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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.06.1992, Az.: BVerwG 6 C 11/92

Kriegsdienstverweigerung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.06.1992
Aktenzeichen
BVerwG 6 C 11/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 13032
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerwGE 90, 265 - 271
  • NJW 1993, 1282 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1993, 270-272 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Mit der Änderung des § 113 II VwGO durch das 4. VwGOÄndG ist die in der früheren Fassung der Vorschrift enthalten gewesene Ermächtigung für das VG, in Kriegsdienstverweigerungssachen anstelle der zuständigen Verwaltungsbehörde oder des zuständigen Prüfungsgremiums selbst die Feststellung über die Berechtigung des Wehrpflichtigen zur Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe zu treffen, entfallen; für das Anerkennungsbegehren des Wehrpflichtigen ist nunmehr die Verpflichtungsklage die richtige Klageart.