Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 22.04.1960, Az.: 5 AZR 494/59
Prozeßvergleich; Widerruf; Befristete Möglichkeit; Geschäftsstelle des Gerichts; Zulässigkeit des telefonischen Widerrufs
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 22.04.1960
- Aktenzeichen
- 5 AZR 494/59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 10176
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Düsseldorf 17.07.1959 - 4 Sa 240/59
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 9, 172 - 179
- BB 1960, 668
- MDR 1960, 708 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1960, 1364-1366 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Sieht ein Prozeßvergleich die befristete Möglichkeit eines Widerrufs vor, der gegenüber der Geschäftsstelle des Gerichts erklärt werden kann, so ist auch telefonischer Widerruf zulässig, sofern in dem Vergleich nichts anderes vereinbart ist.