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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.11.1992, Az.: BVerwG 1 B 176/92

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Ausweisung eines Ausländers nach strafgerichtlicher Verurteilung zur Abschreckung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.11.1992
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 176/92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 20179
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 07.02.1992 - AZ: A 16 S 1738/91

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 12. November 1992
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer und
die Richter Dr. Kemper und Dr. Mallmann
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 7. Februar 1992 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die auf sämtliche Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Berufungsentscheidung beruhen kann. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

3

Der Kläger macht geltend, das Berufungsurteil weiche von mehreren Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab und beruhe hierauf. Eine die Zulassung der Revision rechtfertigende Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nur gegeben, wenn das Berufungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Rechtssatz abgerückt ist. Das Beschwerdevorbringen zeigt keinen abstrakten Rechtssatz auf, mit dem das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen ist.

4

Nach der Rechtsprechung des Senats kann eine Ausweisung nach strafgerichtlicher Verurteilung darauf ausgerichtet sein, andere Ausländer im Bundesgebiet abzuschrecken, vergleichbare Straftaten zu begehen (generalpräventive Erwägungen). Eine auf derartige Erwägungen gestützte Ausweisung entspricht dem Gesetzeszweck des im Falle des Klägers noch anwendbaren § 10 Abs. 1 AuslG 1965, wenn sie nach der Lebenserfahrung dazu beitragen kann, andere Ausländer zur Vermeidung der ihnen sonst drohenden Ausweisung zu einem ordnungsgemäßen Verhalten im Bundesgebiet zu veranlassen. Dies trifft namentlich dann zu, wenn Verurteilungen wegen illegalen Handels mit Rauschgift in Rede stehen (BVerwGE 78, 285 <290>[BVerwG 01.12.1987 - 1 C 29/85];  81, 356 <359>[BVerwG 17.03.1989 - 6 C 6/87]; vgl. auch BVerfGE 51, 386 <397>[BVerfG 18.07.1979 - 1 BvR 650/77]). Generalpräventive Erwägungen können auch der Ausweisung eines Ausländers zugrunde gelegt werden, der - wie der Kläger - einen Asylantrag gestellt hat und deshalb gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 1 AuslG 1965 nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ausgewiesen werden darf.

5

Mit Rücksicht auf diesen besonderen Ausweisungsschutz kommen - ebenso wie im Falle des § 11 Abs. 2 AuslG 1965 - generalpräventive Gründe nur in Ausnahmefällen in Betracht. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und in Anlehnung an die zum Ausweisungsschutz ausländischer Ehegatten Deutscher entwickelten Maßstäbe ist danach eine Ausweisung aus Gründen der Generalprävention nur zulässig, wenn die Straftat besonders schwer wiegt und deshalb ein dringendes Bedürfnis dafür besteht, über die strafrechtliche Sanktion hinaus durch die Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten (BVerwGE 64, 13 <20>[BVerwG 18.08.1981 - 1 C 23/81];  81, 155 <160 f. [BVerwG 09.01.1989 - 6 C 47/86]> = InfAuslR 1989, 152 <154>; Urteil vom 13. August 1984 - BVerwG 1 C 91.79 - Buchholz 402.24 § 11 AuslG Nr. 6; vgl. auch BVerfG a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind regelmäßig erfüllt, wenn der Ausländer wegen Handels mit Rauschgift zu einer hohen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist (Beschluß vom 2. März 1987 - BVerwG 1 B 4.87 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 113 = InfAuslR 1987, 145 <146>).

6

Das Berufungsgericht ist von den in dieser Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen nicht abgewichen, sondern hat sie seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Es hat insbesondere entgegen dem Beschwerdevorbringen die Ausweisung nach strafgerichtlicher Verurteilung wegen Rauschgiftdelikten nicht schlechthin für rechtmäßig erklärt, sondern unter Zugrundelegung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf die Art, Schwere und Häufigkeit der Straftat abgestellt und in diesem Zusammenhang auch das Strafmaß im Vergleich zu den der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde liegenden Sachverhalten gewürdigt (BU S. 11, 13). Wenn es insoweit die gegen den Kläger wegen Handels mit Rauschgift in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten zugrunde gelegt hat, ist es nicht von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen. Denn aus der vorstehend genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich nicht, daß das Rauschgiftdelikt für sich genommen besonders schwer wiegen und zu einer hohen Freiheitsstrafe geführt haben muß. Vielmehr wird auf die Art und Schwere der Straftat des Ausländers insgesamt abgestellt.

7

Der Kläger mißt in diesem Zusammenhang der Rechtssache auch grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bei und wirft die Rechtsfrage auf, ob bei gleichzeitiger Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung und Handels mit Rauschgiften eine generalpräventiv motivierte Ausweisung mit der Begründung zulässig sei, es handele sich um eine Tat der Rauschgiftkriminalität. Diese Frage läßt sich ebenfalls anhand der obengenannten Rechtsprechung ohne weiteres beantworten und rechtfertigt daher nicht die Zulassung der Revision. Der gegenüber anderen ausländischen Rauschgifthändlern mit der Generalprävention bezweckte und nach der Lebenserfahrung erzielte Abschreckungseffekt wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß im Einzelfall der Rauschgifthandel besonders schwere Folgen, hier den Tod des Rauschgiftabnehmers, zur Folge gehabt hat. Entgegen der Auffassung des Klägers wird das dringende Bedürfnis, andere Ausländer von derartigen Straftaten abzuhalten, durch diesen Tatverlauf nicht beseitigt, sondern verstärkt. Ferner sind in die nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen und dem privaten Interesse alle wesentlichen Umstände des Einzelfalls einzubeziehen (BVerwGE 60, 75 <77>[BVerwG 26.02.1980 - 1 C 90/76];  61, 32 <34>[BVerwG 16.09.1980 - 1 C 1/77];  78, 285 <290>[BVerwG 20.11.1987 - 7 C 3/87]). Das bedeutet, daß das Gewicht der Straftat nicht abstrakt, sondern konkret nach den Umständen der Tatbegehung zu bestimmen ist. Da es in diesem Zusammenhang nicht darum geht, ein bestimmtes menschliches Verhalten zu ahnden, sondern künftigen Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung vorzubeugen (BVerwGE 35, 291 <293 f.>[BVerwG 16.06.1970 - I C 47/69]), ist es mit Rücksicht auf diesen ordnungsrechtlichen Charakter der Ausweisung unerheblich, ob das Verhalten des Ausländers mehrere Straftatbestände erfüllt und in welchem Verhältnis diese Straftatbestände zueinander stehen. Entscheidend ist vielmehr, ob das Gesamtverhalten des Ausländers aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung seine Ausweisung rechtfertigt. Insoweit ist aber, wie es das Berufungsgericht getan hat, in die Würdigung das gesamte Verhalten des Ausländers einzubeziehen. Bezüglich der der Ausweisungsverfügung zugrunde liegenden generalpräventiven Erwägungen liegt mithin ein Revisionszulassungsgrund nicht vor.

8

Der Kläger erhebt weiterhin eine Abweichungsrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO in bezug auf die seiner Ausweisung ebenfalls zugrunde gelegten spezialpräventiven Gründe. Das Berufungsgericht hat die Ausweisung gleichzeitig und selbständig tragend aus spezial- und generalpräventiven Erwägungen für gerechtfertigt erachtet. Ist die Berufungsentscheidung in je selbständig tragender Weise mehrfach begründet worden, kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (Beschluß vom 6. September 1979 - BVerwG 8 B 35./37.79 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 176; Beschluß vom 9. März 1982 - BVerwG 7 B 40.82 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 209). Ein derartiger Zulassungsgrund liegt aber - wie ausgeführt - bezüglich der generalpräventiven Erwägungen nicht vor.

9

Die Verfahrensrüge unzureichender Sachaufklärung nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 86 Abs. 1 VwGO betrifft die Gefahr erneuter Strafdelikte des Klägers und damit Fragen der Spezialprävention. Da die Ausweisung selbständig tragend auf generalpräventive Erwägungen gestützt ist, hätte das Ergebnis der vom Kläger vermißten Sachaufklärung nicht zu einer für ihn günstigeren Entscheidung führen können. Das Berufungsurteil kann daher nicht auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen, wie es die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO voraussetzt.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Meyer
Kemper
Mallmann