Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.01.1988, Az.: BVerwG 4 CB 49.87
Verletzung der Sachaufklärungspflicht; Widerspruch eines Urteils zu den tatrichterlichen Feststellungen; Notwendige Beiladung im Falle des Vorliegens eines Erbbaurechtes; Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.01.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 CB 49.87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 18270
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 11.09.1987 - AZ: 10 A 430/85
Rechtsgrundlagen
Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 11. Januar 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht B. Sommer und Dr. Lemmel
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. September 1987 wird zurückgewiesen.
Die Revision des Beklagten gegen dasselbe Urteil wird verworfen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 100.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist nicht begründet.
Der Beklagte rügt unter II 1 und 2 seines Schriftsatzes vom 9. November 1987 als Verfahrensfehler, daß das Urteil des Berufungsgerichts teilweise im Widerspruch zu seinen eigenen tatrichterlichen Feststellungen stehe und auch auf einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht beruhe. Das Berufungsgericht habe festgestellt, die Anlage der Klägerin sei so zu betreiben, daß vor dem nächstgelegenen Wohnhaus die Immissionsrichtwerte von tagsüber 60 dB (A) und nachts 45 dB (A) nicht überschritten würden. Aus der vom Berufungsgericht ausgewerteten Stellungnahme vom 3. Juli 1981 ergebe sich aber, daß in bezug auf die vom Betrieb der Klägerin zu erwartende Lärmbelastung für das am weitesten entfernt liegende Haus R.straße 72 d nicht 45 dB (A) - und möglicherweise auch für die Häuser R. Straße 72 c und 72 b - keine Verschlechterung der Situation eingetreten sei und somit die Erteilung der Baugenehmigung für diese Häuser das Rucksichtnahmegebot nicht verletze. Bezüglich der Häuser R.straße 72 b und 72 c sowie für die Häuser 70 b bis d fehle es an ausreichenden tatrichterlichen Feststellungen zur Immissionssituation. Das Berufungsgericht habe seine Entscheidung in einer für ihn - den Beklagten - überraschenden Weise auf die unvollständige Stellungnahme aus dem Jahre 1981 gestützt; diese beziehe die 45 dB (A) auf das Haus Nr. 72 d und enthalte für die Häuser 72 b und c sowie für die Häuser 70 b bis d keine Angaben.
Weder mit dem sinngemäß gerügten Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO noch mit der Rüge der Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) kann die Beschwerde Erfolg haben. Das Berufungsgericht hat festgestellt (S. 12 bis 13 UA), der aufgrund der Betriebsgeräusche der Klägerin zu erwartende Beurteilungspegel vor den umstrittenen Wohnhäusern R.straße 70 a bis d und 72 a bis d werde zwischen 45 dB (A) und 48 dB (A) liegen. Es hat sich dabei auf eine - von den Beteiligten nicht in Zweifel gezogene - Stellungnahme vom 3. Juli 1981 gestützt. Es hat diese Stellungnahme allerdings, wie in der Beschwerde ausgeführt, irrtümlich als eine solche des Instituts Klapdor bezeichnet. Die genannte Stellungnahme ist vielmehr in einem Schreiben des Instituts für Umweltschutz und Agrikulturchemie an die Klägerin enthalten. Dieser Irrtum begründet aber für sich allein keinen Verfahrensfehler zu Lasten des Beklagten. Auf das genannte Schreiben vom 3. Juli 1981 hat sich der Beklagte in seinem Schriftsatz an das Berufungsgericht vom 7. Januar 1986 (a.a.O., Bl. 2) selbst berufen; aus ihm gehe hervor, "daß die Immissionswerte für die strittigen Häuser R.straße 70 a bis 72 d lediglich zwischen 48 und 45 dB (A) betragen". Mit eben diesem Inhalt hat auch das Berufungsgericht die Stellungnahme seinem Urteil zugrunde gelegt. Es hat aus ihr die Schlußfolgerung gezogen, daß - bei Berücksichtigung der tagsüber und nachts gleichen Immissionen des Betriebes der Klägerin - eine Wohnbebauung demnach höheren Belastungen ausgesetzt sein würde, als es der Genehmigung der Anlagen entspreche. Die Beschwerde wendet sich mit ihren Angriffen in Wahrheit allein gegen diese Würdigung des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts und bemängelt, daß das Berufungsgericht die im vorliegenden Verfahren noch streitige Wohnbebauung gleichsam als Ganzes in den Blick genommen und nicht nach einzelnen Teilen der Reihenhausbebauung unterschieden hat. Solche Angriffe betreffen indes die richtige Anwendung des materiellen Rechts und können nicht auf einen Verfahrensmangel führen. Die Würdigung des Berufungsgerichts steht bei Berücksichtigung des Umstandes, daß für das vom Betrieb der Klägerin am weitesten entfernt liegende Haus Nr. 72 d noch ein zu erwartender Beurteilungspegel von 45 dB (A) ermittelt worden war, jedenfalls nicht in einem den Vorwurf der Aktenwidrigkeit bzw. des Verstoßes gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO begründenden Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen. Dem Berufungsgericht mußte sich von seinem rechtlichen Ausgangspunkt aus auch nicht die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen hinsichtlich der zu erwartenden Lärmbelastung für einzelne Teile der Reihenhausbebauung aufdrängen. Wenn dem Beklagten übrigens die von ihm selbst in das Verfahren eingeführte Stellungnahme aus dem Jahre 1981 insgesamt als zu alt und für eine zutreffende Ermittlung des Sachverhalts nicht mehr ausreichend erschien, hätte er einen entsprechenden Beweisantrag stellen müssen. Dies ist aber ausweislich der dem Beschwerdegericht vorliegenden Akten des Berufungsgerichts in der mündlichen Verhandlung am 17. Juli 1987 nicht geschehen.
Ohne Erfolg macht die Beschwerde ferner als Verfahrensmangel geltend, daß die F. GmbH, die nach wie vor Eigentümerin der im Erbbaurecht errichteten und veräußerten Teilgrundstücke sei, zu Unrecht nicht ebenfalls zum Verfahren beigeladen worden sei. In der Beschwerdebegründung ist aber nicht hinreichend dargelegt, daß hier ein Fall der notwendigen Beiladung (§ 65 Abs. 2 VwGO) vorgelegen habe. Voraussetzung hierfür wäre, daß die F. GmbH an dem Rechtsverhältnis, das der gerichtlichen Entscheidung über die Nachbarklage mit dem Antrag auf (vollständige) Aufhebung der vom Beklagten erteilten Teilungsgenehmigung sowie des Vorbescheides und der Baugenehmigung zugrundeliegt, derart beteiligt ist, daß die Entscheidung auch ihr gegenüber nur einheitlich ergehen kann, die Wirksamkeit eines Urteils also davon abhängt, daß es auch Rechte oder Rechtsbeziehungen der F. GmbH gestaltet (vgl. Urteil des beschließenden Senats vom 7. September 1984 - BVerwG 4 C 19.83 - Buchholz 406.34 § 2 Nr. 2 = NJW 1985, 281). Das Beschwerdevorbringen läßt nicht erkennen, daß diese Erfordernisse hier erfüllt sein könnten.
Nach der Bestellung des Erbbaurechts für die Beigeladene zu 1) ist die Befugnis, auf dem Grundstück Bauwerke zu errichten und zu unterhalten, nicht länger Inhalt des - fortbestehenden - Grundeigentums, sondern Gegenstand des - veräußerlichen und vererblichen - Erbbaurechts (vgl. § 1 Abs. 1, § 12 Abs. 1 ErbbauVO: vgl. auch § 11 ErbbauVO). Dies hat Auswirkung auch für die (hier: vor der Bestellung des Erbbaurechts) zum Zwecke der Bebauung und Veräußerung der bebauten Teilgrundstücke erteilte Teilungsgenehmigung. Die Befugnis, die Teilung des Grundstücks zu erklären, steht zwar gemäß § 19 Abs. 2 BBauG/BauGB dem Eigentümer zu. Ist aber ein Erbbaurecht wirksam bestellt worden, so wirkt sich eine spätere Aufhebung der zum Zwecke der Bebauung erteilten Teilungsgenehmigung nicht mehr unmittelbar gestaltend auf die verbliebene subjektive Rechtsstellung des Eigentümers, sondern nur noch auf diejenige des Erbbauberechtigten aus. - Inwieweit die F. GmbH durch die Aufhebung der Teilungsgenehmigung in ihren rechtlichen Interessen berührt werden kann (§ 65 Abs. 1 VwGO), kann hier offenbleiben. Eine von der Tatsacheninstanz unterlassene Beiladung stellt nur dann einen die Zulassung der Revision rechtfertigenden Verfahrensmangel dar, wenn die Beiladung gemäß § 65 Abs. 2 VwGO notwendig war (BVerwG, Beschluß vom 18. Februar 1977 - BVerwG 7 B 111.75 - Buchholz 310 § 65 Nr. 44).
Die Revision ist auch nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Beschwerde meint, der vorliegende Fall erfordere die Beantwortung der höchstrichterlich noch nicht geklärten Frage, ob ein Nachbar aufgrund des Rücksichtnahmegebots auch verlangen könne, daß auf ein von ihn ausgehendes rechtswidriges Verhalten Rücksicht genommen werde. Würde nämlich der Betrieb der Klägerin die ihm auferlegten Immissionsrichtwerte seinerseits einhalten, so wäre keine Verschlechterung der Situation zu erwarten. - Die bezeichnete Rechtsfrage würde sich indessen im vorliegenden Fall so nicht stellen. Der Klägerin ist nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts in den für ihren Betrieb im Jahre 1972 erteilten Genehmigungen zwar aufgegeben worden, die Anlage so zu errichten und zu betreiben, daß vor dem nächstgelegenen Wohnhaus die Immissionsrichtwerte von tagsüber 60 dB (A) und nachts 45 dB (A) nicht überschritten werden (vgl. UA S. 5). Welche rechtliche Tragweite eine solche Anforderung hat, ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern richtet sich - in Erfüllung des Gebots gegenseitiger Rücksichtnahme - nach den jeweiligen Verhältnissen des Einzelfalles. Das Berufungsgericht hat hier unter Würdigung der tatsächlichen Umstände dargelegt, die Zulassung einer reinen Wohnbebauung westlich des Betriebsgeländes der Klägerin führe dazu, daß hinsichtlich des der Klägerin zum Schütze der in der Umgebung vorhandenen anderen Nutzungen aufzuerlegenden Immissionsgrenzwerts ein Mittelwert anderer Qualität zu bilden wäre, als er unter Berücksichtigung der zuvor gegebenen Situation angezeigt war. Die Beschwerde legt ihrer Fragestellung also zu Unrecht die Annahme zugrunde, daß die Klägerin die ihr im Interesse der gegenseitigen Rücksichtnahme auferlegten Immissionsrichtwerte auch ohne Hinzutreten der Reihenhausbebauung nicht eingehalten und sich rechtswidrig verhalten habe. Vielmehr kann nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gerade durch die hier strittige Reihenhausbebauung eine Situation entstehen, in der die der Klägerin gemachten Lärmauflagen nicht mehr zur Erfüllung des Gebots gegenseitiger Rücksichtnahme ausreichen und ihr weitergehende Auflagen gemacht werden müßten. Dies wirft keine klärungsbedürftigen Fragen des Bundesrechts auf. Daß gegenüber einer heranrückenden Wohnbebauung, zumal wenn diese - wie hier - im Außenbereich als nichtprivilegiertes Vorhaben verwirklicht werden soll (§ 35 Abs. 2 BBauG), ein bereits vorhandener immissionsträchtiger Industriebetrieb Rücksichtnahme verlangen und Abwehrrechte geltend machen kann, ist in der Rechtsprechung des beschließenden Senats grundsätzlich geklärt (vgl. Beschluß vom 25. November 1985 - BVerwG 4 B 202.85 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 67 = DÖV 1986, 574 = NuR 1987, 74 mit weiteren Nachweisen).
Die auf § 133 Nr. 5 (§ 138 Nr. 6) VwGO gestützte Revision des Beklagten ist unzulässig und deshalb durch Beschluß zu verwerfen (§ 144 Abs. 1 VwGO). Der Beklagte rügt, das Urteil des Berufungsgerichts sei (teilweise) nicht mit Gründen versehen. Aus dem Vorbringen im Schriftsatz vom 9. November 1987 ergibt sich indes nicht, daß dieser die zulassungsfreie Revision rechtfertigende Mangel hier vorliegen könnte.
Das Berufungsgericht begründet die von ihm im Tenor ausgesprochene teilweise Aufhebung sowohl der Teilungsgenehmigung als auch des Vorbescheides und der Baugenehmigung in der Gestalt des Widerspruchsbescheides in zusammengefaßter Darstellung mit denselben rechtlichen Erwägungen. Dies zeigt bereits die auch vom Beklagten erwähnte Formulierung auf Seite 10 des Berufungsurteils: "Rechtsgrundlagen für die Genehmigungen könnte. ...". Die Entscheidungsgründe in dieser Weise abzufassen, war im Hinblick auf die Bindungswirkung einer Teilungsgenehmigung für die Entscheidung über die Zulässigkeit der mit der Teilung bezweckten Bebauung (§ 20 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Satz 1 BBauG) jedenfalls nicht sachfremd. Hieraus folgt, daß das Urteil des Berufungsgerichts auch hinsichtlich der teilweisen Aufhebung der Teilungsgenehmigung im Sinne des § 133 Nr. 5 VwGO mit Gründen versehen ist. Ob diese Begründung in allen Punkten inhaltlich zutreffend und ausreichend ist, ist hier nicht zu prüfen. Denn der absolute Revisionsgrund des § 133 Nr. 5 VwGO liegt nur vor, wenn es an einer Begründung gänzlich fehlt oder wenn diese unverständlich oder in anderer Weise unbrauchbar ist, d.h. wenn ein grober Formfehler vorliegt (vgl. Urteil vom 17. Juli 1963 - BVerwG 5 C 214.62 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 6 Nr. 3).
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 100.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Sommer
Dr. Lemmel