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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.10.1993, Az.: BVerwG 4 B 175.93

Prozessvergleich; Rechtsnatur; Geschäftsgrundlage; Außergerichtlicher Vergleich; Doppelnatur; Vergleich; Wegfall der Geschäftsgrundlage

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.10.1993
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 175.93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 13339
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - 17.01.1990 - AZ: M 9 K 89.3830
VGH Bayern - 01.07.1992 - AZ: 1 B 90.1991
BVerwG - 29.12.1992 - AZ: BVerwG 4 B 223/92
VGH Bayern - 25.06.1993 - AZ: 1 B 93.359

Fundstellen

  • DVBl 1994, 211-214 (Volltext mit amtl. LS)
  • DokBer A 1994, 151-154
  • MDR 1994, 616 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1994, 2306-2308 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1994, 999 (amtl. Leitsatz)
  • SGb 1995, 23 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Ein gerichtlicher Vergleich hat als Prozeßhandlung und als materiellrechtlicher Vertrag eine Doppelnatur.

  2. 2.

    Ein als Prozeßhandlung unwirksamer gerichtlicher Vergleich kann als außergerichtlicher Vergleich gültig sein.

  3. 3.

    Ob auf der Grundlage eines solchen Vergleichs das Verfahren, das den geregelten Streitgegenstand betrifft, fortzusetzen ist, hängt von dem Inhalt der getroffenen Vereinbarung ab.

  4. 4.

    Macht der Kläger geltend, die Geschäftsgrundlage des Vergleichs sei weggefallen, so ist ein etwaiger Streit, der sich an dieser Frage entzündet, in einem neuen Verfahren auszutragen.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Oktober 1993
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Gaentzsch und
die Richter Dr. Lemmel und Halama
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Juni 1993 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens unter Einschluß der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Gründe

1

I.

Der Kläger wendet sich mit einer Anfechtungsklage gegen eine der beigeladenen Gemeinde im Jahre 1967 erteilte Baugenehmigung. Das Klageverfahren wurde 1968 durch einen vor Gericht geschlossenen Vergleich beendet, in dem die Beteiligten u.a. übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärten. In dem Protokoll, das hierüber gefertigt wurde, fehlt der Vermerk, daß die Niederschrift den Beteiligten vorgelesen wurde.

2

Unter Hinweis darauf, daß der Prozeßvergleich nichtig sei, hat der Kläger im Sommer 1989 die Fortsetzung des gerichtlichen Verfahrens beantragt. Das Berufungsgericht hat dies, ebenso wie das Verwaltungsgericht, mit Urteil vom 1. Juli 1992 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Der Prozeßvergleich sei zwar unwirksam, da in dem Protokoll nicht vermerkt sei, daß er vorgelesen worden sei. Das Verfahren sei aber gleichwohl beendet worden, da die Beteiligten übereinstimmende Erledigungserklärungen abgegeben hätten, die als selbständige Prozeßhandlungen von der Unwirksamkeit des Vergleichs nicht berührt worden seien.

3

Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil vom 1. Juli 1992 auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers mit Beschluß vom 29. Dezember 1992 - BVerwG 4 B 223.92 - (NJW 1993, 1940 = Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 99) aufgehoben und die Sache mit der Begründung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, die Wirksamkeit einer im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs abgegebenen Erledigungserklärung hänge regelmäßig davon ab, daß der Vergleich wirksam sei. Das Berufungsgericht werde zu prüfen haben, ob sich die Fortsetzung des Verfahrens aus anderen Gründen verbiete.

4

Das Berufungsgericht hat mit Urteil vom 25. Juni 1993 erneut ausgesprochen, daß der Kläger die Fortsetzung des alten Klageverfahrens nicht verlangen Könne, und dies wie folgt begründet: Der Fortsetzung stehe der mit dem Prozeßvergleich verbundene materiellrechtliche Vertrag entgegen, der keiner Form bedurft habe und der unabhängig von der Unwirksamkeit des Prozeßvergleichs wirksam sei, da er Hegelungen enthalte, die Gegenstand eines öffentlich-rechtlichen Vertrages hätten sein können und von den Beteiligten so gewollt gewesen seien. Auch die Tatsache, daß es zu der beim Vergleichsabschluß vorausgesetzten Errichtung einer Tiefgarage bisher nicht gekommen sei, führe nicht zur Nichtigkeit des Vertrages, sondern allenfalls zu einer Anpassung nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage, die gegebenenfalls in einem neuen Klageverfahren durchzusetzen sei. Aus dem Vertrag lasse sich für den Kläger die Nebenverpflichtung herleiten, den Anfechtungsprozeß nicht weiter zu betreiben. Es habe der seinerzeitigen Interessensituation entsprochen, das gerichtliche Verfahren zu beenden. Diese Wirkung sei entgegen dem Willen der Beteiligten nicht eingetreten. Vor diesem Hintergrund erweise sich das Verlangen des Klägers, den alten Prozeß fortzusetzen, als rechtsmißbräuchlich. Unabhängig davon könne die Klage keinen Erfolg haben, weil der Kläger sein materielles Abwehrrecht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verwirkt habe. Außerdem sei auch sein Recht, mit der Anfechtungsklage gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vorzugehen, verwirkt.

5

Der Kläger greift mit seiner auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützten Beschwerde jede dieser Begründungsalternativen an.

6

II.

Die gegen den ersten Begründungsteil gerichteten Angriffe gehen fehl.

7

Insoweit hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen bedürfen keiner Klärung im Wege der Zulassung der Revision. Sie waren bereits wiederholt Gegenstand höchstrichterlicher Judikatur und lassen sich auf der Grundlage dieser Rechtsprechung ohne weiteres außerhalb eines Revisionsverfahrens beantworten.

8

Mit der Frage, ob sich ein verwaltungsgerichtlicher Prozeßvergleich in einem Rechtsgeschäft ausschließlich prozessualer Art bzw. prozessualer und materiellrechtlicher Natur erschöpft oder aus zwei Rechtsgeschäften, nämlich einem außergerichtlichen Vergleichsvertrag und einer Prozeßerklärung, zusammensetzt, legt die Beschwerde keinen Klärungsbedarf offen. Richtig ist, daß diese Frage in der Literatur kontrovers behandelt wird. In der Rechtsprechung besteht in diesem Punkte indes Einigkeit zwischen den obersten Gerichten aller Gerichtszweige mit Ausnahme der Finanzgerichtsbarkeit, die insoweit eine Sonderstellung einnimmt, weil die Finanzgerichtsordnung eine Prozeßbeendigung durch Vergleich nicht vorsieht. Das Bundesverwaltungsgericht ist in der Vergangenheit der Ansicht, daß der Prozeßvergleich als bloß materiellrechtlicher Vertrag zu qualifizieren ist, bei dem die Erledigung des Rechtsstreits nicht zum Inhalt, sondern lediglich zu den Folgewirkungen der Vereinbarung gehört, ebenso entgegengetreten wie der Auffassung, daß es sich um eine reine Prozeßhandlung ohne materiellrechtliche Bedeutung handelt. Es hat auch der These vom Doppeltatbestand eine Absage erteilt, die im Prozeßvergleich die Zusammenfassung eines prozessualen und eines materiellrechtlichen Vertrages in einem Akt sieht. Statt dessen hat es sich von Anfang an der Lehre von der Doppelnatur des gerichtlichen Vergleichs angeschlossen. Danach ist der Prozeßvergleich nach § 106 VwGO sowohl eine Prozeßhandlung, deren Wirksamkeit sich nach den Grundsätzen des Prozeßrechts richtet, als auch ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, für den die Rechtsregeln des materiellen Rechts gelten. Das bedeutet aber nicht, daß er in eine Prozeßhandlung und in ein Rechtsgeschäft aufzuspalten ist, die getrennt nebeneinanderstehen. Vielmehr bildet er eine Einheit, die sich darin äußert, daß zwischen dem prozessualen und dem materiellrechtlichen Teil ein Abhängigkeitsverhältnis besteht. Als Prozeßhandlung führt er zur Prozeß-, als materiellrechtlicher Vertrag zur Streitbeendigung (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Januar 1960 - BVerwG 7 C 91.58 - BVerwGE 10, 110 und vom 28. März 1962 - BVerwG 5 C 100.61 - BVerwGE 14, 103 sowie Beschluß vom 4. November 1987 - BVerwG 1 B 112.87 - NJW 1988, 662). Die Beschwerde zeigt keine Gründe auf, die es rechtfertigen könnten, von dieser gefestigten Spruchpraxis abzugehen. Anlaß hierzu besteht um so weniger, als sich das Bundesverwaltungsgericht mit seiner Judikatur in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteile vom 10. März 1955 - II ZR 201/53 - BGHZ 16, 388, vom 15. April 1964 - I b ZR 201/62 - BGHZ 41, 310, vom 25. Januar 1980 - 1 ZR 60/78 - NJW 1980, 1753 und Beschluß vom 18. Januar 1984 - IV b ZR 53/83 - NJW 1984, 1465 [BGH 18.01.1984 - IVb ZB 53/83]), des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Urteile vom 30. Mai 1956 - 2 AZR 178/54 - BAGE 3, 43, vom 9. Mai 1957 - 2 AZR 67/55 - BAGE 4, 84 und vom 16. März 1961 - 5 AZR 536/59 - JZ 1961, 452) und des Bundessozialgerichts (vgl. Urteile vom 26. April 1963 - 2 RU 220/59 - BSGE 19, 112 [BSG 26.04.1963 - 2 RU 228/59] und vom 17. Mai 1989 - 10 RKg 16/88 - DVBl 1990, 214) befindet.

9

Auch zur Klärung der Frage, ob ein nach den Regeln der Verwaltungsgerichtsordnung als prozeßrechtlicher Vertrag unwirksamer gerichtlicher Vergleich außergerichtlich wirksam sein kann, bedarf es nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens. Insoweit ist vom folgenden Stand der Rechtsprechung auszugehen: Zwangsläufige Folge der rechtlichen Doppelnatur eines gerichtlichen Vergleichs ist, daß sich der prozessuale und materiellrechtliche Vertrag in ihrer Wirksamkeit wechselseitig, wenn auch unterschiedlich, beeinflussen, ist die Vergleichsvereinbarung materiell unwirksam, so verliert auch die Prozeßhandlung ihre Wirksamkeit, da sie nur die Begleitform für den materiellrechtlichen Vergleich ist. Entbehrt der Vergleich der sachlich-rechtlichen Grundlage, so geht ihm auch die verfahrensrechtliche Wirkung der Prozeßbeendigung ab. Im umgekehrten Fall gilt dies nicht in gleicher Weise. Kommt ein wirksamer Prozeßvergleich wegen eines Verfahrensmangels nicht zustande, so zieht das nicht ohne weiteres die Ungültigkeit des materiellrechtlichen Vertrages nach sich. Denn auch ein prozessual unwirksamer Vergleich kann als materiellrechtliche Vereinbarung eine von der Rechtsordnung anerkannte Funktion erfüllen. Ob er als außergerichtliches Rechtsgeschäft Bestand haben kann, richtet sich nach dem hypothetischen Willen der Beteiligten. Hätte der Beklagte nicht ohne den Vorteil der Beendigung des Prozesses und der Kläger nicht ohne den Erwerb eines Vollstreckungstitels im Vergleichsweg nachgegeben, so führt der formelle Mangel auch zur Nichtigkeit der materiellrechtlichen Abrede. War den Beteiligten dagegen entscheidend an einer verbindlichen materiellrechtlichen Regelung ihrer Rechtsbeziehungen gelegen, so läßt die Unwirksamkeit der Prozeßhandlung die Gültigkeit der materiellrechtlichen Vereinbarung unberührt. Ob das eine oder andere zutrifft, hängt von der jeweiligen Interessenlage ab und ist im Wege der Auslegung des Vergleichs zu ermitteln. Eine Regel des Inhalts, daß die Vertragsparteien die Bereitschaft, für ihre Rechtsbeziehungen eine neue materiellrechtliche Grundlage zu schaffen, an die Wirksamkeit der Prozeßhandlung zu knüpfen pflegen, besteht nicht (vgl. BGH, Urteile vom 3. Dezember 1980 - VIII ZR 274/79 - BGHZ 79, 71 und vom 24. Oktober 1984 - IV b ZR 35/03 - NJW 1985, 1962; BAG, Urteile vom 26. November 1959 - 2 AZR 242/57 - BAGE 8, 228 und vom 22. April 1960 - 5 AZR 494/59 - BAGE 9, 172).

10

Auf ein Auslegungsproblem läuft auch die Anschlußfrage hinaus, in weicher Weise ein als außergerichtlicher Vergleich aufrechterhaltener unwirksamer Prozeßvergleich, dem keine unmittelbare prozeßbeendigende Wirkung zukommt, den Fortgang des Rechtsstreits beeinflußt. Denkbar ist, daß die außergerichtliche Einigung das Versprechen des Klägers umfaßt, den Prozeß zu beenden. Ist im Vergleich eine solche Verpflichtung enthalten, so verschafft sie dem Beklagten die Möglichkeit, mittelbar auf das Gerichtsverfahren einzuwirken. Sie gewährt ihm ein prozessuales Abwehrrecht gegenüber dem durch die Vereinbarung erledigten Anspruch. Betreibt der Kläger der Abrede zuwider den Rechtsstreit weiter, so kann der Beklagte dem die Einrede unzulässiger Rechtsausübung entgegensetzen, die zur Folge hat, daß die Klage unstatthaft wird (vgl. RG, Urteil vom 29. September 1933 - I 77/33 - RGZ 142, 1; BGH, Beschluß vom 18. Dezember 1963 - IV ZR 263/63 - NJW 1964, 549 sowie Urteile vom 29. Januar 1964 - V ZR 39/62 - MDR 1964, 313 und vom 14. Mai 1986 - IV a ZR 146/85 - NJW-RR 1987, 307; BAG, Urteile vom 21. Dezember 1972 - 5 AZR 324/72 - NJW 1973, 918 und vom 9. Juli 1981 - 2 AZR 788/78 - BAGE 36, 112). Enthält der außergerichtliche Vergleich keine Verpflichtung zur Prozeßbeendigung, so hat das Gericht dagegen in Fortsetzung des Verfahrens, das den geregelten Streitgegenstand betrifft, zu prüfen, welchen Einfluß die von den Beteiligten getroffene materiellrechtliche Regelung auf die Begründetheit der Klage hau (vgl. BAG, Urteil vom 26. November 1959, a.a.O.).

11

Das Berufungsgericht, das der höchstrichterlichen Rechtsprechung in der Annahme der Doppelnatur des Prozeßvergleichs gefolgt ist, hat den gerichtlichen Vergleich, den die Beteiligten im Jahre 1968 geschlossen haben, dahin ausgelegt, daß die materielle Gültigkeit des Rechtsgeschäfts nicht unter der Unwirksamkeit der Prozeßhandlung habe leiden sollen. Ferner hat es der Vereinbarung die Abrede entnommen, nicht nur den Streit über die Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte beizulegen, sondern auch den Prozeß zu beenden. Dieser Beurteilung tritt die Beschwerde freilich mit Nachdruck entgegen. Die Bedenken, die sie insoweit vorbringt, führen indes nicht auf eine abstrakt klärungsfähige Frage hin. Sie betreffen die tatrichterliche Würdigung des Einzelfalls, die einer Überprüfung im Revisionszulassungsverfahren nicht zugänglich ist.

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Die frage, ob der als Prozeßhandlung unwirksame gerichtliche Vergleich mangels Schriftform auch als außergerichtlicher Vergleich nichtig ist, rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Ob die zwischen den beteiligten getroffene Vereinbarung nach Art. 38 Abs. 2 Satz 1 BayGO in der ursprünglichen Fassung vom 25. Januar 1952 (GVBl S. 19) formbedürftig war, ließe sich in dem erstrebten Revisionsverfahren schon deshalb nicht klären, weil es um die Auslegung und Anwendung von Landesrecht geht, das nach § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO irrevisibel ist. Aber auch aus bundesrechtlicher Sicht verbindet sich mit dem Formerfordernis keine Fragestellung von grundsätzlicher Bedeutung. Für das geltende Recht schließt der nach § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO revisible § 57 BayVwVfG Zweifel an der Notwendigkeit der Schriftform aus. Aber auch die Frage, ob sich ein Schriftformerfordernis schon aus den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts herleiten ließ, die im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses galten, verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 ADS. 2 Nr. 1 VwGO, da sie seit langem ausgelaufenes Recht betrifft.

13

Die Beschwerde möchte geklärt haben, ob der Rechtsgedanke, daß nur derjenige aus einem Vertrag Rechte für sich fordern kann, der seinerseits bereit ist, seine Pflichten zu erfüllen, auch im öffentlichen Recht gilt und unter welchen Voraussetzungen die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage im öffentlichen Recht anwendbar sind. Auf die Beantwortung dieser Fragen Käme es indes in dem erstrebten Revisionsverfahren mangels Entscheidungserheblichkeit nicht an. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Beteiligten den 1968 geschlossenen Vergleichsvertrag erfüllt haben, gute Gründe aber dafür sprechen, daß nachträglich die Geschäftsgrundlage für diese Vereinbarung weggefallen ist. Von diesem Ansatz her erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den von der Beschwerde aufgeworfenen fragen. Für einen Vertragsbruch ist nach den tatrichterlichen Feststellungen nichts ersichtlich. Die im Hinblick auf § 60 BayVwVfG ohnehin nicht problembeladene Frage, ob auch bei einem öffentlich-rechtlichen Vertrag veränderte Verhältnisse zu einem Wegfall der Geschäftsgrundlage führen Können, hat das Berufungsgericht zugunsten des Klägers bejaht.

14

Auch die Frage, ob der ursprüngliche Prozeß fortzusetzen oder ein neuer Rechtsstreit zu führen ist, wenn die Geschäftsgrundlage eines vor Gericht abgeschlossenen Vergleichs entfallen ist, bietet Keinen Anlaß zu Zweifeln, die sich nur in einem Revisionsverfahren beheben lassen. Schließen die Beteiligten zur Beendigung des Rechtsstreits einen Vergleich, so besteht die Rechtshängigkeit fort, wenn die Vereinbarung wegen eines materiellrechtlichen Mangels von Anfang an nichtig ist oder im Wege der Anfechtung rückwirkend vernichtet wird. Dasselbe gilt, wenn ein beteiligter von dem ihm eingeräumten Recht Gebrauch macht, den Vergleich zu widerrufen. Entfaltet die Vereinbarung keine materiellrechtlichen Wirkungen, so fehlt ihr auch die Eignung, den Prozeß zu beenden. Anders ist die Rechtslage dagegen, wenn eine der Vergleichsparteien den Rücktritt vom Vergleich erklärt. Die Ausübung dieses Gestaltungsrechts hat nicht die rückwirkende Vernichtung des Vergleichs zur Folge. Nichts anderes gilt für den Fall, daß der Wegfall der Geschäftsgrundlage geltend gemacht wird. Denn auch dieser Einwand bewirkt nicht, daß die wirksam zustande gekommene Vereinbarung mit rückwirkender Kraft beseitigt wird. Vielmehr eröffnet er lediglich die Möglichkeit, die materiellrechtliche Regelung an die veränderten Verhältnisse anzupassen. Wird der Vergleich nicht in seinem rechtlichen Bestand in Frage gestellt, sondern unter Hinweis auf nachträglich eingetretene Ereignisse in seinem Fortbestand in Zweifel gezogen, so ist ein etwaiger Streit, der sich an dieser Frage entzündet, in einem neuen Verfahren auszutragen. Führt ein Vergleich, sei es unmittelbar oder auch nur mittelbar, zur Beendigung des Rechtsstreits, so wird diese prozessuale Folge nicht im nachhinein wieder hinfällig, wenn die Entwicklung eine Wende nimmt, aus der sich Folgerungen für das materiellrechtliche Schicksal der Vereinbarung allenfalls für die Zukunft ableiten lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 1961 - BVerwG 1 C 93.58 - DÖV 1962, 423; BSG, Urteil vom 26. April 1963, a.a.O., BGH, Urteile vom 6. Juni 1966 - II ZR 4/64 - NJW 1966, 1658, vom 3. November 1971 - VIII ZR 52/70 - NJW 1972, 159 und vom 5. Februar 1986 - VIII ZR 72/85 - NJW 1986, 1348, BAG, Urteil vom 20. Juni 1969 - 2 AZR 282/67 - AP § 794 ZPO Nr. 16).

15

Der geltend gemachte Verfahrensfehler liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat nicht gegen § 144 Abs. 6 VwGO verstoßen, der sinngemäß auch anwendbar ist, wenn das Bundesverwaltungsgericht die Sache auf der Grundlage des § 133 Abs. 6 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen hat. Die rechtliche Beurteilung, die dem Berufungsurteil zugrunde liegt, widerspricht nicht den rechtlichen Vorgaben des Senatsbeschlusses vom 29. Dezember 1992. Das Berufungsgericht hatte sich in seinem ersten Urteil vom 1. Juli 1992 auf den Standpunkt gestellt, das im Jahre 1968 eingeleitete Klageverfahren sei durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen beendet worden, die nicht das rechtliche Schicksal des Prozeßvergleichs teilten, da sie trotz Einbindung in die prozessual unwirksame Vergleichsabrede als selbständige Prozeßhandlungen zu werten seien. Im Gegensatz hierzu hat der Senat im Beschluß vom 29. Dezember 1992 den für die weitere Sachbehandlung verbindlichen Rechtssatz aufgestellt, daß die Unwirksamkeit eines gerichtlichen Vergleichs regelmäßig auch die Unwirksamkeit einer im Rahmen der Vergleichsvereinbarung abgegebenen Erledigungserklärung nach sich zieht. Das schließt indes nicht die Beurteilung aus, daß der zwischen den Beteiligten abgeschlossene Vergleich aus anderen Gründen zu einer Beendigung des Rechtsstreits geführt hat. Eine solche Möglichkeit hat der Senat ausdrücklich offengelassen. Dies kommt eindeutig in der Bemerkung zum Ausdruck, mit der der Beschluß vom 29. Dezember 1992 abschließt: "Das Berufungsgericht wird nunmehr zu prüfen haben, ob sich die Fortsetzung des Verfahrens aus anderen Gründen verbietet." Dieser Aufgabe hat sich das Berufungsgericht gestellt.

16

Dahinstehen kann, ob die gegen den zweiten und den dritten Begründungsteil erhobenen Rügen durchgreifen. Selbst wenn dies zuträfe, müßte die Beschwerde erfolglos bleiben. Ist ein Berufungsurteil in je selbständig tragender Weise mehrfach begründet, so kann die Revision nur dann zugelassen werden, wenn gegen jede dieser Begründungsalternativen ein durchgreifender Zulassungsgrund geltend gemacht wird (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1. Februar 1990 - BVerwG 7 B 19.90 -, vom 10. Mai 1990 - BVerwG 5 B 31.90 - und vom 15. Juni 1990 - BVerwG 1 B 92.90 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nrn. 279, 284 und 287). Hieran fehlt es. Das Berufungsurteil würde unabhängig davon, wie die den zweiten und dritten Begründungsteil betreffenden Rügen zu beurteilen sind, schon deshalb Bestand haben müssen, weil es den gegen die erste Begründungsalternative gerichteten Angriffen der beschwerde, wie dargelegt, standhält.

17

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO.

18

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 14 ADS. 1 und § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Gaentzsch
Lemmel
Halama