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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.10.1979, Az.: BVerwG 1 C 63.77

Anforderungen an das Vorliegen einer Erledigung; Vorlage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung; Berechtigtes Interesse an der Aufrechterhaltung des Klageabweisungsantrages ; Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.10.1979
Aktenzeichen
BVerwG 1 C 63.77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 14569
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 29.04.1977 - AZ: III B 25.76

Fundstelle

  • HFR 1981, 184

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 1979
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey, Dr. Dickersbach, Meyer und Dr. Kühling
für Recht erkannt:

Tenor:

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

Die Urteile des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. August 1975 und des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 29. April 1977 sind unwirksam.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

Gründe

1

I.

Der staatenlose Kläger reiste am 13. September 1974 ohne Sichtvermerk nach Berlin (West) ein. Am 18. September 1974 füllte er bei der Ausländerbehörde das ihm vorgelegte Formular für Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus. Als Aufenthaltszweck gab er an: "Als Asyl, Arbeitsaufnahme". Mit Schreiben vom 24. September 1974 beantragte er durch seinen Prozeßbevollmächtigten beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Anerkennung als Asylberechtigter. In diesem Schreiben, von dem er eine Durchschrift an die Ausländerbehörde sandte, bat er, ihm eine Aufenthaltserlaubnis "gemäß Ziffer 10 VwV zu § 40 AuslG" zu erteilen.

2

Der Polizeipräsident in B. gestattete dem Kläger in der Folgezeit den Aufenthalt. Er stellte ihm darüber jeweils befristete Asylbescheinigungen aus. Durch Bescheid vom 27. September 1974 versagte er ihm die Aufenthaltserlaubnis. Zur Begründung führte er an, der Kläger habe bei der Einreise gegen den Sichtvermerks zwang verstoßen. Zugleich drohte er die Abschiebung für den Fall an, daß der Kläger nicht innerhalb einer Woche nach negativem Abschluß des Asylverfahrens ausreise.

3

Das Verwaltungsgericht wies die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage ab.

4

Die Berufung mit dem Antrag, unter Änderung des angefochtenen Urteils die Bescheide des Polizeipräsidenten in B. vom 27. September 1974 und des Senators für Inneres vom 12. November 1974 aufzuheben und den Beklagten für verpflichtet zu erklären, über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Verwaltungsvorschrift Nr. 10 zu § 40 AuslG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, wies das Oberverwaltungsgericht im wesentlichen aus folgenden Gründen zurück: Der Bescheid des Beklagten sei nicht deswegen rechtswidrig, weil eine Aufenthaltserlaubnis nicht beantragt worden wäre. Der Beklagte habe nicht eine andere als die beantragte Erlaubnis abgelehnt. Die in der Verwaltungsvorschrift zu § 40 des Ausländergesetzes vom 28. April 1965 (BGBl. I S. 353) - AuslG - erwähnte Erlaubnis sei mit der Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 2 Abs. 1 AuslG rechtlich identisch. Der Beklagte habe die beantragte Erlaubnis rechtsfehlerfrei abgelehnt. Seine in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gegebene Begründung, der Kläger habe keinen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis, lasse die sachgerechte Ermessenserwägung erkennen, in Fällen wie dem vorliegenden sei die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht erforderlich. Eine Duldung genüge, um dem Ausländer die Durchführung des Asylverfahrens zu ermöglichen. Auch die Abschiebungsandrohung entspreche dem Gesetz und berücksichtige das Asylgesuch des Klägers ausreichend.

5

Mit der vom Senat zugelassenen Revision hat der Kläger sein Klagebegehren weiter verfolgt. Während des Revisionsverfahrens hat er eine deutsche Staatsangehörige geheiratet. Der Beklagte hat ihm daraufhin eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Das Asylgesuch des Klägers ist inzwischen unanfechtbar abgelehnt worden. Der Kläger erklärt den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt und beantragt, dem Beklagten die Verfahrenskosten aufzuerlegen.

6

Der Beklagte widerspricht der Erledigungserklärung des Klägers und beantragt die Zurückweisung der Revision. Er führt im wesentlichen aus: Der Rechtsstreit sei nicht in der Hauptsache erledigt. Der Kläger habe keine Aufenthaltserlaubnis nach der Verwaltungsvorschrift Nr. 10 zu § 40 AuslG erhalten. Sein Klageziel habe er bisher nicht erreicht. Außerdem habe der Beklagte ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Unbegründetheit der Klage. Die aufenthaltsrechtliche Rechtsstellung asylsuchender Ausländer sei klärungsbedürftig. Das Grundrecht auf Asyl gebiete nicht, Asylbewerbern eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Es genüge, ihren Aufenthalt während des Asylverfahrens zu dulden.

7

II.

Erklärt der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt und widerspricht der Beklagte dieser Erklärung, so ist auch im Revisionsverfahren durch Urteil zu entscheiden, ob die Hauptsache erledigt ist (BVerwGE 31, 318 [319]). Erledigung liegt vor, wenn objektiv ein das Begehren des Klägers erledigendes Ereignis eingetreten ist (BVerwGE 34, 159 [160]; 56, 31 [56]). Dafür ist nicht Voraussetzung, daß die Klage bis zum Eintritt der Erledigung begründet war (BVerwGE 20, 146 [150]). Der Bundesgerichtshof vertritt zwar für den Zivilprozeß insoweit eine abweichende Auffassung (Urteile vom 4. März 1968 - 2 ZR 41/66 - WM 1968, 697 [699], vom 7. November 1968 - 7 ZR 72.66 - NJW 1969, 237; vgl. auch Urteil vom 3. Februar 1976 - 6 ZR 23.71 - ZZP 90, 185 mit Anmerkung von Walchshöfer). Das erfordert aber nicht eine Vorlage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes auf Grund des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Juni 1968 (BGBl. I S. 661) - RsprEinhG -. Der Senat weicht nicht in derselben Rechtsfrage im Sinne des § 2 Abs. 1 RsprEinhG von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab. Allerdings ist eine identische Rechtsfrage nicht schon allein deswegen zu verneinen, weil sie verschiedene Prozeßordnungen betrifft (Gemeinsamer Senat, Beschluß vom 6. Februar 1973 - GmS - OBG 1.72 -, BVerwGE 41, 363 [BGH 06.02.1973 - GmS-OBG - 1/72] [365]). Die Gesetzeslage weist hier jedoch wesentliche Unterschiede auf. Die Zivilprozeßordnung regelt das Verfahren bei nur einseitiger Erledigungserklärung des Klägers nicht. Die Verwaltungsgerichtsordnung schreibt demgegenüber für die Anfechtungsklage in § 113 Abs. 1 Satz 4 vor, daß die gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsakts ein berechtigtes Interesse voraussetzt. Aus dieser - für Verpflichtungsklagen entsprechend anwendbaren (Urteil vom 27. September 1978 - BVerwG 1 C 22.76 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 14) - Regelung folgt, daß in diesen verwaltungsgerichtlichen Verfahren die einseitige Erledigungserklärung des Klägers nicht zwangsläufig zu einer Prüfung der bisherigen Begründetheit der Klage führen soll. Dem Beklagten verwaltungsgerichtlicher Anfechtungs- und Verpflichtungsstreitigkeiten ist ebenso wie dem Kläger regelmäßig zumutbar, sich nach objektiver Erledigung der Hauptsache mit einer Kostenentscheidung nach Maßgabe des § 161 Abs. 2 VwGO zu begnügen. Nur dann wenn ihm ein berechtigtes Interesse an der Aufrechterhaltung des Klagabweisungsantrages zur Seite steht, muß wie im entsprechenden Falle für den Kläger anderes gelten; insoweit verträgt die prozeßrechtliche Stellung der Beteiligten keinen Unterschied (BVerwGE 20, 146 [154]; 31, 318 [320]; 34, 159 [160]; 56, 31 [55]; Urteil von 20. März 1974 - BVerwG 4 C 48.71 - Buchholz 310 § 161 Abs. 2 VwGO Nr. 42 = VRspr. 26 Nr. 112; Beschluß von 19. Dezember 1975 - BVerwG 6 CB 23.74 Buchholz 448.0 § 26 WPflG Nr. 23). Diese Grundsätze müssen nicht notwendig auch im Zivilprozeß anwendbar sein. Abweichende Regeln des Zivilprozesses können aber aus den dargelegten Gründen für die genannten Verwaltungsstreitsachen keine Geltung beanspruchen (BVerwGE 20, 146 [150 f.]; 31, 318 [321]).

8

Der vorliegende Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. Der Kläger hat inzwischen eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Außerdem hat er, weil er mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet ist, mit Rücksicht auf das Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis (BVerwGE 56, 246 [251]). Damit ist sein Klagebegehren gegenstandslos. Die Klage wäre abzuweisen, weil der Kläger inzwischen eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und deswegen die Verpflichtung des Beklagten zur erneuten Entscheidung über eine Aufenthaltserlaubnis nicht mehr verlangen kann. Seinem früheren Aufhebungsantrag kommt insoweit selbständige Bedeutung nicht zu (BVerwGE 51, 15 [23]). Auch die Abschiebungsandrohung ist gegenstandslos. Der Kläger ist als Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nicht ausreisepflichtig (§§ 12 Abs. 1, 13 AuslG).

9

Das Vorbringen des Beklagten greift demgegenüber nicht durch. Bei der vom Kläger erstrebten Erlaubnis nach der Verwaltungsvorschrift Nr. 10 zu § 40 AuslG handelte es sich nicht um eine andere als die in § 2 Abs. 1 AuslG geregelte Aufenthaltserlaubnis. Einem Ausländer, der bereits eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, kann nicht für die Zeit der Geltung seiner Erlaubnis eine weitere Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Das gilt auch dann, wenn er ein Asylverfahren betreibt. Gründe, die dem Kläger hätten Anlaß geben können, anstelle der ihm erteilten Erlaubnis eine in ihren Rechtswirkungen weiterreichende Erlaubnis zu verlangen, lagen nicht vor. Die Aufenthaltserlaubnis für Ausländer, die mit Deutschen verheiratet sind, wird in der Regel für die Dauer von 3 Jahren und anschließend unbefristet erteilt (AuslVwV Nr. 4 a zu § 2, Nr. 3 a zu § 7 in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 1977, GMBl. S. 202), während die vom Kläger zunächst erstrebte Aufenthaltserlaubnis nach der Verwaltungsvorschrift Nr. 10 zu § 40 in der Fassung vom 7. Juli 1967 (GMBl. S. 231) in der Regel auf 6 Monate befristet wurde. Im übrigen regelt diese inzwischen geänderte Verwaltungsvorschrift (vgl. Allgemeine Verwaltungsvorschriften vom 23. März 1977, GMBl. S. 121) nur die Erlaubniserteilung für die Dauer des Asylverfahrens und wäre schon deswegen auf den Kläger nicht mehr anwendbar, weil sein Asylverfahren unanfechtbar abgeschlossen ist.

10

Der Beklagte könnte, wie bereits erwähnt, an dem Klagabweisungsantrag trotzdem festhalten, wenn er ein schützwürdiges Interesse an der gerichtlichen Entscheidung hätte, daß der mit der Klage erhobene Anspruch nicht bestanden habe. An dieser Voraussetzung fehlt es jedoch. Das Interesse an der Klärung einer Rechtsfrage allein rechtfertigt nicht einen Anspruch auf eine materiellrechtliche Beurteilung. Ebenso wie für eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist auch hier ein über das allgemeine Interesse an der Klärung offener Rechtsfragen hinausgehendes Interesse Voraussetzung der Sachentscheidung (Urteil vom 20. März 1974 - BVerwG 4 C 48.71 - [a.a.O.]). Dieses muß gegenüber dem Prozeßgegner bestehen. Es ist z.B. anzuerkennen, wenn die Entscheidung über die Begründetheit des ursprünglichen Klagebegehrens in einem anderen Verfahren zwischen den Parteien bedeutsam ist (BVerwGE 31, 318 [321]; Urteil vom 28. November 1975 - BVerwG 7 C 47.73 - [Buchholz 300 § 21 e GVG Nr. 2]). Der Senat hat ein solches Interesse im Urteil vom 7. Juni 1977 - BVerwG 1 C 20.74 - (Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 164 = MDR 1977, 367 [363]) für einen Fall bejaht, in dem die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien weiter geklärt und ihren vielfältigen Auseinandersetzungen ein Ende bereitet werden konnte.

11

Auch eine hinreichend konkrete Besorgnis, daß künftig erneut Anlaß zu einer Regelung gegenüber dem Kläger bestehen könnte, wie sie hier getroffen worden ist, könnte ein schutzwürdiges Interesse begründen. Dafür liegt aber nichts vor. Daß der Beklagte wegen anderer von ihm zu regelnder Fälle an einer Entscheidung der im vorliegenden Rechtsstreit aufgeworfenen Rechtsfragen interessiert ist, genügt nach dem Ausgeführten nicht. Das Interesse an der Klärung von Rechtsfragen, die lediglich für Rechtsverhältnisse des Beklagten mit anderen Personen, insbesondere für künftige Rechtsverhältnisse dieser Art Bedeutung haben können, rechtfertigt nicht die Aufrechterhaltung eines Klagabweisungsantrages gegenüber einem gegenstandslos gewordenen Klagebegehren (BVerwGE 20, 146 [155]).

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Nach alledem ist auszusprechen, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Die Urteile des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts sind wirkungslos (§ 173 VwGO in Verbindung mit einer entsprechenden Anwendung des § 269 Abs. 3 ZPO).

13

Der Beklagte hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Verfahrenskosten zu tragen. Er ist unterlegen, weil er zu Unrecht die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache bestreitet und an seinem Klagabweisungsantrag festhält (BVerwGE 31, 318 [320]; Urteile vom 20. März 1974 - BVerwG 4 C 48.71 - [a.a.O.], vom 7. Juni 1978 - BVerwG 7 C 63.76 -).

14

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war für den Kläger notwendig (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Dr. Heinrich
Prof. Dr. Barbey
Dr. Dickersbach
Meyer
Dr. Kühling