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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.04.1989, Az.: BVerwG 4 C 22.88

Anträge in mündlicher Verhandlung; Baugenehmigungserteilung; Rücknahme des Bauantrags; Erledigung in der Hauptsache; Klagerücknahme; Verstoß der Rücknahmeerklärung; Schutzwürdige Interessen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.04.1989
Aktenzeichen
BVerwG 4 C 22.88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 12441
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Köln - 10.12.1986 - AZ: 2 K 2462/86
OVG Nordrhein-Westfalen - 05.01.1988 - AZ: 7 A 551/87

Fundstellen

  • DVBl 1989, 874-876 (Volltext mit amtl. LS)
  • DokBer A 1989, 233-235
  • MDR 1990, 209
  • NJW 1989, 3235 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1989, 860-862 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ-RR 1989, 592 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

  1. (1)

    Der Grundsatz des rechtliches Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verpflichtet die Gerichte, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 29. November 1985 - BVerwG 9 C 49.85 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 177 mit weiteren Hinweisen).

  2. (2)

    Bis zu dem Zeitpunkt, in dem sich das Gericht selbst seiner Entscheidung entäußert, müssen Äußerungen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und gewürdigt werden (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1985 - BVerwG 5 C 57.82 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 176, zu Art. 2 § 5 Abs. 1 EnltG; Urteil vom 21. Juni 1979 - BVerwG 5 C 47.78 - BVerwGE 58, 146 <148 f.>[BVerwG 21.06.1979 - 5 C 47/78] m. weiteren Nachw.). Es bleibt offen, ob dieser Zeitpunkt erst mit der Absendung des Urteils an die Beteiligten oder schon mit einer dokumentierten Übergabe des Urteilstenors an die Geschäftsstelle erreicht wird, was - insbesondere bei einer Mitwirkung ehrenamtlicher Richter - zweckmäßig erscheint und mit Art. 103 Abs. 1 GG vereinbar wäre.

  3. (3)

    Ein Bauantrag kann auch während der Anhängigkeit einer auf Erteilung der Baugenehmigung gerichteten Verpflichtungsklage zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist noch nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung zulässig. Die Hauptsache wird dadurch erledigt.

  4. (4)

    Nach der Erledigung der Hauptsache kann der Beklagte die Feststellung verlangen, daß die Klage vor dem erledigenden Ereignis unbegründet war, wenn er ein schutzwürdiges Interesse an dieser Feststellung hat.

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1)

    Wird nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung der Bauantrag zurückgenommen, so tritt bei einer auf eine Baugenehmigungserteilung gerichtete Verpflichtungsklage die Erledigung in der Hauptsache ein.

  2. 2)

    Dies stellt keine unzulässige Umgehung einer Klagerüchnahme, sowie kein Verstoß der Rücknahmeerklärung des Klägers gegen § 92 VwGO dar.

  3. 3)

    Der Beklagte hat jedoch einen Anspruch auf Feststellung der Unbegründetheit der Klage bevor der Bauantrag zurückgenommen wurde, wenn schutzwürdige Interessen betroffen sind.

Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 14. April 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Niehues, Dr. Kühling, Prof. Dr. Dr. Berkemann und Dr. Lemmel
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. Januar 1988 wird aufgehoben.

Auf die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln vom 10. Dezember 1986 wird festgestellt, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Der Gerichtsbescheid ist unwirksam.

Der Beklagte trägt die Kosten des gesamten Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Gründe

1

I.

Der Kläger errichtete auf einem im Außenbereich der beigeladenen Stadt gelegenen Grundstück ein Blockhaus. Seinen nachträglich gestellten Bauantrag lehnte der Beklagte ab. Widerspruch und Klage blieben erfolglos. Im Berufungsverfahren teilte der Kläger mit, er habe sich mit dem Beklagten geeinigt. Er werde die Hütte an eine andere Stelle versetzen. Er wolle aber die vorhandene Teichanlage erweitern und dann einen neuen Bauantrag für ein Bewirtschaftungsgebäude stellen. Er erkläre die Hauptsache für erledigt. Der Beklagte hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen und Zurückweisung der Berufung beantragt.

2

Das Berufungsgericht wies die Berufung - gemäß §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung - zurück. Die vom Kläger sinngemäß beantragte Feststellung, daß die Hauptsache erledigt sei, könne nicht getroffen werden. Ob das Begehren des Klägers ursprünglich zulässig und begründet gewesen sei, brauche nicht entschieden zu werden. Eine Erledigung sei nicht eingetreten, weil der Kläger an sich sein Klagebegehren weiterverfolgen könne. Er habe seinen Bauantrag ohnehin nicht zurückgenommen, sondern lediglich das Interesse an der Fortsetzung des Verfahrens verloren. Für einen solchen Fall stehe die Klage- oder Berufungsrücknahme als besondere Form der Beendigung des Rechtsstreits zur Verfügung. Ein Kläger habe es nicht in der Hand, durch "Flucht in die Erledigung" die Klagerücknahme zu verschleiern. Zur Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes brauche nicht Stellung genommen zu werden, weil der Beklagte daran kein berechtigtes Interesse geltend gemacht habe.

3

Das am 5. Januar 1988 gefällte Berufungsurteil wurde den Beteiligten am 21./22. Januar 1988 zugestellt. Mit einem persönlichen Schreiben vom 12. Januar 1988, das am folgenden Tage beim Gericht einging, teilte der Kläger mit, daß er seinen Bauantrag am 2. September 1987 schriftlich zurückgenommen habe.

4

Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision rügt der Kläger in erster Linie eine Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör, weil sein letzter Schriftsatz nicht berücksichtigt worden sei. Er beantragt, die Erledigung der Hauptsache festzustellen.

5

Der Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision. Er vertritt den Standpunkt, daß das Berufungsgericht auch dann nicht anders hätte entscheiden können, wenn es berücksichtigt hätte, daß der Bauantrag zurückgenommen worden sei.

6

Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

7

II.

Die Revision ist erfolgreich. Das Berufungsgericht hat gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßen, weil es den Schriftsatz des Klägers vom 12. Januar 1988 nicht mehr berücksichtigt hat. Der Verfahrensfehler zwingt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Die Hauptsache ist mit der Zurücknahme des Bauantrages erledigt. Der in erster Instanz erlassene Gerichtsbescheid ist für unwirksam zu erklären. Der Beklagte hat kein berechtigtes Interesse an der Feststellung, daß die Klage bis zur Zurücknahme des Bauantrages begründet war.

8

Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verpflichtet die Gerichte, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 29. November 1985 - BVerwG 9 C 49.85 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 177 mit weiteren Hinweisen). Dagegen hat das Berufungsgericht verstoßen. Es hat den Schriftsatz des Klägers vom 12. Januar 1988 nicht berücksichtigt. Das läßt sich den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ohne weiteres entnehmen. In dem Schriftsatz teilt der Kläger nämlich mit, daß er seinen Bauantrag zurückgenommen habe. Eine Kopie des Rücknahmeschreibens vom 2. September 1987 war dem Schriftsatz beigefügt. Im angefochtenen Urteil wird demgegenüber, ohne dies zu erwähnen, ausgeführt, der Kläger habe seinen Bauantrag nicht zurückgezogen. Daraus kann nur gefolgert werden, daß das Berufungsgericht den Schriftsatz vom 12. Januar 1988 nicht zur Kenntnis genommen, jedenfalls aber nicht berücksichtigt hat.

9

Der Schriftsatz ist auch nicht verspätet beim Gericht eingegangen. Zwar hatte das Berufungsgericht das Urteil bereits am 5. Januar 1988 beschlossen. Äußerungen der Beteiligten müssen aber bis zu dem Zeitpunkt, in dem das Gericht sich selbst seiner Entscheidung entäußert, zur Kenntnis genommen und gewürdigt werden (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1985 - BVerwG 5 C 57.82 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 176, zu Art. 2 § 5 Abs. 1 EntlG; Urteil vom 21. Juni 1979 - BVerwG 5 C 47.78 - BVerwGE 58, 146 <148 f.>[BVerwG 21.06.1979 - 5 C 47/78] m. weiteren Nachw.). Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser Zeitpunkt erst mit der Absendung des Urteils an die Beteiligten erreicht ist, oder ob eine verbindliche Entäußerung schon in einer dokumentierten Übergabe des Urteilstenors an die Geschäftsstelle liegt, was - insbesondere bei einer Mitwirkung ehrenamtlicher Richter - zweckmäßig und mit Art. 103 Abs. 1 GG nicht unvereinbar wäre -; denn beim Eingang des Schriftsatzes vom 12. Januar 1988 war ausweislich der Akten weder das eine noch das andere geschehen.

10

Mit der Zurücknahme des Bauantrages ist die Hauptsache in der Tat, wie der Kläger geltend macht, erledigt. Die Rücknahmeerklärung selbst ist als Tatsache aktenkundig und unstreitig. Sie kann daher vom Senat verwertet werden (BVerwG, Urteil vom 29. Juli 1985 - BVerwG 1 C 24.84 - Buchholz 402.24 § 2 Nr. 71; Urteil vom 27. März 1980 - BVerwG 3 C 42.79 - Buchholz 427.6 § 4 BFG Nr. 31). Auf die Gründe, die den Kläger zur Zurücknahme seines Bauantrages bewegt haben, kommt es nicht an; denn seinem Verpflichtungsantrag auf Erteilung der Baugenehmigung ist allein durch die Zurücknahme der Boden entzogen worden (BVerwG, Urteil vom 20. März 1974 - BVerwG 4 C 48.71 - Buchholz 310 § 161 Abs. 2 VwGO Nr. 42; vgl. auch BVerwG, Beschluß vom 15. August 1988 - BVerwG 4 B 89.88 - NVwZ 1989, 48). Bei der Baugenehmigung handelt es sich um einen mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakt, der nur auf Antrag ergehen darf.

11

Ob die Klage ursprünglich begründet war, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Frage, ob eine Erledigung der Hauptsache eingetreten ist, unerheblich (BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 1979 - BVerwG 1 C 63.77 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 17; BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1965 - BVerwG 1 C 68.61 - BVerwGE 20, 146; BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1969 - BVerwG 8 C 37 u. 38.67 - BVerwGE 31, 318 = Buchholz 448.0 § 12 WpflG Nr. 37).

12

Der Beklagte wendet dagegen ein, daß der Kläger mit der Zurücknahme seines Bauantrages aus eigenem Entschluß eine Lage herbeigeführt habe, die einer Aufgabe des Rechtsstreits gleichkomme und deswegen ebensogut durch eine Klagerücknahme hätte erreicht werden können. Das trifft in der Sache zu. Es ist auch nicht zu übersehen, daß der Kläger damit sowohl die an eine Klagerücknahme zwingend geknüpfte Kostenfolge des § 155 Abs. 2 VwGO vermieden als auch dem Beklagten die Möglichkeit genommen hat, durch Versagen der Einwilligung in die Klagerücknahme eine Sachentscheidung herbeizuführen (§ 92 VwGO). Dabei geht der Senat davon aus, daß eine Klagerücknahme in der zweiten Instanz auch dann nur mit Zustimmung des Prozeßgegners erklärt werden kann, wenn in der ersten Instanz nach Art. 2 § 1 EntlG durch Gerichtsbescheid entschieden worden ist (vgl. zum Verfahren ohne mündliche Verhandlung BVerwG, Urteil vom 6. Februar 1967 - BVerwG 6 C 8.67/6 C 13.67 - BVerwGE 26, 143; Kopp, VwGO § 92 Rdnr. 15; a. A. Redeker/v. Oertzen, VwGO § 92 Rdnr. 7).

13

Die allein aus sachlichem Recht abzuleitende Rechtsfolge, daß dem vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung durch den Fortfall des Bauantrages der Boden entzogen worden ist, kann dadurch jedoch nicht in Frage gestellt werden. Aus dem hier vorliegenden Tatbestand einer "verschleierten Klagerücknahme" kann entgegen der Auffassung des Beklagten nicht gefolgert werden, daß der Kläger rechtlich daran gehindert war, seinen Bauantrag zurückzunehmen. Eine Zurücknahme des Bauantrages verstößt insbesondere nicht gegen § 92 VwGO (so aber OVG Lüneburg, Urteil vom 31. August 1983 - 1 A 20/81 - NVwZ 1985, 431; kritisch dazu J. Martens, NVwZ 1986, 533 <536>). Die in dieser Bestimmung vorgesehene Beschränkung der prozessualen Dispositionsbefugnis des Klägers wirkt nicht auf seine im materiellen Recht und im Verwaltungsverfahrensrecht begründete Befugnis zurück, über den Streitgegenstand zu verfügen (s. dazu auch Stelkens, NuR 1985, 213 <216>).

14

Die Erledigungserklärung kann auch nicht als Klagerücknahme ausgelegt werden (so aber in einem allerdings anders gelagerten Fall: BVerwG, Beschluß vom 26. Mai 1961 - BVerwG 3 C 287.59 - BVerwGE 12, 256). Dem steht der Wortlaut mehrerer anwaltlicher Schriftsätze sowie der eindeutig erkennbare, durch die Einlegung von Nichtzulassungsbeschwerde und Revision bekräftigte Wille des Klägers entgegen, notfalls eine streitige Entscheidung über die Erledigung herbeizuführen. Auch für Prozeßerklärungen gelten die allgemeinen Auslegungsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB). Sie verbieten zwar, am Wortlaut einer Erklärung zu haften, wenn der wirkliche Wille darin nur unvollkommen zum Ausdruck gelangt. Steht aber der wirkliche Wille - wie hier - in einer über jeden Zweifel erhabenen Weise fest, so ist daran auch dann nicht zu rütteln, wenn er darauf gerichtet ist, Rechtsfolgen zu vermeiden, die das geltende Recht "eigentlich" vorsieht. Wenn der Kläger, wie der Beklagte meint, die an sich fälligen prozessualen Folgen einer Klagerücknahme umgehen will, bleibt zwar zu prüfen, ob das geltende Recht dies zuläßt. Das kann aber nicht in der Weise geschehen, daß dem Erklärenden eine Absicht unterstellt wird, die er nicht hat.

15

Die vom Beklagten gerügte "Umgehung" des § 92 VwGO verschafft dem Kläger in Wahrheit keine prozessualen Vorteile, die das Prozeßrecht insgesamt mißbilligt. Es regelt vielmehr den Fall der "Flucht in die Erledigung" durch Zurücknahme eines Antrages in einer Weise, die den Interessen der Prozeßbeteiligten gerecht wird. Hat nämlich der Beklagte ein schutzwürdiges Interesse daran, trotz der eingetretenen Erledigung ein klageabweisendes Urteil zu erstreiten, dann darf das Gericht sich in seinem Ausspruch nicht auf die Feststellung der Erledigung beschränken, sondern hat zu klären, ob die Klage bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses begründet war und dies gegebenenfalls - auf Antrag des Beklagten - festzustellen (BVerwG, st. Rspr.: Urteil vom 14. Januar 1965 - BVerwG 1 C 68.61 - a.a.O.; Urteil vom 27. Februar 1969 - BVerwG 8 C 37 u. 38.67 - a.a.O.; Urteil vom 20. März 1974 - BVerwG 4 C 48.71 - a.a.O.; Urteil vom 18. April 1986 - BVerwG 8 C 84.84 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 69). Besteht ein solches schutzwürdiges Interesse nicht, so hat der Beklagte es in der Hand, durch eine korrespondierende Erledigungserklärung die Kostenfolge des § 161 VwGO herbeizuführen. Die danach vom Gericht zu treffende Billigkeitsentscheidung kann im Falle einer verschleierten Klagerücknahme nicht anders ausfallen, als § 155 Abs. 2 VwGO für den Fall der echten Klagerücknahme vorsieht (BVerwG, Beschluß vom 27. September 1973 - BVerwG 2 C 12.70 - Buchholz 310 § 161 Abs. 2 VwGO Nr. 41; vgl. auch für den umgekehrten Fall, daß der Beklagte die angefochtene Verfügung aufhebt: BVerwG, Beschluß vom 31. März 1971 - BVerwG 6 C 74.65 - Buchholz 310 § 161 Abs. 2 VwGO Nr. 34).

16

Der Beklagte wird daher durch eine einseitige Erledigungserklärung, die anstelle einer an sich fälligen Klagerücknahme abgegeben wird, nur insoweit schlechter gestellt, als er im Falle einer Klagerücknahme nach Antragstellung in der mündlichen Verhandlung ein abweisendes Urteil auch ohne schutzwürdiges Interesse erreichen kann. Ob dieser Vorteil verfahrenswirtschaftlich akzeptabel ist, mag dahingestellt bleiben (s. dazu Kopp VwGO § 92 Rdnr. 12 a. E.). Jedenfalls kann der Beklagte dafür im Falle einer einseitigen Erledigungserklärung auch schon vor diesem Zeitpunkt sein Interesse an einer Sachentscheidung zur Geltung bringen. Die flexiblere Regelung für den Fall der einseitigen Erledigungserklärung ist sachgerecht, weil die Erledigung der Hauptsache aus unterschiedlichen Umständen eintreten kann und eine genauere Interessenbewertung erfordert als die reine Prozeßerklärung der Klagerücknahme, deren Rechtsfolgen aufgrund einer pauschalierenden Interessenbewertung durch den Gesetzgeber an äußere Merkmale des Prozeßablaufs gebunden sind. Daß dem Beklagten mit der Entscheidung, ob er auf einem abweisenden Urteil bestehen oder sich mit einer Kostenentscheidung nach § 161 VwGO zufriedengeben will, ein gewisses Risiko hinsichtlich der Bewertung seiner Interessen durch das Gericht aufgebürdet wird, ist hinzunehmen und wird durch den prozessualen Vorteil, daß ihm diese Entscheidung auch schon vor dem in § 92 Abs. 2 VwGO genannten Zeitpunkt offensteht, ausgeglichen.

17

Die Frage, ob der Beklagte ein schutzwürdiges Interesse an einer klageabweisenden Sachentscheidung über den ursprünglichen Verpflichtungsantrag des Klägers hat, ist nach denselben Grundsätzen zu beantworten, wie sie in § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO für den Fortsetzungsfeststellungsantrag des Klägers geregelt sind. In dem o.a. Urteil vom 18. April 1986 wird dazu folgendes ausgeführt.

"Die dem Beklagten eingeräumte Möglichkeit, den Kläger ungeachtet einer Erledigung am Sachstreit gleichsam festzuhalten, korrespondiert der Befugnis des Klägers, im Falle der Erledigung auf einen - die erledigte Sache betreffenden - Feststellungsantrag überzugehen, wenn er daran "ein berechtigtes Interesse ... hat" (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Das gebietet, hier und dort die gleichen Anforderungen an das Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses zu stellen ... Für die Schutzwürdigkeit des Interesses an einer Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) ist jedoch als kennzeichnend anerkannt, daß eine Partei nicht ohne Not um die Früchte des bisherigen Prozesses gebracht werden darf, insbesondere dann nicht, wenn das "Verfahren unter entsprechendem Aufwand einen bestimmten Stand" erreicht hat und sich mit der Erledigung des ursprünglichen Antrages die Frage stellt, ob dieser Aufwand nutzlos gewesen sein soll und der Kläger der (häufig nicht auf sein Verhalten zurückgehenden) Erledigung wegen in diesem Verfahren leer ausgehen muß."

18

Dem schließt der erkennende Senat sich an. Bei einer Erledigung der Hauptsache im Verwaltungsstreitverfahren kann auf der Seite des Beklagten dieselbe Interessenlage eintreten, wie sie für den Kläger in § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO geregelt ist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Erledigung - wie hier - auf einer Disposition des Klägers über den Streitgegenstand beruht, die einer Klagerücknahme nahekommt. Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift ist deswegen auch nach dem Grundsatz der Waffengleichheit im Prozeß geboten (so auch bereits BVerwG, Beschluß vom 30. Oktober 1969 - BVerwG 8 C 219.67 - Buchholz 310 § 161 Abs. 2 VwGO Nr. 30). Da nach alledem die Hauptsache erledigt ist, ist auch der erstinstanzliche Gerichtsbescheid für unwirksam zu erklären.

19

Ein schutzwürdiges Interesse des Beklagten, hier ungeachtet der Erledigung der Hauptsache durch die Zurücknahme des Bauantrages eine Sachentscheidung herbeizuführen, ist nicht ersichtlich. Er hat sich mit dem Kläger dahingehend geeinigt, daß dieser die Blockhütte freiwillig von ihrem derzeitigen Standort entfernt. Damit ist seinem Interesse an einer Klärung der Zulässigkeit des Vorhabens an dem bisherigen Standort in hinreichendem Maße Rechnung getragen. Sollte der Kläger die Hütte vereinbarungswidrig an ihrem jetzigen Standort belassen, kann der Beklagte die Forderung nach ihrer Beseitigung (auch) auf diese Vereinbarung stützen. Einen rechtskräftigen Beseitigungstitel hätte der Beklagte im vorliegenden Verfahren ohnehin nicht erstreiten können. Auch bei einer Zurücknahme der Klage, die der Beklagte selbst für geboten erachtet, wäre das Verfahren übrigens ohne sachlich-rechtlichen "Ertrag" eingestellt worden.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Schlichter
Dr. Niehues
Dr. Kühling
Prof. Dr. Dr. Berkemann
Dr. Lemmel