Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.05.1994, Az.: BVerwG 4 NB 27.93
Normenkontrolle; Nichteigentümer; Antragsbefugnis; Bebauungsplan
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.05.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 NB 27.93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 13477
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 17.05.1993 - AZ: 7a D 83/92.NE
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BRS 56, 31
- BayVBl 1994, 696-698
- DVBl 1994, 1155 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1994, 875-876 (Volltext mit amtl. LS)
- JuS 1995, 941-942 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1995, 264-266 (Volltext mit amtl. LS)
- UPR 1994, 308-310
- ZfBR 1994, 244-245 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Einen Antrag auf Entscheidung über die Gültigkeit eines Bebauungsplanes gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann grundsätzlich auch ein Bauantragsteller stellen, der - ohne Grundstückseigentümer zu sein - aus eigenem wirtschaftlichen Interesse und im Einvernehmen mit dem Eigentümer eine Bebauung des Grundstücks beabsichtigt.
Die Antragsbefugnis des Nichteigentümers für ein Normenkontrollverfahren hängt nicht davon ab, daß die von ihm verfolgten, durch den Bebauungsplan indes ausgeschlossenen Nutzungsabsichten im Planaufstellungsverfahren artikuliert worden sind oder sich der planenden Gemeinde hätten aufdrängen müssen.
In der Normenkontrollsache
...
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Mai 1994
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Gaentzsch,
die Richter Prof. Dr. Dr. Berkemann, Hien und Dr. Lemmel und
die Richterin Heeren
beschlossen:
Tenor:
- I.
Einen Antrag auf Entscheidung über die Gültigkeit eines Bebauungsplanes gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann grundsätzlich auch ein Bauantragsteller stellen, der - ohne Grundstückseigentümer zu sein - aus eigenem wirtschaftlichen Interesse und im Einvernehmen mit dem Eigentümer eine Bebauung des Grundstücks beabsichtigt.
- II.
Die Normenkontrollsache, in der das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluß vom 17. Mai 1993 den Antrag abgelehnt hat, den Bebauungsplan Nr. 008 der Antragsgegnerin für nichtig zu erklären, wird zur erneuten Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die Antragstellerin ist Grundpfandgläubigerin einer Eigentumswohnung auf einem Grundstück, für das der 1981 in Kraft getretene Bebauungsplan Nr. 008 der Antragsgegnerin die textliche Festsetzung enthält, daß pro Wohngebäude nur zwei Wohnungen zulässig sind.
Auf dem Grundstück wurde ein zweigeschossiges Wohnhaus errichtet, in dem abweichend von der 1987 erteilten Baugenehmigung im Dachgeschoß eine dritte Wohnung errichtet wurde. Während zwei Wohnungen veräußert wurden, befand sich die Dachgeschoßwohnung im Eigentum einer Firma, über deren Vermögen 1989 das Konkursverfahren eröffnet wurde. Die Antragstellerin stellte im Einvernehmen mit dem Konkursverwalter einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Wohnung im Dachgeschoß. Nach deren Versagung hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist.
Das Normenkontrollgericht hat den Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan Nr. 008 als unzulässig abgewiesen. Die Antragstellerin sei nicht antragsbefugt. Die Interessen der Antragstellerin hätten bei der Planaufstellung noch gar nicht bestanden, so daß sie eine Antragsbefugnis allein aus Interessen herleiten könne, die als private Interessen eines Rechtsvorgängers abwägungsrelevant gewesen seien. Die Antragstellerin könne sich unter dem Gesichtspunkt der Rechtsnachfolge nicht auf eine negative Betroffenheit in abwägungsrelevanten Interessen berufen. Sie sei weder Eigentümerin noch habe sie eine sonstige Rechtsposition vom Eigentümer übernommen, die sich auf die bauliche Nutzung der Dachgeschoßräume beziehe. Betrachte man die Antragstellerin als Bauherrin, fehle es an einer Ableitung einer Rechtsposition aus dem Eigentum des ursprünglichen Eigentümers. Wer für ein fremdes Grundstück einen Bauantrag stelle, tue dies aus eigenem Recht. Nicht die Stellung eines Bauantrages bewirke eine Nachfolge in die abwägungsrelevanten Interessen des Grundeigentümers, sondern die private Rechtsposition des Bauherrn, die die Verwirklichung des beantragten Vorhabens auf fremdem Grundstück ermögliche. An einer solchen Rechtsposition fehle es hier.
Der Antragstellerin fehle selbst dann die Antragsbefugnis, wenn sie ein Interesse des ursprünglichen Eigentümers geltend machen könne; denn das Interesse des ursprünglichen Eigentümers an einer gesteigerten baulichen Ausnutzung sei für die Planung nicht als abwägungserheblich erkennbar gewesen.
Es gäbe zahlreiche Grundstückseigentümer, die an einer Beschränkung der Wohndichte interessiert seien. Die Planung habe deshalb davon ausgehen können, daß die Beschränkung auf zwei Wohneinheiten pro Wohngebäude nicht automatisch den Interessen der betroffenen Grundeigentümer entgegenstehen werde. Ein durch die im Bebauungsplan getroffene Festsetzung negativ betroffenes Interesse des damaligen Grundstückseigentümers hätte sich der planenden Gemeinde nur dann als abwägungsrelevant dargestellt, wenn dieses Interesse geltend gemacht worden wäre. Das sei aber nicht der Fall gewesen. Eine Interessennachfolge in ein nicht artikuliertes Interesse dos ursprünglichen Eigentümers könne deshalb die Antragsbefugnis der Antragstellerin nicht begründen.
II.
Die auf § 47 Abs. 5 Satz 1 Nrn. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß § 47 Abs. 7 VwGO zulässig und begründet.
Die von der Beschwerde im Hinblick auf die Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren aufgeworfene Frage, ob bei der Aufstellung eines Bebauungsplans auch die Interessen derjenigen zu beachten sind, die, ohne Eigentümer zu sein, aus eigenem wirtschaftlichen Interesse und im Einvernehmen mit dem Eigentümer eine Bebauung des Grundstücks beabsichtigen, hat grundsätzliche Bedeutung. Die Frage ist allerdings einzuschränken. Der Beschwerde geht es letztlich nicht darum, ob die Gemeinde bei der Aufstellung eines Bebauungsplans auch die Interessen künftiger - möglicherweise noch unbekannter - Bauherren berücksichtigen muß, sondern darum, ob Bauantragsteller, die ein Grundstück im Einvernehmen mit dem Eigentümer bebauen wollen, im Normenkontrollverfahren antragsbefugt sind, wenn das von ihnen geplante Vorhaben wegen entgegenstehender Festsetzungen eines Bebauungsplans nicht zugelassen werden kann. Nur in diesem Umfang ist sie für die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren von Interesse. Damit betrifft die Frage den Begriff des Nachteils im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Der Nachteilsbegriff war zwar bereits Gegenstand zahlreicher höchstrichterlicher Entscheidungen. Mit der Frage, ob und inwieweit die Absicht, ein Grundstück zu bebauen, ausreicht, die Antragsbefugnis eines Bauwilligen, der nicht Grundstückseigentümer ist, für ein Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan zu bejahen, hat sich das Bundesverwaltungsgericht aber bisher nicht ausdrücklich befaßt.
Die Frage ist auch entscheidungserheblich. Das Normenkontrollurteil beruht auf der Rechtsauffassung, daß ein Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nur dann gegeben sein kann, wenn der Antragsteller durch den Bebauungsplan in einem Interesse betroffen wird (oder betroffen werden kann), das beim Erlaß des Plans im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB als privates Interesse des Antragstellers oder zumindest seines Rechtsvorgängers berücksichtigt werden mußte. Demgegenüber meint die Antragstellerin, daß sie schon deshalb im Normenkontrollverfahren antragsbefugt sei, weil sie im Einvernehmen mit dem Eigentümer einen (von der Baugenehmigungsbehörde abgelehnten) Bauantrag gestellt habe.
III.
1.
Die Rechtsfrage ist dahin zu beantworten, daß einen Antrag auf Entscheidung über die Gültigkeit eines Bebauungsplanes grundsätzlich auch ein Bauantragsteller stellen kann, der - ohne Grundstückseigentümer zu sein - aus eigenem wirtschaftlichen Interesse und im Einvernehmen mit dem Eigentümer eine Bebauung des Grundstücks beabsichtigt.
Ein die Befugnis zur Einleitung eines Normenkontrollverfahrens gegen einen Bebauungsplan begründender Nachteil im Sinne von§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist immer dann gegeben, wenn der Antragsteller durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung negativ, d.h. verletzend, in einem Interesse betroffen wird bzw. in absehbarer Zeit betroffen werden kann, das bei der Entscheidung über den Erlaß oder den Inhalt dieses Bebauungsplanes als privates Interesse des Antragstellers in der Abwägung berücksichtigt werden mußte (Beschluß vom 9. November 1979 - BVerwG 4 N 1.78, 4 N 2-4.79 - BVerwGE 59, 87 = Buchholz 406.11 § 1 BBauG Nr. 18; stRspr). Der Nachteilsbegriff des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist damit weiter als der des verletzten Rechts in § 42 Abs. 2 VwGO. Abwägungsbeachtlich ist nach der Rechtsprechung des Senats ein solches Interesse nur, wenn es sich der Gemeinde aufdrängen mußte oder vom Betroffenen geltend gemacht worden ist. Damit sind die äußersten Grenzen der für eine Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO vorausgesetzten persönlichen Betroffenheit abgesteckt. Um einen solchen Grenzfall geht es hier aber nicht. Auf das Vorliegen und die Erkennbarkeit - nur -schutzwürdiger abwägungserheblicher Interessen kommt es für den Nachteil nicht an, wenn eine die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO begründende Rechtsverletzung geltend gemacht wird (vgl. Beschluß vom 17. Dezember 1992 - BVerwG 4 N 2.91 - BVerwGE 91, 318 = Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 58). Wird einem Bauantrag auf Zulassung einer dritten Wohnung nicht entsprochen, ergibt sich eine Klagebefugnis ohne weiteres aus § 42 Abs. 2 VwGO. Die Antragstellerin beruft sich somit nicht - nur - auf ein individuelles Interesse, das für die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses des Bebauungsplanes möglicherweise nicht erkennbar war, sondern auf eine aktuelle Einschränkung eines eigenen Rechts. Eine solche Rechtsbeeinträchtigung ist zugleich ein Nachteil im Sinne des§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Antragstellerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für ein Vorhaben, das mit der Beschränkung der baulichen Ausnutzbarkeit im Bebauungsplan auf zwei Wohneinheiten pro Wohngebäude nicht vereinbar ist.
Daß die Antragstellerin nicht Eigentümerin des Grundstücks ist, sondern - mit Zustimmung des über das Grundstück Verfügungsberechtigten - als Bauherrin auftritt, steht ihrer Antragsbefugnis nicht entgegen. Die Festsetzung des Bebauungsplanes über die Nutzung der Grundstücke bestimmt Inhalt und Schranken des Grundeigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) unabhängig von der Ausgestaltung der Rechtsverhältnisse am Grundstück. Sie regelt eine (öffentlich-)rechtliche Eigenschaft der Grundstücke selbst. Der daraus resultierende Nachteil kann den Eigentümer selbst, einen dinglich Nutzungsberechtigten, Mieter oder Pächter (vgl. Beschluß vom 11. November 1938 - BVerwG 4 NB 5.88 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 30), aber auch einen Bauantragsteller treffen. Jeder, der diesen Nachteil in der gegebenen Situation erleidet, kann ihn nach § 47 Abs. 1 und 2 VwGO geltend machen.
Die Anforderungen, die das Normenkontrollgericht zur Ableitung einer Rechtsposition vom Grundeigentümer aufstellt, treffen zu, soweit es das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG in den B3.ick nimmt. Diese Sichtweise ist allerdings zu eng. Einer so intensiven Beziehung zum Grundeigentümer und damit zum Baugrundstück, die nur aufgrund einer abgeleiteten Rechtsposition geltend gemacht werden könnte, bedarf es nicht. Ein rechtlich geschütztes Interesse kann sich insbesondere aus der in Art. 2 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit ergeben. Ein solcher Fall ist hier gegeben. Der Anspruch des Bauantragstellers auf Erteilung einer Baugenehmigung ist grundrechtlich fundiert, auch wenn der Antragsteller nicht selbst Grundstückseigentümer ist. Seine grundrechtliche Anknüpfung ergibt sich nicht erst aus Art. 14 Abs. 1 GG, sondern liegt (auch) in der wirtschaftlichen Entfaltungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG (BVerwG, Urteil vom 23. März 1973 - BVerwG 4 C 49.71 - BVerwGE 42, 115 = Buchholz 406.11 § 36 BBauG Nr. 10 = NJW 73, 1518 = MDR 73, 787). Der Bauantragsteller macht damit ein eigenes Recht geltend. Liegen die landesrechtlich zu bestimmenden Anforderungen an den Bauantrag vor und ist der Bauantragsteller als Bauherr anzusehen, steht der Annahme der Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO bundesrechtlich nichts entgegen.
Bestätigt werden diese Überlegungen durch einen Blick auf das Baugenehmigungsverfahren. Hier sind die Eigentumsverhältnisse am Baugrundstück ebenfalls grundsätzlich unbeachtlich; die Baugenehmigung ergeht unbeschadet privater Rechte Dritter (so z.B. ausdrücklich § 70 Abs. 3 Satz 1 BauO NW). Daß auch der Baubewerber, der nicht Grundstückseigentümer ist, klagebefugt ist und sich grundsätzlich mit der Verpflichtungsklage gegen die Versagung der Baugenehmigung wenden kann, ist unzweifelhaft. Ist die Klagebefugnis ein Ausschnitt der Antragsbefugnis (Beschluß vom 17. Dezember 1992, a.a.O,), dürfen die Anforderungen an die Antragsbefugnis im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht höher sein, als wenn ein Nichteigentümer die Erteilung einer Baugenehmigung begehrt.
Den tatsächlichen Feststellungen des Normenkontrollgerichts lassen sich Zweifel an der zivilrechtlichen Berechtigung der Antragstellerin, als Bauherrin zu handeln, nicht entnehmen; insoweit ist auch das Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag nicht in Frage gestellt (vgl. Urteil vom 23. März 1973, a.a.O.).
Die dargelegte Auffassung ist auch mit dem Zweck der Normenkontrolle vereinbar. Sie trägt zur Beschleunigung des Rechtsschutzes bei und vermeidet mögliche verwaltungsgerichtliche Einzelentscheidungenüber die Gültigkeit des Planes. Der Bauherr kann regelmäßig eine Inzidentprüfung des Bebauungsplanes herbeiführen, indem er beispielsweise einen auf der Grundlage des Bebauungsplanes nicht genehmigungsfähigen Bauantrag stellt und gegen die Versagung der Baugenehmigung Verpflichtungsklage erhebt (vgl. Dürr, Die Antragsbefugnis bei der Normenkontrolle von Bebauungsplänen, 1907, S. 61; ders., DVBl 1989, 361 [BVerwG 11.11.1988 - BVerwG 4 NB 5/88]). Die Gefahr von "Popularklagen" besteht dabei nicht. Sofern der Bauherr einen Bauantrag in Übereinstimmung mit dem Grundstückseigentümer stellt, wird damit nicht nur die Beachtlichkeit und Ernsthaftigkeit des Begehrens unterstrichen, sondern auch eine ausreichende Beziehung zur Bodennutzung und zum Grundeigentum hergestellt.
2.
Die Normenkontrollentscheidung weicht ferner von dem Beschluß des Senats vom 17. Dezember 1992 (a.a.O.) ab, soweit in ihr bei unterstellter Rechtsnachfolge der Antragstellerin ein Nachteil des Grundstückseigentümers verneint wird. Das Normenkontrollgericht führt aus, daß sich ein Interesse des Grundeigentümers an einer höheren Ausnutzbarkeit des Grundstücks durch Errichtung von mehr als zwei Wohnungen deshalb nicht habe aufdrängen müssen, weil die erstmalige Bebaubarkeit bisher nicht erschlossener und im Außenbereich gelegener Flächen zur Diskussion gestanden habe. Dagegen hat der Senat ausgeführt, daß der Eigentümer eines Grundstücks grundsätzlich einen Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO geltend machen könne, wenn Inhalt und Schranken seines Grundeigentums durch einen Bebauungsplan bestimmt werden. Dies gelte auch dann, wenn ein zuvor im Außenbereich gelegenes Grundstück durch die Ausweisung im Bebauungsplan zwar eine wertsteigernde Baulandqualität erlange, der Plan jedoch Nutzungsbeschränkungen enthalte, die eine aus der Sicht des Eigentümers günstigere Nutzung des Grundstücks verhindern. Der Senat hat ausdrücklich klargestellt, daß die Geltendmachung einer aktuellen Einschränkung der mit dem Grundeigentum verbundenen Nutzungsrechte für die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 VwGO ausreiche. Auf das Vorliegen und die Erkennbarkeit schutzwürdiger abwägungserheblicher Interessen komme es für den Nachteil nicht an, wenn eine die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO begründende Beeinträchtigung rechtlicher Interessen geltend gemacht werde. An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten.
Entgegen der Auffassung des Normenkontrollgerichts kommt es für die Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) dessen, der einen Bauantrag zu stellen befugt ist, auch bei der hier gegebenen Fallgestaltung, daß nämlich ein Bebauungsplan erstmalig Bebauungsmöglichkeiten eröffnet, die einer sinnvollen städtebaulichen Nutzung des Grund und Bodens entsprechen, nicht darauf an, ob sich die mit dem Bauantrag verfolgten, indes durch den Bebauungsplan ausgeschlossenen Bebauungsmöglichkeiten der planenden Gemeinde aufdrängen mußten oder, wenn dies nicht der Fall war, ob sie im Planaufstellungsverfahren artikuliert worden sind, eine solche Beschränkung des Nachteilsbegriffs in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO liefe darauf hinaus, das Planaufstellungsverfahren mit einer Präklusionswirkung für ein späteres Normenkontrollverfahren auszustatten, die sich dem Gesetz nicht entnehmen läßt. Auch Bodennutzungsinteressen, die im Aufstellungsverfahren nicht artikuliert worden sind oder die sich erst zeitlich nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes ergeben, etwa Bauabsichten oder eine bestimmte Nutzung durch einen Mieter (vgl. dazu BVerwG, Beschluß vom 11. November 1988, a.a.O.), können mit Festsetzungen des Bebauungsplanes kollidieren und sich damit als nachteilige Folgen bei der Anwendung des Bebauungsplanes darstellen.
Auch der Gedanke des Normenkontrollgerichts, daß zahlreiche Grundstückseigentümer an der Beschränkung der Wohndichte auf zwei Wohneinheiten pro Wohngebäude interessiert seien, spricht nicht gegen die Annahme der Antragsbefugnis. Schon die gewählte Formulierung "zahlreiche" beinhaltet, daß es auch andere Interessen an einer höheren Ausnutzbarkeit des Grundstückes gibt. Sie zeigt damit, daß es sehr wohl Überlegungen des Planers dahin gehend geben muß, die Reichweite 3er Beschränkung so und nicht anders zu bestimmen. Will eine Gemeinde die Nutzbarkeit eines Grundstücks beschränken, so muß sie - unabhängig von vorgetragenen Bedenken und Anregungen des Eigentümers - das private Interesse an einer uneingeschränkten Festsetzung eines Wohngebietes in ihrer Planungsentscheidung berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 17. Dezember 1992, a.a.O.). Dieses Interesse gehört damit von vornherein zum Abwägungsmaterial, so daß das Vorliegen eines Nachteils schon bei Anwendung der Grundsätze aus dem Beschluß des Senats vom 9. November 1979 (BVerwGE 59, 87) nicht verneint werden könnte.
Die vom Normenkontrollgericht angestellten Erwägungen betreffen die Frage, ob die getroffene Festsetzung sachgerecht ist und welches Gewicht den privaten Interessen in der Abwägung zukommt. Sie betreffen damit Gesichtspunkte, die erst im Rahmen der materiellen Prüfung des Bebauungsplanes zu entscheiden sind. Für das Vorliegen der Antragsbefugnis spielen sie keine Rolle.
3.
Die Abweisung des Normenkontrollantrages im angefochtenen Beschluß beruht darauf, daß das Normenkontrollgericht die Antragsbefugnis der Antragstellerin verneint hat, weil diese keinen Nachteil geltend machen könne. Gemäß § 47 Abs. 7 Satz 6 VwGO ist die Sache deshalb an das Normenkontrollgericht zurückzuverweisen, damit es über den Antrag neu entscheiden kann.
Berkemann
Hien
Lemmel
Heeren