Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.07.1988, Az.: BVerwG 6 C 9.87
Kriegsdienstverweigerung; Gewissensgründe; Voraussetzungen; Verhandlungstermin
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.07.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 C 9.87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 12371
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Minden - 16.12.1986 - AZ: 6 K 1876/85
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 80, 31 - 35
- NVwZ 1989, 968-969 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ-RR 1989, 655 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Eine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen in entsprechender Anwendung des § 5 KDVG durch das VG ist nicht möglich, wenn der Antragsteller nicht rechtzeitig vor dem Verhandlungstermin die Voraussetzungen des § 5 I KDVG erfüllt hat. (Fortführung von BVerwGE 78, 93 = NVwZ 1988, 61).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Juli 1988
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel, Nettesheim, Ernst und Dr. Seibert
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 16. Dezember 1986 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der im Jahre 1964 geborene Kläger beantragte im April 1984 seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen. Nach zwei Aufforderungen des Bundesamts für den Zivildienst zur Einreichung eines Lebenslaufs und einer ausführlichen Darlegung seiner Beweggründe machte der Kläger mit Schreiben vom 5. September 1984 Angaben zu den Punkten Lebenslauf und Beweggründe. Der Aufforderung des Bundesamts zur ausführlichen Ergänzung der Antragsbegründung kam er nicht nach. Das Bundesamt lehnte daraufhin den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 9. August 1985 unter Hinweis auf § 6 Abs. 1 Satz 2 KDVG wegen Fehlens einer ausführlichen Darlegung der Beweggründe des Klägers für die von ihm geltend gemachte Gewissensentscheidung ab.
Der Kläger erhob Klage mit dem Antrag, den Bescheid vom 9. August 1985 aufzuheben und festzustellen, daß er berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Er machte geltend, er sei sich bei der Abfassung seiner Begründung sehr unsicher über das gewesen, was er habe schreiben sollen. Er wisse aber von sich selbst sehr genau, daß sein Gewissen es ihm unter allen Umständen verbiete, im Kriege Menschen zu töten. Seine Vernehmung als Partei vor dem Verwaltungsgericht werde ergeben, daß er eine Gewissensentscheidung im Sinne des Gesetzes getroffen habe.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 16. Dezember 1986 gab der Kläger "ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen im Vorverfahren und im Klageverfahren" Erklärungen ab. Durch Urteil vom gleichen Tage gab das Verwaltungsgericht der Klage statt. Zur Begründung führte es im wesentlichen aus:
Der ablehnende Bescheid des Bundesamtes sei rechtswidrig. Gemäß § 5 Abs. 1 KDVG sei der Antragsteller ohne persönliche Anhörung als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen, wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt seien. Das sei hier der Fall. Insbesondere liege auch die gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 KDVG erforderliche persönliche, ausführliche Darlegung der Beweggründe für die Gewissensentscheidung vor. Zwar sei die Beklagte zutreffend davon ausgegangen, daß eine solche Darlegung bis zum Abschluß des Verwaltungsverfahrens nicht vorgenommen worden sei. Der Kläger habe die in seinem Schreiben vom 5. September 1984 vorhandenen Ansätze einer Darlegung seiner Beweggründe jedoch - von sich aus - in der mündlichen Verhandlung vom 16. Dezember 1986 dergestalt ergänzt, daß die Anforderung des § 2 Abs. 2 Satz 3 KDVG erfüllt sei. Die von ihm dargelegten Beweggründe seien geeignet, das Recht auf Kriegsdienstverweigerung zu begründen, weil sie darauf hindeuteten, daß er die von ihm dargestellten Erfahrungen zum Anlaß für eine Auseinandersetzung mit den im Rahmen der Problemstellung Kriegsdienstverweigerung maßgeblichen Fragen genommen habe. Er habe die Unvollständigkeit seines Antrages noch durch das Nachholen der Darlegung der Beweggründe im gerichtlichen Verfahren beseitigen dürfen. Im Hinblick auf die Vervollständigung des Antrags im gerichtlichen Verfahren sei seine Anerkennung nach den Kriterien des § 5 KDVG - also unter den Voraussetzungen des erleichterten Verfahrens - auszusprechen. § 6 Abs. 1 Satz 2 KDVG stehe dem nicht entgegen. Der Kläger habe jedoch gemäß § 155 Abs. 5 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil er deren Entstehung zu vertreten habe.
Hiergegen hat die Beklagte die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt die Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO und der §§ 1, 5 und 6 KDVG. Zur Begründung macht sie im wesentlichen geltend, das Verwaltungsgericht habe der Klage nicht bereits deshalb zum Erfolg verhelfen dürfen, weil der Kläger die Begründung seiner Gewissensentscheidung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht "in ausreichender Weise ergänzt" habe. Es hätte sich unter Beachtung des § 86 Abs. 1 VwGO durch Vernehmung des Klägers als Partei Aufklärung darüber verschaffen müssen, ob er tatsächlich eine Gewissensentscheidung i.S. von Art. 4 Abs. 3 GG getroffen habe. Die trotz Aufforderung unterbliebene Vervollständigung des Anerkennungsantrages rechtfertige die Schlußfolgerung, daß der Antragsteller keine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen habe. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung über die Revision ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
II.
Die Revision, über die mit dem erklärten Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht. Das angefochtene Urteil beruht auf einer Verletzung der §§ 5 Abs. 1 Nr. 1 und 6 Abs. 1 KDVG.
Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, daß es aufgrund der Klage gegen den ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 9. August 1985 nicht nur über die Rechtmäßigkeit dieses Bescheides, sondern auch in der Sache selbst über das Anerkennungsbegehren des Klägers zu entscheiden hatte. Dies steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats, insbesondere mit dem Urteil vom 7. September 1987 - BVerwG 6 C 30.86 - (BVerwGE 78, 93 = Buchholz 448.6 § 4 KDVG Nr. 2 = DÖV 1988, 128). Danach besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für eine (isolierte) Anfechtung eines abschlägigen Bescheides der Beklagten. Das gilt auch dann, wenn das Bundesamt für den Zivildienst einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen, über den es nach § 4 Abs. 1 KDVG zu entscheiden hat, ohne inhaltliche Prüfung z.B. nach § 6 Abs. 1 Satz 2 KDVG deshalb abgelehnt hat, weil der Antrag nicht vollständig i.S. des § 2 Abs. 2 KDVG ist und der Antragsteller ihn nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Aufforderung durch das Bundesamt vervollständigt hat.
Der Senat hat in seinem erwähnten Urteil vom 7. September 1987 weiter darauf hingewiesen, daß einem Wehrpflichtigen kein rechtlich erheblicher Nachteil dadurch entsteht, daß über sein Anerkennungsbegehren anstelle des nach § 4 Abs. 1 KDVG eigentlich zuständigen Bundesamts unmittelbar das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat. Dieses hat nämlich in einem solchen Fall, in dem sich die Klage - infolge des Ausschlusses eines Widerspruchsverfahrens durch § 17 KDVG - unmittelbar gegen die ablehnende Entscheidung des Bundesamts richtet, zunächst wie das Bundesamt nach § 5 Abs. 1 KDVG zu prüfen und zu entscheiden, ob der Antragsteller die Voraussetzungen für seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gemäß Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG, § 1 KDVG erfüllt. Danach ist der Antragsteller - vom Verwaltungsgericht ebenso wie vom Bundesamt - gemäß § 5 Abs. 1 KDVG ohne persönliche (mündliche) Anhörung als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen, wenn sein Antrag entsprechend den Anforderungen des § 2 Abs. 2 KDVG vollständig ist, wenn die von ihm dargelegten Beweggründe das Recht auf Kriegsdienstverweigerung zu begründen geeignet sind und wenn sein tatsächliches Gesamtvorbringen und die dem Bundesamt bekannten sonstigen äußeren Tatsachen keinen Zweifel an der Wahrheit seiner Angaben begründen (§ 5 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 KDVG).
Obwohl das Verwaltungsgericht offenbar von sinngemäß den gleichen rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist, kann sein Urteil deshalb keinen Bestand haben, weil nach seiner eigenen Auffassung der Antrag des Klägers auch bis zur mündlichen Verhandlung über die Klage nicht vollständig war; denn das Verwaltungsgericht selbst hielt die kurzen Bemerkungen des Klägers in seinem Schreiben vom 5. September 1984, also fast fünf Monate nach Antragstellung, im Anschluß an die ausführliche Darstellung seines Lebenslaufs über seine "Beweggründe" nicht für eine "ausführliche Darlegung" i.S. des § 2 Abs. 2 Satz 3 KDVG. Eine solche ausführliche Darlegung mag zwar noch im gerichtlichen Verfahren in der Klageschrift oder im Laufe der weiteren schriftlichen Vorbereitung des Verhandlungstermins nachgeholt werden können. Die dem Verwaltungsgericht zunächst obliegende Prüfung, ob nunmehr die Voraussetzungen einer Anerkennung nach § 5 Abs. 1 KDVG vorliegen, ist jedoch nicht möglich, wenn der Antragsteller überhaupt keine schriftliche ausführliche Darlegung seiner Beweggründe vorlegt, sondern den Verhandlungstermin des Verwaltungsgerichts abwartet und - wie hier der Kläger - selbst davon ausgeht, daß seine Vernehmung als Partei zur Überzeugungsbildung des Gerichts (vgl. § 14 KDVG) erforderlich sein wird.
Damit, daß das Verwaltungsgericht hier eine "ausführliche Darlegung" im wesentlichen erst in den protokollierten Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 16. Dezember 1986 gesehen hat, wird dem Sinn des § 5 KDVG nicht Rechnung getragen. Dieser besteht in der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens entweder aufgrund eines vollständigen Antrages oder einer nach §§ 5 Abs. 2, 6 Abs. 1 Satz 2 KDVG herbeigeführten schriftlichen Ergänzung oder Vervollständigung. Die Berücksichtigung von mündlichen Angaben, die der Kläger erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht macht, würde dem Sinn des schriftlichen Anerkennungsverfahrens nach den §§ 5, 6 KDVG widersprechen. Dieses will im Hinblick auf die Einführung der "lästigen Alternative" eines verlängerten und erschwerten zivilen Ersatzdienstes eine Anerkennung nach Aktenlage, also ohne persönliche (mündliche) Anhörung des Antragstellers, ermöglichen, wenn die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 KDVG erfüllt sind. Es geht nicht an, in sinngemäßer Anwendung des § 5 KDVG noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Anerkennung zu kommen, wenn der Antragsteller trotz der Aufforderungen des Bundesamts nicht einmal mit der Klageschrift oder zur Vorbereitung des Verhandlungstermins die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 KDVG erfüllt hat.
Im übrigen würde durch Berücksichtigung von mündlichen Ausführungen, die ein Antragsteller erst im gerichtlichen Verhandlungstermin macht, der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt werden. Dieser gilt auch zugunsten der Beklagten. Er gebietet es, daß sie vor dem Termin von Ausführungen des Klägers Kenntnis erhält, die dieser entweder schriftlich zur Begründung seines Anerkennungsbegehrens macht oder die er schriftlich zu machen hätte, wenn sie dem Verwaltungsgericht Anlaß geben sollen, die Möglichkeit einer Anerkennung nach § 5 Abs. 1 KDVG zu prüfen (vgl. zum Anspruch der Behörde auf rechtliches Gehör durch rechtzeitige Übermittlung von Schriftsätzen: Urteil vom 14. Juli 1987 - BVerwG 6 C 60.86 - <BVerwGE 78, 30 = Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 188>). Im vorliegenden Falle konnte sich die Beklagte, die mit Schriftsatz vom 4. Dezember 1985 beantragt hatte, den Kläger persönlich anzuhören und ihn "einer Vollprüfung zu unterziehen", darauf verlassen, daß in Ermangelung einer schriftlichen Vervollständigung der Angaben des Klägers keine Anerkennung nach § 5 KDVG in Betracht kommen würde. Es ist daher unerheblich, daß sie im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 16. Dezember 1986 nicht vertreten war. Für die rechtliche Beurteilung kommt es auch nicht darauf an, ob der Kläger - wie es in dem angefochtenen Urteil (S. 5) heißt - seine Angaben in der mündlichen Verhandlung "von sich aus" gemacht hat oder ob er dazu im Anschluß an den Vortrag des wesentlichen Akteninhalts durch den Berichterstatter vom Gericht veranlaßt worden ist, obwohl er in der Klageschrift von seiner Vernehmung als Partei ausgegangen war.
Die Rüge der Beklagten, das Verwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) dadurch verletzt, daß es den Kläger nicht als Partei zu seinem Anerkennungsbegehren vernommen habe, ist dagegen nicht begründet. Zwar hätte das Verwaltungsgericht wegen der von ihm selbst angenommenen Unzulänglichkeit des schriftlichen Vorbringens des Klägers in sinngemäßer Anwendung des § 14 KDVG prüfen müssen, ob Umstände vorlagen, aufgrund deren zur Überzeugung des Gerichts hinreichend sicher angenommen werden konnte, daß die Verweigerung des Klägers auf einer durch Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Gewissensentscheidung beruht. Da es ersichtlich diese Überzeugung nicht aufgrund des - mindestens hinsichtlich der Beweggründe des Klägers unvollständigen - Inhalts der ihm vorliegenden Akten gewinnen konnte, hätte es aufgrund einer Vernehmung des Klägers als Partei sich diese Überzeugung bilden oder aber zu dem Ergebnis kommen müssen, daß der Kläger nicht berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern (§ 14 Abs. 1 Satz 2 KDVG). Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist eine förmliche Beweiserhebung durch Parteivernehmung aufgrund des § 86 Abs. 1 VwGO dann geboten, wenn das Gericht seine Überzeugung (§ 14 Abs. 1 Satz 1 KDVG) erst aufgrund der Darlegungen des Wehrpflichtigen bei seiner persönlichen Anhörung nach § 14 Abs. 2 KDVG gewinnen kann, so daß erst diese persönliche Anhörung die Entscheidungsgrundlage liefert, weil der Inhalt der Akten unergiebig ist oder das Gericht ihn für überprüfungsbedürftig hält (vgl. Beschlüsse vom 25. Mai 1984 - BVerwG 6 B 40.84 - und vom 14. Mai 1985 - BVerwG 6 B 164.84 - <Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nrn. 1 und 7> m.w.N.). Da das Verwaltungsgericht im vorliegenden Falle den bisherigen Akteninhalt als nicht ausreichend für eine Anerkennung des Klägers ansah, hätte es sich nicht darauf beschränken dürfen, den Kläger "von sich aus" ergänzende Angaben machen zu lassen, sondern es hätte ihn förmlich als Partei zu seinem Anerkennungsbegehren vernehmen müssen. Nur dann hätte es die erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte eingehende Darstellung des Klägers hinsichtlich seiner Entwicklung und seiner Motivation sowie der sonstigen maßgebenden Umstände zur Grundlage seiner Überzeugungsbildung machen dürfen. Dennoch hat das Verwaltungsrecht dadurch, daß es den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht in dieser Weise aufgeklärt hat, nicht seine Aufklärungspflicht verletzt, weil bei der Prüfung, ob gemäß § 86 Abs. 1 VwGO eine weitere Sachaufklärung geboten gewesen wäre, von der materiellrechtlichen Rechtsauffassung des Gerichts auszugehen ist, auch wenn diese - wie hier - einer Überprüfung nicht standhält (st. Rspr., vgl. z.B. Beschluß vom 11. März 1977 - BVerwG 6 C 61.76 - <Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 105>). Das Verwaltungsgericht ist aber ersichtlich davon ausgegangen, daß eine unzulängliche schriftliche Darlegung der Beweggründe durch eine mündliche Darlegung noch in der mündlichen Verhandlung ersetzt werden kann.
Wegen Verletzung von Bundesrecht, §§ 5 Abs. 1 Nr. 1 und 6 Abs. 1 KDVG, war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird sich unter Berücksichtigung des "tragenden Indizes" der Inkaufnahme der "lästigen Alternative" eines vom Kläger im Falle seiner Anerkennung abzuleistenden zivilen Ersatzdienstes, aber auch seines offenbar nachlässigen Verhaltens im Verwaltungsverfahren sowie der sonstigen maßgebenden Umstände des Einzelfalles eine Überzeugung darüber zu bilden haben, ob die Verweigerung des Klägers auf einer durch Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Gewissensentscheidung beruht.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Dr. Schinkel
Nettesheim
Ernst
Dr. Seibert