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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.08.1992, Az.: BVerwG 6 C 25.90

Zivildienst; Dienstverweigerung; Anerkennungsbegehren

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.08.1992
Aktenzeichen
BVerwG 6 C 25.90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 12863
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Freiburg - 31.05.1990 - AZ: 5 K 260/89

Fundstellen

  • DokBer A 1992, 334-336
  • NVwZ-RR 1993, 88-90 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ_RR 1993, 88-90

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Das Verwaltungsgericht hat ein vom Bundesamt für den Zivildienst wegen unvollständiger Unterlagen ohne sachliche Prüfung abgelehntes Anerkennungsbegehren eines ungedienten Wehrpflichtigen nach Vervollständigung der Unterlagen zunächst in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 1 KDVG zu prüfen. Konkreten Zweifeln ist im "eingehenderen Prüfungsverfahren" der §§ 9 ff. KDVG nachzugehen; erst wenn sie sich nicht ausräumen lassen und dies im Rahmen einer (Zwischen-)Beratung festgestellt worden ist, ist eine "Vollprüfung" zulässig und geboten (im Anschluß u.a. an das Urteil vom 27. Juni 1988 - BVerwG 6 C 1.87 - Buchholz 448.6 § 5 KDVG Nr. 1 und an den Beschluß vom 10. August 1988 - BVerwG 6 B 16.88 - Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 20).

  2. 2.

    Zu Gewicht und Bedeutung des "tragenden Indizes" der Bereitschaft des Wehrpflichtigen zur bewußten Inkaufnahme der "lästigen Alternative" eines verlängerten und erschwerten zivilen Ersatzdienstes (st. Rspr., z.B. im Urteil vom 21. Juni 1989 - BVerwG 6 C 34.87 - Buchholz 448.6 § 5 KDVG Nr. 3).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 19. August 1992
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Niehues und
die Richter Nettesheim, Ernst, Dr. Seibert und Albers
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 31. Mai 1990 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1970 geborene Kläger beantragte anläßlich seiner Musterung im April 1989, bei der er im Hinblick auf seine laufende Ausbildung bis Ende Mai 1991 vom Wehrdienst zurückgestellt wurde, seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Auf zwei Aufforderungen des Bundesamts für den Zivildienst vom Juni 1989 sowie vom Juli 1989, seinen Antrag durch Nachreichung eines ausführlichen Lebenslaufs sowie einer persönlichen, ausführlichen Darlegung der Beweggründe für seine Gewissensentscheidung zu vervollständigen, reagierte er nicht. Das Bundesamt lehnte daraufhin seinen Antrag mit Bescheid vom 11. September 1989 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 KDVG wegen unvollständiger Unterlagen ab. Hiergegen hat der Kläger am 20. September 1989 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Klage erhoben; zugleich hat er einen Lebenslauf sowie eine schriftliche Darlegung der Gründe für seine Kriegsdienstverweigerung vorgelegt und außerdem die nicht rechtzeitige Vorlage dieser Unterlagen beim Bundesamt für den Zivildienst näher begründet.

2

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für den Zivildienst vom 11. September 1989 festzustellen, daß der Kläger berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, nach dessen Vernehmung als Partei "zu den Gründen, die ihn veranlassen, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern", in der mündlichen Verhandlung am 31. Mai 1990 abgewiesen. Der Kläger hatte auf Fragen des Gerichts die nicht rechtzeitige Vorlage eines Lebenslaufs sowie einer ausführlichen Darlegung der Beweggründe seiner Verweigerung beim Bundesamt für den Zivildienst - wie schon bei der Klageerhebung - mit mehreren Auslandsaufenthalten, der Betreuung eines Austauschschülers sowie insbesondere mit der Notwendigkeit begründet, danach zunächst einmal das in der Schule Versäumte nachzuholen. U.a. hatte er ausgeführt, er habe gedacht, im Hinblick auf die lange Dauer seines noch ausstehenden Schulbesuchs von fast zwei Jahren noch viel Zeit zu haben; auch habe er seine Verweigerung gründlich begründen wollen und dafür mehr Zeit benötigt; die Folgen seiner Fristversäumung seien ihm nicht bewußt gewesen; auch hätten Freunde gemeint, er könne jederzeit einen neuen Antrag stellen, zumal er noch fast zwei Jahre Schule vor sich gehabt habe, die ihm zunächst wichtiger gewesen sei.

3

Das Urteil ist im wesentlichen wie folgt begründet: Die Ausführungen des Klägers möchten zwar im wesentlichen geeignet sein, den objektiven Tatbestand einer Gewissensentscheidung gegen jegliche Gewaltanwendung hinreichend darzutun. Nach dem in der mündlichen Verhandlung von ihm gewonnenen Eindruck habe die Kammer jedoch nicht erkennen können, daß sich bei ihm die Entscheidung, den Kriegsdierist mit der Waffe zu verweigern, zu einer ihn unbedingt verpflichtenden inneren Entscheidung gefestigt habe. Die Art und Weise, wie er sich auf die mit ihm erörterten Situationen geäußert habe, zeige, daß seine Haltung zur Problematik der Kriegsdienstverweigerung und seine Auseinandersetzung mit den Folgen an vielen Stellen noch recht unfertig seien. So sei im Verlauf seiner Anhörung nicht deutlich geworden, daß er mögliche Konfliktsituationen eigenständig durchdacht habe und sich der widerstreitenden sittlichen Anforderungen, die in solchen Situationen an ihn gestellt sein könnten, voll bewußt sei. Habe die Kammer nach der Art, wie der Kläger sich auf die mit ihm erörterten Konfliktsituationen geäußert habe, nicht mit der geforderten hohen Wahrscheinlichkeit auf eine wahrhafte Gewisserisentscheidung schließen können, "so verstärkt insbesondere auch die Art, wie der Kläger seinen Antrag auf Kriegsdienstverweigerung bisher verfolgt hat, die verbleibenden Zweifel". Zwar habe er, wie er in der mündlichen Verhandlung erklärt habe, seinen Antrag deshalb nicht fristgerecht begründet, weil er in der Schule Versäumtes nachzuholen gehabt habe und davon ausgegangen sei, er könne später einen neuen Antrag stellen. Dieses Vorbringen sei jedoch nicht geeignet, die der Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 2 KDVG zugrundeliegende Annahme zu widerlegen, daß ein Antragsteller, der seinen Antrag trotz Aufforderung nicht fristgerecht vervollständige, keine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen habe. "Die danach bestehenden verstärkten Zweifel an einer Gewissensentscheidung des Klägers werden auch durch die Inkaufnahme der 'lästigen Alternative' des konkret in Aussicht stehenden, verlängerten zivilen Ersatzdienstes nicht aufgewogen."

4

Gegen das Urteil hat der Kläger die vom Senat zugelassene Revision eingelegt, mit der er mit näherer Begründung eine Verletzung von Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG und der §§ 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 KDVG sowie von § 108 Abs. 1 VwGO rügt.

5

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 31. Mai 1990 aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

6

Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt und zur Revision auch nicht Stellung genommen.

7

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung über die Revision ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

8

II.

Die zulässige Revision, über die mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist begründet. Sie führt wegen der Verletzung von Bundesrecht (Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG und § 1 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 und 14 KDVG sowie außerdem § 108 Abs. 1 VwGO) zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung.

9

Das Verwaltungsgericht hat einmal dadurch Bundesrecht verletzt, daß es bei der Prüfung und Beurteilung des Anerkennungsbegehrens des Klägers sowohl bei der von ihm gewählten Abfolge der Prüfungsschritte als dann auch bei der rechtlichen Würdigung im Rahmen des jeweiligen Prüfungsschrittes der wesentlichen Neuerung des Kriegsdienstverweigerungs-Neuordnungsgesetzes (vom 28. Februar 1983, BGB 1. I S. 203 - KDVNG -, mit seinem Art. 1, Kriegsdieristverweigerungsgesetz - KDVG -) gegenüber dem früheren Recht nicht hinreichend Rechnung getragen hat; diese besteht in der Einführung der Bereitschaft des Wehrpflichtigen zur bewußten Inkaufnahme der "lästigen Alternative" eines verlängerten und erschwerten zivilen Ersatzdienstes als des "tragenden Indizes" für die Glaubhaftigkeit und Ernsthaftigkeit der geltend gemachten Gewisserisentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe (vgl. dazu insbesondere Urteil vom 3. Dezember 1986 - BVerwG 6 C 50.85 - BVerwGE 75, 201 = Buchholz 448.6 § 22 KDVG Nr. 1).

10

Der Kläger hatte seinen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen als ungedienter Wehrpflichtiger unter der Geltung des Kriegsdienstverweigerurigsgesetzes gestellt, über seinen Antrag hätte daher gemäß § 4 Abs. 1 KDVG das Bundesamt für den Zivildienst sachlich zu entscheiden gehabt, und zwar anhand des Maßstabs des § 5 KDVG. Zwar hat das Bundesamt den Antrag gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 KDVG zu Recht ohne sachliche Prüfung abgelehnt, weil der Kläger diesem entgegen § 2 Abs. 2 Satz 3 KDVG und trotz wiederholter Aufforderung und Fristsetzung durch das Bundesamt keinen ausführlichen Lebenslauf und auch keine ausführliche Darlegung der Beweggründe für seine Kriegsdienstverweigerung beigefügt und somit dem Bundesamt die Grundlage für eine Entscheidung über sein Anerkermungsbegehren im schriftlichen Verfahren gemäß § 5 KDVG vorenthalten hatte. Dies änderte aber nichts an seiner mit der Antragstellung dokumentierten Bereitschaft zur bewußten Inkaufnahme der "lästigen Alternative" eines verlängerten und erschwerten zivilen Ersatzdienstes, die somit auch im weiteren Verfahren als "tragendes Indiz" zu berücksichtigen war. Insoweit hat der Senat u.a. mit den vom Kläger angeführten Urteilen (vom 7. September 1987 - BVerwG 6 C 30.86 - BVerwGE 78, 93 = Buchholz 448.6 § 4 KDVG Nr. 2 sowie vom 27. Juni 1988 - BVerwG 6 C 1.87 - Buchholz 448.6 § 5 KDVG Nr. 1) entschieden, daß auf die Klage des Kriegsdienstverweigerers gegen die auf § 6 Abs. 1 Satz 2 KDVG gestützte ablehnende Entscheidung des Bundesamts das Verwaltungsgericht das Anerkermurigsbegehren, sofern der Wehrpflichtige seine schriftlichen Unterlagen im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 3 KDVG vervollständigt hat, zunächst einmal anhand des Maßstabs des § 5 KDVG prüfen und beurteilen muß, und zwar eben im Hinblick auf das tragende Indiz der Bereitschaft zur bewußten Inkaufnahme der lästigen Alternative eines verlängerten und erschwerten zivilen Ersatzdienstes.

11

Bei Anwendung dieses rechtlichen Maßstabes hätte das Verwaltungsgericht - als ersten Prüfungsschritt - das Anerkennungsbegehren des Klägers zunächst anhand der Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 KDVG prüfen und beurteilen müssen. Dazu war es auch in der Lage, nachdem der Kläger jedenfalls mit der Klageerhebung einen Lebenslauf sowie eine ausführliche Darlegung der Beweggründe für seine Verweigerung nachgereicht und somit seinen Antrag entsprechend den Anforderungen des § 2 Abs. 2 Satz 3 KDVG vervollständigt hatte (vgl. dazu einerseits Urteile vom 27. Juni 1988 - BVerwG 6 C 1.87 - a.a.O., vom 11. August 1988 - BVerwG 6 C 60.87 - Buchholz 448.6 § 6 KDVG Nr. 1 und vom 2. September 1988 - BVerwG 6 C 47.87 - Buchholz 448.6 § 2 KDVG Nr. 2 und andererseits Urteil vom 6. Juli 1988 - BVerwG 6 C 9.87 - BVerwGE 80, 31 = Buchholz 448.6 § 5 KDVG Nr. 2). Allerdings hat das Verwaltungsgericht darin, daß der Kläger seinem Antrag an das Bundesamt keinen Lebenslauf und keine ausführliche Darlegung seiner Beweggründe beigefügt und trotz wiederholter Aufforderung seitens des Bundesamts auch nicht rechtzeitig nachgereicht hat, ein nachlässiges Betreiben seines Anerkennungsverfahrens gesehen, das nach seiner Meinung Zweifel an der Ernsthaftigkeit der geltend gemachten Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe begründete.

12

Vor diesem Hintergrund war es dann zwar berechtigt, das Anerkennungsbegehren des Klägers in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der §§ 9 ff. KDVG über das "eingehendere Verfahren" vor den Ausschüssen und Kammern für Kriegsdienstverweigerung (und sodann auch vor dem Verwaltungsgericht) zu prüfen und zu beurteilen und zu diesem Zweck, wenn es dies - zusätzlich zu den von §§ 2 Abs. 2 Satz 3, 5 Abs. 1 Nr. 1 KDVG geforderten schriftlichen Unterlagen - für erforderlich hielt, den Kläger gemäß § 14 Abs. 2 KDVG auch persönlich anzuhören. Diese "eingehendere Prüfung" hätte sich indessen zunächst - in einem ersten Prüfungsschritt - auf diejenigen Umstände beschränken müssen, die nach seiner Auffassung zu Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Gewissensentscheidung Anlaß gegeben hatten (vgl. dazu Urteil vom 27. Juni 1988 - BVerwG 6 C 1.87 - a.a.O. im Anschluß an das Urteil vom 3. Dezember 1986 - BVerwG 6 C 50.85 - a.a.O. sowie insbesondere auch Urteil vom 21. Juni 1989 - BVerwG 6 C 34.87 - Buchholz 448.6 § 5 KDVG Nr. 3). Erst wenn sich die konkreten Zweifel - nach entsprechender Prüfung sowie tatsächlicher und rechtlicher Würdigung - nicht hätten ausräumen lassen, hätte Veranlassung bestanden für den zweiten Schritt einer "Vollprüfung" (vgl. hierzu auch Beschluß vom 10. August 1988 - BVerwG 6 B 16.88 - Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 20).

13

Diese vom Kriegsdienstverweigerungsgesetz vorgegebene Reihenfolge der Prüfungsschritte hat das Verwaltungsgericht nicht eingehalten und damit Bundesrecht verletzt. Zwar hat es bei der persönlichen Anhörung des Klägers gemäß § 14 Abs. 2 KDVG in der Form seiner Vernehmung als Partei diesen ausweislich der Verhandlungsniederschrift - zutreffend - zunächst zu den Gründen befragt, die ihn dazu geführt haben, nicht schon im Verfahren vor dem Bundesamt für den Zivildienst, sondern erst mit seiner Klageerhebung einen Lebenslauf sowie eine Darlegung seiner Beweggründe für seine Kriegsdienstverweigerung vorzulegen und derart die gesetzlichen Anforderungen des § 2 Abs. 2 Satz 3 KDVG an einen vollständigen Anerkennungsantrag zu erfüllen. Es hat die Vernehmung darin jedoch - und zwar entsprechend dem von vornherein umfassend und undifferenziert formulierten Beweisthema - ohne jede Zäsur und insbesondere ohne eine Zwischenberatung unmittelbar fortgesetzt und den Kläger im Sinne einer "Vollprüfung" umfassend "zu den Gründen, die ihn veranlassen, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern", befragt. Eine solche umfassende Vernehmung zum Zwecke einer "Vollprüfung" wäre nach der dargelegten Gesetzeslage jedoch erst darin zulässig gewesen, wenn vorher festgestanden hätte, daß - nach Meinung des Gerichts - die vom Kläger für die nicht rechtzeitige Vorlage von Lebenslauf und Darlegung seiner Beweggründe vorgebrachten Gründe nicht geeignet oder jedenfalls nicht ausreichend waren, die von ihm durch sein Verhalten begründeten Zweifel an der Ernsthaftigkeit der von ihm geltend gemachten Gewissensentscheidung auszuräumen. Eine solche Würdigung des Gerichts hätte aber zumindest eine Zwischenberatung im Anschluß an seine Befragung des Klägers zu den Gründen für die nicht rechtzeitige Vorlage von Lebenslauf und Darlegung seiner Beweggründe vorausgesetzt; eine solche Zwischenberatung hat indessen ausweislich der Verhandlungsniederschrift nicht stattgefunden.

14

Daß das Verwaltungsgericht die vom Kriegsdienstverweigerungsgesetz vorgeschriebene Reihenfolge der Prüfungsschritte nicht eingehalten hat, zeigen noch deutlicher Aufbau und Inhalt der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils. Danach hat es nämlich nicht mit der Erörterung des Vorbringens des Klägers zur nicht rechtzeitigen Vorlage von Lebenslauf und Darlegung seiner Beweggründe beim Bundesamt sowie mit der Prüfung begonnen, ob dieses Vorbringen geeignet und ausreichend war, diejenigen Zweifel an der Ernsthaftigkeit der von ihm geltend gemachten Gewissensentscheidung auszuräumen, die er eben durch die nicht rechtzeitige Vorlage der genannten Unterlagen beim Bundesamt begründet hatte. Vielmehr ist es sofort in eine Vollprüfung eingetreten, die mit der rechtlichen Würdigung abschließt, daß "die Kammer nach der Art, wie der Kläger sich auf die mit ihm erörterten Konfliktsituationen äußerte, nicht mit der geforderten hohen Wahrscheinlichkeit auf eine wahrhafte Gewissensentscheidung des Klägers schließen (konnte)". Erst in diesem Zusammenhang geht das Verwaltungsgericht auf das Vorbringen des Klägers zur nicht rechtzeitigen Vorlage von Lebenslauf und Darlegung seiner Beweggründe beim Bundesamt ein, aber nicht im Rahmen eines eigenständigen Prüfungsschnttes, sondern lediglich zwecks Abrundung des Ergebnisses seiner "Vollprüfung", indem es feststellt, daß die vorher dargelegten Zweifel am Vorliegen einer "wahrhaften Gewissensentscheidung des Klägers" insbesondere auch durch die Art, wie er sein Anerkermungsbegehren bisher verfolgt habe, "verstärkt" würden.

15

Das Verwaltungsgericht hat außerdem die angeführten Vorschriften des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes dadurch verletzt, daß es die Bereitschaft des Klägers zur bewußten Inkaufnahme "der lästigen Alternative" eines verlängerten und erschwerten zivilen Ersatzdienstes nicht als "tragendes Indiz" für die Glaubhaftigkeit der von ihm geltend gemachten Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe gewürdigt, sondern lediglich als einen weiteren Gesichtspunkt unter vielen arideren berücksichtigt hat. Dies wird besonders daran deutlich, daß dieses "tragende Indiz" erstmalig im Schlußsatz der materiellen Entscheidungsgründe auftaucht, wo das Verwaltungsgericht lapidar und ohne jede weitere Begründung feststellt, daß "die danach bestehenden verstärkten Zweifel an einer Gewissensentscheidung des Klägers auch durch die Inkaufnahme der &'lästigen Alternative' des konkret in Aussicht stehenden, verlängerten zivilen Ersatzdienstes nicht aufgewogen (werden)". Damit hat das Verwaltungsgericht Bedeutung und Gewicht dieses "tragenden Indizes" verkannt, das - die Schlüssigkeit der dargelegten Gewissensentscheidung vorausgesetzt (vgl. dazu Urteil vom 3. Dezember 1986 - BVerwG 6 C 2.86 - Buchholz 448.6 § 22 KDVG Nr. 2) - als Nachweis der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Gewissensentscheidung grundsätzlich ausreicht, solange der Wehrpflichtige nicht durch eigenes, gegensätzliches Verhalten konkrete Zweifel begründet, die er sodann nicht auszuräumen vermag und die deshalb eine Vollprüfung gebieten (vgl. dazu insbesondere Urteil vom 21. Juni 1989 - BVerwG 6 C 34.87 - Buchholz 448.6 § 5 KDVG Nr. 3 sowie Beschluß vom 10. August 1988 - BVerwG 6 B 16.88 - Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 20). Hierzu wäre vorliegend - wie dargelegt - zunächst aber erforderlich gewesen, daß sich das Verwaltungsgericht - in einem ersten Prüfungsschritt - mit den vom Kläger vorgebrachten Gründen für die nicht rechtzeitige Vorlage von Lebenslauf und Darlegung seiner Beweggründe beim Bundesamt auseinandergesetzt und geprüft hätte, ob sie geeignet und ausreichend waren, die durch sein objektiv nachlässiges Verhalten begründeten Zweifel auszuräumen, oder ob wegen verbliebener Zweifel eine Vollprüfung erforderlich war. Dadurch, daß es dies nicht getan hat und sofort in eine Vollprüfung eingetreten ist, hat es somit die angeführten Vorschriften des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes auch unter dem Gesichtspunkt der Bedeutung des "tragenden Indizes" der Bereitschaft zur bewußten Inkaufnahme der "lästigen Alternative" eines verlängerten und erschwerten zivilen Ersatzdienstes verletzt.

16

Das angefochtene Urteil beruht auch auf den dargelegten Verletzungen von Bundesrecht; denn es ist nicht auszuschließen, daß das Verwaltungsgericht beim Kläger eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe angenommen hätte und damit zu seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gelangt wäre, wenn es - wie von den Vorschriften des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes geboten - die richtige Reihenfolge der Prüfungsschritte eingehalten und bei alledem das "tragende Indiz" der Bereitschaft des Klägers zur bewußten Inkaufnahme der "lästigen Alternative" eines verlängerten und erschwerten zivilen Ersatzdienstes hinreichend berücksichtigt hätte.

17

Das Verwaltungsgericht hat außerdem die Vorschrift des § 108 VwGO verletzt, wonach es seine Entscheidung nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung trifft und in dem Urteil die Gründe anzugeben hat, die für seine Überzeugungsbildung leitend gewesen sind. Der Kläger sieht mit Recht eine Verletzung dieser Verfahrensvorschrift darin, daß das Gericht die von ihm für die nicht rechtzeitige Vorlage eines Lebenslaufs und einer Darlegung seiner Beweggründe beim Bundesamt vorgebrachten Umstände in den Gründen des angefochtenen Urteils nicht hinreichend gewürdigt hat. Immerhin hatte er schon mit der Klageerhebung wenige Tage nach der Ablehnung seines Anerkermungsbegehrens durch das Bundesamt wegen unvollständiger Unterlagen sowohl einen Lebenslauf als auch eine Darlegung der Beweggründe für seine Kriegsdienstverweigerung nachgereicht und außerdem die Gründe für die nicht rechtzeitige Vorlage benannt, die er bei seiner Vernehmung als Partei vor dem Verwaltungsgericht wiederholt und erläutert hat.

18

Diese Gründe waren auch keineswegs ungeeignet, den durch die nicht rechtzeitige Vorlage der Unterlagen beim Bundesamt entstandenen Eindruck eines nachlässigen Betreibens seines Anerkennungsverfahrens und damit auch die hierdurch begründeten Zweifel hinsichtlich der Ernsthaftigkeit der von ihm geltend gemachten Gewissensentscheidung auszuräumen. Der Kläger hatte auf entsprechende Fragen des Gerichts nämlich ausgesagt, er habe nach mehreren Ausländsaufenthalten und der Betreuung eines Austauschschülers zunächst einmal das dadurch in der Schule Versäumte nachholen müssen; er habe gedacht, im Hinblick auf die lange Dauer seines noch ausstehenden Schulbesuchs von fast zwei Jahren noch viel Zeit zu haben; auch habe er seine Verweigerung gründlich begründen wollen und dafür mehr Zeit benötigt; die Folgen seiner Fristversäumung seien ihm nicht bewußt gewesen; auch hätten Freunde gemeint, er könne jederzeit einen neuen Antrag stellen, zumal er noch fast zwei Jahre Schule vor sich habe; diese sei ihm zunächst wichtiger gewesen.

19

Diese Gesichtspunkte hat das Gericht ausweislich der Entscheidungsgründe, die gemäß § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO die für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesenen Gründe wiedergeben sollen, nur zu einem geringen Teil berücksichtigt; mit wesentlichen Aspekten hat es sich überhaupt nicht auseinandergesetzt. So mochte für den Kläger im Zeitpunkt seiner Antragstellung im April 1989 sowie in den Monaten danach angesichts seiner von der Bundeswehr verfügten Zurückstellung vom Wehrdienst bis Mai 1991, und zwar im Hinblick auf seinen erst darin abgeschlossenen Schulbesuch, die Durchführung seines Anerkennungsverfahrens jedenfalls nicht eilbedürftig erscheinen, zumal seine Zurückstellung auch für den Fall seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gegolten hätte. Weiter mochte er sich, solange er die Schule besuchte und aus eben diesem Grund vom Wehrdienst zurückgestellt war, für berechtigt halten, seinen Schulbesuch als vorrangig wichtig anzusehen und dementsprechend seine Anstrengungen zunächst einmal hierauf auszurichten. Insofern kann aus dem Umstand, daß er zunächst einmal in der Schule Versäumtes nachholen wollte, ehe er sich seinem Anerkennungsverfahren widmete, nicht ohne weiteres auf mangelndes Interesse an seinem Anerkennungsverfahren oder gar auf ein "nachlässiges Betreiben" geschlossen werden. Vielmehr spricht der Umstand, daß der Kläger in dem Augenblick, als ihm - in Form des ablehnenden Bescheids des Bundesamts - die rechtlichen Konsequenzen der nicht rechtzeitigen Vorlage von Lebenslauf und Darlegung seiner Beweggründe beim Bundesamt deutlich vor Augen standen, sofort reagierte und innerhalb weniger Tage nicht nur (zudem ohne anwaltliche Hilfe) Klage erhob, sondern zugleich auch einen Lebenslauf und eine Darlegung der Beweggründe für seine Kriegsdienstverweigerung vorlegte, gegen ein desinteressiertes Betreiben seines Anerkennungsverfahrens. Das Verwaltungsgericht wäre deshalb verpflichtet gewesen, gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO diese vom Kläger insbesondere bei seiner Vernehmung als Partei vorgebrachten Gründe als Teil des Gesamtergebnisses des Verfahrens bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen und gemäß § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO sich in den Gründen seiner Entscheidung mit diesem rechtlich erheblichen Vorbringen des Klägers auseinanderzusetzen. Das hat es indessen nicht getan.

20

Das angefochtene Urteil beruht auch auf diesem Verfahrensfehler; denn es ist nicht auszuschließen, daß das Gericht zu einer Anerkennung des Klägers als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen gelangt wäre, wenn es die angeführten Gesichtspunkte berücksichtigt und sich bei seiner Entscheidungsfindung, wie sie sodann in den Gründen des Urteils wiederzugeben ist, damit auseinandergesetzt hätte.

21

Das angefochtene Urteil ist nach alledem wegen der Verletzung von Bundesrecht gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

22

Hinsichtlich der Auswirkungen der Änderung des § 113 Abs. 2 VwGO durch das Vierte Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung - 4. VwGOÄndG - vom 17. Dezember 1990, BGB 1. I S. 2809, wird auf das Urteil des Senats vom 29. Juni 1992 - BVerwG 6 C 11.92 - hingewiesen. Danach ist die in der früheren Fassung der Vorschrift enthalten gewesene Ermächtigung für das Verwaltungsgericht, anstelle des zuständigen Prüfungsgremiums selbst die Feststellung über die Berechtigung des Wehrpflichtigen zur Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe zu treffen, entfallen mit der Folge, daß für das Anerkennungsbegehren nunmehr die Verpflichtungsklage die richtige Klageart ist.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Niehues
Nettesheim
Ernst
Seibert
Albers