Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.12.1992, Az.: BVerwG 4 B 223/92
Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Spielbankgebäudes ; Wirksamkeit eine Prozessvergleichs im Baurecht; Anspruch auf effektiven Rechtsschutz im Baurecht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.12.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 223/92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 13042
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG München - 17.01.1990 - AZ: M 9 K 89.3830
- VGH Bayern - 01.07.1992 - AZ: 1 B 90.1991
- nachfolgend
- VGH Bayern - 25.06.1993 - AZ: 1 B 93.359
- BVerwG - 27.10.1993 - AZ: BVerwG 4 B 175.93
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DÖV 1994, 84 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1993, 1940-1941 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1993, 772 (amtl. Leitsatz)
- SGb 1993, 516 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Die Wirksamkeit einer im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs abgegebenen Erledigungserklärung hängt regelmäßig davon ab, daß der Vergleich wirksam ist.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Dezember 1992
durch
den Vizepräsidenten Prof. Dr. Schlichter und
die Richter Prof. Dr. Dr. Berkemann und Hien
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. Juli 1992 aufgehoben. Die Sache wird an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 60 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die Fortsetzung eines 1968 durch gerichtlichen Vergleich beendeten Klageverfahrens.
1.
Der beklagte Freistaat Bayern erteilte durch das Landratsamt Miesbach der beigeladenen ... mit Bescheid vom 22. November 1967 die Baugenehmigung zur Errichtung eines Spielbankgebäudes und einer Tiefgarage mit 26 Stellplätzen. Der Kläger, der in der Gemeinde ein Kurhotel betreibt, erhob gegen die Baugenehmigung nach erfolglosem Widerspruch beim Verwaltungsgericht München eine Anfechtungsklage (Verfahren Nr. 1150/68). Mit ihr machte er geltend, die geplante Spielbank füge sich nicht in die nähere Umgebung ein. Diese werde durch ruhige Kurhotels geprägt. Der durch den Spielbankbetrieb ausgelöste Fahrzeugverkehr werde für seinen Hotelbetrieb unzumutbare Belästigungen mit sich bringen. Mit Beschluß vom 23. Oktober 1968 stellte das Verwaltungsgericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die aufschiebende Wirkung der Klage her (Verfahren Nr. 1238/68). Ein weiteres Verfahren betraf den klägerischen Antrag, die Einstellung von Baumaßnahmen anzuordnen (Verfahren Nr. 1198/68).
Im Klageverfahren wurden Gütetermine am 15. Oktober 1968, am 17. Oktober 1968 und am 31. Oktober 1968 durchgeführt. In der Niederschrift vom 31. Oktober 1968 heißt es hierzu:
"Nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage schließen die Beteiligten folgenden
Prozeßvergleich:
1. - 9. ...
10.
Sämtliche Beteiligten erklären übereinstimmend die Hauptsache in den Verwaltungsstreitsachen 1150/68, 1198/68 und 1238/68 für erledigt. Der Vertreter des Freistaates Bayern erklärt seinen Verzicht auf Rechtsmittel gegen Nr. III des Beschlusses vom 23.10.1968.11.
Die Kosten sämtlicher Verfahren werden wie folgt geregelt:Der Beklagte und Antragsgegner - Freistaat Bayern - sowie die beigeladene ... tragen je zur Hälfte die Gerichtskosten.
Die Höhe des Streitwertes wird in das Ermessen des Gerichts gestellt.
Nach Zuziehung der Kammermitglieder OVR Falkner und VGR Gürster und nach geheimer Beratung des Gerichts verkündet der Vorsitzende folgenden
Beschluß:
I.
Der Beschluß der I. Kammer vom 23. Oktober 1968 (Nr. 1238/68) wird mit Ausnahme der Nr. III aufgehoben.Es wird festgestellt, daß die Baugenehmigung rechtskräftig ist.
II.
Der Streitwert für das Hauptsacheverfahren Nr. 1150/68 wird auf 100.000,-- DM (i.W.: einhunderttausend Deutsche Mark) festgesetzt.III.
Der Antrag des Herrn Rechtsanwalts ... vom 24.10.1968 ist gegenstandslos.Auf Rechtsmittel gegen den verkündeten Beschluß wird allseits verzichtet; desgleichen auf dessen förmliche Zustellung.
Der Vorsitzende stellte sodann die Rechtskraft des Beschlusses fest und erklärte zugleich die Aufhebung des Termins vom 3.12.1968.
Die Beteiligten genehmigen den Vergleich."
Die Niederschrift, die durch den Vorsitzenden und die Schriftführerin unterzeichnet ist, vermerkt nicht, daß den Beteiligten der Inhalt des Vergleichs vorgelesen wurde. In einer nicht näher datierten "Ergänzungsniederschrift", die ebenfalls durch den Vorsitzenden und die Schriftführerin unterzeichnet ist, heißt es:
"Die Übertragung der Anlage zur Niederschrift über die Güteverhandlung vor dem Vorsitzenden der I. Kammer des Bayer. Verwaltungsgerichts München am 31.10.1968 wird nach Maßgabe des stenographischen Protokolls in Nr. 11 des Prozeßvergleichs durch folgende Sätze ergänzt:
Die beigeladene ... ein Drittel der dem Kläger und Antragsteller durch die Zuziehung seines Bevollmächtigten, Rechtsanwalt ... erwachsenen notwendigen Kosten. Im übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst."
In den Verfahrensakten findet sich keine stenographische Niederschrift über die Güteverhandlung vom 31. Oktober 1968, wohl aber eine solche über die Güteverhandlung vom 17. Oktober 1968.
Nach dem Inhalt des Vergleichs sollte eine Zufahrtsstraße zur Spielbank mit einer Wendeplatte enden. Diese sollte westlich des Hotels des Klägers errichtet werden. Eine Regelung über oberirdische Parkplätze enthält die Vereinbarung nicht. Einige Jahre nach dem Vergleichsabschluß wurde ohne bauaufsichtliche Genehmigung ein geteerter Parkplatz angelegt. Die im Vergleich vorgesehene Wendeplatte wurde nicht hergestellt.
Wegen der vom Betrieb des Parkplatzes ausgehenden Immissionen wandte sich der Kläger in der Folgezeit wiederholt an die Beigeladene. Eine Verständigung kam nicht zustande. Die Beigeladene änderte auch wiederholt ihre Planungen.
2.
Der Kläger erhob im Frühjahr 1988 vor dem Verwaltungsgericht München eine Klage mit dem Ziel, die Beigeladene zu verpflichten, die Nutzung eines oberirdischen Parkplatzes zu unterlassen. Über die Klage war im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht noch nicht entschieden.
Außerdem beantragte der Kläger beim Verwaltungsgericht München im Sommer 1989, das Verfahren der seinerzeitigen Anfechtungsklage fortzusetzen. Hierzu trug er vor, daß das gerichtliche Verfahren nicht wirksam beendet worden sei. Der Prozeßvergleich sei nichtig, da er nicht vorgelesen worden sei.
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 17. Januar 1990 den Antrag auf Fortsetzung des Klageverfahrens als unbegründet zurückgewiesen. Die hiergegen erhobene Berufung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof unter Klarstellung der erstinstanzlichen Entscheidungsformel mit Urteil vom 1. Juli 1992 als unbegründet zurückgewiesen. Hierzu hat das Gericht im wesentlichen ausgeführt:
Der Prozeßvergleich sei allerdings unwirksam. Das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 31. Oktober 1968 enthalte zwar den Vermerk hinsichtlich einer Genehmigung durch die Beteiligten; es fehle jedoch der Vermerk, daß der Vergleich den Beteiligten vorgelesen worden sei. Damit liege eine fehlerhafte Protokollerstellung vor. Da eine Nachholung nicht möglich sei, sei ein wirksames Protokoll nicht entstanden. Sollte das Protokoll den Beteiligten tatsächlich vorgelesen worden und nur der Vermerk darüber unterblieben sein, läge zwar nur eine unrichtige Protokollierung vor. Diese führe aber ebenfalls zur Unwirksamkeit des Vergleichs, da die Durchführung einer Berichtigung des Protokolls nicht mehr möglich sei.
Das Verfahren sei indes durch die in der mündlichen Verhandlung vom 31. Oktober 1968 abgegebenen übereinstimmenden Erledigungserklärungen beendet worden. Diese Erklärungen seien wirksam, da ihre Aufnahme in das Protokoll keiner Verlesung bedurft habe. Die Auffassung des Klägers, die Erledigungserklärungen seien Teil des Vergleichs und teilten dessen rechtliches Schicksal, treffe nicht zu. Die Erklärungen seien selbständige Prozeßhandlungen. Diesen Charakter hätten sie nicht dadurch verloren, daß sie im Zusammenhang mit dem Vergleich abgegeben worden seien. Sie hätten auch nicht von der Bedingung der Wirksamkeit des Vergleichs abhängig gemacht werden können. Ob tatsächlich ein erledigendes Ereignis eingetreten sei, sei unerheblich.
Mit seiner Beschwerde beantragt der Kläger die Zulassung der Revision. Er macht in mehrfacher Hinsicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend und rügt, daß das Verfahren des Berufungsgerichts auf einem Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beruhe. Das Berufungsgericht schneide durch seine Auslegung der Erklärungen der Beteiligten den verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtsschutz ab.
Die beigeladene Gemeinde ist der Beschwerde entgegengetreten. Die Landesanwaltschaft Bayern als Vertreterin des Freistaats Bayern hat im Beschwerdeverfahren von einer Stellungnahme abgesehen.
II.
Die Beschwerde ist begründet. Die vorgetragenen Gründe ergeben, daß das Berufungsurteil auf dem geltend gemachten Verfahrensfehler beruht. Das Beschwerdegericht macht von der ihm in § 133 Abs. 6 VwGO eröffneten Möglichkeit Gebrauch und verweist den Rechtsstreit unter Aufhebung der angegriffenen Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.
1.
Die Würdigung, die das Berufungsgericht den prozessualen Erklärungen der Beteiligten in der Güteverhandlung vom 31. Oktober 1968 gibt, wird dem tatsächlichen Prozeßgeschehen nicht gerecht. Mit seinem einengenden Verständnis verkürzt das Gericht den Anspruch des Klägers auf effektiven Rechtsschutz (vgl. auch BVerfGE 40, 272 <275>[BVerfG 29.10.1975 - 2 BvR 630/73]). Jede Prozeßhandlung bedarf der verständigen Würdigung, wenn ihr Inhalt durch Auslegung nicht ohnedies auf der Hand liegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 1989 - BVerwG 4 C 22.88 - Buchholz 406.17 Bauordnungsrecht Nr. 29 = NVwZ 1989, 860; Urteil vom 27. April 1990 - BVerwG 8 C 70.88 - Buchholz 310 § 74 VwGO Nr. 9 = NJW 1991, 508). Hierzu hat das Beschwerdegericht im einzelnen erwogen:
Das Berufungsgericht würdigt die im Vergleich vom 31. Oktober 1968 enthaltenen Erklärungen der Beteiligten, die Hauptsache sei in den angeführten Verfahren erledigt, als selbständige Prozeßhandlungen. Bereits diese Auffassung ist nicht zweifelsfrei. Die Beteiligten haben offenkundig ihre Erklärungen als Teil einer umfassenden Vereinbarung verstanden. Sie haben nicht - was denkbar gewesen wäre - eine streitbeendende Vereinbarung getroffen und diese alsdann zum Anlaß genommen, den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt zu erklären. Vielmehr haben sie diese Erklärungen als Teil des gerichtlichen Vergleichs aufgefaßt. Das ergibt bereits die äußere Textgestaltung des gerichtlichen Vergleichs. Der weitere Verfahrensablauf, wie er in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 31. Oktober 1968 festgehalten worden ist, bestätigt dies. Bei der tatsächlich vorgenommenen Gestaltung liegt es durchaus nahe, die Erklärungen als Teil des Vergleichs anzusehen. In diesem Falle würden sie ohne weiteres das Schicksal eines wegen Formmangels unwirksamen gerichtlichen Vergleichs teilen.
Das mag indes letztlich dahinstehen. Denn jedenfalls trifft die vom Berufungsgericht ferner vertretene Ansicht, eine Erledigungserklärung könne nicht von der "außerprozessualen Bedingung" der Wirksamkeit des Vergleichs abhängig gemacht werden, nicht zu. Das Beschwerdegericht vermag dem Berufungsgericht bereits nicht in dessen Auffassung zu folgen, daß bei dem gegebenen Sachverhalt eine außerprozessuale Bedingung gegeben sei. Die Wirksamkeit des gerichtlich protokollierten Vergleichs ist keine außerprozessuale, sondern eine innerprozessuale Bedingung. Das gilt auch aus der Sicht der abgegebenen Erledigungserklärungen. Die Erklärungen werden in ihrer Wirksamkeit allein auf ein bereits vorhandenes, nicht etwa künftiges prozessuales Ereignis bezogen. Daran ändert nichts, daß nach allgemeiner Auffassung ein gerichtlicher Vergleich sowohl einen prozessualen als auch einen materiellrechtlichen Gehalt besitzt. Es ist im allgemeinen Prozeßrecht zudem nicht ungewöhnlich, sondern entspricht tatsächlicher Gerichtspraxis, daß bestimmte Prozeßhandlungen unter einer prozessualen Bedingung vorgenommen werden können. Auf grundsätzliche Erwägungen kommt es hier nicht an. Bei aller erforderlichen Zurückhaltung im einzelnen ist eine prozessuale Abhängigkeit dann unbedenklich, solange die gebotene prozessuale Rechtssicherheit nicht gefährdet wird und die legitimen Belange der übrigen Verfahrensbeteiligten beachtet bleiben. Der tragende Grund der Zulässigkeit einer derartigen Verfahrensweise liegt in der Möglichkeit des Gerichts und der Beteiligten, jederzeit erkennen zu können, ob das anhängige Verfahren die auf den Fortgang dieses Verfahrens selbst bezogene Bedingung erfüllt hat. Daß dies einer sinnvollen Prozeßführung und damit letztlich auch der effektiven Streitbefriedung dient, bedarf keiner näheren Erörterung.
Auch wenn man mit dem Berufungsgericht die Erledigungserklärungen der Hauptbeteiligten als selbständige Prozeßhandlungen ansieht, so sollten sie ohne jeden Zweifel in einer inneren Abhängigkeit der inzwischen erreichten gütlichen Einigung stehen. Das gesamte Prozeßgeschehen war hierauf ausgerichtet. Es gab insbesondere für den Kläger keinerlei tragfähigen Grund, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären, wenn ihm nicht gleichzeitig jene Sicherheit gegeben wurde, die Inhalt des gerichtlichen Vergleichs war. Insoweit wird das Verständnis des Berufungsgerichts, wie die entstandene prozessuale Lage zu beurteilen ist, den tatsächlichen und auch berechtigten Interessen der Beteiligten nicht gerecht. Diese gewollte und für jedermann zudem erkennbare innere Abhängigkeit zwischen Vergleichsinhalt und Prozeßbeendigung mag man - wie vom Berufungsgericht erwogen - als eine Frage einer Bedingung des einen gegenüber dem anderen betrachten. Das muß hier nicht entschieden werden. Diese Bedingung war alsdann eine, die das gerichtliche Verfahren selbst betraf. Daß sie das weitere Prozeßgeschehen im Sinne einer Rechtsunsicherheit hätte ernsthaft berühren können, läßt sich nicht feststellen. Die Unsicherheit, welche das Berufungsgericht erkennbar in seiner Beurteilung beeinflußt hat, beruht nicht auf dem Junktim zwischen Vergleichsinhalt und Erledigungserklärung, sondern insoweit allein auf dem rechtlichen Schicksal des gerichtlichen Vergleichs. Das darf aber nicht dazu führen, den erkennbaren und zum Ausdruck gelangten Prozeßwillen der Beteiligten zu mißachten. In der Konsequenz der Auffassung des Berufungsgerichts hätte es dann eher gelegen, die abgegebenen Erledigungserklärungen wegen einer unzulässigen Bedingung als unwirksam anzusehen. Denn die in unzulässiger Weise von einer Bedingung abhängige Prozeßhandlung ist unwirksam, nicht nur die beigefügte Bedingung.
2.
Das Berufungsurteil beruht auf dem geltend gemachten und bestehenden Verfahrensmangel. Es stellt sich auf der Grundlage der bislang getroffenen tatsächlichen Feststellungen auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (vgl. §144 Abs. 4 VwGO).
Dem Berufungsgericht ist darin zu folgen, daß der gerichtlich protokollierte Vergleich vom 31. Oktober 1968 wegen eines Mangels in der Form unwirksam ist. Die Niederschrift enthält keinen Vermerk, daß der protokollierte Vergleichstext den Beteiligten vorgelesen oder zur Durchsicht vorgelegt wurde. Daß dies einen Verfahrensfehler darstellt, ergibt sich aus § 105 VwGO in Verb. mit § 160 Abs. 2 Nr. 1 und § 162 Satz 2 ZPO in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 1950 (BGBl. I S. 533). Allerdings ist die in den Verfahrensakten vorhandene Niederschrift ersichtlich erst im nachhinein durch Übertragung aus einer stenographischen Niederschrift hergestellt worden. Ob die offenbar zunächst aufgenommene stenographische Aufzeichnung ein Verlesen oder das Vorlegen zur Durchsicht vermerkt hat, läßt sich nicht aufklären.
Das Berufungsgericht wird nunmehr zu prüfen haben, ob sich die Fortsetzung des Verfahrens aus anderen Gründen verbietet. Hierbei wird das Berufungsgericht auch das Vorbringen der Beigeladenen zu würdigen haben, daß der Weiterführung des Verfahrens der Grundsatz von Treu und Glauben entgegensteht. Dem hierauf gestützten Vorbringen der Beschwerdeerwiderung der Beigeladenen ist im Beschwerdeverfahren nicht nachzugehen (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 60 000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.