Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.12.1974, Az.: BVerwG V C 25.74
Unanfechtbarer Leistungsbescheid als Vollstreckungstitel; Erlöschen eines Anspruchs; Geltendmachung des Ersatzanspruchs in der Form des Verwaltungsaktes ; Verjährungsunterbrechende Wirkung eines Leistungsbescheids
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.12.1974
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 25.74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 13302
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 28.01.1974 - AZ: VIII A 346/73
Rechtsgrundlagen
- § 92a Abs. 3 BSHG
- § 92a Abs. 3 BSHG F. 1969
Fundstellen
- FEVS 23, 224
- ZfSH 1976, 59
Amtlicher Leitsatz
Der einen Anspruch auf Kostenersatz konkretisierende Leistungsbescheid des Sozialhilfeträgers war auch schon während der Geltung des § 92 a Abs. 3 BSHG F. 1969 wie eine Klage geeignet, das Erlöschen des Kostenersatzanspruchs zu verhindern. Daher fehlte dem Sozialhilfeträger, der den Anspruch bereits mit einem unanfechtbar gewordenen Leistungsbescheid geltend gemacht hatte, für eine dennoch, erhobene Leistungsklage das Rechtsschutzbedürfnis.
Der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Dezember 1974
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow, Rochlitz, Dr. Schwarz und Rotter
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Januar 1974 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Beklagte zog sich 1968 zu einer Zeit, als er arbeitslos war, beim Schrott sammeln eine Verletzung zu, derentwegen er sofort ärztlich und anschließend stationär behandelt werden mußte. Die Krankenhauskosten von 647 DM blieb er schuldig. Sein Versprechen, die Schuld ratenweise zu tilgen, hielt er nicht ein. Hierauf erstattete die Klägerin dem Krankenhaus im Juli 1969 diese Kosten. Mit dem Leistungsbescheid vom 7. Juni 1971 zog sie den Beklagten nach § 92 a Abs. 1 BSHG zum Kostenersatz heran mit der Begründung, er habe die Gewährung von Sozialhilfe durch vorsätzliches, mindestens grob fahrlässiges Verhalten herbeigeführt; denn er habe es unterlassen, sich gegen Krankheit zu versichern. Der Beklagte legte gegen den Leistungsbescheid Rechtsmittel nicht ein. Am 9. Dezember 1971 erhob die Klägerin beim Verwaltungsgericht Klage gegen den Beklagten auf Zahlung von 647 DM. Das Verwaltungsgericht wies sie ab. Das Oberverwaltungsgericht wies die Berufung zurück. Es anerkannte zwar ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin, obwohl sie bereits einen unanfechtbaren Leistungsbescheid besitze; denn es bestehe Rechtsunsicherheit darüber, ob das mit der Änderung des ursprünglichen § 92 BSHG mit Wirkung vom 1. Oktober 1969 eingeführte Erlöschen von Kostenersatzansprüchen (§ 92 a Abs. 3 BSHG) auch den in einem unanfechtbaren Leistungsbescheid konkretisierten Erstattungsanspruch betreffe, insbesondere eines solchen, hinsichtlich dessen schon vor dem Inkrafttreten der Änderung ein Leistungsbescheid erlassen worden sei. Wenn wegen dieser Rechtsfrage eine gerichtliche Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten - im Vollstreckungsverfahren - nicht auszuschließen sei, dann besteht nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für die Erhebung der Leistungsklage ein vernünftiger Grund. Es hält die Klage jedoch für unbegründet, weil die Klägerin mit der Erstattung der Pflegekosten zugunsten des Krankenhauses nicht Sozialhilfe geleistet habe, auch dann nicht, wenn die Behandlung des Beklagten Nothilfe im Sinne des § 121 BSHG gewesen sei, wovon das Oberverwaltungsgericht ausgeht. Es sieht in der Erstattung die Gewährung eines Ausgleichs seitens der öffentlichen Hand zugunsten desjenigen, der im Interesse der Allgemeinheit finanzielle Einbußen erlitten hat.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Sie tritt zur Frage der Zulässigkeit ihrer Klage der vom Oberverwaltungsgericht vertretenen Auffassung bei. Im übrigen sieht sie materielles Bundesrecht dadurch verletzt, daß die Vorinstanz § 92 a und § 121 BSHG unrichtig ausgelegt und angewendet sowie die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch verletzt habe.
Der Oberbundesanwalt, der sich am Verfahren beteiligt, hält die Revision für begründet; denn es sei nicht gerechtfertigt, die Beziehungen zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Empfänger von Hilfe im Fall der Nothilfe anders zu beurteilen als bei der gewöhnlichen Hilfeleistung. Die in einem Eilfall gewährte Hilfe müsse der Sozialhilfe zugerechnet werden, weil mit § 121 BSHG gerade sichergestellt werde, den Hilfesuchenden in einem Eilfall nicht ohne die notwendige Hilfe zu lassen.
II.
Die Revision ist nicht begründet.
Die (Leistungs-)Klage ist unzulässig. Die Klägerin hat für sie kein Rechtsschutzbedürfnis; denn sie besitzt bereits einen Vollstreckungstitel, mit dem sie die 647 DM bei dem Beklagten zwangsweise beitreiben kann, nämlich den unanfechtbaren Leistungsbescheid vom 7. Juni 1971. Dieser ist nicht "minderer Qualität", auch nicht mit Rücksicht darauf, daß die Klägerin ihn, obwohl der Anspruch schon vor der Änderung der Vorschriften über den Kostenersatz (§§ 92 ff. BSHG F. 1961) durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Bundessozialhilfegesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1153 [1157]) entstanden war, erst nach dem Inkrafttreten dieser Änderung, mit der das Erlöschen des Anspruchs auf Kostenersatz nach drei Jahren eingeführt worden war, erlassen hatte. Ungeachtet dessen, daß nach § 92 a Abs. 3 BSHG F. 1969 das Erlöschen des Anspruchs nach drei Jahren (vom Ablauf des Jahres an, in dem die Hilfe gewährt worden ist) nicht eintritt, wenn er vor Ablauf dieser Frist durch Vertrag anerkannt worden oder rechtshängig geworden ist, war der Erlaß eines Leistungsbescheides auch schon damals in gleicher Weise geeignet, das Erlöschen des Anspruchs auf Kostenersatz zu verhindern.
Der erkennende Senat hat von jeher die Geltendmachung des Ersatzanspruchs in der Form des Verwaltungsaktes für möglich gehalten (BVerwGE 27, 319 [321] = FEVS 14, 448). Ob - wie der Senat dort ausgeführt hat - der Erlaß eines Verwaltungsaktes sogar notwendig ist - das Oberverwaltungsgericht Münster ist dieser Auffassung im Urteil vom 7. Mai 1973 (FEVS 21, 455) entgegengetreten - braucht hier nicht erörtert zu werden.
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - besonders zum Recht des öffentlichen Dienstes - ist weiter anerkannt, daß der Leistungsbescheid verjährungsunterbrechende Wirkung hat, daß sein Erlaß mit der Klageerhebung und den sonstigen in § 209 Abs. 2 BGB aufgeführten, auf die förmliche Geltendmachung des Anspruchs abstellenden Unterbrechungsgründen zu vergleichen ist (Urteil vom 11. März 1970 - BVerwG VI C 15.65 - [DÖV 1971, 62] mit weiteren Nachweisen, insbesondere BVerwGE 34, 97 [BVerwG 16.10.1969 - VIII C 200/67]). In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung hat der erkennende Senat den die Geltendmachung eines Kostenersatzanspruchs im Bereich des Jugendwohlfahrtsrechts betreffenden Bescheid verjährungsunterbrechende Wirkung zuerkannt (Urteil vom 18. Juni 1970 - BVerwG V C 39.69 - [FEVS 17, 409 [413]]; insoweit in BVerwGE 35, 304 nicht abgedruckt).
Für das in § 92 a Abs. 3 BSHG F. 1969 geregelte Erlöschen hat nichts anderes zu gelten. Gewichtige Gründe, die zu einer unterschiedlichen Beurteilung nötigen könnten, nämlich dahin, daß ein Leistungsbescheid zwar geeignet sei, die Verjährung zu unterbrechen, aber nicht genüge, das Erlöschen nach § 92 a Abs. 3 BSHG F. 1969 zu verhindern, sind nicht zu erkennen. Die Verjährung und das Erlöschen des Anspruchs unterscheiden sich in ihrer letztendlichen Wirkung für den Schuldner nicht; er braucht den Anspruch nicht mehr zu erfüllen, wenngleich der Anspruch im ersteren Fall erfüllbar bleibt. Die (insoweit) über die Verjährung hinausgreifende Erlöschensregelung in § 92 a Abs. 3 BSHG F. 1969, die bei der Neufassung dieser Vorschrift durch Art. 1 Nr. 35 Buchst. a des Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundessozialhilfegesetzes vom 25. März 1974 (BGBl. I S. 777 [782]) beibehalten worden ist, hat ihren Grund zum einen darin, daß das der Geltendmachung des Kostenersatzanspruchs entgegenstehende Hindernis im Interesse des Hilfeempfängers nicht nur auf dessen Einrede hin, sondern von Amts wegen beachtet werden soll (vgl. Begründung zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundessozialhilfegesetzes, BTBrucks. 7/308 zu Nr. 32 Buchst. b S. 20). Zum anderen dient sie der Entlastung der Verwaltung, die den erloschenen Anspruch keinesfalls mehr unter Kontrolle zu halten braucht.
Die Ergänzung des § 92 a Abs. 3 BSHG durch Art. 1 Nr. 35 Buchst. a a.a.O. - im Anschluß an die Regelung der entsprechenden Geltung der Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung -, daß der Erhebung der Klage der Erlaß eines Leistungsbescheides gleichsteht (vgl. § 209 Abs. 2 BGB), ist gesetzgeberischer Ausdruck dessen, was nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits Rechtens war. Es ist nichts dafür zu erkennen, daß der Gesetzgeber damit für die zurückliegende Zeit von dieser Rechtsprechung abrücken wollte.
Da der Anspruch der Klägerin auf Kostenersatz vor dem 1. April 1974 - dem Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundessozialhilfegesetzes - unanfechtbar festgestellt worden war, ist § 92 a Abs. 3 BSHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 1969 (BGBl. I S. 1688) weiterhin anzuwenden (Art. 3 § 1 Abs. 2 Satz 1 des Dritten Änderungsgesetzes). Dies besagt - und dies folgt aus der Gleichstellung des Leistungsbescheides mit der Klageerhebung schon während der Geltung der, § 92 a Abs. 3 BSHG F. 1969 -, daß der Anspruch jedenfalls gegenwärtig noch nicht erloschen ist - nicht anders als ein urteilsbewehrter Anspruch.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Nach § 188 Satz 2 VwGO sind Gerichtskosten auch für das Revisionsverfahren nicht zu erheben.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 647 DM festgesetzt (§ 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG).
Prof. Dr. Gützkow
Rochlitz
Dr. Schwarz
Rotter