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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.03.1983, Az.: BVerwG 4 C 74.80

Klagebefugnis eines Jagdmitpächters im Bereich des Straßenbaurechts; Abgrenzung der zur Erhebung von Einwendungen Berechtigten von den Klagebefugten; Jagdausübungsrecht als schützenswertes Recht im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GG; Inhalt des Jagdrechts

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.03.1983
Aktenzeichen
BVerwG 4 C 74.80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 11573
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Kassel - 15.02.1979 - AZ: IV E 514/78
VGH Hessen - 10.06.1980 - AZ: II OE 39/79

Fundstellen

  • BayVBl. 1983, 503-505
  • DVBl 1983, 898-899 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1983, 678
  • NVwZ 1983, 672-673 (Volltext mit amtl. LS)
  • RdL 1983, 126-127

Amtlicher Leitsatz

Zum grundsätzlichen Fehlen der Klagebefugnis eines Jagdpächters gegen einen Straßenplanfeststellungsbeschluß.

Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 4. März 1983
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter, Dr. Niehues, Dr. Kühling und Dr. Gaentzsch
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Juni 1980 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist Mitpächter des etwa 339 ha großen gemeinschaftlichen Jagdbezirks Buhlen (Landkreis Waldeck-Frankenberg) in Hessen. Der Pachtvertrag über das Niederwildrevier ist am 1. April 1971 auf die Dauer von 16 Jahren mit der Jagdgenossenschaft Buhlen geschlossen worden. Pachtgegenstand ist die gesamte Jagdnutzung auf den zum Jagdbezirk gehörenden Grundstücken "ohne Gewähr für die Größe und Ergiebigkeit" der Jagd.

2

Am 23. September 1977 legte das Hessische Straßenbauamt Arolsen einen Planentwurf mit Erläuterungsbericht aus, der den Ausbau und die Verlegung der Bundesstraße 485 zwischen Waldeck/Stadtteil Netze und Edertal/Stadtteil Buhlen von km 30,777 bis km 32,267 sowie die Verlegung der Netze vorsah. Der geplante neue Straßenverlauf entspricht im wesentlichen dem Verlauf der alten Bundesstraße 435, die den Jagdpachtbezirk des Klägers durchquert. Lediglich im südlichen Teil der Bundesstraße 485 kommt es zu einer Kurvenbegradigung. In diesem Bereich - unterhalb des sog. Hundeköppels - verläuft ein Wildwechsel. Er überquert die Bundesstraße in ihrer alten wie in der geplanten neuen Linienführung.

3

Nach Durchführung des Anhörungsverfahrens, in dem der Kläger Einwendungen geltend gemacht hatte, stellte der Hessische Minister für Wirtschaft und Technik mit Beschluß vom 31. Juli 1978 den Plan gemäß § 18 a Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) fest. Die Einwendungen des Klägers wurden zurückgewiesen. Insbesondere wurde eine vom Kläger gewünschte Aufständerung der Straße mit der Begründung abgelehnt, der vorhandene Wildwechsel begründe eine solche Lösung nicht und diese komme auch aufgrund wirtschaftlicher Erwägungen nicht in Betracht. Die Aufständerung führe außerdem zu einer erheblich größeren Beeinträchtigung der Landschaft als die vorgesehene Anlage mit sinnvoller Bepflanzung der Böschungsfläche.

4

Zur Begründung seiner hiergegen erhobenen Klage hat der Kläger in ersten und im zweiten Rechtszug vorgetragen: Der Planfeststellungsbeschluß sei rechtsfehlerhaft, da Art und Umfang der Landschaftspflegemaßnahmen entgegen § 8 Abs. 4 Bundesnaturschutzgesetz (BNatG) nicht im Beschluß selbst dargestellt seien. Durch den Ausbau der Straße werde das Gleichgewicht des Naturhaushalts verändert. Die Aufständerung der Straße sei erforderlich; anderenfalls werde durch den Wildwechsel nicht nur der Straßenverkehr, sondern besonders auch sein Jagdrecht gefährdet. Sein dem Schutz des Art. 14 GG unterstelltes Jagdausübungsrecht werde dadurch verletzt, daß in seinem Revier - einem typischen Rehwildrevier - bei einem festgesetzten Rehwildabschuß von etwa 10 Stück und einer infolge des Straßenverkehrs zu erwartenden Todesziffer von 10 bis 15 Stück Rehwild eine geordnete Hege nicht mehr möglich sei.

5

Der Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, die Zunahme von Wildschäden rechtfertige weder eine Aufständerung noch einen anderen Verlauf der Straße. Die beteiligten Behörden seien mit der Planung einverstanden.

6

Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil der Kläger nicht i.S. des § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt sei. Die hiergegen gerichtete Berufung hat der Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen. Zur Begründung hat er im wesentlichen ausgeführt:

7

Für die vorliegende Klage ergebe sich die Klagebefugnis nicht, soweit der Kläger vortrage, sein Jagdrecht werde durch den Ausbau und die Verlegung der Bundesstraße 465 geschmälert, weil durch die Begradigung der Straße in dem Streckenabschnitt, in dem sie den Jagdbezirk des Klägers durchschneide, der Wildbestand durch Verkehrsunfälle reduziert werde. Der Kreis der Personen, die im Anhörungsverfahren nach § 18 FStrG Einwendungen gegen das geplante Bauvorhaben geltend machen könnten, sei nicht mit dem Kreis der Personen identisch, die zur Klage befugt seien. Durch den Planfeststellungsbeschluß sei nur derjenige in einem schützenswerten subjektiven Recht betroffen und demgemäß klagebefugt, der durch das Vorhaben möglicherweise in seinem Eigentum oder einem dinglichen Recht, das dem Eigentum gleichstehe, durch die geplante Maßnahme in Anspruch genommen werden solle. Der Kläger sei als Mitpächter eines gemäß § 9 Abs. 1 Bundesjagdgesetz (BJagdG) im Eigentum der Jagdgenossenschaft Buhlen stehenden Jagdbezirkes weder Eigentümer des Jagdbezirkes noch stehe ihm ein dingliches Recht, das dem Eigentum vergleichbar sei, zu. Das dingliche Jagdrecht gebühre nur dem Eigentümer auf seinem Grund und Boden. Es sei untrennbar mit den Eigentum am Grund und Boden verbunden und könne als selbständiges Recht nicht begründet werden (§ 3 Abs. 1 BJagdG). Die Ausübung des Jagdrechts, die in dessen Gesamtheit an den Kläger und einen Mitpächter habe verpachtet werden können (§ 11 Abs. 1 Satz 1 BJagdG), gewähre dem Kläger nur ein obligatorisches Recht. Dieses Recht sei jedoch kein schützenswertes subjektives Recht i.S. des § 42 Abs. 2 VwGO.

8

Soweit der Kläger noch geltend mache, durch den geplanten Straßenausbau und die damit verbundene teilweise Verlegung des Flusses Netze würden das Landschaftsbild zerstört und die ökologische Funktion des Flusses beeinträchtigt, sei er ebenfalls nicht klagebefugt. Er mache insoweit nicht die Verletzung seiner Rechte, sondern eine mögliche Rechtsverletzung der Allgemeinheit geltend. Eine Popularklage sei jedoch im Verwaltungsstreitverfahren grundsätzlich ausgeschlossen und im vorliegenden Fall auch nicht aufgrund einer besonderen gesetzlichen Bestimmung gegeben.

9

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Klägers, mit der er zusätzlich zu dem bisher gestellten Antrag auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses hilfsweise noch beantragt, den Beklagten zum Erlaß von Schutzauflagen (z.B. Wildzaun) zu verpflichten.

10

Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

11

Der Oberbundesanwalt spricht sich für die Zulässigkeit der Klage aus.

12

II.

Die Revision hat keinen Erfolg; das angefochtene Urteil beruht nicht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 144 Abs. 2, § 137 Abs. 1 VwGO). Das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, daß der Kläger als Mitpächter einer Jagdt nicht klagebefugt ist (§ 42 Abs. 2 VwGO).

13

Aus § 18 Abs. 4 des Bundesfernstraßengesetzes i.d.F. vom 1. Oktober 1974 (BGBl. I S. 2414) - FStrG - läßt sich nach der Rechtsprechung des Senats eine Klagebefugnis nicht ableiten: Der Kreis derjenigen, die berechtigt sind, Einwendungen zu erheben, ist nicht identisch mit den Kreis der Klagebefugten (Beschluß von29. Mai 1957 - BVerwG 4 B 80.65 - DÖV 1967, 825). Das findet seine Rechtfertigung darin, daß der Kreis derjenigen Personen, die Einwendungen erheben dürfen, bewußt weit - und zwar in einer über den Kreis der Klagebefugten hinausgehenden Weise - gezogen worden ist, damit den Planungsträger so eine umfassende Unterrichtung auch über die Zweckmäßigkeit der Planung ermöglicht wird.

14

Auch aus § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG läßt sich die Klagebefugnis des Klägers nicht ableiten. Zwar ist nach dieser Vorschrift objektiv-rechtlich auch ein bestehendes Jagdausübungsrecht - wenn nach Lage der Dinge dazu Anlaß besteht - als Belang in die Abwägung einzustellen. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats räumt sie auch den von der Straßenplanung in bestimmten Rechtspositionen Betroffenen ein subjektives Recht auf eine gerechte Abwägung ihrer Belange ein, d.h. ihrer rechtlich geschützten (eigenen) Belange (vgl. Urteil von14. Februar 1975 - BVerwG 4 C 21.74 - BVerwGE 48, 56 [66] undUrteil vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 - BVerwGE 56, 110 [123]). Gegenstand dieses subjektiven Rechts sind nicht alle Interessen und Erwartungen, sondern nur bestimmtere festere Rechtspositionen. So steht nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats ein solches Recht - zumindest - den Eigentümern der von der Straßenplanung betroffenen Grundstücke zu.

15

Auch der Kläger beruft sich im vorliegenden Fall auf die Eigentumsgewährleistung des Art. 14 Abs. 1 GG. Er meint, die Planfeststellung verletze sein Jagdausübungsrecht; und dieses stehe unter dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG. Dies trifft nicht zu. Zwar erfaßt der Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG in seiner Funktion als Individualgarantie über das zivilrechtliche Eigentum an Sachen im Sinne der §§ 903 ff. BGB hinaus generell alle Vermögenswerte Rechte (vgl. dazu z.B. BVerfGE 42, 263 [293] unter Hinweis auf BVerfGE 31, 229 [239], 36, 281 [290] und 40, 65 [83 f.]). Auch schuldrechtliche Ansprüche - auch aus Pacht oder Miete - können zu den durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten "vermögenswerten Rechten" gehören. Der Senat hat aber bereits in seinemUrteil vom 29. Oktober 1982 - BVerwG 4 C 51.79 - (Veröffentlichung demnächst) ausgeführt, es sei zur Kennzeichnung der Rechtsposition, die z.B. durch das Institut der "Nachbarklage" gegen eine Baugenehmigung geschützt werden könne, nicht schlechthin auf diesen - weiten - Eigentumsbegriff abzutstellen. Meßgebend sei vielmehr, ob die jeweilige Rechtsposition nach dem Inhalt der von ihr vermittelten Befugnisse zur Nutzung des Grundstücks soweit gehe, daß sie durch die umstrittene Genehmigung verletzt werde. Der Senat hat in diesem Zusammenhang betont, daß z.B. Nachbar im Sinne des Bebauungsrechts grundsätzlich nur der jeweilige zivilrechtliche Eigentümer eines benachbarten Grundstücks sei, nicht aber ein nur obligatorisch Berechtigter (Mieter, Pächter oder Käufer); denn das Bebauungsrecht sei grundstücks- und nicht personenbezogen. Lediglich sei dem Eigentümer gleichzustellen, wer in eigentuzmsähnlicher Weise an einem Grundstück dinglich berechtigt sei. Wer dagegen lediglich ein obligatorisches Recht vom Eigentümer ableitet, wie das bei Mietern oder Pächtern der Fall ist, hat gegen die dem Nachbarn erteilte Baugenehmigung kein öffentlich-rechtliches Abwehrrecht, sondern kann seine Rechtsposition nur dem Eigentümer gegenüber durchsetzen; dafür stehen ihm die zivilrechtlichen Rechtsinstitute zur Verfügung, die dem jeweiligen obligatorischen Vertragsverhältnis entsprechen. Auf diese Weise können Mieter oder Pächter unter Umständen vom Eigentümer verlangen, seine Abwehrrechte geltend zu machen, oder bei Wertminderungen der Miet- oder Pachtsache den Miet- oder Pachtzins mindern.

16

Entsprechendes gilt für die Bestimmung der Rechtspositionen, die Abwehrrechte gegen eine Planfeststellung nach dem Bundesfernstraßengesetz hergeben: Die Straßenplanung hat - der Bauleitplanung vergleichbar - die vorgefundenen und veranlaßten Konflikte zu bewältigen, die durch die Gestaltung und den Ausbau der Verkehrsfläche und die Auswirkungen des Straßenverkehrs auf die benachbarten Grundstücke entstehen. Daß insoweit kein wesentlicher Unterschied zwischen Bauleitplanung und Straßenplanung besteht, zeigt sich übrigens darin, daß Straßenplanungen sowohl im Wege der Planfeststellung nach dem Bundesfernstraßengesetz (oder den einschlägigen Landesstraßengesetzen) als auch im Wege der Bauleitplanung nach dem Bundesbaugesetz betrieben werden können (vgl. § 17 Abs. 3 FStrG und § 9 Abs. 1 Nr. 11 BBauG).

17

Soweit es dabei um die Zuordnung von Grundstücken mit ihrer unterschiedlichen Nutzung zu den Straßenflächen und -anlagen geht, werden - nicht anders als bei der Bauleitplanung - die benachbarten Grundstücke durch ihre Eigentümer "repräsentiert", nicht aber durch diejenigen, die ihre Rechte nur auf der Grundlage eines obligatorischen Vertrages von den Eigentümern ableiten.

18

Hinsichtlich der Jagdausübung und der sie schützenden (eigenen) Rechte werden die dem Planvorhaben benachbarten Grundstücke - vom Sonderfall der Eigenjagd (§ 7 des Bundesjagdgesetzes vom 29. September 1976 [BGBl. I S. 2849] - BJagdG - abgesehen - durch die Jagdgenossenschaft "repräsentiert" [vgl. dazu § 8 BJagdG]). Hierzu hat der Bundesgerichtshof in seinemUrteil vom 14. Juni 1982 - III ZR 175/80 - (NJW 1982, 2183 = DVBl. 1982, 1090) ausgeführt, daß das Jagdausübungsrecht der Jagdgenossenschaft "gleichsam ein Stück abgespaltenen Eigentums der einzelnen Genossen ist, das erst in der Hand der Genossenschaft als Trägerin zu einem Recht erstarkt". Die Jagdgenossenschaft befinde sich, so heißt es an anderer Stelle in jenem Urteil, "wenn in ihr Jagdausübungsrecht (durch eine Straßenplanfeststellung) eingegriffen wird, in der gleichen grundrechtstypischen Gefährdungslage wie der Inhaber eines Eigenjagdbezirks". Daraus folgt, daß die Jagdgenossenschaft eine Rechtsposition innehat, die sie berechtigt, im Falle einer Beeinträchtigung des Jagdausübungsrechts den Planfeststellungsbeschluß im Klagewege anzugreifen.

19

Die Jagdpacht vermittelt dagegen wegen ihrer Nachrangigkeit gegenüber den Rechten der Jagdgenossenschaft dem Jagdpächter keine Rechtsposition in dem zuvor angesprochenen Sinne: Der Inhalt des Jagdrechts i.S. des § 1 BJagdG - nämlich wildlebende Tiere zu hegen, die Jagd auf sie auszuüben und sie sich anzueignen - steht originär allein dem Inhaber eines Eigenjagdbezirks oder der Jagdgenossenschaft zu. Auf den Jagdpächter geht dieses Recht nur kraft des obligatorischen Vertrages über. Dabei kann sich übrigens der Verpächter einen Teil der Jagdnutzung, der sich auf bestimmtes Wild bezieht, vorbehalten. Außerdem ist die Jagdgenossenschaft weder zur Verpachtung gezwungen noch ist sie gehalten, die Gesamtfläche einheitlich zu verpachten (vgl. § 11 Abs. 1 und Abs. 3 BJagdG). Auch die Dauer des Jagdvertrages von mindestens neun Jahren (§ 11 Abs. 4 BJagdG) gibt nichts dafür her, daß der Jagdausübungsberechtigte Beeinträchtigungen der hier in Rede stehenden Art selbständig geltend machen könnte. Die Pachtdauer ist vielmehr in erster Linie dazu bestimmt, der Gefahr übermäßigen Abschusses, die gerade bei kurzfristigen Pachtverträgen bestehen würde, zu begegnen. Erst recht gibt die Anzeigepflicht nach § 12 BJagdG nichts für eine eigentumsähnliche Rechtsposition her. Der Jagdpächter ist deswegen nicht anders als ein sonstiger obligatorisch Berechtigter zu behandeln; er hat nicht das öffentlich-rechtliche Abwehrrecht gegen die Straßenplanung, das der Jagdgenossenschaft zusteht. Er ist deswegen in seiner Eigenschaft als Pächter grundsätzlich nicht befugt, gegen Beeinträchtigungen der Jagdausübung durch Planvorhaben der hier vorliegenden Art Klage zu erheben.

20

Allerdings mag dann, wenn ein Miet- oder Pachtrecht - auch ein Jagdpachtrecht - durch die Planfeststellung gleichsam ausgehöhlt oder entzogen wird, ein Abwehrrecht unmittelbar aus Art. 14 Abs. 1 GG gegeben sein, soweit auch Miet- oder Pachtrechte gegen entschädigungslosen Entzug gesichert sind. Im vorliegenden Fall steht aber nur eine geringfügige Verlegung und Begradigung einer bereits seit langer Zeit das Jagdgebiet durchlaufenden Straße zur Rede. Dafür, daß das Pachtverhältnis durch eine hiermit möglicherweise verbundene Erhöhung der Verkehrsgefahren mit enteignender Wirkung getroffen werden könnte, ist nichts ersichtlich.

21

Daß den Kläger gesundheitsschädliche Immissionen (Lärm, Abgase) persönlich treffen, macht er nicht geltend. Deswegen braucht der Senat nicht auf Art. 2 Abs. 2 GG einzugehen (vgl. dazu jedochUrteil vom 29. Juli 1977 - BVerwG 4 C 51.75 - BVerwGE 54, 211 [222]); und er braucht auch nicht zu entscheiden, ob sich im Hinblick auf gesundheitsschädliche Immissionen aus § 17 Abs. 4 FStrG - einer nach der Rechtsprechung des Senats drittschützenden Norm (vgl.Urteil vom 14. Februar 1975 - BVerwG 4 C 21.74 - a.a.O. [68 f.]) - Abwehrrechte ergeben, die nicht an das Eigentum der von den Immissionen betroffenen Grundstücke gebunden sind, wie es beispielsweise der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts zum Klagerecht der Mieter oder Pächter nach § 5 Abs. 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes entschieden hat (vgl.Urteil vom 22. Oktober 1982 - BVerwG 7 C 50.78 - DVBl. 1983, 183 f.).

22

Soweit der Kläger schließlich darauf hinweist, daß der Planfeststellungsbeschluß keine landschaftspflegerische Begleitmaßnahmen anordne, daß vielmehr das Landschaftsbild beeinträchtigt und das ökologische Gleichgewicht der Natur gestört werde, fehlt ihn eine subjektive Rechtsposition und deshalb auch die Klagebefugnis. Abgesehen davon, daß das Grundgesetz dem einzelnen keine unmittelbar einklagbaren Ansprüche auf bestimmte umweltschützende Maßnahmen gewährt (vgl.Beschluß vom 25. Juni 1975 - BVerwG 7 B 84.74 - Buchholz 11 Art. 1 GG Nr. 6 sowieUrteil vom 29. Juli 1977 - BVerwG 4 C 51.75 - BVerwGE 54, 211 [220] zu Art. 2 Abs. 1 GG) und daß, wie der Senat bereits in seinem die Parteien des vorliegenden Streitverfahrens betreffenden Beschluß vom 1. März 1972 ausgeführt hat, Entsprechendes für die allgemeinen Ziele des Natur- und Landschaftsschutzrechts gilt, würde der Kläger übrigens auch insoweit an der Nachrangigkeit seines nur von der Jagdgenossenschaft abgeleiteten obligatorischen Rechts scheitern. Die gegen die Planfeststellung gerichtete Anfechtungsklage ist mithin insgesamt unzulässig.

23

Auch für den Hilfsantrag betreffend den Erlaß von Schutzauflagen gemäß § 17 Abs. 4 FStrG fehlt es aus den erörterten Gründen an einer Klagebefugnis.

24

Die Revision ist deswegen mit Kostenentscheidung nach § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Oppenheimer
Prof. Dr. Schlichter
Dr. Niehues
Dr. Kühling
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gaentzsch ist wegen Urlaubsabwesenheit verhindert zu unterschreiben. Oppenheimer