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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 22.04.1960, Az.: 5 AZR 494/59

Prozeßvergleich; Widerruf; Befristete Möglichkeit; Geschäftsstelle des Gerichts; Zulässigkeit des telefonischen Widerrufs

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
22.04.1960
Aktenzeichen
5 AZR 494/59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 10176
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf 17.07.1959 - 4 Sa 240/59

Fundstellen

  • BAGE 9, 172 - 179
  • BB 1960, 668
  • MDR 1960, 708 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1960, 1364-1366 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Sieht ein Prozeßvergleich die befristete Möglichkeit eines Widerrufs vor, der gegenüber der Geschäftsstelle des Gerichts erklärt werden kann, so ist auch telefonischer Widerruf zulässig, sofern in dem Vergleich nichts anderes vereinbart ist.