Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 26.11.1959, Az.: 2 AZR 242/57
Prozeßvergleich; Vergleich; Beurkundende Protokoll; Genehmigung; Prozessuale Ungültigkeit; Materiell-rechtlicher Vergleich
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 26.11.1959
- Aktenzeichen
- 2 AZR 242/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 10141
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Nürnberg 12.03.1957 - N 28/57 VI
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 8, 228 - 239
- JZ 1960, 321-322 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1960, 440-441 (Volltext mit amtl. LS)
- WA 1960, 62
Amtlicher Leitsatz
1. Wird bei einem Prozeßvergleich das den Vergleich beurkundende Protokoll nicht den Beteiligten vorgelesen und ist in dem Protokoll nicht vermerkt, daß dies geschehen und die Genehmigung erfolgt ist (ZPO § 160 Abs 2 Nr 1, § 162), so führt ein solcher Vergleich nicht zur Beendigung des anhängigen Rechtsstreits. Seine prozessuale Ungültigkeit ist in demselben Verfahren geltend zu machen.
2. Ein unter Nichtbeachtung von ZPO § 160 Abs. 2 Nr. 1, § 162 geschlossener Prozeßvergleich führt nicht ohne weiteres zur Ungültigkeit des darin enthaltenen materiell-rechtlichen Vergleichs i.S. von BGB § 779.