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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.01.1992, Az.: BVerwG 4 NB 22.90

Baurecht; Mangel bei der Abwägung; Fehler; Normenkontrollgericht; Nichtigerklärung eines Bebauungsplans

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.01.1992
Aktenzeichen
BVerwG 4 NB 22.90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 13028
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 07.05.1990 - AZ: 7a NE 6/89

Fundstellen

  • BRS 1992, 50-53
  • BRS 1992, 108
  • BauR 1992, 342-344 (Volltext mit amtl. LS)
  • BayVBl 1992, 503-504
  • DVBl 1992, 577 (amtl. Leitsatz)
  • DokBer A 1992, 141-144
  • NVwZ 1992, 662-663 (Volltext mit amtl. LS)
  • StädteT 1992, 586
  • UPR 1992, 193-195
  • ZfBR 1992, 139-141

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Ein i. S. von § 214 III 2 BauGB offensichtlicher Mangel im Abwägungsvorgang liegt nicht schon dann vor, wenn Planungsgründe und Aufstellungsvorgänge keinen ausdrücklichen Hinweis darauf enthalten, daß der Plangeber sich mit bestimmten Umständen abwägend befaßt hat.

  2. 2.

    Das Normenkontrollgericht ist nicht durch § 121 VwGO gehindert, einem Antrag auf Nichtigerklärung eines Bebauungsplans stattzugeben, wenn zuvor in einem Klageverfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung durch rechtskräftiges Urteil die Gültigkeit des Bebauungsplans inzident bejaht worden ist.

In der Normenkontrollsache
...
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Januar 1992
durch
den Vizepräsidenten Prof. Dr. Schlichter,
die Richter Hien und Dr. Lemmel, die Richterin Heeren und den Richter Halama
beschlossen:

Tenor:

  1. I.

    Ein im Sinne von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB offensichtlicher Mangel im Abwägungsvorgang liegt nicht schon dann vor, wenn Planbegründung und Aufstellungsvorgänge keinen ausdrücklichen Hinweis darauf enthalten, daß der Plangeber sich mit bestimmten Umständen abwägend befaßt hat.

  2. II.

    Die Normenkontrollsache, in der das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 7. Mai 1990 dem Antrag stattgegeben hat, wird zur erneuten Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

    Diese Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.

    Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

  3. III.

    Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 100.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller ist Eigentümer mehrerer Grundstücke im Bereich des Bebauungsplans Nr. 7723-29, der im wesentlichen ein allgemeines Wohngebiet (mit Grundflächenzahlen von 0,4 und 0,5 und Geschoßflächenzahlen von 1,0, 1,3 und 1,5) sowie für ein bestehendes Schulgrundstück und u.a. für einen Teil eines Grundstücks des Antragstellers eine Fläche für den Gemeinbedarf mit dem Klammerzusatz "Schule und Anlage für soziale und sportliche Zwecke" festsetzt. Eine Verpflichtungsklage des Antragstellers mit dem Ziel, das für Gemeinbedarf vorgesehene Grundstück mit Wohngebäuden zu bebauen, hatte in der Berufungsinstanz Erfolg (Urteil vom 10. Januar 1984 - 7 A 2656/82). Das Berufungsgericht hielt den Bebauungsplan für ungültig, weil die Festsetzung der Fläche für den Gemeinbedarf nicht hinreichend konkretisiert sei. Diese Entscheidung hat der beschließende Senat mit Urteil vom 11. März 1988 - BVerwG 4 C 56.84 - (Buchholz 406.11 § 9 BBauG Nr. 30) aufgehoben, da die entsprechende planerische Festsetzung nach den Umständen des Einzelfalls und unter dem Gesichtspunkt zulässiger planerischer Zurückhaltung hier ausreichend konkretisiert sei und auch sonst keine durchgreifenden Bedenken gegen die Gültigkeit des Bebauungsplans bestünden.

2

Auf den Normenkontrollantrag des Antragstellers vom 9. Februar 1989 hat das Normenkontrollgericht den Bebauungsplan Nr. 7723-29 für nichtig erklärt und ausgeführt:

3

Die Rechtskraft des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. März 1988 (a.a.O.) stehe der Normenkontrollentscheidung nicht entgegen, weil der Streitgegenstand in beiden Verfahren unterschiedlich sei. Die Erkenntnis in dem genannten Urteil, gegen den Bebauungsplan bestünden keine durchgreifenden Bedenken, sei nicht in Rechtskraft erwachsen, sondern nur der mit der Klageabweisung verbundene Ausspruch, daß der Antragsteller den geltend gemachten Bebauungsanspruch nicht gehabt habe.

4

Der Bebauungsplan sei wegen eines gemäß §§ 244, 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB erheblichen Abwägungsmangels nichtig. Das Maß der baulichen Nutzung sei für die allgemeinen Wohngebiete höher festgesetzt worden, als es nach § 17 Abs. 1 BauNVO allgemein zulässig sei. Eine Überschreitung dieser Werte sei zwar gemäß § 17 Abs. 9 und 10 BauNVO unter den dort genannten Voraussetzungen zulässig. Die Aufstellungsvorgänge enthielten aber nichts darüber, daß der Rat der Antragsgegnerin im Aufstellungsverfahren diese Vorschriften, ihre Voraussetzungen und ihre Anwendung auf das Plangebiet in die Abwägung eingestellt habe. Da sich die Notwendigkeit einer Überschreitung nicht aus der vorhandenen Situation ohne weiteres ergeben habe, sei eine solche substantiierte Abwägung nicht entbehrlich gewesen. Der Abwägungsausfall sei im Sinne von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB offensichtlich, weil er sich aus den Festsetzungen selbst in Verbindung mit den Aufstellungsvorgängen ergebe. Der Fehler sei auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluß gewesen; denn seine Vermeidung hätte zu anderen Festsetzungen führen können.

5

Mit der Nichtvorlagebeschwerde macht die Antragsgegnerin geltend, das Normenkontrollgericht hätte die Sache dem Bundesverwaltungsgericht zur Klärung der Fragen vorlegen müssen,

  • ob der Kläger einer Verpflichtungsklage, bei deren Entscheidung von der Gültigkeit des Bebauungsplans ausgegangen worden ist, anschließend gehindert ist, diesen Bebauungsplan mit der Normenkontrollklage anzugreifen;

  • ob ein offensichtlicher Mangel im Abwägungsvorgang immer dann anzunehmen ist, wenn bestimmte Abwägungen nicht in der Planbegründung oder den Aufstellungsvorgängen oder in sonstiger Weise dokumentiert werden.

6

II.

Die Beschwerde ist hinsichtlich der ersten Frage unbegründet.

7

Es ist offensichtlich und bedarf daher keiner höchstrichterlichen Klärung in einem Vorlageverfahren nach § 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 VwGO, daß das Normenkontrollgericht nicht durch § 121 VwGO gehindert ist, einem Antrag auf Nichtigerklärung eines Bebauungsplans stattzugeben, wenn zuvor in einem Klageverfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung durch rechtskräftiges Urteil die Gültigkeit des Bebauungsplans inzident bejaht worden ist. Der Streitgegenstand der beiden Verfahren ist nicht derselbe: Nur im Normenkontrollverfahren ist Streitgegenstand die Gültigkeit des Bebauungsplans selbst. Eine dem Antrag stattgebende Entscheidung des Normenkontrollgerichts stellt mit allgemeinverbindlicher Wirkung die Ungültigkeit des Bebauungsplans fest (§ 47 Abs. 6 Satz 2 und 3, § 183 VwGO); daran ist jedes Gericht in einem nachfolgenden Verfahren gebunden. Im umgekehrten Fall einer vorangegangenen Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage ist die Frage der Gültigkeit des Bebauungsplans nicht Streitgegenstand, sondern als eine nur inzident zu prüfende Frage bloßes Element der Begründung der gerichtlichen Entscheidung. In diesem Fall wird weder über die Ungültigkeit oder gar Gültigkeit des Bebauungsplans allgemeinverbindlich entschieden noch nimmt die Verneinung oder Bejahung der Gültigkeit des Bebauungsplans an der Rechtskraft teil. Das gilt unabhängig von einer - insoweit eher zu weit greifenden - Formulierung im Urteil, daß gegen die Gültigkeit des Bebauungsplans keine Bedenken ersichtlich seien. Wegen der unterschiedlichen Zielsetzung von Normenkontrollverfahren und Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage kann auch das Rechtsschutzinteresse für das eine Verfahren nicht wegen der Möglichkeit oder des Anhängigseins des anderen Verfahrens verneint werden (vgl. z.B. Beschluß vom 2. September 1983 - BVerwG 4 N 1.83 - BVerwGE 68, 12 <16> = Buchholz 406.11 § 14 BBauG Nr. 9 S. 5; Kopp, VwGO, 8. Aufl., Rdnr. 34 zu § 47 VwGO m.w.N.; vgl. auch Dageförde, VerwArch 1988, 123 <148 f.>). Hinsichtlich der zweiten Frage ist die Beschwerde dagegen begründet. Der Senat hat in seinem Urteil vom 21. August 1981 - BVerwG 4 C 57.80 - BVerwGE 64, 33 = Buchholz 406.11 § 155 b BBauG Nr. 1) bereits Ausführungen zum Merkmal der Offensichtlichkeit eines Mangels im Sinne des - mit § 214 Abs. 3 BauGB wortgleichen - § 155 b Abs. 2 BBauG gemacht. Er hat dabei im wesentlichen auf die leichte Erkennbarkeit des Mangels abgestellt, zwischen der "äußeren" und der "inneren" Seite des Abwägungsvorgangs unterschieden und solche Fehler als "offensichtlich" angesehen, die sich "aus Akten, Protokollen, aus der Entwurfs- oder Planbegründung oder aus sonstigen unterlagen ergeben". Damit ist zwar entschieden, daß ein in den Akten dokumentierter Fehler offensichtlich ist, nicht aber die davon zu unterscheidende Frage, welche indizielle Bedeutung einer Lücke in den Aufstellungsvorgängen insoweit zukommt, insbesondere ob die Tatsache, daß eine bestimmte Abwägung nicht dokumentiert ist, den Schluß rechtfertigt, daß hier ein offensichtlicher Mangel im Abwägungsvorgang (Abwägungsausfall, Abwägungsdefizit) anzunehmen oder zu vermuten ist. Diese Frage hat über den vorliegenden Rechtsstreit hinaus allgemeine Bedeutung.

8

III.

Die Rechtsfrage ist wie folgt zu beantworten:

9

Ein im Sinne von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB offensichtlicher Mangel im Abwägungsvorgang liegt nicht schon dann vor, wenn Planbegründung und Aufstellungsvorgänge keinen ausdrücklichen Hinweis darauf enthalten, daß der Plangeber sich mit bestimmten Umständen abwägend befaßt hat.

10

Nach den tatsächlichen Feststellungen des Normenkontrollgerichts enthalten die Aufstellungsvorgänge des Bebauungsplans keine Hinweise darauf, daß sich der Rat der Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung mit den Überschreitungen des Maßes der baulichen Nutzung auseinandergesetzt, insbesondere die Voraussetzungen des § 17 Abs. 9 oder 10 BauNVO in seine Abwägung eingestellt hat. In der Begründung des Babauungsplans sei lediglich pauschal das Planungsziel angesprochen, citynahe Wohnbereiche zu erhalten und zu sichern und die Zahl der Vollgeschosse auf die vorhandene Bebauung abzustimmen. Dem Rat sei zwar das generelle Ziel der Sicherung der verdichteten citynahen Wohnnutzung bekanntgewesen. Daraus ergebe sich aber nicht, daß der Rat gerade für das hier interessierende Plangebiet die konkret festgesetzten Überschreitungen, die deren Größenordnung rechtfertigenden Gründe und die Auswirkungen auf die einzelnen Grundstücke in seine Abwägung eingestellt habe. Die Aufstellungsvorgänge enthielten nichts darüber, daß der Rat die Vorschriften des § 17 Abs. 9 und 10 BauNVO und ihre Anwendung auf das Plangebiet beraten hätte. Es liege insoweit ein Abwägungsausfall vor, der auch offensichtlich sei, weil er sich aus den Festsetzungen selbst in Verbindung mit den Aufstellungsvergangen ergebe.

11

Dieses Verständnis des Merkmals der "Offensichtlichkeit" in § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB (§ 155 b Abs. 2 Satz 2 BBauG) wird dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift nicht gerecht. Mit dieser Regelung sollte der zunehmenden Entscheidungspraxis der Verwaltungsgerichte entgegengewirkt werden, wegen überhöhter Anforderungen an das Planverfahren Bebauungspläne selbst dann aufzuheben, wenn sie in ihrem Ergebnis nicht zu beanstanden sind. Durch die Formulierung "offensichtlich" sollte die gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit aller Umstände des Abwägungsvorgangs auf die Fälle beschränkt werden, "in denen z.B. evident, d.h. erklärtermaßen und offen erkennbar unsachliche Erwägungen der Gemeindevertretung in die Abwägung eingeflossen sind" (vgl. BT-Drs. 8/2885 S. 35 und 46). Entsprechend dieser Zielsetzung und in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Sprachgebrauch ist § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB daher so zu verstehen, daß vom Gericht nur dann ein offensichtlicher Mangel im Abwägungsvorgang angenommen werden darf, wenn konkrete Umstände positiv und klar auf einen solchen Mangel hindeuten. Es genügt dagegen nicht, wenn - negativ - lediglich nicht ausgeschlossen werden kann, daß der Abwägungsvorgang an einem Mangel leidet. Ein solcher Fall aber liegt vor, wenn die Aufstellungsvorgänge keinen Hinweis darauf enthalten, daß der Plangeber sich mit bestimmten konkreten Umständen ausdrücklich abwägend befaßt hat. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 5. Juli 1974 - BVerwG 4 C 50.72 - (BVerwGE 45, 309 <320> = Buchholz 406.11 § 1 BBauG Nr. 9 S. 51) - wenn auch in anderem rechtlichen Zusammenhang - darauf hingewiesen, daß die Grenze dessen, was sich verläßlich ermitteln läßt, keineswegs in dem Sinn generell zu Lasten der planenden Gemeinde geht, daß alles, was nicht nachweislich erwogen wurde, deshalb unbedingt als Abwägungsausfall gewertet werden muß. Eine Lücke in den Aufstellungsvorgängen kann zwar - sozusagen im Umkehrschluß - im Einzelfall so ausgelegt werden, daß insoweit ein Mangel im Abwägungsvorgang vorliegt. Dieser Umstand allein rechtfertigt aber noch nicht die Annahme, ein solcher Mangel sei auch offensichtlich (vgl. auch Beschluß vom 20. Januar 1992 - BVerwG 4 B 71.90 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Das gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - dem Plangeber das Planungsziel der Sache nach (hier: Verdichtung der citynahen Wohnbebauung; Abstimmung der Geschoßzahlen auf die vorhandene Wohnbebauung) bekannt war, Bedenken gegen das Abwägungsergebnis nicht ersichtlich sind und lediglich ein ausdrücklicher Hinweis darauf fehlt, daß der Plangeber sich auch die rechtlichen Voraussetzungen zur Verwirklichung dieses Ziels (§ 17 Abs. 9 oder 10 BauNVO) im einzelnen vor Augen geführt hat.

12

Da die Entscheidung des Normenkontrollgerichts auf einer hiervon abweichenden Auffassung beruht, ist die Sache an das Normenkontrollgericht zurückzuverweisen, das seine Entscheidung aufzuheben und neu zu entscheiden hat (vgl. § 47 Abs. 7 Sätze 5 und 6 VwGO).

13

Im Interesse der Prozeßökonomie weist der Senat auf folgendes hin:

  1. 1.

    Der hier strittige Bebauungsplan Nr. 7723-29 baut inhaltlich - insbesondere hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung - auf dem Entwurf des Bebauungsplans Nr. 7723-5 auf, dessen Aufstellung der Rat der Antragsgegnerin am 7. Dezember 1972 beschlossen hatte (vgl. Bl. 1 der Bebauungsplanakte Nr. 7723-29). Aus der Bebauungsplanakte Nr. 7723-5 (vgl. dort z.B. Bl. 11) ergibt sich aber positiv, daß der Rat die Überschreitung des Nutzungsmaßes und deren Bewertung nach § 17 Abs. 9 (damals Abs. 8) BauNVO gesehen hat, da die Planbegründung darauf ausdrücklich eingeht.

  2. 2.

    Selbst ein offensichtlicher Mangel im Abwägungsvorgang ist nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB nur dann erheblich, wenn er "auf das Abstimmungsergebnis von Einfluß gewesen" ist. Das Normenkontrollgericht bejaht dies mit der nicht näher begründeten Annahme, die Vermeidung des Fehlers "hätte zu einem anderen Ergebnis führen können". Das genügt nicht. Nach dem Urteil vom 21. August 1981 - BVerwG 4 C 57.80 - (BVerwGE 64, 33 = Buchholz 406.11 § 155 BBauG Nr. 1) muß vielmehr nach den Umständen des Einzelfalles die konkrete Möglichkeit eines solchen Einflusses bestehen, was etwa dann der Fall sein kann, wenn sich an Hand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder naheliegender Umstände ergibt, daß sich ohne den Fehler im Abwägungsvorgang ein anderes Abwägungsergebnis abgezeichnet hätte. Eine solche konkrete Betrachtungsweise hat das Normenkontrollgericht hier nicht angestellt, sondern abstrakt eine bloße Vermutung genügen lassen; das ist mit dem o.g. Urteil vom 21. August 1981 nicht vereinbar (vgl. auch Beschluß vom 20. Januar 1992 - BVerwG 4 B 71.90 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

14

IV.

Da die Beschwerde gegen die Nichtvorlage zulässig und begründet ist, sind Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren nicht zu erheben (§ 1 Abs. 1 b, § 11 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 1271 des Kostenverzeichnisses <Anlage 1 zu § 11 GKG>). Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens richtet sich nach der vom Normenkontrollgericht zu treffenden neuen Entscheidung über den Antrag.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 100.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Schlichter
Hien
Lemmel
Heeren
Halama