Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.06.1979, Az.: BVerwG 5 C 47.78
Berücksichtigung eines Ablehnungsgesuchs bei einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung; Zurückweisung der Revision trotz begründeter Rüge eines Verfahrensmangels; Berücksichtigung einer nicht beweisbedürftigen Tatsache im Revisionsverfahren; Rechtskraft eines Urteils in einem anderen vorgreiflichen Verwaltungsrechtsstreit; Voraussetzungen des Anspruchs auf Gewährung von Sozialhilfe; Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe; Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs; Nachträgliche Rechtswidrigkeit der Gewährung von Sozialhilfe durch die Gewährung einer anderen Sozialleistung; Voraussetzungen der Überleitung eines Anspruchs auf einen Sozialhilfeträger
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.06.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 C 47.78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 14948
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Frankfurt - 18.02.1976 - AZ: III/1 E 314/75
- VGH Hessen - 21.07.1977 - AZ: VII OE 31/76
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 58, 146 - 154
- DVBl 1980, 769 (Kurzinformation)
- DokBer A 1979, 331
- DÖV 1979, 825-827 (Volltext mit amtl. LS)
- FEVS 27, 397
- HFR 1980, 110
- NDV 1981, 339
- ZfS 1979, 374
- ZfSH 1980, 83
Amtlicher Leitsatz
Rechtmäßige Gewährung von Sozialhilfe kann nicht im Nachhinein rückwirkend dadurch rechtswidrig werden, daß dem Hilfeempfänger später eine andere Sozialleistung (hier: Wohngeld) zufließt, die nach dem Sozialhilferecht anrechenbar ist und sich auf einen Zeitraum erstreckt, der sich mit dem der Sozialhilfegewährung deckt;
der Nachrang der Sozialhilfe ist in solchen Fällen unter den Voraussetzungen des § 90 BSHG durch Überleitung des Anspruchs herzustellen.
Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 1979
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Rochlitz, Dr. Schwarz, Rotter und Bermel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das ohne mündliche Verhandlung ergangene Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Juli 1977 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Der Kläger bezog seit Jahren Sozialhilfe u.a. in der Gestalt der Hilfe zum Lebensunterhalt auf der Grundlage des Regelsatzes für einen Alleinstehenden und der auf 210 DM begrenzten Unterkunftskosten. Zum Teil beruhten diese Leistungen auf gerichtlichen Anordnungen. Desgleichen erhielt er seit Jahren Wohngeld, hinsichtlich dessen der Beklagte am 20. Februar 1974 und am 1. August 1975 die Überleitung verfügte. In der Regel wurden diese Sozialleistungen in der Weise gewährt, daß der Beklagte die Hilfe zum Lebensunterhalt um das Wohngeld gekürzt auszahlte; das Wohngeld ging dem Kläger (über die Kreiskasse) gesondert zu. Pur die Monate Februar bis Juli 1975 zahlte der Beklagte dem Kläger an Unterkunftskosten monatlich 72 DM, da dem Kläger vom 1. Februar 1975 an Wohngeld von 138 DM monatlich bewilligt worden war. Auf Widerspruch des Klägers hin setzte die Wohngeldstelle das Wohngeld für die genannten Monate am 1. Oktober 1975 rückwirkend auf 150 DM monatlich fest. Den Nachzahlungsbetrag (6 Monate zu 12 DM = 72 DM) überwies die Kreiskasse dem Kläger zusammen mit dem Wohngeld für die Monate August, September und Oktober 1975 (je 68 DM) - insgesamt 276 DM - Anfang Oktober 1975. Als der Beklagte in Ausführung einer einstweiligen Anordnung des Verwaltungsgerichts am 16. Oktober 1975 Hilfe zum Lebensunterhalt von August 1975 an festsetzte (monatlich 459,70 DM), zog er 72 DM ab, weil bei rechtzeitiger Zahlung des höheren Wohngeldbetrages während der Monate Februar bis Juli 1975 um 12 DM niedrigere Sozialhilfe zu zahlen gewesen wäre.
Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren auf Auszahlung der 72 DM gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung im wesentlichen aus folgenden Gründen zurückgewiesen: Der Beklagte habe im Rahmen der Bewilligung von Sozialhilfe den dem Kläger zugeflossenen Nachzahlungsbetrag verrechnen dürfen. Es könne offenbleiben, ob er dies aufgrund der Überleitung der Wohngeldansprüche des Klägers habe tun dürfen; der Kläger habe gegen die Überleitungsanzeigen Rechtsmittel eingelegt, über die noch nicht rechtskräftig entschieden sei. Nach den gerichtlichen einstweiligen Anordnungen habe der Beklagte auf die im Rahmen der Sozialhilfe gewährten Unterkunftskosten von 210 DM auch für die Monate Februar bis Juli 1975 das dem Kläger jeweils zufließende Wohngeld anrechnen müssen. Dementsprechend hebe der Beklagte zunächst zutreffend 138 DM monatlich angerechnet. Nach Erlaß des Wohngeldänderungsbescheides vom 1. Oktober 1975 und nach Auszahlung des Betrages von 72 DM an den Kläger habe aber rückwirkend festgestanden, daß der Beklagte insoweit zuviel Hilfe zum Lebensunterhalt (Unterkunftskosten) bewilligt und geleistet gehabt habe. Diese rechtswidrige Begünstigung habe er durch Teilrücknahme der Bewilligungsbescheide und durch Rückforderung des zu Unrecht gezahlten Betrages von 72 DM rückgängig machen dürfen. Dies habe er mit dem Bescheid vom 16. Oktober 1975 implizite getan. Vertrauensschutz habe dem Kläger nicht zur Seite gestanden; denn er habe gegen die ursprüngliche Festsetzung des Wohngeldes Widerspruch erhoben und damit rechnen müssen, daß auf die Erhöhung des Vohngeldes hin eine entsprechende Ermäßigung der für denselben Zeitraum gewährten Sozialhilfe erfolgen würde. Auf den Verbrauch der Sozialhilfe während der Monate Februar bis Juli 1975 könne sich der Kläger unter diesen Umständen ebenfalls nicht berufen. Die Aufrechnung durch den Beklagten sei unbedenklich. Sie habe den Kläger nicht unter den notwendigen Sozialhilfebedarf gedrückt; denn der Kläger habe gerade im Monat Oktober die Wohngeldnachzahlung ausgezahlt erhalten.
An diesem ohne mündliche Verhandlung gefällten, dem Kläger am 3. August 1977 zugestellten Urteil hat - als Berichterstatter - der Richter X mitgewirkt. Dieser war auch in anderen, beim Berufungsgericht zu gleicher Zeit anhängigen Verwaltungsstreitsachen des Klägers Berichterstatter, unter anderem im Verfahren VII TE 84/77. In diesem Verfahren hat der Kläger am 20. Juli 1977 ein u.a. gegen den Richter X gerichtetes Ablehnungsgesuch angebracht. Dessen Begründung beginnt: "In sämtlichen rechtshängigen Verfahren desselben Rubrums ist er der Berichterstatter". Sodann hat der Kläger die Gründe angeführt, aus denen er den Richter X für befangen hält. Er warf ihm u.a. Gehässigkeit und Rachegefühle vor. Nach einem vom Richter X am 22. Juli 1977 in die Prozeßakte aufgenommenen Vermerk hat er von dem Ablehnungsgesuch in der Mittagspeuse des 21. Juli 1977 Kenntnis erhalten; des Urteil sei aber bereits am Vormittag beraten und beschlossen worden. In seiner dienstlichen Äußerung vom selben Tage hat der Richter X nach Darstellung einer "Entwicklungsgeschichte" u.a. erklärt: "Ich kann nicht länger ausschließen, daß sich in mir - wenigstens unterschwellig - eine so starke gefühlsmäßige Abneigung gegen diesen - möglicherweise kranken - Menschen entwickelt daß ich dessen Rechtsangelegenheiten nicht mehr unvoreingenommen bearbeiten kann." Mit Beschluß vom 5. August 1977 hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren VII TE 84/77 das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt. In der hier anhängigen Verwaltungsstreitsache hat er anläßlich der Entscheidung über die Nichtabhilfe der Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision an 14. März 1978 beschlossen, daß die Selbstablehnung des Richters X wegen Besorgnis der Befangenheit berechtigt sei.
Mit der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Er rügt als Verfahrensmangel, daß der Verwaltungsgerichtshof unter Mitwirkung des Richters X entschieden habe. In der Sache hält er die Einbehaltung der 72 DM für rechtswidrig.
II.
Die zulässige Revision ist - obwohl die Verfahrensrüge des Klägers begründet ist (nachfolgend 1.) und obwohl die sacchlichrechtliche Beurteilung durch den Verwaltungsgerichtshof Bundesrecht verletzt (nachfolgend 2. a) - nach § 144 Abs. 4 VwGO zurückzuweisen, weil sich das Berufungsurteil aus anderen Gründen als richtig darstellt (nachfolgend 2. b).
1.
Die Verfahrensrüge ist nach § 54 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 47 ZPO begründet. Der Richter X durfte an der Entscheidung über die Berufung des Klägers, die offensichtlich nicht unaufschiebbar war, so lange nicht mitwirken, wie das gegen ihn angebrachte Ablehnungsgesuch nicht (im ablehnenden Sinne) erledigt war.
Das am 20. Juli 1977 angebrachte Ablehnungsgesuch galt nach seinem unmißverständlichen einleitenden Satz auch für diese Verwaltungsstreitsache. Zudem ist eine Reihe von Ablehnungsgründen absoluter Natur und derart auf die Person des Richters X bezogen, daß die Annahme ausgeschlossen ist, der Kläger habe diesen Richter zwar im Verfahren VII TE 84/77 für befangen gehalten, nicht aber in anderen zu gleicher Zeit anhängigen Verfahren. So ist das Ablehnungsgesuch vom Richter X offenbar auch verstanden worden, wie die Aufnahme des Vermerks in die das Berufungsverfahren betreffende Prozeßakte zeigt. Dazu hätte kein Grund bestanden, wenn er das Ablehnungsgesuch nicht als auch auf das Berufungsverfahren erstreckt angesehen hätte. Zum zweiten ergibt die dienstliche Äußerung des Richters X unmißverständlich, daß er sich in bezug auf alle beim Berufungsgericht anhängigen Rechtsangelegenheiten des Klägers für nicht mehr unvoreigenommen hielt.
Das Ablehnungsgesuch war nicht deshalb unbeachtlich, weil Richter X von ihm erst nach der Beratung des Urteils Kenntnis erhalten hatte: denn: In dieser Sache hatten die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt, daß das Berufungsgericht ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 125 Abs. 1 in Verbindung mit § 101 Abs. 2 VwGO). Das Berufungsgericht hatte sich entschlossen, danach zu verfahren. Das hatte zur Folge, daß die Verkündung des Urteils durch seine Zustellung zu ersetzen war (§ 116 Abs. 3 VwGO). Ein Urteil wird aber erst mit seiner Verkündung wirksam, nicht schon mit seiner Fällung (= Beschlußfassung nach Beratung). Ein gefälltes, noch nicht verkündetes Urteil ist ein Internum; es ist abänderbar; Vortrag der Beteiligten ist so lange zu berücksichtigen, bis des Urteil das Gericht verläßt. Dem Schluß der mündlichen Verhandlung (§ 104 Abs. 3 VwGO), auf die in der Regel (nach Beratung) die Verkündung folgt (§ 116 Abs. 1 Satz 1 VwGO), entspricht im Fall des Verzichts auf mündliche Verhandlung die Absendung der Entscheidung durch die Geschäftsstelle (vgl. Redeker/von Oertzen Verwaltungsgerichtsordnung, 6. Aufl., § 101 RdNr. 7 mit Nachweisen aus Rechtsprechung und Schrifttum).
Der zu Recht gerügte Verfahrensfehler begründet jedoch keinen absoluten Revisionsgrund im Sinne des § 138 Nr. 2 VwGO; denn Richt er X war im Zeitpunkt der Zustellung des Urteils (= Verkündung) nicht mit Erfolg abgelehnt. Aus diesem Grund hat der Kläger die Revision nur aufgrund besonderer Zulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und nicht nach § 133 Nr. 2 VwGO ohne Zulassung einlegen können. Infolgedessen sind die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht nicht zwingend. Vielmehr ist die Revision zurückzuweisen, wenn sich die angefochtene Entscheidung aus anderen Gründen als richtig darstellt, und zwar auch dann, wenn der Revisionskläger seine Revision ausschließlich darauf gestützt hat, das Berufungsgericht habe gegen Verfahrensvorschriften verstoßen; § 144 Abs. 4 VwGO gilt ungeachtet des § 137 Abs. 3 Satz 1 VwGO (BVerwGE 17, 16 [18 ff.]).
2.
a)
Der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, daß der Kläger zur Erstattung von 72 DM deshalb verpflichtet sei, weil er in den Monaten Februar bis Juli 1975 Sozialhilfe von jeweils 12 DM rechtswidrig zuviel erhalten habe, kann das Bundesverwaltungsgericht allerdings nicht folgen. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß es in diesem Rechtsstreit nicht darum geht, ob der Beklagte Wohngeldansprüche des Klägers rechtswirksam auf sich übergeleitet hatte. Diese Frage war damals aufgrund einer Klage des Klägers Gegenstand eines gleichfalls beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Rechtsstreits, der inzwischen - wie gerichtsbekannt ist - rechtskräftig abgeschlossen ist. Es geht auch nicht um ein Begehren auf Erstattung von Vohngeld in der Annahme, der Kläger habe solches (zum Teil) zweimal erhalten.
Es handelt sich - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs - such nicht um die Rückforderung von Sozialhilfe. Nach dem Sozialhilferecht ist rechtmäßig gewährte Sozialhilfe - unbeschadet der Regelungen in § 11 Abs. 2 und § 29 Satz 2 BSHG - grundsätzlich nicht zurückzuzahlen (vgl. BVerwGE 51, 61 [BVerwG 24.06.1976 - V C 41/74] [63]). Dagegen ist nach den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts zu Unrecht bezogene Sozialhilfe zu erstatten, wenn zuvor der rechtswidrige begünstigende Bewilligungsbescheid aufgehoben ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. November 1966 - BVerwG 5 C 228.65 - FEVS 14, 443 - und vom 14. Juni 1972 - BVerwG 5 C 74.71 - FEVS 19, 441). Das hat der Verwaltungsgerichtshof richtig erkannt. Jedoch hat er bei der Beurteilung, ob dem Kläger in den Monaten Februar bis Juli 1975 zur Deckung der Kosten der Unterkunft (neben dem damals gezahlten Wohngeld von 138 DM) 72 DM zu gewähren waren, die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht beachtet, daß es für die (rechtmäßige) Gewährung von Sozialhilfe auf die tatsächliche Lege des Hilfesuchenden im Zeitraum des Bedarfs ankommt (BVerwGE 20, 166 [BVerwG 14.01.1965 - II C 35/62] [191]; 21, 206 [211]; 29, 295 [297]; Urteil vom 24. April 1968 - BVerwG 5 C 48.67 - FEVS 16, 41; BVerwGE 55, 148 [152]). Diese Rechtsprechung beruht auf der Überlegung, daß Sozialhilfe dazu dient, eine gegenwärtige Notlage zu beheben. Sozialhilfe ist (regelmäßig) immer dann zu gewähren, wenn die Selbsthilfe daran scheitert, daß es dem Hilfesuchenden an bereiten Mitteln fehlt.
Daraus folgt: Als dem Kläger für die Monate Februar bis Juli 1975 Sozialhilfe zu gewähren wer, bezog er gemäß dem Bescheid der Wohngeldbehörde vom 1. Februar 1975 Wohngeld von 138 DM monatlich. Das Sozialamt handelte unter diesen Umständen rechtmäßig, als es dem Kläger Unterkunftskosten von 72 DM monatlich bewilligte. Den Umstand, daß der Kläger mit dem Widerspruch gegen den Bescheid der Wohngeldbehörde mehr Wohngeld erstrebte, durfte das Sozialamt nicht berücksichtigen; denn der Ausgang dieses Rechtsbehelfsverfahrens war - auch seinem Zeitpunkt nach - ungewiß, so daß nicht von "bereiten Mitteln" hatte gesprochen werden können. Das Sozialamt hat diesen Umstand damals euch nicht berücksichtigt.
Diese rechtmäßige Gewährung von Sozialhilfe konnte nicht im Nachhinein rückwirkend dadurch rechtswidrig werden, daß dem Widerspruch des Klägers Erfolg beschieden war. Das ist mit Rücksicht auf den Charakter der Sozialhilfe als Hilfe zur Überwindung einer gegenwärtigen Notlage denkgesetzlich nicht möglich. Besteht eine Notlage und wird aus diesem Grund Sozialhilfe rechtmäßig gewährt, dann ist die Notlage behoben; der aus Anlaß dieser Notlage entstandene Sozialhilfefall ist unter diesem Aspekt erledigt. Auch wenn für die verflossene Zeit der Notlage nachträglich andere Mittel bereitgestellt werden, wird der Sozialhilfefall dadurch nicht wieder zum Leben erweckt dergestalt, daß die Notlage im Nachhinein als nicht vorhanden gewesen behandelt und die Hilfegewährung als zu Unrecht erfolgt angenommen werden könnte.
Eine andere Beurteilung ist nicht aus dem Grunde veranlaßt, daß die Sozialhilfe für die fraglichen Monate aufgrund gerichtlicher einstweiliger Anordnungen zu erbringen war, denen zufolge - soweit die Kosten für die Unterkunft in Frage standen - das Wohngeld anzurechnen war. Damit hatte das Verwaltungsgericht etwas angeordnet, was der Beklagte bei Anwendung des Gesetzes ohnehin hatte tun müssen. Das Verwaltungsgericht konnte und wollte aber keine vom Gesetz nicht gedeckten Anordnungen treffen, hier also die Anrechnung einer anderen Sozialleistung, wenn diese dem Sozialhilfeberechtigten noch gar nicht zur Verfügung stand. Das wäre unvereinbar mit dem Grundsatz gewesen, daß Sozialhilfe der Überwindung einer gegenwärtigen tatsächlichen Notlage dient.
Nun besagt der Grundsatz, daß rechtmäßig erbrachte Sozialhilfe nicht zurückforderbar ist, allerdings nicht, die hierfür eingesetzten Mittel seien zu Lasten der Allgemeinheit stets auch dann als endgültig aufgewendet anzusehen, wenn der Hilfeempfänger im Nachhinein die Anerkennung eines anderweitigen Anspruchs durchsetzt und daraufhin Mittel realisierbar werden, die nach dem Sozialhilferecht als Einkommen anrechenbar sind und die sich auf einen Zeitraum erstrecken, der sich mit dem der Sozialhilfegewährung deckt. Für diesen Fall ist dem Sozialhilfeträger zur Herstellung des Nachrangs der Sozialhilfe (§ 2 BSHG) das Rechtsinstitut Überleitung (§ 90 BSHG) an die Hand gegeben (vgl. auch § 27 e BVG alter Fassung). Nach anderen Gesetzen geht der Ersatzanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über (siehe vor allem § 1531 RVO, ferner § 292 Abs. 3 LAG). Auf dem Wege der Anspruchsüberleitung und der Realisierung des übergeleiteten Anspruchs wird rückwirkend der finanzielle Zustand hergestellt, wie er bei rechtzeitiger Erfüllung der vorrangigen Leistungspflicht bestanden hätte (vgl. BVerwGE 34, 219 [221]; Jehle/Schmitt, Bundessozialhilfegesetz, Erster Teil, § 2 Erl. 6 a und Vorbemerkung 2 zu Abschnitt 5).
Ein Sozialhilfeträger, der es unterläßt, von der Möglichkeit der Überleitung eines möglichen Anspruchs des Hilfeempfängers auf Leistungen, die für den Zeitraum der Hilfegewährung nachzubewilligen sind, Gebrauch zu machen, oder der es unterläßt, eine erklärte Überleitung zu realisieren, kann seine Säumnis nicht dadurch kompensieren, daß er im Einblick auf die dem Hilfeempfänger zugeflossenen - deckungsgleichen - Nachzahlungen die ursprünglich rechtmäßig geleistete Hilfe zu einer rechtswidrig erbrachten Hilfe erklärt, daß er darauf gestützt den Bescheid über die Bewilligung von Sozialhilfe rückwirkend (ganz oder teilweise) zurücknimmt und daß er im Anschluß daran die Sozialhilfe (ganz oder teilweise) zurückfordert.
b)
Aus alledem folgt jedoch nicht, daß der Beklagte vom Kläger zu Unrecht 72 DM erstattet verlangt, daß also der Klage stattgegeben werden müßte. Das Verlangen des Beklagten ist vielmehr in Anknüpfung an das soeben Gesagte aufgrund folgender Überlegungen - für die sich euch Ansätze im angefochtenen Urteil finden - gerechtfertigt: Der Beklagte hatte am 20. Februar 1974 und am 1. August 1975 die Überleitung des Wohngeldanspruchs des Klägers verfügt. Die hiergegen ergriffenen Rechtsmittel des Klägers hatten keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 90 Abs. 3 BSHG). Überdies ist des Rechtsmittelverfahren inzwischen rechtskräftig abgeschlossen, wie gerichtsbekannt ist (das Bundesverwaltungsgericht hat das Gesuch des Klägers um Bewilligung des Armenrechts für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ohne mündliche Verhandlung ergangenen Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Oktober 1978 mit Beschluß vom 18. Mai 1979 [BVerwG 5 ER 211.79] abgelehnt). Die Berücksichtigung dieses Umstandes im Revisionsverfahren ist unbedenklich. Es handelt sich um eine nicht beweisbedürftige Tatsache, deren Beachtung der raschen und endgültigen Streitentscheidung dient, ohne schützenswerte Interessen des Klägers zu beeinträchtigen (vgl. BGHZ 53, 128 [130]). Aufgrund dieser Überleitung durfte der Beklagte den an ihn gelangten Wohngeldnachzahlungsbetrag von 72 DM einbehalten; denn er hatte dem Kläger während der Monate Februar bis Juli 1975 Unterkunftskosten auf der Grundlage einer Wohngeldbewilligung von 138 DM gewährt. Leitete der Beklagte - offenbar infolge eines Versehens - die 72 DM gleichwohl an den Kläger weiter, obwohl dieser infolge der Überleitung des Wohngeldanspruchs hierauf keinen Anspruch mehr hatte, so zahlte er ohne Rechtsgrund. Daher ist der Beklagte berechtigt, diesen Betrag im Gewande eines öffentlich-rechtlichen Anspruchs auf Erstattung vom Kläger zurückzufordern und so eine tatsächliche mit der Rechtslage nicht übereinstimmende Vermögensverschiebung auszugleichen (vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Mai 1973 - BVerwG 7 C 3.72 - NJW 1973, 2122; Wolff/Bachof, Verwaltungsrecht I, 9. Aufl. 1974, § 44 I b 6, S. 340). Gegen diesen Erstattungsanspruch kann der Kläger nicht einwenden, nicht mehr bereichert zu sein. Sofern dieser Einwand - dem als Rechtsfigur des bürgerlichen Rechts im öffentlichen Recht ohnehin keine allgemeine Gültigkeit zugemessen wird - bei einer Fallgestaltung der hier vorliegenden Art überhaupt erheben werden könnte, so müßte er daran scheitern, daß der Kläger zum einen mit der Abhängigkeit der Sozialhilfegewährung von der Wohngeldgewährung rechnen mußte und daß zum anderen aufgrund des ihm von der Vohngeldstelle erteilten Bescheides über die Neufestsetzung des Wohngeldes der Charakter der Leistung von 72 DM als Nachzahlung für den Zeitraum Februar bis Juli 1975 offenkundig war. Bereits wegen fehlender Schutzwürdigkeit gebührt dem Kläger unter diesen Umstanden such kein Vertrauensschutz.
Der zur Durchsetzung dieses Erstattungsanspruchs gewählte Weg der Aufrechnung mit Sozialhilfe, die dem Kläger für die Monate August, September und Oktober zu zahlen war, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar ist die Verrechnung von Hilfe zum Lebensunterhalt gegen Hilfe zum Lebensunterhalt grundsätzlich verboten (BVerwGE 29, 295 [300] und 40, 74 [77]). Jedoch hat - wie der Verwaltungsgerichtshof richtig ausgeführt hat - die Aufrechnung durch den Beklagten, gemessen an der dem Kläger aufgrund der einstweiligen Anordnung des Gerichts zu gewährenden Regelsatzhilfe, nicht eine Minderung des durch die Hilfe zum Lebensunterhalt sicherzustellenden Existenzminimums bewirkt. Durch die Aussahlung der 72 DM am Anfang des Monats Oktober hat der Kläger zusammen mit dem in Erfüllung der Festsetzung der Hilfe zum Lebensunterhalt im Bescheid vom 16. Oktober 1975 im selben Monat tetsächlich gezahlten Betrag "unter dem Strich" die Hilfe zum Lebensunterhalt ungekürzt erhalten, die ihm aufgrund der einstweiligen Anordnung des Gerichts zu gewähren war. Ohne den Abzug der "vorausgezahlten" 72 DM hätte der Kläger in Höhe dieses Betrages (ohne Rechtsgrund) eine Doppelzahlung erhalten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO.
Rochlitz
Dr. Schwarz
Rotter
Bermel