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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.11.1975, Az.: BVerwG 7 C 47/73

Geschäftsverteilungsplan; Präsidium eines Gerichts; Dienstgeschäfte; Justitiabilität; Rechtsweg ; Klageart; Verbindlichkeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.11.1975
Aktenzeichen
BVerwG 7 C 47/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 11195
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerwGE 50, 11
  • NJW 1976, 1224

Amtlicher Leitsatz

1. Der Geschäftsverteilungsplan des Präsidiums eines Gerichts kann durch die Zuteilung oder Nichtzuteilung von Dienstgeschäften die Rechte eines Richters verletzen. Zur Klärung der Frage, ob dies der Fall ist, steht dem Richter der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offen.

2. Zulässige Klageart ist nicht die auf Aufhebung des Geschäftsverteilungsplans gerichtete Anfechtungsklage, sondern die Feststellungsklage, mit der die Feststellung begehrt werden kann, daß der Richter den Regelungen des Geschäftsverteilungsplan nicht nachzukommen brauche.

3. Die Zuweisung von Geschäften durch einen Geschäftsverteilungsplan, der nicht nichtig ist, hat ein Richter solange hinzunehmen, bis die Rechtswidrigkeit der Zuteilung festgestellt oder die Zuteilung anderweit aufgehoben worden ist.