Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.08.1988, Az.: BVerwG 4 B 89.88
Bauliche Anlage; Beseitigung; Nachbarklage; Erledigung; Bauaufsichtliche Genehmigung; Anfechtung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.08.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 89.88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 12549
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 11.07.1986 - AZ: 8 A 99/84
- OVG Lüneburg - 05.02.1988 - AZ: 6 A 165/86
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DÖV 1990, 37 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1989, 48-49 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ-RR 1989, 112 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Eine auf die Beseitigung einer baulichen Anlage gerichtete (Nachbar -) Klage kann sich durch eine nachfolgende bauaufsichtliche Genehmigung erledigen, und zwar auch dann, wenn die Genehmigung vom Nachbarn angefochten wird.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 15. August 1988 durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht B. Sommer und Dr. Lemmel
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 5. Februar 1988 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Mit Zustimmungsbescheid nach § 82 NBauO vom 23. Februar 1982 genehmigte die beigeladene Bezirksregierung der beklagten Bundespost die Errichtung eines Antennenträgers auf dem Nachbargrundstück des Klägers. Die Beklagte errichtete den Antennenträger abweichend von dieser Zustimmung. Auf die Klage des Klägers hat das Verwaltungsgericht den Zustimmungsbescheid mit Gerichtsbescheid vom 25. Januar 1984, der rechtskräftig geworden ist, aufgehoben. Darauf hat der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit beantragt, die Beklagte zur Beseitigung ("Verschiebung") des Antennenmastes zu verpflichten. Während des Berufungsverfahrens hat die beigeladene Bezirksregierung auf der Grundlage des novellierten § 13 Abs. 1 Nr. 6 NBauO 1986 am 10. Februar 1987 die Zustimmung zur Errichtung des Antennenträgers an dem Standort, an dem er tatsächlich errichtet ist, erteilt. Hiergegen hat der Kläger nach erfolglosem Widerspruch Klage erhoben, die beim Verwaltungsgericht anhängig ist. Im vorliegenden Verfahren hat er die Hauptsache für erledigt erklärt und, nachdem die Beklagte den Eintritt der Erledigung bestritten hat, beantragt, festzustellen, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Diesem Antrag hat das Oberverwaltungsgericht mit der Begründung entsprochen, infolge der bauaufsichtlichen Zustimmung der Beigeladenen stehe dem Beseitigungsverlangen nunmehr die formelle Rechtmäßigkeit der errichteten Anlage entgegen. Diese werde auch nicht durch den Widerspruch des Klägers gegen die Zustimmung ausgeräumt; denn nach der Rechtsprechung der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg komme dem Nachbarwiderspruch gegen Baugenehmigungen keine aufschiebende Wirkung zu.
Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Beklagte gegen die Nichtzulassung der Revision.
II.
Die auf § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde der Beklagten muß erfolglos bleiben.
Das Berufungsurteil beruht auf der Annahme, daß der Rechtsstreit über eine baurechtliche Beseitigungsverpflichtung durch eine nachfolgende bauaufsichtliche Zustimmung in der Hauptsache erledigt sein kann. Das Berufungsgericht führt aus, im vorliegenden Verfahren sei der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, weil dem Beseitigungsverlangen des Klägers nunmehr die formelle Rechtmäßigkeit der errichteten Anlage entgegenstehe; damit sei seinem Verpflichtungsbegehren die Grundlage entzogen. Mit dieser Rechtsauffassung weicht das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage der Erledigung eines Verwaltungsrechtsstreits bei einseitiger Erledigungserklärung des Klägers ab.
Zwar trifft es zu, daß der Wegfall des Interesses an der weiteren Verfolgung des Rechtsstreits allein keine Erledigung der Hauptsache zur Folge hat (BVerwGE 46, 81 <83>; 73, 312 <314>). Das bedeutet aber nicht, daß die Hauptsache nur dann erledigt ist, wenn eine Lage eingetreten ist, durch die der Kläger klaglos gestellt, sein Rechtsanspruch erfüllt ist, wie die Beschwerde meint. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Hauptsache erledigt, wenn die Klage nachträglich aus dem Kläger nicht zurechenbaren Gründen unzulässig oder unbegründet wurde, wenn also das Rechtsschutzziel aus Gründen, die nicht in der Einflußsphäre des Klägers liegen, in dem Prozeßverfahren nicht mehr zu erlangen ist, weil es entweder bereits außerhalb des Prozesses erreicht wurde oderüberhaupt nicht mehr erreicht werden kann (BVerwGE 46, 81 <82>). Die Klaglosstellung ist nur ein Bespiel für eine Hauptsachenerledigung. Ein Rechtsstreit kann sich auch durch eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage zu ungunsten des Klägers erledigen, etwa durch das Inkrafttreten eines Gesetzes, das zum rückwirkenden Erlöschen eines Erstattungsanspruches führt (BVerwGE 60, 328 <332 f.>) oder durch die Rücknahme eines Bauantrages als Folge des Fortfalls einer privatrechtlichen Befugnis zur Errichtung der baulichen Anlage (BVerwG, Urteil vom 20. März 1973 - BVerwG 4 C 48.71 -, Buchholz 310§ 161 Abs. 2 Nr. 42 = VerwRspr. Band 26 Nr. 112). Hiervon geht auch das vom Berufungsgericht zitierte Urteil des Senats vom 24. Oktober 1980 - BVerwG 4 C 3.78 - (BVerwGE 61, 128) mit seinen Ausführungen zum Merkmal "berechtigtes Interesse" in § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, der eine Erledigung des Verwaltungsaktes voraussetzt, aus. Zu der Fallgestaltung, daß der Kläger während der Anhängigkeit einer Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung von einer ihm (möglicherweise) nachteiligen Rechtsänderung betroffen worden ist, heißt es in dieser Entscheidung, die Tatsache, daß sich das Verpflichtungsbegehren nicht im strengen Sinne des Wortes "erledigt" habe, ändere nichts an der grundlegenden Wende, die das Verfahren infolge der Rechtsänderung genommen habe. Die Verdrängung der bisher seinen Gegenstand bildenden Grundlage durch eine ihr in einzelnen Tatbestandsmerkmalen vielleicht nicht einmal ähnliche neue Rechtslage bewirke, daß mit der Aufrechterhaltung des Verpflichtungsantrages sachlich ein neues Verfahren beginne und alles, was bisher erörtert worden sei, die (unmittelbare) Erheblichkeit verloren habe (a.a.O., S. 135). Nichts anderes gilt für das Begehren, eine ohne Baugenehmigung (oder Zustimmung) errichtete bauliche Anlage zu beseitigen, wenn während des gerichtlichen Verfahrens aufgrund geänderter Rechtslage die bauaufsichtliche Genehmigung erteilt wird. Auch dieses Ereignis macht das ursprüngliche Begehren "gegenstandslos" im Sinne der Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 73, 312 <313>, m.w.N.).
Zu Unrecht rügt die Beschwerde, das Berufungsurteil weiche von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Januar 1965 - BVerwG 1 C 68.61 - (BVerwGE 20, 146) ab. In dieser Entscheidung wird dargelegt, der Beklagte sei nach rechtskräftiger Beendigung des Prozesses (durch Erledigung der Hauptsache) in gleicher Weise geschützt, wie wenn ohne Erledigung in der Hauptsache die Klage abgewiesen worden wäre und die Abweisung lediglich mit dem durch das Erledigungsereignis eingetretenen Untergang des Klageanspruchs begründet worden wäre (a.a.O., S. 152). Das Berufungsurteil führt zu keinem anderen Ergebnis. Mit der Erledigungserklärung hat der Kläger von seinem Beseitigungsverlangen Abstand genommen. Das hindert ihn allerdings nicht, nach einer evtl. Aufhebung der Zustimmung der Beigeladenen erneut die Beseitigung des Antennenträgers zu fordern. Vor diesem Verlangen wäre die Beklagte aber auch im Falle einer Klagabweisung nicht geschützt; denn rechtskräftige Urteile binden die Beteiligten gemäß § 121 VwGO nur bei unveränderter Sach- und Rechtslage (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwGE 35, 234 <236>; 70, 156 <158>).
Die Revision ist auch nicht zur Klärung der Frage, ob eine Beseitigungsklage durch eine nachfolgende bauaufsichtliche Zustimmung in der Hauptsache erledigt sein kann, gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Daß diese Frage zu bejahen ist, ergibt sich ohne weiteres aus der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Die nachträgliche Erteilung einer bauaufsichtlichen Genehmigung (oder Zustimmung) macht die Fortführung einer auf die Beseitigung der baulichen Anlage gerichteten Klage sinnlos, weil sie nun schon wegen der erteilten Genehmigung (Zustimmung), solange diese Bestand hat, abgewiesen werden müßte. Denn mit der Genehmigung (oder Zustimmung) wird festgestellt, daß das Vorhaben mit dem geltendenöffentlichen Recht übereinstimmt (BVerwGE 28, 145<147 f.>). In einem solchen Fall ist ein Beseitigungsanspruch des Nachbarn ausgeschlossen. - übrigens kommt es auf die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob es zweckmäßig oder gar geboten gewesen wäre, das Verfahren hinsichtlich des Beseitigungsbegehrens bis zum Abschluß des Anfechtungsverfahrens auszusetzen, schon deshalb nicht an, weil nach der Erledigungserklärung des Klägers nur noch zu entscheiden war, ob eine Hauptsachenerledigung tatsächlich eingetreten ist. Diese Entscheidung hängt jedoch nicht vom Ausgang des Anfechtungsverfahrens ab.
Die Revision ist auch weder nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO noch nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der Frage zuzulassen, ob eine Baugenehmigung bzw. bauaufsichtliche Zustimmung trotz Anhängigkeit eines gegen sie gerichteten Nachbarrechtsstreits vollzugsfähig ist. Denn auf diese Frage kommt es nicht an. Das Berufungsgericht führt aus, daß die formelle Legalität des Antennenträgers der Beklagten nicht durch den Widerspruch des Klägers gegen die Zustimmung der Beigeladenen ausgeräumt werde, weil dem Nachbarwiderspruch nach der Rechtsprechung beider für Bausachen zuständigen Senate des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg eine aufschiebende Wirkung nicht zukomme. Ob dieser Rechtsprechung zu folgen ist und ob sie mit den in der Beschwerde genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vereinbart werden kann, könnte in dem von der Klägerin erstrebten Revisionsverfahren offenbleiben. Denn das angefochtene Urteil ist jedenfalls auch dann im Ergebnis richtig und müßte infolgedessen gemäß § 144 Abs. 4 VwGO in der Revisionsinstanz bestätigt werden, wenn man dem Nachbarwiderspruch die aufschiebende Wirkung des § 80 Abs. 1 VwGO zubilligen würde. Die formelle Legalität der Anlage würde nämlich auch dann unberührt bleiben. Denn nach ständiger Rechtsprechung verhindert der Widerspruch jedenfalls nicht den Eintritt der Wirksamkeit eines Verwaltungsakts oder das Inkrafttreten der durch ihn getroffenen Regelung, sondern nur seine Vollziehbarkeit (vgl. BVerwGE 13, 1 ff. <4>; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 3. Aufl. 1986, Rdnr. 486). Das bedeutet, daß die Baugenehmigung wirksam bleibt, auch wenn der Nachbarwiderspruch gegen sie aufschiebende Wirkung hat. Daher ist ein Beseitigungsverlangen des Nachbarn bis zur evtl. Aufhebung der Baugenehmigung unbegründet. § 144 Abs. 4 VwGO ist bereits im Verfahren nach § 132 Abs. 3 VwGO zu berücksichtigen (BVerwG, Beschluß vom 29. Oktober 1979 - BVerwG 4 CB 73.79 - Buchholz 310§ 144 VwGO Nr. 34, st.Rspr.).
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf den§§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, [...]. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt. [D]die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren [beruht]auf den §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 GKG.
Sommer
Dr. Lemmel