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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 26.11.1959, Az.: 2 AZR 242/57

Prozeßvergleich; Vergleich; Beurkundende Protokoll; Genehmigung; Prozessuale Ungültigkeit; Materiell-rechtlicher Vergleich

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
26.11.1959
Aktenzeichen
2 AZR 242/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 10141
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Nürnberg 12.03.1957 - N 28/57 VI

Fundstellen

  • BAGE 8, 228 - 239
  • JZ 1960, 321-322 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1960, 440-441 (Volltext mit amtl. LS)
  • WA 1960, 62

Amtlicher Leitsatz

1. Wird bei einem Prozeßvergleich das den Vergleich beurkundende Protokoll nicht den Beteiligten vorgelesen und ist in dem Protokoll nicht vermerkt, daß dies geschehen und die Genehmigung erfolgt ist (ZPO § 160 Abs 2 Nr 1, § 162), so führt ein solcher Vergleich nicht zur Beendigung des anhängigen Rechtsstreits. Seine prozessuale Ungültigkeit ist in demselben Verfahren geltend zu machen.

2. Ein unter Nichtbeachtung von ZPO § 160 Abs. 2 Nr. 1, § 162 geschlossener Prozeßvergleich führt nicht ohne weiteres zur Ungültigkeit des darin enthaltenen materiell-rechtlichen Vergleichs i.S. von BGB § 779.