, wenn der Antragsteller durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung negativ, d.h. verletzend, in einem Interesse betroffen wird bzw. in absehbarer Zeit betroffen werden kann, das bei der Entscheidung über den Erlaß oder den Inhalt dieses Bebauungsplans als privates Interesse des Antragstellers in der Abwägung berücksichtigt werden mußte (BVerwG, Beschluß vom 9. November 1979, a.a.O.; st.Rspr.). Der Nachteilsbegriff des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist damit weiter als der des verletzten Rechts in § 42 Abs. 2 VwGO. Abwägungsbeachtlich sind nicht nur subjektive öffentliche Rechte, die durch den Bebauungsplan geändert oder beseitigt werden, sondern darüber hinaus auch bestimmte private Interessen. Zwar braucht der Planer nicht "alles" zu berücksichtigen. Bei der planerischen Abwägung können insbesondere geringwertige oder nicht schutzwürdige private Interessen unbeachtet bleiben; insoweit fehlt dem Träger dieser Interessen dann auch die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Tendenziell ist das Abwägungsmaterial einer planerischen Abwägung aber eher weit als eng abzugrenzen (BVerwG, a.a.O., S. 101 f.).

13

Wird ein Bebauungsplan geändert und erweist sich die Änderung für einzelne Planbetroffene als nachteilig, so können sie die Änderung regelmäßig in einem Normenkontrollverfahren zur Überprüfung bringen. Denn sie dürfen darauf vertrauen, daß der Plan nicht ohne Berücksichtigung ihrer Interessen geändert wird. Zwar gewährt das Baugesetzbuch keinen Anspruch auf den Fortbestand eines Bebauungsplans und schließt auch Änderungen des Plans nicht aus. Das bedeutet aber nur, daß die Aufhebung oder Änderung eines Bebauungsplans, auch wenn sie für die Planbetroffenen nachteilig sind, rechtmäßig sein können; in einem solchen Fall erweist sich der Normenkontrollantrag dann als unbegründet. Für die Antragsbefugnis ist es jedoch unerheblich, daß mit der Aufhebung oder Änderung bestehender Bebauungspläne stets gerechnet werden muß. Entscheidend ist vielmehr, ob die Planänderung ein nicht geringwertiges privates Interesse berührt. Ein solches Interesse ist nicht nur dann gegeben, wenn der Bebauungsplan in seiner ursprünglichen Fassung ein subjektives öffentliches Recht begründet hat. Dies wird möglicherweise in dem - in der Normenkontrollentscheidung zitierten - Urteil des Normenkontrollgerichts vom 23. Januar 1990 (- 10 a NE 48/88 - BRS 50 Nr. 46) verkannt, wenn es dort ausführt, der Verlust der Baulandqualität eines beplanten Grundstücks durch eine Planänderung könne - trotz der Regelung des § 42 BauGB - (nur) möglicherweise zu einem Nachteil im Sinne von § 47 Abs. 2 VwGO führen. Bei diesem Beispiel handelt es sich um einen geradezu "klassischen" Regelfall, in dem das Antragsrecht gegeben ist. Denn die planende Gemeinde muß bei einer Aufhebung oder Änderung der bisher zulässigen Nutzung im Rahmen ihrer Abwägung stets prüfen, ob die Abstufung des Grundstücks städtebaulich geboten ist; die Entschädigungspflicht nach § 42 BauGB soll nur einen Ausgleich für die infolge der Umplanung entstehende Wertminderung bieten, kann jedoch für sich allein die Planänderung nicht städtebaulich rechtfertigen.

14

Führt eine Planänderung dazu, daß Nachbargrundstücke in anderer Weise als bisher genutzt werden dürfen, so gehören die Interessen der Nachbarn an der Beibehaltung des bestehenden Zustandes ebenfalls grundsätzlich zum notwendigen Abwägungsmaterial. Die ortsrechtlichen Festsetzungen begründen regelmäßig ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, daß Veränderungen, die sich für die Nachbarn nachteilig auswirken können, nur unter Berücksichtigung ihrer Interessen vorgenommen werden. Zwar bedeutet die Annahme der Abwägungsbeachtlichkeit nachbarrechtlicher Interessen nicht, daß sie sich in der Abwägung auch durchsetzen müssen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 8. September 1988 - BVerwG 4 NB 15.88 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 34 = BRS 48 Nr. 33). Ob sie aber Gegenstand der Abwägung waren und dabei hinreichend berücksichtigt worden sind, kann der betroffene Nachbar im Wege der Normenkontrolle überprüfen lassen.

15

Allerdings wird nicht jede Planänderung schutzwürdige nachbarliche Interessen berühren. Beschränkungen der Antragsbefugnis ergeben sich sowohl bei nur (objektiv) geringfügigen Änderungen als auch bei solchen Änderungen, die sich - z.B. wegen größerer Entfernung zum Nachbargrundstück - nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück auswirken können. Die Grenze der Abwägungserheblichkeit mag im Einzelfall schwer festzulegen sein. Sie wird aber jedenfalls nicht nur dann erreicht, wenn eine nachbarschützende Festsetzung aufgehoben und damit ein subjektiver Abwehranspruch des Nachbarn beseitigt wird. Der gegenteiligen Auffassung des Normenkontrollgerichts ist schon deshalb nicht zu folgen, weil sogar nicht-nachbarschützende Festsetzungen im Einzelfall - mittelbar - einen Abwehranspruch begründen können. Denn weil § 31 Abs. 2 BauGB mit dem Gebot der Würdigung nachbarlicher Interessen drittschützende Wirkung hat, kann sowohl bei einer Befreiung von nicht-nachbarschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans als auch bei einer unter Verstoß gegen diese Festsetzungen erteilten Baugenehmigung Nachbarschutz gegeben sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 - BVerwG 4 C 8.84 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 71; Urteil vom 6. Oktober 1989 - BVerwG 4 C 14.87 - BVerwGE 82, 343; Urteil vom 15. Februar 1990 - BVerwG 4 C 39.86 - BRS 50 Nr. 183; Urteil vom 26. September 1991 - BVerwG 4 C 5.87 - BVerwGE 89, 69 <79>). Bei der planerischen Abwägung beachtlich können aber auch solche privaten Interessen sein, zu deren Durchsetzung gegenüber einem (nach dem Ursprungsplan) zu Unrecht zugelassenen Bauvorhaben eine Klagemöglichkeit gemäß § 42 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen wäre. So hat der Senat beispielsweise die Antragsbefugnis des Nachbarn eines Landschaftsschutzgebiets gegen eine die Landschaftsschutzverordnung teilweise aufhebende Rechtsverordnung bejaht, deren Zweck es war, die bisher nicht zulässige Nutzung des Geländes als Golfplatz durch einen Bebauungsplan zu ermöglichen; er werde nämlich schon durch die Aufhebung der Landschaftsschutzverordnung in seinen Möglichkeiten beeinträchtigt, geltend zu machen, daß das betroffene Gebiet für bauplanungsrechtliche Festsetzungen überhaupt außer Betracht zu bleiben habe (BVerwG, Beschluß vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 4 NB 1.87 - Buchholz 406.401 § 15 BNatSchG Nr. 2).

16

Nach diesen Grundsätzen wird auch ein die Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren begründender Nachteil der Planbetroffenen regelmäßig zu bejahen sein, wenn ein Bebauungsplan, der durch Festsetzung von Baugrenzen eine Wohnbebauung jeweils nur an den Straßen zugelassen hatte, derart geändert wird, daß erstmals auch eine Bebauung des gärtnerisch genutzten Hintergeländes zulässig wird. Das Interesse der Anwohner, den rückwärtigen Bereich der Wohnhäuser als gemeinschaftliche Ruhe- und Erholungszone von störender Bebauung freizuhalten, ist offensichtlich. Es ist in der Weise schutzwürdig, daß ein Einbruch in den Gartenbereich nicht ohne Abwägung mit den einer Bebauung zuwiderlaufenden Interessen der Anwohner durch eine Planänderung zugelassen werden darf.

17

Die Ablehnung des Normenkontrollantrags im angefochtenen Urteil beruht darauf, daß das Normenkontrollgericht entgegen der dargelegten Rechtsauffassung des Senats die Antragsbefugnis der Antragsteller verneint hat, weil sie keinen Nachteil im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erlitten oder in absehbarer Zeit zu erwarten hätten. Gemäß § 47 Abs. 7 Satz 6 VwGO ist die Sache deshalb an das Normenkontrollgericht zurückzuverweisen, damit es über den Antrag neu entscheiden kann.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Schlichter
Hien
Lemmel
Heeren
Halama