Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.12.1985, Az.: BVerwG 5 C 57.82
Anspruch auf Ausbildungsförderung bei Vornahme eines Fachrichtungswechsels; Rüge mangelnder Sachaufklärung sowie unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.12.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 C 57.82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 28444
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Karlsruhe - 11.11.1980 - AZ: 2 K 160/80
- VGH Baden-Württemberg - 06.03.1981 - AZ: 7 S 145/81
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
...
Prozessgegner
...
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 1985
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Rochlitz, Rotter und Bermel
für Recht erkannt:
Tenor:
Der Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 6. März 1981 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt nach Vornahme eines Fachrichtungswechsels Ausbildungsförderung für sein Studium der Politologie.
Er nahm im Sommersemester 1979 an der Universität H. das Studium der Rechtswissenschaft mit dem Ziel auf, das Staatsexamen abzulegen. Auf seinen Antrag wurde ihm für den Bewilligungszeitraum April 1979 bis März 1980 Ausbildungsförderung gewährt. Zum Wintersemester 1979/80 wechselte er zur Universität M. über und immatrikulierte sich in Politologie als Hauptfach sowie in den Nebenfächern Öffentliches Recht und Wissenschaftslehre. Sein Studienziel war nunmehr die Magisterprüfung.
Nach Aufforderung des Beklagten, die Gründe für den Fachrichtungswechsel anzugeben, machte der Kläger mit einem am 21. Dezember 1979 beim Beklagten eingegangenen Schreiben geltend: Er habe eigentlich von vornherein vorgehabt, Politik und als Ergänzung dazu Rechtswissenschaft zu studieren. Dies sei aber in dieser Form nicht möglich. Er habe deswegen im Sommersemester 1979 in H. mit Jura angefangen, dies vor allem mit Rücksicht auf seine Eltern, denen er - auch aus finanziellen Gründen - nicht habe zumuten wollen, bis zum Wintersemester 1979/80 untätig zu sein. Das Studium der Rechtswissenschaft sei für seine Zwecke zu eng angelegt. Er wolle als Politiker tätig werden. Als geeignete Vorbildung reichten juristische Kenntnisse allein nicht aus.
Der Beklagte lehnte durch den angefochtenen Bescheid den Antrag vom 21. Dezember 1979 ab. Der Bescheid enthält den Betreff: "Ihr Antrag auf Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz; hier: Andere Ausbildung nach Fachrichtungswechsel oder Abbruch einer Ausbildung nach § 7 Abs. 3". Zur Begründung gab der Beklagte an: Dem Kläger sei bereits bei Aufnahme des Jurastudiums bewußt gewesen, daß er dieses Studium nicht abschließen werde. Außerdem sei ihm bekannt gewesen, daß sich dieses Studium in erster Linie mit Rechtsproblemen und nicht mit politischen Fragestellungen befasse.
Mit seinem dagegen eingelegten Widerspruch trug der Kläger u.a. vor: Ihm sei bei Aufnahme des Studiums nicht bewußt gewesen, daß er das Jurastudium nicht abschließen werde. Während des Studiums sei ihm aber bewußt geworden, daß die von ihm angestrebte Verbindung Jura und Politik aus zeitlich/technischen Gründen nicht machbar sei. Der für ihn sinnvollste Kompromiß sei die Verbindung Öffentliches Recht und Politik gewesen. Er habe diesen Entschluß aber nicht schon vor Beginn seines Studiums gefaßt, sondern sich endgültig erst am 18. Oktober 1979 entschlossen und am 19. Oktober 1979 - also erst am Anfang des zweiten Semesters - die Fakultät gewechselt. Im Laufe des Sommersemesters 1979 habe er erkannt, daß er für wesentliche Teile des Jurastudiums nicht die nötige Motivation habe, um ein derartiges Studium durchzustehen. Das habe ihm vor Antritt des Studiums noch nicht bekannt sein können.
Nach Zurückweisung des Widerspruchs hat der Kläger Klage erhoben mit dem Begehren, die ergangenen Bescheide aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm für sein Magisterstudium Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat die dagegen eingelegte Berufung des Klägers durch Beschluß, der nach Art. 2 § 5 Abs. 1 des Entlastungsgesetzes ergangen ist, zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Das Vorbringen des Klägers gebe keinen Anlaß zu einer vom Verwaltungsgericht abweichenden Würdigung der Rechtslage. Ein Neigungswandel, auf den sich der Kläger nunmehr berufe, könne nur dann ein wichtiger Grund im Sinne von § 7 Abs. 3 BAföG für einen Fachrichtungswechsel sein, wenn die Abneigung gegen die erste Ausbildung dem Auszubildenden erst durch den Ausbildungsgang selbst habe deutlich werden können und deutlich geworden sei. Das könne der ausführlichen, in sich schlüssigen abschließenden Begründung des Klägers vom 21. Dezember 1979 nicht entnommen werden. Diese Ausführungen böten keinerlei Hinweise darauf, daß der Fachrichtungswechsel auf Erkenntnissen beruhe, die der Kläger erst während seines Jura-Studiums gewonnen habe und habe gewinnen können. Sei eine solche Erklärung - wie hier - ausführlich genug und in sich nicht ergänzungsbedürftig, so sei es nicht gerechtfertigt, korrigierende Aussagen ohne weiteres zu akzeptieren. Die vom Kläger beantragte Vernehmung seiner Eltern als Zeugen, daß er bei Aufnahme seines Studiums davon ausgegangen sei, Jura zu Ende zu studieren und ein Doppelstudium durchzuführen, sei nicht geeignet, die Aussagen des Klägers vom 21. Dezember 1979 in ihrem Wahrheitsgehalt zu erschüttern. Die Eltern könnten über die wahren inneren Gründe des Fachrichtungswechsels aus eigenem Erleben nichts aussagen. Der Kläger habe ausdrücklich darauf hingewiesen, daß er vor allem aus Rücksicht auf seine Eltern mit Jura angefangen habe. Er werde sie dann folgerichtig auch dahin informiert haben, er werde Jura zu Ende studieren. Von dieser unter Beweis gestellten Behauptung gehe auch der Senat aus, nur sage dies nach alledem nichts über die Aufrichtigkeit und Ernsthaftigkeit der Aussage des Klägers gegenüber seinen Eltern. Er könne dadurch nicht beweisen, daß seine jetzige Darstellung und nicht die Darstellung vom 21. Dezember 1979 die eigentlichen Gründe seines Fachrichtungswechsels angebe.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Revision des Klägers, mit der er Verfahrensrügen erhebt. Er legt dar, das Berufungsgericht habe die angebotenen Beweise zu dem Vorbringen erheben müssen, er habe das Jurastudium abschließen und zusammen mit Politologie als Doppelstudium durchführen wollen.
Der Beklagte tritt dem entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die Revision führt zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht.
Die Verfahrensrüge der unzureichenden Sachaufklärung ist ordnungsgemäß erhoben und auch begründet.
Nach dem Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts kam es für die Anerkennung eines wichtigen Grundes nach § 7 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - BAföG - in der hier anzuwendenden Fassung des Sechsten BAföG-Änderungsgesetzes vom 16. Juli 1979 (BGBl. I S. 1037) für den Fachrichtungswechsel von Rechtswissenschaft zu Politologie darauf an, ob die mit der Neigung des Klägers zusammenhängenden Gründe, die den Wechsel veranlaßt haben, auf einer Erkenntnis beruhten, die der Kläger erst während seiner ersten Ausbildung gewonnen hat. Der Kläger hat das im Berufungsverfahren ausdrücklich geltend gemacht. Er hat sich dazu an erster Stelle darauf berufen, er sei bei Aufnahme seines Studiums davon ausgegangen, das Studium von Jura und Politologie als Doppelstudium durchzuführen, das rechtswissenschaftliche Studium also zu Ende zu studieren; erst die Erfahrung, die er während des ersten Semesters mit dem Jurastudium gemacht habe, hätten ihn dazu veranlaßt, dieses Studium abzubrechen. Für den Plan, ein Doppelstudium durchzuführen, hat der Kläger seine Eltern als Zeugen benannt. Das Berufungsgericht hätte von seinem Rechtsstandpunkt aus diese Zeugen vernehmen müssen. Wie die Begründung des die Berufung zurückweisenden Beschlusses zu erkennen gibt, ist das Berufungsgericht im Ansatz selbst davon ausgegangen, daß die unter Beweis gestellte Behauptung für die Anerkennung eines wichtigen Grundes rechtserheblich ist, wenn sie tatsächlich der inneren Einstellung des Klägers entspricht, die er bei Aufnahme seines Studiums gehabt hat. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht die Erhebung des angebotenen Beweises ablehnt, ist verfahrensrechtlich zu beanstanden. Das Berufungsgericht unterstellt zunächst, daß der Kläger vor Beginn seines Studiums seine Eltern davon unterrichtet habe, er wolle das Studium von Rechtswissenschaft und Politologie als Doppelstudium durchführen. Es entwertet diese Unterstellung jedoch damit, daß es davon ausgeht, die Behauptung besage "nichts über die Aufrichtigkeit und Ernsthaftigkeit dieser Aussage des Klägers gegenüber seinen Eltern" (Beschluß-Abdr. S. 4). Dies bedeutet, daß das Berufungsgericht im Rahmen einer zweiten Unterstellung annimmt, die Erklärung des Klägers gegenüber seinen Eltern besage nichts über seine wahre innere Einstellung. Darin liegt eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung. Ob eine Erklärung, die eine Partei Dritten gegenüber abgegeben hat, nicht ernst und aufrichtig gemeint ist, kann grundsätzlich nur dann mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, wenn der Adressat der Erklärung gehört worden ist und über die näheren Umstände, unter denen die Erklärung abgegeben worden ist, ausgesagt hat. Auf die Erhebung eines angebotenen Zeugenbeweises über ein als rechtserheblich anerkanntes Vorbringen kann nur dann verzichtet werden, wenn das benannte Beweismittel aus besonderen Gründen nicht erfolgreich sein kann, d.h. wenn es untauglich ist (BVerwGE 39, 36 <37>[BVerwG 27.10.1971 - V C 78/70] mit weiteren Nachweisen). Das läßt sich jedoch entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht sagen. So kann ohne nähere Klärung nicht davon ausgegangen werden, die Eltern des Klägers könnten über dessen wahre Studienabsichten nichts aussagen. Das hätte das Berufungsgericht nur dann annehmen und auf die Erhebung des angebotenen Beweises verzichten können, wenn dieser Sachverhalt aufgrund einer eindeutigen und nahezu absoluten Gewißheit festgestanden hätte (Urteil vom 11. Dezember 1981 - BVerwG 4 C 71.79 - NVwZ 1982, 244). Dafür bestehen hier keine Anhaltspunkte. Vor allem kann aus der Erklärung des Klägers vom 21. Dezember 1979 nicht mit der gebotenen Gewißheit hergeleitet werden, daß er von Anfang an das juristische Studium nicht abschließen wollte. Die am Anfang dieser Erklärung stehende Aussage des Klägers "Ich hatte eigentlich von vorneherein vor, Politik und als Ergänzung dazu Rechtswissenschaft zu studieren", könnte auch für dessen Vorstellung sprechen, beide Fachrichtungen im Rahmen eines Doppelstudiums zu studieren. Auch aus dem übrigen Inhalt der Erklärung läßt sich nicht mit der gebotenen Sicherheit, die für einen Verzicht auf eine weitere Sachaufklärung notwendig ist, entnehmen, daß der Kläger bereits vor Antritt des Studiums entschlossen war, das juristische Studium alsbald wieder aufzugeben.
Die Verfahrensrüge der mangelnden Sachaufklärung zu dem hier erörterten Tatsachenkomplex ist auch aus einem weiteren Vorbringen des Klägers begründet. Dem Berufungsgericht hätte sich aufdrängen müssen, der Behauptung des Klägers nachzugehen, er habe sich zum Wintersemester 1979/80 - seinem zweiten Studiensemester - bei der Universität M. zunächst in der Fachrichtung Jura angemeldet und erst nach Beginn der Vorlesungen den Fachrichtungswechsel zu Politologie vollzogen, wie sich im einzelnen aus den Eintragungen in seinem Studienbuch ergebe. Trifft dieser Sachverhalt zu, so wäre damit die von dem Beklagten und auch vom Berufungsgericht vertretene Meinung schwer zu vereinbaren, daß der Kläger von Anfang seiner Hochschulausbildung an das juristische Studium nicht habe abschließen wollen. Der vom Kläger behauptete Sachverhalt könnte vielmehr Anhaltspunkt dafür sein, daß er noch am Ende seines ersten Studiensemesters die Fachrichtung Rechtswissenschaft beibehalten wollte. Eine Aufklärung wäre deshalb unter Ausnutzung der benannten Beweismittel geboten gewesen.
Das Berufungsgericht hätte darauf nicht deshalb verzichten dürfen, weil der Schriftsatz vom 11. März 1981, in dem das entsprechende Vorbringen des Klägers enthalten war, am 12. März 1981 und damit sechs Tage nach der Beschlußfassung über die Zurückweisung der Berufung durch den angefochtenen Beschluß bei Gericht eingegangen ist. Dieser Beschluß ist nach Art. 2 § 5 Abs. 1 des Entlastungsgesetzes und damit ohne mündliche Verhandlung ergangen. Ausweislich der Akten ist der Beschluß erst am 19. März 1981 zum Zwecke der nach § 56 Abs. 1 VwGO gebotenen Zustellung zur Post gegeben worden. Bis zu diesem Zeitpunkt war die Entscheidung, auch nachdem sie bereits von den Richtern beschlossen und unterschrieben war, ein Internum und abänderbar. Vorbringen der Parteien mußte solange berücksichtigt werden (BVerwGE 58, 146 <148 [BVerwG 21.06.1979 - 5 C 47/78]/149> für den vergleichbaren Fall eines Urteils, das ohne mündliche Verhandlung ergeht).
Es bleibt somit bei dem Ergebnis, daß der angefochtene Beschluß einen Verfahrensfehler der mangelnden Sachaufklärung aufweist. Es sind auch keine anderen Gründe gegeben, nach denen der Beschluß als im Ergebnis richtig bestätigt werden könnte (§ 144 Abs. 4 VwGO) oder daß ohne weitere Sachaufklärung dem Klagebegehren stattzugeben wäre. Ob für die andere Ausbildung des Klägers die Förderungsvoraussetzungen erfüllt sind, läßt sich nach dem bisherigen Sachstand nicht abschließend entscheiden.
Bei der erneuten Verhandlung des Rechtsstreits wird für das Berufungsgericht ferner Anlaß bestehen, näher darauf einzugehen, ob der vom Kläger bisher gestellte Klageantrag richtig ist, soweit damit begehrt wird, den Beklagten zu verpflichten, Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Es spricht vieles dafür, daß sich der angefochtene Bescheid des Beklagten allein darauf bezieht, ob für den Fachrichtungswechsel, den der Kläger vom Studium der Rechtswissenschaft zum Studium der Politologie vorgenommen hat, ein wichtiger Grund nach § 7 Abs. 3 BAföG anzuerkennen ist. Das ergibt sich nicht nur aus dem Betreff des Bescheides, sondern auch aus den Gründen. Dies legt es nahe, in dem angefochtenen Bescheid einen Grundentscheid nach § 46 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 BAföGüber das Vorliegen der Förderungsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 3 BAföG zu sehen, nicht aber eine Entscheidung über die Gewährung von Ausbildungsförderung. Das entspricht auch eher dem Verfahrensstand, in dem der angefochtene Bescheid ergangen ist. Dem Kläger war bereits durch den Bescheid vom 27. September 1979 Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum April 1979 bis März 1980 bewilligt worden. Die Erklärung des Klägers vom 21. Dezember 1979 über die Gründe seines Fachrichtungswechsels, auf die sich der angefochtene Bescheid des Beklagten bezieht, könnte lediglich Anlaß für eine Grundentscheidung sein, ob für die andere Ausbildung die Förderungsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 3 BAföG vorlagen. Dem Kläger könnte deshalb nahezulegen sein, seinen Klageantrag auf die Aufhebung des angefochtenen Bescheides sowie des Widerspruchsbescheides und die Verpflichtung des Beklagten zu richten, einen wichtigen Grund für den zum Wintersemester 1979/80 vorgenommenen Fachrichtungswechsel anzuerkennen, nicht aber auf die Leistung von Ausbildungsförderung.
Dr. Fink
Rochlitz
Rotter
Bermel