Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.06.1976, Az.: BVerwG V C 41.74
Verhältnis des Kostenersatzanspruchs zur Überleitung eines Unterhaltsanspruchs; Gewährung von Sozialhilfe ; Ersatz aufgewendeter Kosten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.06.1976
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 41.74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 14241
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Aachen - 11.04.1973 - AZ: 3 K 804/72
- OVG Nordrhein-Westfalen - 02.04.1974 - AZ: VIII A 523/73
Rechtsgrundlagen
- § 90 BSHG
- § 91 BSHG
- § 92a Abs. 1 S. 1 BSHG
- § 25a Abs. 1 RFV
Fundstellen
- BVerwGE 51, 61 - 66
- DVBl 1977, 296 (Kurzinformation)
- DÖV 1977, 412-414 (Volltext mit amtl. LS)
- FEVS 24, 397
- VerwRspr 28, 367 - 373
- ZLA 1976, 182
- ZfS 1976, 291
- ZfSH 1977, 282
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Heranziehung zum Kostenersatz nach § 92 a Bundessozialhilfegesetz setzt objektiv voraus, daß das Verhalten, durch das die Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialhilfe herbeigeführt worden sind, "sozialwidrig" ist.
- 2.
Schuldhaft (vorsätzlich oder grob fahrlässig) verhält sich nur, wer sich der Sozialwidrigkeit seines Verhaltens bewußt (oder grob fahrlässig nicht bewußt) ist.
Der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 1976
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Rochlitz, Dr. Sommer, Dr. Schwarz und Rotter
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. April 1974 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der 35 Jahre alte, von 1964 bis 1971 verehelicht gewesene Kläger durchlief eine Lehre als Elektroinstallateur, besuchte eine Berufsaufbauschule und studierte von 1963 bis 1966 Elektrotechnik an einer Ingenieurschule. Nachdem er die Prüfung als Fachschulingenieur bestanden hatte, übersiedelte er ohne seine Ehefrau und den in der Ehe geborenen Sohn nach B. und nahm eine Tätigkeit im erlernten Beruf auf. Aus dem Nettoverdienst von etwa 1.000,- DM monatlich leistete er Unterhalt an seine Angehörigen. Mit dem Sommersemester 1970 begann er an der Technischen Universität B. das - inzwischen abgeschlossene - Studium der Elektrotechnik, um Diplomingenieur zu werden, nachdem die Qualifikation der Reifeprüfung, die er durch Besuch eines Abendgymnasiums und eines Kollegs nachträglich zu erwerben beabsichtigt hatte, für das Hochschulstudium nicht mehr gefordert wurde. Seine berufliche Tätigkeit schränkte er auf eine zunächst noch ausgeübte Nebentätigkeit ein. Sein Nettoverdienst belief sich auf etwa 520,- DM. Ausbildungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz blieb ihm versagt. Aus diesen Gründen beantragte er im März 1970 bei dem Beklagten, dem für den Wohnsitz der Ehefrau örtlich zuständigen Träger der Sozialhilfe, seinen Angehörigen Sozialhilfe zu gewähren. Der Beklagte bewilligte der Ehefrau und dem Sohn ab Mai 1970 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt. In den folgenden 14 Monaten leistete er 6.705,55 DM. "Erstattet" erhielt er vom Vater des Klägers in Gestalt von Unterhaltszahlungen zugunsten seines Enkels 1.525,- DM (die monatliche Zahlung von 152,50 DM entsprach dem vom Beklagten errechneten Sozialhilfebedarf) und vom Kläger selbst 236,- DM. Wegen des verbleibenden Betrages von 4.944,55 DM zog der Beklagte den Kläger nach § 92 a Abs. 1 Satz 1 BSHG F. 1969 zum Kostenersatz heran; denn dieser habe die Gewährung von Sozialhilfe, an seine unterhaltsberechtigten Angehörigen dadurch vorsätzlich herbeigeführt, daß er seine berufliche Tätigkeit, die ihn zuvor in den Stand gesetzt habe, seinen Unterhaltsverpflichtungen nachkommen zu können, zugunsten des Studiums eingeschränkt habe.
Der Kläger hat gegen den Leistungsbescheid Klage erhoben mit der Einschränkung, daß er bereit sei, Unterhalt von monatlich 100,- DM, d.h. 1.400,- DM (nach-)zu zahlen. Das Verwaltungsgericht hat dieser Klage stattgegeben. Das Oberverwaltungsgericht hat sie auf die Berufung des Beklagten abgewiesen und im wesentlichen ausgeführt: Das Verhalten des Klägers sei pflichtwidrig und vorsätzlich. Gründe, die das Verhalten als nicht pflichtwidrig erscheinen lassen könnten, stünden dem Kläger nicht zur Seite. Auf das Grundrecht, seinen Beruf frei zu wählen, könne der Kläger sich nicht berufen. Die Inanspruchnahme dieses Grundrechts befreie nicht von der gesetzlichen Unterhaltspflicht. Dieser gegenüber sei der Wunsch nach Fortbildung nachrangig. Der Kläger habe 1966 eine Ausbildung abgeschlossen, die ihm die Ausübung eines gehobenen geistigen Ansprüchen genügenden Berufs möglich mache und eine ausreichende Existenz für sich und seine Familie sichere.
Mit der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger in erster Linie die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache in die Vorinstanz. Unter ausführlicher Darlegung seines Standpunktes zu Fragen der Pflichtwidrigkeit und der Vorwerfbarkeit seines Verhaltens vertritt er die Ansicht, daß das Oberverwaltungsgericht § 92 a BSHG unrichtig ausgelegt und mit dieser Auslegung sein (des Klägers) Grundrecht, Beinen Beruf frei zu wählen, verletzt habe. Mindestens - so führt der Kläger weiter aus - müsse von der Heranziehung zum Kostenersatz aus Gründen der Härte abgesehen werden.
Der Oberbundesanwalt bei dem Bundesverwaltungsgericht hat sich in der Revisionsverhandlung dahin geäußert, daß eine weitere Sachaufklärung geboten erscheine.
II.
Die Revision führt zur Zurückverweisung der Sache in die Vorinstanz (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Um abschließend beurteilen zu können, ob die Aufgabe der hauptberuflichen Tätigkeit und die Aufnahme des Studiums durch den Kläger als ein - rechtlich im folgenden einzugrenzendes - Verhalten im Sinne des § 92 a Abs. 1 Satz 1 BSHG F. 1969 zu begreifen sind, das in seiner Verknüpfung mit Vorsatz (oder grober Fahrlässigkeit) die Heranziehung zum Kostenersatz rechtfertigt, bedarf es weiterer tatsächlicher Feststellungen durch das Berufungsgericht.
Zutreffend ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, daß ein Anspruch auf Kostenersatz - sollte er materiell bestehen - nicht erloschen ist. Die Sozialhilfeleistungen, derentwegen der Beklagte vom Kläger Ersatz fordert, sind unter der Geltung des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung vom 18. September 1969 (BGBl. I S. 1688) erbracht worden. Ebenso ist der Leistungsbescheid noch nach § 92 a BSHG F. 1969 ergangen, und zwar vor Ablauf von drei Jahren (dazu Absatz 3 der genannten Vorschrift). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 12. Dezember 1974 - BVerwG V C 25.74 - [Buchholz 436 § 92 a BSHG Nr. 1 = FEVS 23, 224 = ZfSH 1976, 59]) wird der Eintritt des Erlöschens des Anspruchs auf Kostenersatz bereite mit dem Erlaß eines Leistungsbescheides verhindert; denn ein solcher Leistungsbescheid stand schon nach § 92 a BSHG in der bis zum 31. März 1974 geltenden Fassung der Erhebung einer Klage gleich. Entgegen der Ansicht des Klägers bedurfte es daher nicht einer Klage des Beklagten, um den Eintritt des Erlöschens des Kostenersatzanspruchs zu verhindern.
Mit Recht haben beide Vorinstanzen für ein "Verhalten" im Sinne des § 92 a Abs. 1 Satz 1 BSHG als Tatbestandsvoraussetzung eines Anspruchs auf Kostenersatz nicht das Handeln des Klägers als solches genügen lassen, wenn es auch darauf hinauslief, daß er seinen Angehörigen Unterhaltszahlungen nicht mehr geleistet hat; vielmehr haben die Vorinstanzen gefordert, daß dieses Handeln einem Unwerturteil muß unterworfen werden können, für dessen Charakterisierung sie die Bezeichnungen "rechtswidrig" und "pflichtwidrig" verwenden. In dieser Anforderung drückt sich der Wesensunterschied der Regelung des Kostenersatzanspruchs im Bundessozialhilfegesetz gegenüber dem Rechtszustand aus, der früher bestanden hat. In § 25 Abs. 1 der Reichsverordnung über die Fürsorgepflicht (RFV) war als Grundsatz normiert, daß der Unterstützte aufgewendete Kosten zu ersetzen hat. Nach § 25 a Abs. 1 RFV richtete sich der Ersatzanspruch in gleicher Weise gegen den Ehegatten des Unterstützten. Ferner hatten Eltern die ihren Kindern vor Vollendung des 18. Lebensjahres gewährten Leistungen zu ersetzen. Die Ausnahmen von der Erstattungspflicht waren abschließend aufgezählt (§ 25 Abs. 4 und § 25 a Abs. 2 RFV). Mangel an hinreichendem Einkommen/Vermögen begründete ein Leistungsverweigerungsrecht (§ 25 Abs. 2 RFV).
Mit diesem Grundsatz ist mit dem Erlaß des Bundessozialhilfegesetzes gebrochen worden. Zwar ist die Verpflichtung zum Kostenersatz nicht gänzlich entfallen. Jedoch ist sie im Grundsatz beseitigt worden. Mit der neuen gesetzlichen Regelung (§ 92 Abs. 2 BSHG F. 1961, § 92 a Abs. 1 BSHG F. 1969) ist die Kostenersatzpflicht auf einen "engen deliktahnlichen Ausnahmetatbestand" beschränkt worden, um gewisse Unbilligkeiten auszuschließen, die sich aus ihrer uneingeschränkten Beseitigung ergeben würden (dazu Wehlitz, NDV 1964, 152 [154]). Das Bundesverwaltungsgericht hat von einem quasi-deliktischen Anspruch gesprochen, weil der Ersatzanspruch von einem schuldhaften Verhalten des Ersatzpflichtigen abhängt (BVerwGE 27, 319 [321] = FEVS 14, 448 = NDV 1967, 407).
Die Bezeichnung des Anspruchs als "quasi-deliktisch" besagt aber auch, daß das einen Anspruch auf Kostenersatz auslösende Verhalten nicht notwendig ein "rechtswidriges" im Sinn des Rechts der unerlaubten Handlung (§§ 823 ff. BGB) oder des Strafrechts sein muß. Diese Eingrenzung wäre zu eng; denn hiermit würde der Nachrang der Sozialhilfe, dessen Wiederherstellung auch § 92 a BSHG dient, nicht in dem gebotenen Umfange verwirklicht werden können. Der Nachrang-Grundsatz gebietet die Heranziehung zum Kostenersatz auch in Fällen, in denen die Hilfeleistung zugunsten von unterhaltsberechtigten Angehörigen etwa wegen Arbeitsscheu oder Verschwendungssucht des Unterhaltspflichtigen notwendig wird. Für Verhaltensweisen dieser Art erscheint die Bezeichnung "sozialwidrig" geeignet. Mit dieser Maßgabe ist das in § 92 a Abs. 1 Satz 1 BSHG normierte Erfordernis "vorsätzlichen oder grobfahrlässigen" Verhaltens zu lesen.
Geht es (wie hier) um den Kostenersatz für Sozialhilfeleistungen, die unterhaltsberechtigten Angehörigen wegen unterbliebener Unterhaltszahlungen des Pflichtigen erbracht werden mußten, so ist dessen Verhalten nicht schon ohne weiteres als sozialwidrig einzuschätzen. Es kommt auf das Gesamtverhalten an, in dessen Rahmen das Nichtleisten von Unterhalt zu würdigen ist. Für die Fälle des "schlichten" Nichtleistens von Unterhalt ist dem Sozialhilfeträger, der anstelle eines nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen Leistungen erbringt, das Mittel der Überleitung des Unterhaltsansprachs an die Hand gegeben. Durch sie kann sich der Sozialhilfeträger die Gläubigerstellung des unterhaltsberechtigten Angehörigen verschaffen. So ist auch der Beklagte zunächst verfahren. Vermöge dessen kann er vor dem Zivilgericht den Unterhaltsanspruch einklagen (§§ 90 und 91 BSHG). In Fällen "schlichten" Nichtleistens von Unterhalt trotz Leistungsfähigkeit im Sinne des bürgerlichen Rechts (und sei es nur in dem Sinne einer zu unterstellenden Leistungsfähigkeit, weil die Gründe für den Mangel an Mitteln nicht anerkannt werden können), ist der Nachrang der Sozialhilfe durch die Überleitung des Unterhaltsanspruchs und die Inanspruchnahme des Unterhaltsverpflichteten (gegebenenfalls durch Klage vor dem Zivilgericht) wiederherzustellen. Dabei muß der Sozialhilfeträger, will er dies für die Vergangenheit tun, die einschränkende Voraussetzung des § 91 Abs. 2 BSHG beachten (dazu Urteil des Senats vom 18. Dezember 1975 - BVerwG V C 2.75 -). Außerdem muß er die Einkommensgrenzen berücksichtigen (§ 91 Abs. 1 BSHG). Die Heranziehung zum Kostenersatz ist eine eingreifendere Maßnahme. Für sie gelten die vorgenannten Einschränkungen nicht. Daher ist dieses Mittel zur Durchsetzung des Nachrangs der Sozialhilfe die Ausnahme. Seine Anwendung ist gerechtfertigt, wenn das Nichtleisten von Unterhalt die unmittelbare Folge sozialwidrigen Handelns (Unterlassens) ist.
Die Aufgabe der hauptberuflichen Tätigkeit und die Aufnahme des Studiums durch den Kläger stellen nicht aus sich heraus ein sozialwidriges Verhalten dar. Der Umstand, daß die Gemeinschaft Mittel für Ausbildungen der verschiedensten Art zur Verfügung stellt - das fand über die in den §§ 31 ff. BSHG getroffene Regelung hinausgehend z.B. Ausdruck in der Regelung des "Honnefer-Modells" und findet noch stärkeren Ausdruck in den umfassenden Regelungen der Ausbildungsförderung durch das Bundesausbildungsförderungsgesetz und das Arbeitsförderungsgesetz -, und der weitere Umstand, daß seit Jahren gerade die Ausbildung auf dem "Zweiten Bildungsweg" herausgestellt und gefördert worden ist und wird, schließt die Annahme aus, ein Ausbildungsbeflissener, der diese Möglichkeiten nutzt (und überdies - dank eigener nebenberuflicher Tätigkeit - für seine Person nicht einmal öffentliche Mittel in Anspruch nimmt), verhalte sich als Ehemann und besonders als Vater eines auf Unterhalt angewiesenen Kindes ipso jure sozialwidrig; zumal dann, wenn der Unterhalt des Kindes - wie hier - durch laufende Zuwendungen des Großvaters gesichert erscheint. Ebensowenig läßt sich umgekehrt sagen, daß ein Bemühen um eine höhere berufliche Qualifikation, die seitens des Staates vielfältig gefördert und zu der durch diese Förderung angeregt wird, allein aus diesem Grunde die Annahme sozialwidrigen Verhaltens ausschließt. Eine solche abstrakte Betrachtungsweise würde wiederum den Nachrang der Sozialhilfe vernachlässigen. Es ist nichts dafür ersichtlich - auch nicht bei einbeziehender Würdigung des in Art. 12 GG gewährleisteten Grundrechts auf freie Berufswahl -, daß mit den vielfältigen Regelungen der Ausbildungsförderung unausgesprochen für denjenigen, der sich einer förderungsfähigen Ausbildung widmet, die Regelungen der Rechtsordnung im übrigen, die ihm Pflichten auferlegen, "außer Kraft gesetzt" sind. Der sich hieraus ergebende Interessenwiderstreit läßt sich nur im Einzelfall lösen. Dementsprechend können nur die Umstände des Einzelfalles die Grundlagen für die Beurteilung abgeben, ob ein Verhalten - wie das des Klägers - sozialwidrig ist und damit bei Verschulden seine Heranziehung zum Kostenersatz nach der Ausnahmevorschrift des § 92 a BSHG rechtfertigt.
Erhebliche Umstände dieser Art sind etwa, ob das Hochschulstudium - wie der Kläger hier behauptet hat - von vornherein als Teil einer Ausbildung beabsichtigt war, die sich (aus Gründen, auf deren Art es ebenfalls ankommen wird), nur stufenweise und unterbrochen erlangen ließ; dann wird es aber auch darauf ankommen, ob während der längeren Unterbrechung, hier durch die Berufstätigkeit als graduierter Fachschulingenieur, die ursprünglichen, weiterführenden Pläne nicht bereits aufgegeben waren. Bedeutsam wird ferner sein, welche Stellung die Familie zu diesen Ausbildungsplänen des Klägers - sofern sie ihr überhaupt bekannt waren - bezogen hat; dies besonders dann, wenn während des Studiums des Klägers an der Ingenieurschule der Unterhalt der Familie und auch der seine mindestens teilweise mit Mitteln der Schwiegereltern und auch derjenigen der Ehefrau selbst bestritten worden sind. Dies ist unter Umständen in der vielleicht vom Kläger genährten Vorstellung geschehen, daß es nur darum gehe, den Besuch der Ingenieurschule erfolgreich abzuschließen, so daß dann auf Grund dieser Ausbildung die Existenz der Familie für die Zukunft gesichert sein würde. Als sozialwidrig erscheinen könnte das Verhalten des Klägers besonders dann, wenn die von ihm betriebene Fortbildung Ausdruck eines die unter Umständen ausdrücklich artikulierten und einleuchtenden Interessen seiner Familie vernachlässigenden Egoismus gewesen wäre; denn die mit der Graduierung als Fachschulingenieur abgeschlossene Ausbildung setzte den Kläger - wie das Oberverwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat - in den Stand, einen auch gehobenen geistigen Ansprüchen genügenden Beruf auszuüben und auf diese Weise den Unterhalt für sich und seine Familie zu beschaffen. Diesem Umstand käme seinerseits entscheidungserhebliche Bedeutung zu, wenn das Hochschulstudium nicht einmal geeignet war, für den Kläger und seine Familie eine deutliche Besserstellung in materieller Hinsicht zu gewährleisten, wenn es also wesentlich nur der Anhebung des persönlichen Sozialprestiges des Klägers gedient hat.
Das Oberverwaltungsgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - tatsächliche Feststellungen, die die aufgezeigte Würdigung ermöglichen, nicht getroffen. Dies gilt auch für den weiteren, für die Beurteilung der Sozialwidrigkeit ebenfalls erheblichen Umstand, daß das Studium aus nicht festgestelltem Grund an der Technischen Universität nicht mit Ausbildungshilfe nach den §§ 31 ff. BSHG gefördert worden ist. Das Berufungsgericht hat es nämlich zu Recht als möglicherweise vertretbar bezeichnet, dem Kläger sein Verhalten unter Umständen dann nicht vorzuwerfen, wenn er für die Durchführung eines der Wahrung menschenwürdiger Lebensführung dienenden Studiums Ausbildungshilfe erhalten hätte. Zwar vermag eine solche Förderung nicht selbstverständlich die Sozialwidrigkeit des Verhaltens auszuschließen, weil die Ausbildungshilfe regelmäßig gewährt wird, wenn der Anspruchsteller die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, ohne daß es auf die Gründe ankommt, die den Ausbildungswilligen - unter Umständen gegen gewichtige Interessen der unterhaltsberechtigten Angehörigen - veranlassen, ein (weiteres) Studium zu betreiben. Aber wenn somit auch bei Empfängern von Ausbildungshilfe eine abwägende Würdigung unter Heranziehung insbesondere der im Vorabsatz behandelten Kriterien geboten ist, so vermag doch nicht ohne weiteres die vom Oberverwaltungsgericht vorgenommene Unterscheidung einzuleuchten, daß die Kostenersatzpflicht möglicherweise nicht bestehe, wenn der Unterhaltspflichtige Ausbildungshilfe nach den §§ 31 ff. BSHG erhalte, jedoch bestehe, wenn diese Ausbildungshilfe (nur) wegen Vorhandenseins eigenen Einkommens - etwa aus einer neben, dem Studium betriebenen Erwerbstätigkeit - nicht gewährt werde. Der Oberbundesanwalt weist darauf hin, daß diese Ansicht nicht folgerichtig sei, worin ihm beigepflichtet werden müßte, wenn auch bei solcher Fallgestaltung die vom Berufungsgericht als entscheidend erachtete Wahrung der Menschenwürde von der Ermöglichung der Ausbildung abhinge. Entsprechende Überlegungen hätten für eine Förderung (oder ihr Unterbleiben) nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zu gelten.
Tatsächliche Feststellungen müssen auch noch getroffen werden, um beurteilen zu können, ob der Kläger sich schuldhaft (sozialwidrig) verhalten hat - unterstellt, daß die zuvor für notwendig erachteten tatsächlichen Feststellungen und ihre Würdigung durch das Tatsachengericht zu dem Unwerturteil führen, der Kläger habe sich mit der Aufgabe der hauptberuflichen Tätigkeit und der Aufnahme des Studiums sozialwidrig verhalten.
Vorsatz ist nicht schon damit dargetan, daß der Kläger die Leistung von Sozialhilfe an seine Angehörigen gewollt hat, indem er die Gewährung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt beantragt hat. Mit Recht weist der Kläger darauf hin, daß sein Verhalten ihm als ein schuldhaftes nur vorgeworfen werden könne, wenn er sich bewußt gewesen sei, daß er sich - nach dem zuvor Gesagten - sozialwidrig verhalte. Dem Bewußtsein stünde gleich, wenn der Kläger es aus Gründen grober Fahrlässigkeit nicht gehabt hätte.
Sollte es darauf ankommen, ob die Heranziehung zum Kostenersatz eine Härte im Sinne des § 92 a Abs. 1 Satz 2 BSHG F. 1969 bedeuten würde, so müßte gegen eine solche Annahme ins Gewicht fallen, daß in dem angefochtenen Leistungsbescheid Monatsraten von 100,- DM vorgesehen waren.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.344,55 DM festgesetzt.
Rochlitz
Dr. Sommer
Dr. Schwarz
Rotter