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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.05.1989, Az.: BVerwG 4 C 1/88

Anlagen-externes Zwischenlager; Aufbewahrung von Brennelementen; Kernkraftwerke; Atomrechtliche Errichtungs- und Betriebsgenehmigung; Lagerung von Kernbrennstoffen; Baugenehmigung; Beschränkung des Regelungsgehaltes einer Baugenehmigung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.05.1989
Aktenzeichen
BVerwG 4 C 1/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 12388
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerwGE 82, 61 - 76
  • DVBl 1989, 1055-1061 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1990, 257 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1989, 1163-1168 (Volltext mit amtl. LS)
  • NuR 1990, 116-121 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

1) Bei der Schaffung eines anlagen- externen Zwischenlagers zur Aufbewahrung benutzter Brennelemente aus Kernkraftwerken in privater Trägerschaft besteht keine Notwendigkeit einer einheitlichen atomrechtlichen Errichtungs- und Betriebsgenehmigung.

2) Bei der Genehmigung für die Errichtung des Gebäudes zur Lagerung von Kernbrennstoffen ist der Regelungsgehalt der landesrechtlichen Baugenehmigung in bezug auf die Funktion des Gebäudes in gebotener Weise zu beschränken.

3) Der Regelungsgehalt der Baugenehmigung ist im Hinblick auf die beabsichtigte Nutzung des Gebäudes in gebotener Weise zu beschränken. Es ergeht jedoch keine auf die Funktion bezogene Prüfung.

Revisionsentscheidung zu OVG Münster: DVBl 1988, 155.