Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.09.1993, Az.: BVerwG 4 C 9.91
Klagebefugnis; Straßenplanung; Entschädigung; Wertminderung; Lärmbeeinträchtigung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.09.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 C 9.91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 13115
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Regensburg - 08.12.1987 - AZ: RN 5 K 87.00316
- VGH Bayern - 19.09.1989 - AZ: 8 B 88.250 (NVwZ 1990, 377)
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BRS 163, 55
- BayVBl 1994, 278-280
- DVBl 1994, 338-340 (Volltext mit amtl. LS)
- DokBer A 1994, 36-37
- DÖV 1994, 344 (Volltext mit amtl. LS)
- GuG 1994, 117-119 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1994, 1233-1234 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1994, 682 (amtl. Leitsatz)
- RdL 1994, 23-24
- UPR 1994, 69
- VRS 87, 74 - 77
- ZfBR 1994, 101-102 (Volltext mit amtl. LS)
- zfs 1994, 150 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Ein öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch gegen eine Straßenplanung steht grundsätzlich nur dem Eigentümer des von dem Vorhaben betroffenen Grundstücks zu (Fortführung der bisherigen Rechtsprechung).
- 2.
Die Entschädigung für eine Lärmbeeinträchtigung des Außenwohnbereichs richtet sich grundsätzlich nach der hierdurch bedingten Wertminderung des gesamten Anwesens, nicht nur der dem "Wohnen im Freien" zugeordneten Teilfläche.
Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
ohne mündliche Verhandlung
am 16. September 1993
durch
den Vizepräsidenten Prof. Dr. Schlichter,
die Richter Hien und Dr. Lemmel,
die Richterin Heeren und den Richter Halama
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. September 1989 wird teilweise geändert.
Die Berufung der Klägerinnen zu 1, zu 2 und zu 4 gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 8. Dezember 1987 wird auch hinsichtlich des Antrages auf angemessene Entschädigung für Lärmbeeinträchtigungen des Außenwohnbereichs zurückgewiesen.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden - unter Einbeziehung der Kostenentscheidung des Berufungsgerichts - wie folgt verteilt:
Die Kosten des erst- und des zweitinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerinnen zu 1, zu 2 und zu 4 zu je 19/80, der Kläger zu 3 zu 18/80 und der Beklagte zu 5/80.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerinnen zu 1, zu 2 und zu 4 je zu 1/8 und der Beklagte zu 5/8.
Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerinnen zu 1, zu 2 und zu 4 sowie der Beklagte zu je 1/4.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um einen straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluß.
Der Kläger zu 3 ist Eigentümer selbstbewirtschafteter land- und forstwirtschaftlicher Nutzflächen, die Klägerin zu 4 ist seine Ehefrau, die Klägerin zu 2 ist seine Mutter, die seinen während des Berufungsverfahrens verstorbenen Vater und vormals Kläger zu 1 beerbt hat. Zum Betrieb gehört auch eine Einliegerwohnung, die seit Jahren regelmäßig an Feriengäste vermietet wird. Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluß der Regierung von Niederbayern vom 21. Januar 1987 zur Verlegung der Bundesstraße 11 in D.. Für das Vorhaben werden aus dem Hofgrundstück ca. 1.0440 ha benötigt; 0,3750 ha werden auf Dauer in der Nutzung beschränkt, andere Teilflächen mit Grunddienstbarkeiten belastet. In erster Linie begehren die Kläger eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, hilfsweise u.a. die Verpflichtung des Beklagten zur Errichtung einer Lärmschutzwand oder auf eine angemessene Entschädigung.
Durch Urteil vom 8. Dezember 1987 hat das Verwaltungsgericht die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Das Berufungsgericht hat unter Zurückweisung der Berufung im übrigen auf die Hilfsanträge der Kläger das Urteil geändert und den Beklagten verpflichtet, den Planfeststellungsbeschluß vom 21. Januar 1987 zugunsten der Kläger um Auflagen zu ergänzen, die - nach näherer Maßgabe der Entscheidungsgründe - den Einbau von Schallschutzfenstern und eine angemessene Entschädigung des Betriebs für Lärmbeeinträchtigungen des Außenwohnbereichs festlegen. Zur Begründung des Urteils, soweit es der Berufung stattgibt, hat es ausgeführt, den Klägern stehe ein Anspruch auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um Auflagen zu, die den Schutz der Aufenthaltsräume des landwirtschaftlichen Anwesens und insbesondere des Fremdenverkehrsbetriebs gegen unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen im Sinne von § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG, § 41 Abs. 1 BImSchG gewährleisten. Nach dem gerichtlichen Augenschein sei das Anwesen in eine ländliche, ansprechende und relativ naturnahe Umgebung eingebettet, die noch einen ruhigen und friedlichen Eindruck mache. Es sei erkennbar diese Prägung, die es den Klägern ermögliche, ihre 1971 im Rahmen des Förderungsprogramms "Ferien auf dem Bauernhof" errichtete Ferienwohnung jährlich etwa vier Monate lang an Gäste zu vermieten. Der Betrieb sei daher durch den zu erwartenden Verkehrslärm besonders störanfällig. Daran ändere die tatsächliche Vorbelastung durch die bestehende Bundesstraße nichts. Diese sei erheblich weiter entfernt und präge die Wohnsituation auf dem Bauernhof nicht entscheidend. In Anbetracht dieser Umstände und des Gebietscharakters müßten die Kläger einen Anstieg der Lärmwerte bis zu einer bestimmten Grenze ohne Ausgleich hinnehmen. Diese Grenze sei indes überschritten und führe zu einem Anspruch der Kläger auf Einbau von Schallschutzfenstern. Zwar wäre auch die Errichtung einer hilfsweise begehrten Lärmschutzwand geeignet, eine spürbare Lärmreduzierung herbeizuführen; deren Kosten stünden jedoch außer Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck. Für den technisch-real nicht ausgleichbaren Rest geschützter Wohnbedürfnisse habe der Beklagte dem Träger der Straßenbaulast einen Anspruch der Kläger auf angemessene Entschädigung in Geld aufzuerlegen. Entsprechend dem von den Klägern gestellten Hilfsantrag beschränke sich dieser auf einen Ausgleich für die unzumutbare Beeinträchtigung der für das Wohnen im Freien geeigneten und bestimmten Flächen. Nach dem gerichtlichen Augenschein handele es sich hierbei in erster Linie um die Wiese auf der der neuen Straße zugewandten Seite des Anwesens, die dem Aufenthalt der Feriengäste diene. Für diese sei das Vorhandensein der zu einem "dauernden Aufenthalt" bestimmten Freifläche am Anwesen ein wichtiger wertbildender Faktor eines "Urlaubs auf dem Bauernhof". Die Entschädigung sei nach der Verminderung des Verkehrswerts zu bemessen, wie sie durch die Beeinträchtigung oberhalb der Zumutbarkeitsgrenze eintrete. Bemessungsgrundlage sei der Verkehrswert des Anwesens insgesamt. Auszugleichen sei nach § 17 Abs. U Satz 2 FStrG die Verminderung des Wohnwerts des Gesamtanwesens und nicht nur diejenige der Freiflächen, die der Wohnnutzung zugeordnet seien.
Mit der vom Senat teilweise zugelassenen Revision begehrt der Beklagte eine Zurückweisung der Berufung der Kläger auch insoweit, als der Beklagte verpflichtet worden ist, zugunsten der Kläger den Planfeststellungsbeschluß vom 21. Januar 1987 um eine Auflage zu ergänzen, welche - nach näherer Maßgabe der Entscheidungsgründe - eine angemessene Entschädigung des Betriebs für Lärmbeeinträchtigungen des Außenwohnbereichs festlegt. Der Beklagte rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts durch das Berufungsgericht. Die Kläger treten der Revision entgegen.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich nicht am Verfahren.
II.
Die Revision ist teilweise begründet.
1.
Soweit das Berufungsgericht eine Klagebefugnis der Klägerin zu 2, zugleich auch in ihrer Funktion als Rechtsnachfolgerin des Klägers zu 1, und der Klägerin zu 4 bejaht hat, verletzt das Berufungsurteil Bundesrecht, nämlich § 42 Abs. 2 VwGO. Die Klägerinnen sind nicht klagebefugt. Ihre Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil ist zurückzuweisen.
Die Straßenplanung hat, der Bauleitplanung vergleichbar, die vorgefundenen und veranlaßten Konflikte zu bewältigen, die durch die Gestaltung und den Ausbau der Verkehrsfläche und die Auswirkungen des Straßenverkehrs auf die benachbarten Grundstücke entstehen. Aus dieser Grundstücksbezogenheit folgt, daß bei einem Nutzungskonflikt die benachbarten Grundstücke durch ihre Eigentümer repräsentiert werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. März 1983 - BVerwG 4 C 74.80 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 53; Beschluß vom 26. Juli 1990 - BVerwG 4 B 235.89 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 99). Dem Eigentümer gleichzustellen ist nur, wer in eigentumsähnlicher Weise an einem Grundstück dinglich berechtigt ist, wie etwa der Inhaber eines Erbbaurechts (vgl. BVerwG, Beschluß vom 11. Januar 1988 - BVerwG 4 CB 49.87 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 75) oder der Nießbraucher (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1992 - BVerwG 4 C 9.89 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 88), ferner auch der Käufer eines Grundstücks, auf den der Besitz sowie Nutzungen und Lasten übergegangen sind und zu dessen Gunsten eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Oktober 1982 - BVerwG 4 C 51.79 - DVBl 1983, 344 <345> und vom 3. Juli 1987 - BVerwG 4 C 12.84 - NJW 1988, 1228). Wer dagegen lediglich ein obligatorisches Recht an einem Grundstück von dessen Eigentümer ableitet (z.B. Mieter oder Pächter), hat aus dieser Rechtsposition gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung oder gegen einen Planfeststellungsbeschluß grundsätzlich kein öffentlich-rechtliches Abwehrrecht, sondern ist darauf beschränkt, seine Rechtsposition gegenüber dem Eigentümer geltend zu machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Mai 1989 - BVerwG 4 C 1.88 - BVerwGE 82, 61 <75>). Auf dieser grundstücksbezogenen planungsrechtlichen Ebene vermögen daher auch ehe- oder familienrechtliche Bindungen keine eigenständigen Rechtspositonen zu vermitteln (vgl. BVerwG, Beschluß vom 26. Juli 1990 a.a.O.). Auch ein Wohnrecht ist, selbst wenn es dinglich gesichert ist, keine Rechtsposition, die dem Inhaber eine dem Grundstückseigentümer vergleichbare Rechtsposition verschafft.
2.
Im übrigen ist die Revision unbegründet. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens ist nur noch die Verpflichtung des Beklagten, den Planfeststellungsbeschluß vom 21. Januar 1987 auch zugunsten des Klägers zu 3 um Auflagen zu ergänzen, die nach näherer Maßgabe der Entscheidungsgründe des Berufungsurteils eine angemessene Entschädigung des Betriebs für Lärmbeeinträchtigungen des Außenwohnbereichs festlegen. Damit hat das Berufungsgericht einem von dem Kläger zu 3 in der Berufungsverhandlung gestellten Hilfsantrag entsprochen, der offensichtlich versehentlich nicht in den Tatbestand des Urteils aufgenommen worden ist; denn die Entscheidungsgründe des Urteils (vgl. Berufungsurteil S. 40 oben) lassen keinen Zweifel daran zu, daß das Berufungsgericht über einen derartigen - in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht auch protokollierten - Hilfsantrag entschieden hat. Die Frage, ob eine Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluß auch ohne ausdrücklichen Antrag als "Minus" immer einen Antrag auf Gewährung einer angemessenen Entschädigung enthält, stellt sich mithin nicht.
Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe seiner Entscheidung Feststellungen zugrunde gelegt, die es im Verfahren ausweislich des Protokolls über den gerichtlichen Augenschein gar nicht getroffen habe, und es habe die für die konkrete Schutzbedürftigkeit des Außenwohnbereichs maßgeblichen Einzelumstände nicht hinreichend aufgeklärt. Diese Verfahrensrüge genügt nicht den an sie zu stellenden Anforderungen. Die etwaige Unvollständigkeit einer Niederschrift über eine Augenscheinseinnahme läßt nicht zwingend den Schluß zu, andere als in der Niederschrift festgehaltenen Umstände seien nicht vorhanden; denn der Niederschrift kommt insoweit keine negative Beweiskraft zu. Die Revision trägt nichts vor, aus dem sich ergibt, daß die von ihr in Zweifel gezogenen Feststellungen, die in den Urteilsgründen gewürdigt werden, tatsächlich nicht getroffen worden sind. Sie legt auch nicht substantiiert dar, was mit welchem Beweismittel hätte ermittelt werden müssen und welches Ergebnis eine weitergehende Sachaufklärung voraussichtlich gehabt hätte.
Auch die übrigen Angriffe der Revision gehen fehl. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Beklagte dem Straßenbaulastträger auch einen Ausgleich für unzumutbare Beeinträchtigungen der für das Wohnen im Freien geeigneten und bestimmten Flächen durch Straßenlärm aufzuerlegen hat. Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats (BVerwG, Urteile vom 21. Mai 1976 - BVerwG 4 C 80.74 - BVerwGE 51, 15 <33> und vom 11. November 1988 - BVerwG 4 C 11.87 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 6). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts dient die Wiese auf der der planfestgestellten Straße zugewandten Seite des Anwesens dem Aufenthalt der Feriengäste und ist ein wichtiger wertbildender Faktor eines "Urlaubs auf dem Bauernhof". Diese konkrete Zweckbestimmung der Wiese schließt es aus, sie hinsichtlich ihrer Schutzwürdigkeit lediglich wie einen Vor- oder Nutzgarten zu behandeln, dem zwar auch eine gewisse Bedeutung bei der Gestaltung der Freizeit zukommen kann, der in aller Regel aber nicht zum dauernden Aufenthalt im Freien bestimmt ist. "Urlaub auf dem Bauernhof" wird von den Feriengästen auch wegen der Möglichkeit geschätzt, sich im Freien aufhalten zu können. So betrachtet ist eine in Hofnähe gelegene Wiese in Ermangelung einer Terrasse eine Fortsetzung der Wohnnutzung im Freien. Soweit die Revision vorträgt, eine etwaige Möglichkeit, den schutzbedürftigen und -würdigen Außenwohnbereich von der planfestgestellten Straße wegzuverlagern, müsse sich unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht anspruchsmindernd auswirken, kann ihr nicht gefolgt werden. Zwar ist der Rechtsgedanke des § 254 BGB nicht auf Schadensersatzansprüche im engeren Sinne und auch nicht auf verschuldensabhängige Ansprüche beschränkt. Seine Anwendung ist jedoch ausgeschlossen, wenn Systematik und Sinn einer speziellen gesetzlichen Entschädigungsregelung entgegenstehen. So liegt es hier. Der öffentlich-rechtliche Billigkeitsausgleich des § 17 Abs. 4 Satz 2 FStrG a.F., Art. 74 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG greift von seinem Tatbestand her erst ein, wenn dem Betroffenen ein tatsächlicher, unzumutbarer und nicht mit verhältnismäßigen Mitteln behebbarer Nachteil verbleibt. Bei Außenwohnbereichsflächen setzt das deren konkrete Schutzwürdigkeit voraus. Ist aber die Schutzwürdigkeit einer konkreten Fläche zu bejahen, so ist der Betroffene nicht dazu verpflichtet, die Nutzung seines Grundstücks derart umzugestalten, daß hierdurch der ausgleichspflichtige Träger öffentlicher Verwaltung auf der Rechtsfolgenseite finanziell "entlastet" wird (vgl. zur Unangemessenheit einer rein wirtschaftlichen Betrachtungsweise bei einem derartigen Ausgleichsanspruch auch das Urteil des Senats vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332 <380, 389 ff.>). Ob das auch dann gilt, wenn der Betroffene auf dem Grundstück noch über ausreichende andere Möglichkeiten verfügt, ein "Wohnen im Freien" ohne unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen zu verwirklichen, mag dahinstehen; denn dafür gibt es im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte.
Auch die weitere Auffassung des Berufungsgerichts, die Entschädigung sei nach der Verminderung des Verkehrswerts zu bemessen, wie sie durch die Beeinträchtigung oberhalb der Zumutbarkeitsgrenze eintrete, verletzt kein revisibles Recht, sondern entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1988 a.a.O.). Nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts muß der Kläger angesichts des im einzelnen gewürdigten Gebietscharakters den Anstieg der durch das Vorhaben hervorgerufenen Lärmbeeinträchtigung bis zu einem bestimmten Lärmpegel ohne Ausgleich hinnehmen. Auch das begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Auszugleichen ist mithin nur die Lärmbelastung, die oberhalb dieser Grenze eintritt.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist Bemessungsgrundlage der Verkehrswert des Anwesens insgesamt. Die Revision möchte statt dessen nur auf den Wert derjenigen Flächen abstellen, die der Wohnnutzung zuzuordnen sind. Dem kann nicht gefolgt werden. Bei der Ermittlung dessen, was an Entschädigung im Einzelfall als "angemessen" zu gelten hat, ist allein eine Gesamtbetrachtung des Grundstücks maßgebend; denn der Schutzgegenstand des "Wohnens" kennzeichnet einen einheitlichen Lebensvorgang, der die Nutzung des Grundstücks insgesamt umfaßt. Eine nach Innen- und Außenbereich getrennte Berechnung der Entschädigung ginge demgegenüber an den Wohnerwartungen und Gewohnheiten der Bevölkerung weitgehend vorbei (BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991 a.a.O. <387>). Selbst wenn nur Teilflächen eines Grundstücks dem "Wohnen im Freien" zugeordnet werden können, bedeutet dies nicht, daß sich der Ausgleichsanspruch allein nach dem Verkehrswert dieser Teilflächen bemißt. Auch der Umstand, daß es hier nicht um einen "Normalfall" privater Wohnnutzung, sondern um die Nutzung einer Ferienwohnung mitsamt den zur Verfügung gestellten Außenflächen geht, streitet nicht für eine abweichende Handhabung. Die Vermietung einer derartigen Ferienwohnung ist ein wirtschaftlich einheitlicher Vorgang, dessen Aufspaltung in die Vermietung von Innen- und Außenwohnflächen nicht nur unüblich, sondern auch lebensfremd wäre. Kann eine Ferienwohnung die Erwartungen der Feriengäste im Hinblick auf die Ruhe im Außenwohnbereich nur eingeschränkt erfüllen, so kann das nachteilige Auswirkungen auf die Vermietbarkeit der Ferienwohnung insgesamt haben. Dieses wiederum kann den Verkehrswert des gesamten Betriebsgrundstücks mindern. Auszugleichen ist mithin diese Verkehrswertminderung.
Auch der Bundesgerichtshof stellt im Zusammenhang mit Verkehrslärmimmissionen als Bemessungsfaktor für die Entschädigungsleistung auf die einheitliche Wertminderung des Gesamtgrundstücks ab (vgl. Urteile vom 1. Februar 1982 - III ZR 93/80 - BGHZ 83, 61 <70>; vom 6. Februar 1986 - III ZR 96/84 - BGHZ 97, 114 <123>; vom 17. April 1986 - III ZR 202/84 - BGHZ 97, 361 <370>). Mit der Begründung, der Grundstücksmarkt unterscheide in aller Regel nicht zwischen einzelnen Grundstücksteilen, sondern nehme einen Abschlag vom Gesamtwert vor, hält er beispielsweise die Aussparung im Lärmschatten eines Gebäudes gelegener Teilflächen für unnötig (vgl. Urteile vom 1. Februar 1982 und 17. April 1986 a.a.O.). Die von dem Beklagten favorisierte "Parzellierung" eines Grundstücks je nach Schwere der Lärmbeeinträchtigung findet auch hier keine Stütze.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt (§§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG).
Hien
Lemmel
Heeren
Halama